Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1951, Az.: I ZR 82/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 82/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Braunschweig - 09.06.1950
Prozessführer
der Offenen Handelsgesellschaft I. U. und W. R., Wohnungs- und Industriebau in Fürstenfeldbruck, D. Strasse ...,
Prozessgegner
die D. Bank unter der Firma ihrer Zweigniederlassung Niederdeutsche Bankgesellschaft in B., vertreten durch ihren Custodian Rechtsanwalt und Notar Dr. S., H., R.platz ...,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9. Juni 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma R. & Sohn übergab am 21. Februar 1945 der Dresdner Bank, Filiale S., einen auf diese gezogenen Scheck eines Kunden über 150.000,- RM mit dem Auftrage, den Scheckbetrag auf das Konto ihres Inhabers, des Dipl. Ing. Wilhelm R., bei der Sparkasse in Bad Ischl zu überweisen. Die Dresdner Bank gab den Scheck über ihre Filiale Braunschweig an die Reichsbank in Braunschweig zur Ausführung dieses Auftrages weiter. Die Reichsbank veranlasste über ihre Zentrale in Berlin und die Reichsbankstelle in Linz die Überweisung nach Bad Ischl. Infolge des Zusammenbruchs ist jedoch die Überweisung dort nicht angekommen.
Zwischen der Dresdner Bank, Filiale Braunschweig, und der Klägerin, die Rechtsnachfolger in der Firma R. & Sohn geworden ist, fand nach dem Zusammenbruch ein Schriftwechsel über den Verbleib des Überweisungsbetrages statt. Die Klägerin verlangte bereits Anfang 1947 von der Dresdner Bank die Rücküberweisung des Betrages, und zwar auf ihr Konto bei der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank in Fürstenfeldbruck, da der Überweisungsbetrag weder beim Aussteller noch bei einer anderen Stelle eingegangen sei. Die Dresdner Bank antwortete zunächst, sie habe von der Reichsbankleitstelle in Hamburg noch keine Weisungen, ob derartige Beträge, die beim Empfänger nicht eingegangen seien, an den Auftraggeber zurückvergütet werden könnten, und verblieb bei diesem Standpunkt auch gegenüber weiteren Mahnungen der Klägerin. Mit Schreiben vom 30. September 1947 schrieb sie der Klägerin, dem Vernehmen nach bestehe jetzt die Möglichkeit, den Betrag von 150.000,- RM wieder gutzuschreiben; die Reichsbank benötige zu diesem Zweck die Originalbestätigung der Österreichischen Nationalbank, Zweiganstalt Linz, dass der genannte Betrag dort nicht angekommen sei. Diese Bescheinigung wurde ihr von der Klägerin mit Brief vom 22. Oktober 1947 übermittelt. Am 25. November 1947 antwortete die Dresdner Bank, die Reichsbank sei zur Rücküberweisung an die Dresdner Bank nur bereit, wenn diese sich ausdrücklich verpflichte, den Betrag an die Reichsbank zurückzuvergüten, falls sich herausstellen sollte, dass die Überweisung bei der ursprünglichen Empfangsbankanstalt doch eingegangen sei. Da die jetzige Bankverbindung der Klägerin, die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank, die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung abgelehnt habe, werde der Klägerin anheimgestellt, sich unmittelbar bei der Reichsbankleitstelle um die vorbehaltlose Rücküberweisung zu bemühen. Die Klägerin sandte daraufhin am 1. Dezember 1947 eine Erklärung an die Reichsbankleitstelle, in der sie den Auftrag vom 21. Februar 1945 widerrief und sich zur Rückzahlung verpflichtete, falls sich herausstellen sollte, dass der Betrag doch bei der Sparkasse in Bad Ischl eingegangen sei. Die Dresdner Bank, der diese Erklärung von der Reichsbankleitstelle übermittelt worden war, teilte der Klägerin mit Brief vom 20. Dezember 1947 mit, dass die Reichsbankleitstelle eine entsprechende Widerrufs- und Verpflichtungserklärung von ihr, der Dresdner Bank, verlange, dass sie diese aber nur abgeben könne, wenn die Klägerin sich damit einverstanden erkläre, dass der Betrag bis zur endgültigen Aufhebung des Vorbehalts der Reichsbank bei ihr, der Dresdner Bank, verbleibe. Einer umgehenden Rückäusserung hierüber werde entgegengesehen. Die Klägerin hat eine Erklärung hierzu nicht abgegeben, sie hat vielmehr versucht durch unmittelbaren Schriftwechsel mit der Reichsbankleitstelle die vorbehaltlose Rücküberweisung zu erreichen, was die Reichsbankleitstelle aber ablehnte. Am 20. Juli 1948 teilte die Dresdner Bank der Klägerin mit, die Reichsbank sehe nunmehr den Nachweis, dass die Überweisung nicht an den Empfänger in Österreich gelangt sei, als erbracht an. Nach §14 UmstG seien aber die Verbindlichkeiten der Reichsbank nicht umgestellt, eine Rücküberweisung sei daher nicht möglich.
Die Klägerin macht die Dresdner Bank, die nunmehr unter der Firma ihrer Filiale Niederdeutsche Bankgesellschaft in Braunschweig handelt, für den ihr entstehenden Schaden verantwortlich. Sie hat einen Teilbetrag von 7.000,- DM nebst 5 % Zinsen eingeklagt und den Anspruch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung, alles nur Mögliche zu tun, um die Rückvergütung der nicht ausgeführten Überweisung an die Klägerin herbeizuführen, nicht erfüllt habe. Die Beklagte habe auch zu Unrecht verlangt, dass der Betrag bei ihr auf Sperrkonto bleibe. Diese von der Beklagten zusätzlich gestellte Bedingung habe die Klägerin nicht annehmen können, da sie auf die Auszahlung des Betrages angewiesen gewesen sei. Die Beklagte hafte ausserdem für die ungerechtfertigte Zahlungsweigerung der Reichsbank, weil die Reichsbank bei der Abwicklung des Geschäfts ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Verletzung etwaiger ihr obliegender Verpflichtungen in Abrede gestellt. Die Klägerin habe sich den ihr entstehenden Schaden selbst zuzuschreiben, da sie auf den Vorschlag der Beklagten, den von der Reichsbank zurückzurufenden Betrag bis zum Wegfall des Vorbehalts auf einem Sperrkonto bei der Beklagten stehen zu lassen, nicht eingegangen sei. Für ein etwaiges Verschulden der Reichsbank hafte sie schon deshalb nicht, weil sie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für die sorgfältige Auswahl dritter Personen, deren sie sich zur Ausführung des Auftrages bediene, einzustehen habe.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Dresdner Bank hat den ihr von der Firma R. & Sohn erteilten Auftrag, den der Letztgenannten aus der Einlösung des Schecks zustehenden Betrag nach Bad Ischl zu überweisen, in der Weise ausgeführt, dass sie den Betrag über ihre Filiale Braunschweig an die Reichsbank in Braunschweig weiterleitete. Damit hätte sie zunächst alles getan, was nach Handelsbrauch zur Ausführung der von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung zu tun war (RG LZ 1926, 45). Nach Auffassung des Berufungsgerichts war aber die Dresdner Bank, nachdem sich die Ausführung des Auftrages als undurchführbar erwiesen hatte, gehalten, für die Rücküberweisung des Betrages an den Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger zu sorgen; insoweit handle es sich um eine "Fernwirkung" des ursprünglichen Überweisungsauftrages. Dieser Rechtsansicht ist zuzustimmen. Mit der Belassung des Scheckerlöses bei der Dresdner Bank hatte die Auftraggeberin diesen Betrag der Bank zum Zwecke der Durchführung des gleichzeitig erteilten Überweisungsauftrages anvertraut. Es liegt daher im Rahmen redlicher und verkehrsüblicher Vertragserfüllung der Bank, dass sie im Falle der Nichtausführbarkeit des Auftrages die Interessen des Auftraggebers mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrnahm, d.h. insbesondere nach dem Verbleiben des Betrages forschte und für die Rücküberweisung an sich selbst und den Auftraggeber sorgte (Schoele, Recht der Überweisung, Seite 196 f; vgl. auch RGZ 78, 310 hinsichtlich der Überwachungspflicht). Diese Nachwirkung des Auftragsverhältnisses folgt aus der Verpflichtung der Bank zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Einklang mit Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§242 BGB; RGZ 161, 330 [338]), dagegen nicht auch, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, aus der Bestimmung des §157 BGB, die lediglich für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite der Parteiabreden in Betracht kommt, die hier nicht zur Erörterung stehen.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten in vollem Umfange erfüllt habe. Aus dem Schriftwechsel gehe hervor, dass sich die Dresdner Bank bei der Reichsbank wiederholt um die Rücküberweisung bemüht habe. Wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben seien, so könne hieraus der Beklagten umsoweniger ein Vorwurf gemacht werden, als auch die eigenen Vorstellungen der Klägerin bei der Reichsbankleitstelle zu keinem besseren Ergebnis geführt hätten. Zur Einleitung eines Rechtsstreits gegen die Reichsbank sei die Beklagte im Hinblick auf die keineswegs eindeutige Sach- und Rechtslage nicht verpflichtet gewesen. Zumindest hätte die Klägerin insoweit eindeutige Anweisungen geben und die Beklagte für das entstehende Kostenrisiko sichern müssen. Diese Ausführungen, gegen die die Revision auch keine wesentlichen Einwendungen erhebt, lassen eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht erkennen. Insbesondere kann im Hinblick auf die Gebundenheit der Beklagten an die Weisungen ihres Auftraggebers (§665 BGB) die Unterlassung des gerichtlichen Vorgehens gegen die Reichsbank der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Der eigentliche Streit der Parteien geht jedoch um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, den Betrag alsbald von der Reichsbank unter dem von dieser verlangten Vorbehalt der Rückgabe zurückzurufen und ihn sodann der Klägerin - sei es vorbehaltlos oder sei es auf Sperrkonto - gutzuschreiben. Das Berufungsgericht hat hierzu zunächst ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, sich den Betrag von der Reichsbank zurückgeben zu lassen und ihn dann ohne Sicherheit an die Klägerin auszukehren. Denn die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, das wirtschaftliche Risiko, das mit der vorbehaltlosen Gutschrift verbunden gewesen sei, einzugehen, gleichgültig, ob das Risiko mehr oder weniger gross gewesen sei. Hierin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Verfehlt ist es, wenn die Revision die Frage, ob die Beklagte nach Rückruf des Betrages zur vorbehaltlosen Gutschrift verpflichtet war, unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beurteilt sehen will. Eine solche Betrachtungsweise würde voraussetzen, dass zunächst eine bedingungslose Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift bestand, der gegenüber sie sich auf den - bedingten - Anspruch auf Rückgängigmachung der Gutschrift berufen könnte. Der Streit geht aber gerade um das, was die Revision bei ihren Erörterungen voraussetzt. Zu welchen Maßnahmen die Beklagte verpflichtet war, ergibt sich zunächst aus §667 BGB. Danach musste sie alles, was sie aus dem Vertragsverhältnis "erlangt" hat, an die Klägerin herausgeben. Was der Beauftragte dagegen nicht erlangt hat - gleichgültig, ob er es hätte erlangen können - schuldet er bis zur tatsächlichen Einziehung noch nicht (RGZ 53, 327 [330]). "Erlangt" hatte die Beklagte zunächst nur einen Anspruch gegen die Reichsbank auf Rücküberweisung, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft war, der aber von der Reichsbank unter der Bedingung anerkannt war, dass die Beklagte sich verpflichtete, den Betrag der Reichsbank zurückzugewähren, falls sich herausstellen sollte, dass die ursprüngliche Überweisung die Empfangsbankanstalt doch erreicht habe. Zu einer solchen Rückgewähr wäre freilich die Beklagte nach Bereicherungsgrundsätzen auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Verpflichtungserklärung gehalten gewesen. Die von der Reichsbank verlangte besondere Erklärung belastete aber die Beklagte über das Bereicherungsrecht hinaus auch vertraglich. Die Beklagte hätte sich von der ihr nach §667 BGB obliegenden Herausgabepflicht ohne weiteres dadurch befreien können, dass sie ihren Anspruch gegen die Reichsbank an die Klägerin abgetreten und es dieser überlassen hätte, sich mit der Reichsbank auseinanderzusetzen (RG JW 1925, 130612). Sie hat sich aber darüber hinaus bereiterklärt, den Rückvergütungsanspruch gegen die Reichsbank selbst durchzuführen und das so Erlangte an die Klägerin herauszugeben, d.h. in Gestalt einer Verbuchung des Betrages auf einem Sperrkonto zugunsten der Klägerin. Eine weitergehende Verpflichtung konnte die Beklagte keineswegs treffen, mag auch das Risiko einer Rücküberweisungspflicht der Reichsbank gegenüber nach Lage der Sache nur gering gewesen sein. Irgendein Wagnis einzugehen lag ausserhalb des ihr vertraglich Zumutbaren - noch dazu, nachdem die eigene Vertragsbank der Klägerin die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung ausdrücklich abgelehnt hatte.
Das Berufungsgericht hat aber eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten auch darin nicht erblickt, dass sie den Rückruf des Betrages von der Reichsbank überhauptunterlassen hat, obwohl das Berufungsgericht einräumt, dass bei einem Rückruf der Streitsumme und ihrer Verbuchung auf einem Sperrkonto bei der Beklagten die, Entstehung des Schadens der Klägerin verhindert worden wäre. Es führt hierzu aus, das Verhalten der Beklagten dürfe nur aus den Erkenntnissen der damaligen Zeit heraus beurteilt werden, nicht dagegen aus der späteren Entwicklung, da die Einzelheiten der Währungsgesetzgebung weder von der Klägerin noch von der Beklagten hätten vorausgesehen werden können. Im damaligen Zeitpunkt habe die Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen können, dass der Betrag bei der Reichsbank ebensogut aufgehoben gewesen sei wie auf einem Sperrkonto bei ihr selbst. Eine unbedingte Pflicht der Beklagten, den Betrag von der Reichsbank zurückzurufen, habe jedenfalls nicht bestanden, nachdem die Klägerin sich mit dem Verbleib der Streitsumme auf einem Sperrkonto nicht einverstanden erklärt habe. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Unrecht beanstandet. Nach Auftragsgrundsätzen war die Beklagte, wie dargelegt, an sich nur gehalten, ihren Anspruch gegen die Reichsbank an die Klägerin abzutreten. Selbst wenn aber nach dem Inhalt der von von ihr übernommenen Geschäftsbesorgung ihre Vertragspflicht sich darauf erstreckt haben sollte, dass sie die von der Reichsbank gebotene Möglichkeit, den Betrag zurückzurufen, ausnutzte und das so Erlangte der Klägerin durch Gutschrift auf ein Sperrkonto zukommen liess, würde sich an der Rechtslage im Ergebnis nichts ändern. Die Beklagte hatte sich zunächst an die Vertragsbank der Klägerin, die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank, gewandt, um von dieser eine Erklärung gleichen Inhalts zu erhalten, wie sie von ihr der Reichsbank gegenüber abgeben werden sollte. Nachdem die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung abgelehnt hatte, wandte sich die Beklagte unter Mitteilung dieses Sachverhalts mit Schreiben vom 25. November 1947 an die Klägerin mit der Bitte um weitere Nachrichten. Im Brief vom 20. Dezember 1947 stellte sie nochmals klar, dass sie die von der Reichsbank gewünschte Erklärung nur abgeben, d.h. also den Betrag von der Reichsbank nur zurückrufen könne, wenn die Klägerin sich mit dem Verbleib der Summe auf einem Sperrkonto der Beklagten einverstanden erkläre. Dieses Einverständnis hat die Klägerin jedoch nicht erteilt, sie hat sich vielmehr, wie ihre Schreiben an die Reichsbankleitstelle vom 1. Dezember 1947, 8. Januar 1948 und 12. Februar 1948 zeigen, mit der Reichsbank unmittelbar in Verbindung gesetzt, um die Beseitigung des von dieser erklärten Vorbehalts zu erreichen. Es ist deshalb irrig, wenn die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zum Rückruf und zur Gutschrift auf Sperrkonto durch mehrfache Mahnungen der Klägerin in Verzug gesetzt worden und hafte aus diesem Grunde gemäss §287 Satz 2 BGB für den durch die Währungsumstellung entstehenden Schaden der Klägerin. Dasjenige, was die Beklagte allenfalls schuldete, nämlich die Gutschrift auf einem Sperrkonto, ist von der Klägerin gerade nicht angemahnt worden. Wie sie selbst in ihrem Brief vom 8. Januar 1948 an die Reichsbankleitstelle betont, war ihr mit einer solchen Behandlung der Sache nicht gedient, da sie für den Aufbau ihres Betriebes flüssige Mittel benötige. Ob der Betrag, solange er nicht zur freien Verfügung der Klägerin stand, bei der Reichsbank oder auf Sperrkonto bei der Beklagten lag, war mithin für die Klägerin damals ohne Belang, sie war nur an der Auszahlung interessiert und nur hierauf richteten sich ihre Mahnungen. Damit entfallen aber alle Folgerungen, welche die Revision an den von ihr angenommenen Verzug der Beklagten knüpfen will.
Die Revision macht ferner geltend, dass die Beklagte - auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen Verzug - schuldhaft gehandelt habe, weil sie die Streitsumme in jeden Falle erst einmal von der Reichsbank hätte zurückrufen müssen. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Zuzugeben ist hier lediglich, dass die Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte sich durch eine Gutschrift auf Sperrkonto einer Klage seitens der Klägerin ausgesetzt und dadurch ihre Rechtsposition verschlechtert, bedenklich erscheint. War die Beklagte verpflichtet, den Betrag unverzüglich von der Reichsbank zurückzurufen, so machte der Umstand allein, dass die Klägerin nunmehr auf Auszahlung hätte klagen können, die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht unzumutbar. Es kommt hierauf aber nicht an, denn entscheidend ist allein, ob von einer schuldhaften Nichterfüllung der Rückrufspflicht auch unter Berücksichtigung des Umstandes gesprochen werden kann, dass die Klägerin sich an einer Gutschrift auf Sperrkonto uninteressiert gezeigt hätte. Diese Frage ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Beklagte hat die Klägerin von der Möglichkeit, den Betrag unter gewissen Bedingungen zurückzurufen, hinreichend klar unterrichtet und um ihre Weisungen gebeten. Die Klägerin hat von ihrer Weisungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen wäre sie zu einem selbständigen Handeln nur verpflichtet gewesen, wenn dies zur Abwendung eines der Klägerin drohenden Schadens dringend geboten gewesen wäre (§§665, 242 BGB). Ohne Rechtsirrtum hat aber das Berufungsgericht dargelegt, dass die Beklagte mangels Voraussehbarkeit der künftigen Entwicklung den Betrag, ohne gegen ihre Vertragspflichten zu verstossen, bei der Reichsbank belassen konnte. Für die Auffassung der Revision, dass die Behandlung der Verbindlichkeiten der Reichsbank in der Währungsgesetzgebung für die Beklagte voraussehbar gewesen sei, dass sie also die der Klägerin drohende Gefahr hätte erkennen müssen, fehlt es an jedem konkreten Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Nach der allgemeinen Erfahrung gingen zwar der Währungsumstellung vielfache Erörterungen über ihre mögliche Gestaltung voraus. Welcher der verschiedenen Vorschläge verwirklicht werden würde, war aber, insbesondere soweit es sich um die Einzelheiten der Regelung handelte, weithin unbekannt, zumal da die Besatzungsmächte selbst die Regelung dieser Frage in die Hand genommen hatten.
Das Berufungsgericht hat schliesslich noch geprüft, ob die Beklagte für ein etwaiges Verschulden der Reichsbank einzustehen habe. Es hat diese Frage mit der Erwägung verneint, dass die Reichsbank zwar bei der Durchführung des ursprünglichen Überweisungsauftrags als Erfüllungsgehilfe der Dresdner Bank gehandelt habe, dass sie aber bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs Anspruchsgegner und nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei. Überdies würde ein Anspruch wegen Verschuldens des Erfüllungsgehilfen an den dem Geschäft unstreitig zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Dresdner Bank scheitern, nach denen diese nur für Verschulden bei der Auswahl des Erfüllungsgehilfen haften. Die Revision stellt diese Rechtsansicht zur Nachprüfung. Es kann zweifelhaft sein, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen ist, dass die Reichsbank jedenfalls bei der ursprünglichen Überweisung Erfüllungsgehilfe der Dresdner Bank gewesen sei, bei der Durchführung der Rücküberweisung dagegen nicht mehr. Die Frage, ob Bankinstitute, die bei Ausführung von Überweisungen und ähnlichen Bankgeschäften eingeschaltet werden, als Unterbeauftragte im Sinne des §664 BGB tätig werden oder Erfüllungsgehilfen der ursprünglich beauftragten Bank sind sowie welche rechtlichen Folgen sich aus der einen oder anderen Auffassung ergeben, ist umstritten (RGZ 78, 310; 105, 48 [51]; vgl. auch 161, 68 [73]; Schoele a.a.O. Seite 196). Sie bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn die Beklagte kann sich in jedem Falle auf Ziff 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wo die Haftung der Bank für Dritte, deren sie sich zur Ausführung ihrer Geschäfte bedient, auf die sorgfältige Auswahl des Dritten beschränkt ist.
Zu Unrecht wendet die Revision ein, die Firma Riedel & Sohn brauche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie nicht Bankkunde der Dresdner Bank, sondern nur Scheckinhaber gewesen sei. Abgesehen davon, dass nach dem Berufungsurteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Rechtsverhältnis "unstreitig" zugrunde gelegen haben, ist die Firma Riedel & Sohn dadurch, dass sie nicht nur den Scheck zur Einlösung vorlegte, sondern sich zugleich der Bank zur Ausführung eines Überweisungsauftrages bediente, in ein Vertragsverhältnis mit der Bank getreten und dadurch ihr Kunde geworden. Damit hat sie sich aber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stillschweigend unterworfen (RGZ 112, 258).
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.