Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1951, Az.: I ZR 94/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 94/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.06.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 4, 244 - 253
- DB 1952, 162 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 303-304 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 340-342 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Rudolf R. in S., B.str. ...,
Prozessgegner
die Stadtsparkasse S. in S., Am Sc., vertreten durch ihren Vorstand, daselbst,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist eine West-Ost-Banküberweisung, die unter Einschaltung mehrerer selbständiger Geldinstitute stattfinden sollte, infolge der Bankenschließung in der Ostzone endgültig unausführbar geworden, so ist die Vertragsbank des Auftraggebers verpflichtet, diesem dasjenige zurückzugewähren, was sie durch Rückforderung des Überweisungsbetrages von dem nächsten Glied der Überweisungskette erlangt hat oder bei unverzüglicher Geltendmachung des Rückrufrechtes hätte erlangen können.
- 2.
Bei Überweisungen zwischen Geldinstituten, die im Kontokorrentverhältnis stehen, tritt die Vermögensverschiebung zugunsten der Empfangsbank erst ein, wenn die Gutschrift bei dem kontoführenden Geldinstitut bewirkt worden ist. Die Gutschrift bei einer - nichtkontoführenden - Absendebank hat nur die Bedeutung einer Gegen (Kontroll-) -Buchung.
Ob bei einer steckengebliebenen West-Ost-Banküberweisung, die unter Einschaltung mehrerer selbständiger Geldinstitute stattfinden sollte, die Vertragsbank des Auftraggebers mit ihrer Verpflichtung, den Überweisungsbetrag von dem nächsten Glied der Überweisungskette zurückzufordern, in Verzug geraten ist, darf nicht nur nach dem jetzigen Stande der Rechtsprechung zur sogenannten steckengebliebenen Banküberweisung beurteilt werden, es muß auch die vor der Währungsreform vorherrschende Rechtsprechung, die von der sogenannten Zerreissungstheorie beeinflußt war, berücksichtigt werden.
Die Richtlinien der Bank deutscher Länder über steckengebliebene Banküberweisungen schaffen im Verhältnis zwischen Kunden und seiner Vertragsbank kein materielles Recht. Sie setzen vielmehr das Bestehen eines Anspruches des Kunden voraus und haben nur die Bedeutung einer generellen Genehmigung für die Einstellung einer entsprechenden Verbindlichkeit der Bank in die Umstellungsrechnung.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1950 wird im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 52.000 DM - in Buchstaben: zweiundfünfzigtausend Deutsche Mark - abgewiesen ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin unterhielt sowohl bei der beklagten Sparkasse wie bei der Commerzbank, Zweigniederlassung W., je ein Girokonto. Bei der Commerzbank W. hatte auch ein Tochterwerk der Klägerin, die Firma Leichtmetallwerke Rudolf R. GmbH, ein Girokonto. Am 14. März 1945 beauftragte die Klägerin die Beklagte, folgende Beträge an die Commerzbank W. zu überweisen: 500.000 RM zu Gunsten der Klägerin selbst und 300.000 RM zu Gunsten der Firma Leichtmetallwerke Rudolf R. GmbH. Die Beklagte hat am gleichen Tage beide Beträge von dem Konto der Klägerin abgebucht und die Überweisung auf dem Spargirowege veranlasst. Die Beträge wurden zunächst über die Girozentrale Düsseldorf an die Stadtsparkasse Wuppertal-Barmen geleitet; diese gab die Überweisung weiter an die Zweigniederlassung Wuppertal-Barmen der Commerzbank, wo sie am 21. März 1945 eintraf. Die Commerzbank Wuppertal-Barmen sandte den Überweisungsträger am gleichen Tage durch die Post an die Zentrale der Commerzbank in Berlin, von wo er an die Filiale W. der Commerzbank weitergeschickt werden sollte. Gleichzeitig zeigte die Zweigniederlassung Wuppertal-Barmen der Commerzbank ihrer Schwesterfiliale in W. die beiden Beträge durch "Direktavis" unmittelbar an. Der Überweisungsträger ist nicht mehr nach Wernigerode gelangt, sondern mutmaßlich schon auf dem Postwege zwischen Wuppertal-Barmen und Berlin verloren gegangen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die beiden Überweisungsbeträge seien den Empfängern in W. weder gutgeschrieben noch ausgezahlt worden. Der Überweisungsträger sei verloren gegangen, bevor noch die Zentrale Berlin der Commerzbank die Westfiliale Wuppertal-Barmen derselben Bank belastet habe. Beide Beträge seien daher überhaupt nicht in die Ostzone gelangt, die Beklagte müsse die Beträge mithin zurückvergüten. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen,
dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto der Klägerin den Betrag von 80.000 DM mit Wert vom 21. März 1945 gutzuschreiben.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und behauptet, die streitigen Beträge seien aufgrund des Direktavises der Filiale Wuppertal-Barmen an die Filiale W. der Commerzbank den Überweisungsempfängern gutgeschrieben oder jedenfalls ausgezahlt worden. Abgesehen hiervon hält sie sich auch aus Rechtsgründen zur Wiedergutschrift nicht für verpflichtet. Sie hat sich ferner darauf berufen, daß die Commerzbank wegen angeblicher Gegenforderungen aus dem Debetsaldo der Klägerin in W. ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend mache.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß die streitigen Beträge den Überweisungsempfängern in W. weder gutgeschrieben noch ausbezahlt worden seien, und hat die Beklagte zur Gutschrift von 80.000 DM (ohne Wertstellung per 21. März 1945) verurteilt, da die Klägerin wegen Nichtausführung der Überweisungsaufträge zum Widerruf der Aufträge berechtigt gewesen sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Gutschrift des Betrages von 80.000 DM mit Wert vom 21. März 1945 beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in Höhe von 52.000 DM (= 6,5 % von 800.000 RM) abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, sowie den Rechtsstreit in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Berufung formgerecht eingelegt und begründet worden sei, obwohl weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung einen bestimmt formulierten Berufungsantrag enthält. Die Zulässigkeit der Berufung ist, obwohl sie von der Revision nicht gerügt ist, von Amts wegen zu prüfen, da die Frage, ob das Berufungsurteil in einem zulässigen Verfahren ergangen ist, Grundlage des Revisionsverfahrens bildet (RGZ 156, 291 [294]; 159, 83). Die Nachprüfung ergibt, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedarf es eines förmlichen Berufungsantrages dann nicht, wenn aus dem Inhalt der Berufungsschrift oder Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfange und mit welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angefochten wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO III, 1) zu §519 mit Nachw; BGH vom 14. Dezember 1950, Lindenmaier-Möhring ZPO 519 Nr. 1). So liegt es aber hier, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach ihrer Berufungsbegründung die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt hat.
II.
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Überweisungsträger "mutmaßlich" auf dem Postwege von Wuppertal-Barmen nach Berlin in Verlust geraten, jedenfalls aber nicht mehr nach W. gelangt sei und daß die Gutschrift der beiden Beträge auf den Konten der Überweisungsempfänger bei der Filiale W. der Commerzbank nicht feststellbar sei. Die weitere Frape, ob etwa die Beträge, wie die Beklagte behauptet, auf Grund des Direktavises an die Überweisungsempfänger in Wernigerode ausgezahlt worden seien, hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich unentschieden gelassen, da es die Klage schon aus Rechtsgründen für unbegründet hält. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung erachtet das Berufungsgericht den Widerruf eines Überweisungsauftrages dann nicht mehr für zulässig, wenn es sich um Überweisungen zwischen selbständigen Bankinstituten handelt und wenn der Überweisungsbetrag aus dem Vermögen der Absendebank ausgeschieden und in das Vermögen, eines anderen selbständigen Gliedes der Überweisungskette übergegangen ist. Aus dem Umstände, daß die beiden Beträge spätestens seit dem 27. März 1945 zum Vermögen der Commerzbank gehörten, folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin den Auftrag nicht mehr widerrufen und demgemäß auch keine Rückbuchung verlangen könne. Die Klägerin habe wegen des Mißlingens der Überweisung auch nicht etwa einen Anspruch auf Wiederbeschaffung der Überweisungsbeträge, denn die Beklagte hafte mit Rücksicht auf Ziff. 10 a, 46 der von der Klägerin anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für den Erfolg der ihr erteilten Überweisungsaufträge. Nach Ziff. 10 a a.a.O. ist die Beklagte befugt, Überweisungsaufträge im Spargiroverkehr, d.h. also durch Einschaltung der Spargirozentrale und anderer selbständiger Sparkassen, auszuführen, und gemäß Ziff 46 a.a.O. haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl Dritter, deren sie sich zur Ausführung von Bankgeschäften bedient. Das Berufungsgericht hat schließlich die weitere Frage, ob und auf welchem Wege die Beklagte etwa verpflichtet sei, dabei mitzuwirken, daß die Klägerin wieder in den Besitz der Überweisungsbeträge gelangt, ausdrücklich unerörtert gelassen, weil die Klägerin "einen solchen Anspruch" nicht erhoben habe.
III.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen das Urteil nicht zu tragen vermögen. Da das Berufungsgericht über die Frage der Gutschrift oder Auszahlung in W. keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muß für die Revisionsinstanz zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Überweisungsbeträge weder den Empfängerkonten in W. gutgeschrieben noch an die Empfänger ausgezahlt worden sind, daß vielmehr der Überweisungsauftrag unausgeführt geblieben ist.
Die rechtliche Behandlung des Problems der infolge der Zonentrennung nicht mehr durchgeführten West-Ost-Überweisungen wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung im allgemeinen unter dem Gesichtspunkt erörtert, unter welchen Voraussetzungen der überweisende Westkunde den Überweisungsauftrag noch widerrufen könne. Auch die beiden Instanzgerichte haben den Streitfall unter diesem Blickpunkt gewürdigt. Das Recht zum Widerruf eines Überweisungsauftrages wird teilweise unmittelbar auf den für den Geschäftsbesorgungsvertrag (§675 BGB) an sich nicht anwendbaren §671 Abs. 1 BGB gestützt (RG LZ 1933, 770 f), teilweise unter entsprechender Anwendung von §649 BGB bejaht (RGZ 107, 136 [139]), mitunter auch lediglich als eine dem Auftraggeber jederzeit zustehende "Gegenweisung" im Rahmen des bestehenden Giroverhältnisses betrachtet (Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S. 91). Die frühere Rechtsprechung hatte sich regelmässig nur mit der Frage zu befassen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungs- oder Auszahlungsauftrag noch widerrufen werden kann, oder, was dasselbe ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Vertragsbank des Kunden den Widerruf noch beachten muß oder darf (vgl. RGZ 82, 95; 107, 156 [139]; RG SeuffA 59, 447; RG LZ 1933, 770 f). Hier liegt der Fall jedoch so, daß ein Widerruf des Überweisungsauftrages in dem Sinne und mit dem Ziel, die weitere Ausführung des Auftrages zu verhindern, seit der Abtrennung der Ostzone und der dort verfügten Bankenschließung ohnehin nicht mehr in Frage kommt. Denn der Auftrag ist durch die Macht der Tatsachen schlechthin unausführbar geworden. Es steht also hier gar nicht zur Erörterung, ob die Beklagte einen während des Schwebens des Überweisungsvorganges von der Klägerin etwa ausgesprochenen Widerruf nicht rechtzeitig beachtet hat, vielmehr handelt es sich allein darum, ob und welche Ansprüche der Klägerin auf Grund der Tatsache erwachsen sind, daß der Auftrag nicht mehr ausführbar geworden ist.
1)
Die Beklagte hatte zur Ausführung des Überweisungsauftrages das Konto der Klägerin mit 800.000 RM belastet. Diese Belastung war jedoch keine endgültige, sie hatte rechtlich nur den Charakter eines Vorschusses, den sich die Bank in geschäftsüblicher Weise verschaffte, um für die Aufwendungen, die ihr bei Durchführung des Überweisungsauftrages voraussichtlich entstehen werden, gedeckt zu sein (Ulmer SJZ 1946, 246). Die Aufwendungen der Beklagten bestanden darin, daß sie den Betrag aus ihrem Vermögen ausgeschieden und der Girozentrale Düsseldorf, einer selbständigen Rechtspersönlichkeit, zugeleitet hat. Mit der Weiterleitung des Auftrages an die Girozentrale und der Gutschrifterteilung zu deren Gunsten hatte sie zunächst auch alles getan, was banküblicherweise von ihr zur Ausführung des Auftrages, den sie durch Weiterbeauftragung eines ändern Geldinstitutes ausführen durfte, zu verlangen war (BGH Urt. v. 18. Mai 1951 - I ZR 82/50 -). Wären die Aufwendungen der Beklagten endgültige, so wäre sie zu einer Rückgewähr des "Vorschusses", d.h. zur Wiedergutschrift, selbst dann nicht verpflichtet, wenn die Geschäftsbesorgung aus irgend einem Grunde nicht zu dem gewünschten Ziele geführt hätte (RG Warn Rspr 1919 Nr. 60). Endgültig sind diese Aufwendungen aber erst dann, wenn der aus dem Vermögen der Beklagten zunächst ausgeschiedene Betrag nicht wieder zurückgefordert werden kann. Im Falle des eigentlichen "Widerrufes" des Überweisungsauftrages ist die Vertragsbank dem Kunden gegenüber zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufes verpflichtet (Schoele, Recht der Überweisung, S. 185, 196 f), womit sie gleichzeitig gegen ihre Nachmänner den Anspruch auf Rückbuchung geltend macht. In der gleichen Weise war die Beklagte hier, nachdem die Unausführbarkeit des Auftrages für sie erkennbar feststand, der Klägerin aufgrund des Bankvertrages verpflichtet, die Überweisungsbeträge unverzüglich von dem nächsten Glied der Überweisungskette, der Girozentrale, zurückzuverlangen. Diese wiederum traf die gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Sparkasse Wuppertal-Barmen und Entsprechendes gilt im Verhältnis der Sparkasse Wuppertal-Barmen zur Commerzbank. (Zweigniederlassung Wuppertal-Barmen). Dabei hätte sich die Beklagte aller Ansprüche der Klägerin entledigen können, wenn sie dieser rechtzeitig die ihr gegenüber der Girozentrale erwachsenen Ansprüche auf Rückbuchung abgetreten hätte (vgl. RG JW 1925, 130612). Sie hat eine solche Abtretung zwar im Laufe des Rechtsstreites; also erst nach der Währungsreform, angeboten, die Klägerin hat aber die Entgegennahme der Abtretung im Prozeß abgelehnt (Schriftsatz vom 18. November 1948 und vom 7. September 1949). Auf Grund der Vorschriften der §§1 Abs. 1 b, 2 Abs. 2 und 18 Abs. 3 UmstG, wonach Altgeldguthaben der Banken bei anderen Geldinstituten und Schuldverbindlichkeiten von Geldinstituten untereinander seit dem Währungsstichtag erloschen sind, waren auch in diesem Zeitpunkt abtretungsfähige Ansprüche auf Rückbuchung überhaupt nicht mehr vorhanden.
2)
Eine andere Frage ist es aber, ob die Beklagte nicht mit ihrer Verpflichtung, die Überweisungsbeträge von den nachfolgenden Gliedern der Überweisungskette zurückzurufen und gegebenenfalls die ihr gegen die Girozentrale zustehenden Ansprüche an die Klägerin abzutreten, bereits vor dem Währungsstichtag in Verzug gekommen ist. Daß die Klägerin die Beträge bereits seit dem Jahre 1946 angemahnt habe, hat sie vorgetragen (Bl. 110 GA). Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Sachverhalt nicht gewürdigt. Die Frage einer Verzugshaftung der Beklagten ist aber entscheidungserheblich. Hätte nämlich die Beklagte der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Girozentrale rechtzeitig abgetreten oder hätte sie den Rückgewähranspruch gegen die Girozentrale selbst erfolgreich durchgeführt, so wäre möglicherweise der Überweisungsbetrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch vor dem Währungsstichtag auf dem rückläufigen Wege von der Commerzbank über die Sparkasse Wuppertal-Barmen und die Girozentrale wieder in das Vermögen der Beklagten gelangt. Diese hätte dann keine Aufwendungen mehr gehabt und wäre zur Rückgewähr des im Ergebnis nicht verbrauchten Vorschusses von 800.000 RM an die Klägerin verpflichtet gewesen. Anders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn etwa die Commerzbank gegenüber der Sparkasse Wuppertal-Barmen nicht mehr zur Rückgabe des Überweisungsbetrages gehalten gewesen wäre. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es weniger darauf an, ob nach heutiger Rechtsprechung eine Verpflichtung der Commerzbank zur Wiedergutschrift gegenüber der Sparkasse Wuppertal-Barmen bestanden hätte, vielmehr ist es wesentlich, ob ein entsprechender Anspruch vor dem Währungsstichtag durchsetzbar gewesen wäre und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Überweisungsbetrag am 21. März 1945 in das westliche Vermögen der Commerzbank, nämlich in Wuppertal-Barmen, gelangt. Vom Standpunkt der jetzt einhelligen Rechtsprechung aus, die die rechtliche Einheit einer Großbank und die daraus folgende einheitliche Haftung der Bank für alle von einer Zweigniederlassung eingegangenen Verbindlichkeiten betont, blieb die Commerzbank mit ihrem gesamten westlichen Vermögen zur Rückgabe des Betrages an die Sparkasse Wuppertal-Barmen verpflichtet. Vom Standpunkt der sogenannten Zerreissungstheorie aus wäre Dagegen der Betrag von der Commerzbank möglicherweise nicht mehr zu erlangen gewesen, wenn er sich im Zeitpunkt der ostzonalen Bankenschliessung bereits im Wirkungsbereich dieser Anordnungen befunden hätte. In tatsächlicher Hinsicht steht lediglich fest, daß der Überweisungsträger von der Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank an die Berliner Zentrale derselben Bank abgesandt worden ist. Auf welchem Wege er verloren gegangen ist und ob in Berlin noch eine Belastung der Filiale Wuppertal-Barmen stattgefunden hat, ist endgültig nicht geklärt. Auf diese Umstände kann es aber zur Beurteilung sowohl der Frage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat (Urt. des Senats vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk §285 BGB Nr. 1), als auch der Frage, ob das Verhalten der Beklagten für den Vermögensverlust der Klägerin ursächlich gewesen ist, ankommen. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Revisionsbeklagten in ihrer Ansicht, daß schon infolge der Gutschrift, die die Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank ihrer Berliner Zentrale erteilt hat, eine - vom Standpunkt der Zerreissungstheorie aus zu beachtende-Überführung des Betrages in das östliche Vermögen der Commerzbank stattgefunden habe. Denn da im Verhältnis der Zentrale zu den Filialen - jedenfalls im Regelfalle - die Zentrale allein kontoführend ist, kommt der einfachen Gutschrift in den Büchern der Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank nur die Bedeutung einer Kontrollbuchführung zu, die irgendwelche Rechtswirkungen in Bezug auf den Vermögensübergang von der - in diesem Zusammenhang als verselbständigt zu behandelnden - Filiale Wuppertal-Barmen auf die Zentrale Berlin noch nicht erzeugen konnte (vgl. Sprengel, Steckengebliebene Überweisung, S. 16; Meyer-Cording a.a.O. S. 75).
Ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten begründet ist, kann daher ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht beurteilt werden. Dazu kommt, daß weder festgestellt ist, ob überhaupt noch Buchungen oder sogar Auszahlungen zu Gunsten der Überweisungsempfänger in W. stattgefunden haben, noch ob etwa die Beklagte nach den Umständen des Falles ohne Verschulden annehmen konnte, daß der Überweisungsauftrag tatsächlich noch ausgeführt worden ist. Aus diesen Gründen mußte daher das Berufungsurteil, soweit es von der Revision angegriffen ist, aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Aufklärungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Die Revision hat ausserdem geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin auf Wiedergutschrift sei ohne weiteres schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte auf Grund der in der Währungsgesetzgebung vorgesehenen Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute (§11 UmstG) einen entsprechenden Gegenwert erhalten habe. Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Da die Geldinstitute durch die Währungsgesetzgebung ihre Altgeldguthaben bei anderen Geldinstituten sowie ihre sonstigen Reichsmarkforderungen gegen andere. Geldinstitute verloren haben (§§1 Abs. 1 b, 2 Abs. 2, 18 Abs. 3 UmstG), andererseits den Bankkunden gegenüber aber zur Umstellung von deren Altgeldguthaben nach Maßgabe des Festkontogesetzes verpflichtet sind, ist ihnen aus öffentlichen Mitteln kraft Gesetzes eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugesprochen worden, und zwar in Höhe des Unterschiedes ihrer Passiven gegenüber den Aktiven (§§11, 12 UmstG). Dieser Unterschied ist anhand einer auf den 21. Juni 1948 abzustellenden Umstellungsrechnung zu ermitteln, über deren Erstellung die Bank deutscher Länder nähere Bestimmung treffen sollte (§§3 Abs. 4, 8 der 2. DVO zum UmstG - BankenVO -). In Ausübung dieser Befugnis hat die Bank deutscher Länder "Richtlinien zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute" erlassen, von denen hier die Ziff. 26 in der abgeänderten Fassung vom 3. August 1949 (ÖffAnz 1949 Nr. 84 - abgedr bei Harmening-Duden, Währungsgesetze, Ergänzungsband S. 119 -) in Betracht kommt. Danach dürfen Verbindlichkeiten eines Geldinstitutes aus steckengebliebenen Überweisungen in die Umstellungsrechnung nur eingestellt werden, wenn entweder gewisse, in den Richtlinien näher umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind oder die Bankaufsichtsbehörde im Einzelfalle ausdrücklich zustimmt, oder wenn die Verbindlichkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. Die Revision folgert hieraus: Da im Streitfalle die Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen nach den Richtlinien die Verbindlichkeit der Beklagten aus der nichtausgeführten Banküberweisung in die Umstellungsrechnung eingestellt werden dürfe, sei nunmehr die Ausgleichsforderung der Beklagten gegen die öffentliche Hand an die Stelle der bisherigen Rückrufsansprüche gegen die anderen Mitglieder der Überweisungskette getreten. Die Rückgewähransprüche wären an sich bei dem letzten Glied der Kette ausgemündet und hätten dort eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zur Entstehung gebracht. Statt dessen gewähre die Regelung der Richtlinien die Ausgleichsforderung schon dem ersten Glied der Bankenkette, d.h. also der Beklagten. Daraus ergebe sich die Berechtigung der Klageforderung.
Im Schrifttum ist in der Tat die Auffassung vertreten worden, daß die Bank, wenn sie nach den "Richtlinien" eine Verbindlichkeit aus steckengebliebener Überweisung in die Umstellungsrechnung einstellen dürfe und demgemäß eine Ausgleichsforderung in entsprechender Höhe erhalte, dann aufgrund des Bankvertrages auch gehalten sei, dem Kunden in entsprechender Höhe Gutschrift zu erteilen (Ulmer, SJZ 1949, 754; vgl. auch Möhring NJW 1948, 505 [508]). Indessen setzen die Richtlinien zweifelsfrei voraus, daß eine Verbindlichkeit der Bank objektiv besteht, nicht dagegen können sie, da sie keine Gesetzeskraft haben, irgendwelche Verbindlichkeiten dem Kunden gegenüber erzeugen. Ihre Bedeutung besteht vielmehr darin, daß beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Bankenaufsichtsbehörde die Einstellung der betreffenden Verbindlichkeit in die Umstellungsrechnung als generell genehmigt ansieht, daß es also in diesem Falle weder einer Einzelgenehmigung noch eines rechtskräftigen Urteils bedarf. Dagegen kann die Frage, ob wirklich eine Verbindlichkeit besteht, immer nur nach den Normen des bürgerlichen Rechtes entschieden werden. Ebenso wie in Fällen der Ost-West-Überweisung die Ansprüche des Kunden nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 218 ff) über dasjenige hinausgehen können, was die Richtlinien den Kunden zubilligen, kann es auch vorkommen, daß im Einzelfall materiellrechtlich der Gutschriftsanspruch des Kunden zu verneinen ist, obwohl nach den Richtlinien die Einstellung der entsprechenden Verbindlichkeit der Bank in die Umstellungsrechnung als genehmigt zu gelten hat. Für die Entscheidung der ordentlichen Gerichte kann es immer nur darauf ankommen, ob das Bestehen einer Verbindlichkeit - ohne Rücksicht auf die Richtlinien - anzuerkennen ist. Es bedarf daher im vorliegenden Falle auch gar keiner Prüfung, ob im gegebenen Fall die. Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Aufnahme einer entsprechenden Verbindlichkeit der Beklagten in die Umstellungsrechnung nach den Richtlinien an sich gestattet wäre.
IV.
Was schließlich die Höhe des Klageanspruches anlangt, so hat die Revision, die Klageanträge auf einen Betrag ermässigt, der dem Umstellungsverhältnis von 10 : 0,65 entspricht.
Da in der Sache selbst noch nicht entschieden werden konnte, muß auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.