Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1983, Az.: 1 StR 820/81
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ; Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens; Vereitelung der Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften und sich vermögensmehrend auswirkenden Vertragsschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 820/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 27.03.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 232 - 235
- MDR 1983, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1807-1810 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 326
- StV 1983, 319
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die auf Grund der Umstände des Falles, insbesondere auf Grund der Bewertung der Leistungen durch den Verhandlungspartner deutlich gewordene Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend auswirkenden) Vertragsschlusses darf der Treupflichtige nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich den Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre.
Redaktioneller Leitsatz
Vereitelung eines für das Vermögen finanziell vorteilhaften Vertrages durch Treupflichtigen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 28. Januar 1983,
auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1983,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Professor Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1981 wird
- 1.
auf die Revisionen der Angeklagten im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
- 2.
auf die Revision des Angeklagten B. in den Feststellungen zu E) und G) der Urteilsgründe (UA S. 58 bis 63 und 73 bis 79)
aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen zwei Vergehen der Untreue, den Angeklagten H. wegen zwei Vergehen der Beihilfe zu einem Vergehen der Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreifen, haben zum Teil Erfolg.
A.
Verfahrensrügen des Angeklagten B..
I.
Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt P. vom 15. August 1981:
1.
Die Beanstandung, das Ablehnungsgesuch vom 5. März 1981 gegen die drei Berufsrichter, ergänzt im Laufe der Verhandlung vom 5. März 1981, das Ablehnungsgesuch vom 5. März 1981 gegen die Richter ... und ...-... und das Ablehnungsgesuch vom 18. Februar 1981 gegen die Richterin ... seien zu Unrecht teils unzulässig, teils als unbegründet verworfen worden, dringt nicht durch.
a)
Das Ablehnungsgesuch vom 5. März 1981 gegen die drei Berufsrichter ist auf folgende Gründe gestützt worden:
(1) Der Vorsitzende Richter Dr. ... habe am 20. Februar 1981 (nicht wie angegeben am 4. Februar 1981 - vgl. Leitzordner IV Bl. 20) mit der Ehefrau des - im Krankenhaus liegenden, vernehmungsunfähigen - Zeugen Hä. telefoniert, nachdem die Verteidigung beantragt hatte, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise eine schriftliche Erklärung des Zeugen herbeizuführen. Der Richter habe dabei darauf hingewiesen, daß sich eine schriftliche Erklärung darauf beschränken könne, der Zeuge habe seinen bisherigen Aussagen nichts hinzuzufügen; bei der Ehefrau sei sogar der Eindruck entstanden, daß dem Richter hieran in irgendeiner Weise gelegen sei.
Die Zurückweisung dieses Ablehnungsgesuchs als verspätet und damit unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StPO) ist nicht zu beanstanden. Der Vorgang vom 20. Februar 1981 ist dem Angeklagten und seinen Verteidigern spätestens am 26. Februar 1981 durch Verlesung des Schreibens der Frau Hä. vom 23. Februar 1981 und der ausführlichen dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters vom selben Tage (Prot. S. 244) bekannt geworden.
Die Geltendmachung der Ablehnung am 5. März 1981, also eine Woche später, ist nicht mehr unverzüglich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR 229/81). Daran ändert nichts, daß der dem 26. Februar 1981 folgende Verhandlungstag erst der 5. März 1981 war; in einem solchen Fall ist das Gesuch außerhalb der Hauptverhandlung, notfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (BGH VRS 34, 200, 201; BGH, Urteil vom 27. Januar 1981 - 5 StR 143/80).
(2) Vorsitzender Richter Dr. ... habe am 25. Februar 1981 den Angeklagten B. in der Vollzugsanstalt St. angerufen und ihn im Zusammenhang mit einem früheren Ablehnungsgesuch befragt, ob er darüber unterrichtet sei.
Die Ablehnung ist gleichfalls zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden. Der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt (vgl. KK-Pfeiffer § 25 Rdn. 4), hatte davon am 25. Februar 1981 erfahren; angebracht wurde das Gesuch erst am 5. März 1981. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen bedurfte es insoweit ebenso wie in den weiteren Fällen, in denen Ablehnungsgründe zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurden, nicht (vgl. BVerfGE 11, 1, 3 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]) [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60].
(3) Am 26. Februar 1981 habe der Vorsitzende Richter Dr. ... zu Protokoll der Hauptverhandlung erklärt, daß er gegen den Mitverteidiger Rechtsanwalt Ha. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellen werde, wenn sich dieser nochmals trotz Aufforderung aus seinem Dienstzimmer nicht entfernte.
Auch dieser Ablehnungsgrund war, da erst eine Woche nach dem Vorfall geltend gemacht, verspätet; er hätte, da als Glaubhaftmachung die Bezugnahme auf das Sitzungs protokoll genügte, noch im Verlauf der Hauptverhandlung oder jedenfalls alsbald nach deren Unterbrechung zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können (vgl. KK-Pfeiffer § 25 Rdn. 4).
(4) Der Vorsitzende habe es versäumt, der Verteidigung am 17. Februar 1981 mitzuteilen, daß bereits eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vorliege. Einen Antrag der Verteidigung auf spätere Vernehmung des Sachverständigen habe das Gericht abgelehnt; das könne aus der Sicht des Angeklagten nur als ein gezieltes Manöver gewertet werden, das seinen Verteidigern eine zweckmäßige Verteidigung in der Hauptverhandlung so schwierig wie möglich machen sollte. Auch dieser Ablehnungsgrund ist zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden; er hätte, um unverzüglich angebracht zu sein, noch in der Verhandlung vom 18. Februar 1981 gestellt werden müssen.
(5) Die beisitzende Richterin ...-... sei bis zum 30. April 1980 in derjenigen Abteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I tätig gewesen, die die Anklage gegen B. vertritt. In dieser Abteilung herrsche die Gepflogenheit, auch diejenigen Fälle, die von Kollegen federführend bearbeitet werden, in kollegialem Gespräch unter Austausch der gegenseitigen Meinungen und Erfahrungen zu erörtern.
Die Zurückweisung des Ablehnungsgrundes als verspätet durch das Landgericht begegnet Bedenken; in dem früheren Ablehnungsantrag vom 18. Februar 1981 war zwar schon angeführt, daß die abgelehnte Richterin in der zuständigen Abteilung der Staatsanwaltschaft tätig war; neu ist jedoch die Behauptung, damals habe sie mit Kollegen auch den Fall B./H. erörtert.
Doch ist der Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 26 Abs. 2 StPO). Die abgelehnte Richterin hat in ihrer dienstlichen Erklärung vom 5. März 1981 (Prot. S. 268) die behaupteten Gespräche in Abrede gestellt. Eine Pflicht des Landgerichts, eine dienstliche Äußerung des Oberstaatsanwalts einzuholen, bestand nicht (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 Abs. 3 StPO); auch die Fürsorgepflicht gebot nicht, diese dienstliche Äußerung herbeizuführen (vgl. KK- Pfeiffer § 26 Rdn. 7), da nicht zu erwarten war, daß der Oberstaatsanwalt über die Gespräche, die die Mitarbeiter seiner Abteilung während ihres Dienstes geführt hatten, Angaben hätte machen können.
Soweit das Ablehnungsgesuch ergänzend auf alle früheren Ablehnungsgesuche gestützt wird, ist das Vorbringen nicht ausreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Mitteilungen von Einzelheiten dieser Schriftstücke sind nicht aus sich heraus verständlich, so daß diese Ausführungen keine ausreichende Grundlage für die Prüfung durch das Revisionsgericht darstellen.
b)
Ebenso rechtfertigen die in Ergänzung des Ablehnungsgesuchs vom 5. März 1981 vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit nicht.
(1) Insoweit wurde zunächst vorgetragen, der Angeklagte und seine Verteidiger seien über den Beschlagnahmebeschluß der Strafkammer vom 11. Februar 1981, seine Durchführung und das Vorliegen einer Fülle von für Beweiszwecke bestimmter Unterlagen der D. Bank nicht unterrichtet worden. Als der Vorsitzende am 5. März 1981 die Beifügung dieser beschlagnahmten Unterlagen als Anlage zum Protokoll verfügte, mit ihrer Verlesung begann und den Angeklagten B. dazu befragte, habe die Verteidigung einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt, damit sie das beschlagnahmte Material zur Kenntnis nehmen und mit dem Angeklagten erörtern könne. Diesen Antrag habe das Landgericht abgelehnt und die Befragung des Angeklagten fortgesetzt; dabei sei der Angeklagte auch zu Unterlagen, die auf Grund eines Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz beigezogen worden waren, befragt worden, ohne daß der Verteidigung zuvor Akteneinsicht gewährt worden sei.
Dieses Verfahren des Landgerichts gibt jedenfalls keinen Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit. Den wesentlichen Grund zur Beanstandung sieht die Revision darin, daß eine Befragung des Angeklagten zu den neuen Unterlagen erfolgte, bevor die Verteidiger diese Unterlagen einsehen und mit dem Angeklagten erörtern konnten. Eine Beschränkung der Verteidigung, aus der sich zugleich die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Zwar unterfielen die erwähnten Unterlagen nach Eingang bei Gericht dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 147 Rdn. 11). Wie sich aus dem Gerichtsbeschluß vom 6. März 1981 ergibt, sind die Unterlagen jedoch erst am 25. Februar 1981 und 2. März 1981 bei Gericht eingegangen; danach hatten die Verteidiger nicht mehr um Akteneinsicht nachgesucht. Während der Hauptverhandlung kann nicht ohne weiteres Akteneinsicht verlangt werden (vgl. KK- Laufhütte § 147 Rdn. 14). Andererseits war der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern. Im Verlauf der Vorhaltungen haben Verteidiger und Vorsitzender diesen Hinweis wiederholt (Prot. S. 266). Da der Angeklagte auch zu einem späteren Zeitpunkt Erklärungen zu den seinen Verteidigern nach der Mittagspause am 5. März 1981 in Ablichtung übergebenen Unterlagen abgeben konnte, geht es fehl, wenn die Revision darauf hinweist, teilweises Schweigen könne zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.
Auch die von der Verteidigung als Fangfrage bewertete Frage nach der Existenz ausländischer Konten, läßt keine Voreingenommenheit erkennen. Die Frage diente der Sachaufklärung; der Angeklagte konnte sich auch insoweit darauf berufen, daß er erst nach Akteneinsicht durch seine Verteidiger antworten werde.
(2) Ferner macht der Beschwerdeführer als Grund seines Ablehnungsantrags geltend, der Vorsitzende habe dem Mitverteidiger Prof. Dr. S. während des Verlesens des vorstehenden Ablehnungsgesuchs vorgehalten: "Sie sollten sich lieber mal mit der StPO befassen, als laufend solche Anträge zu stellen". Zudem hätten die drei abgelehnten Richter während der Verlesung des am Vormittag gestellten Ablehnungsgesuchs deutliche Anzeichen von Belustigung gezeigt.
Auch dieses Vorbringen vermag - seine Richtigkeit unterstellt - die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Spannungen zwischen Gericht und Verteidigern, wie sie hier zum Ausdruck gekommen sind, können nur dann die Ablehnung rechtfertigen, wenn sich daraus zugleich für einen vernünftigen Angeklagten die begründete Befürchtung ergibt, die Richter würden auch ihm nicht mehr unbefangen gegenübertreten (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 24 Rdn. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dafür liegen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
c)
Gleichfalls unbegründet ist das weiter am 5. März 1981 (nach Sitzungsende) angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. ... und gegen die Richter ... und ... Mit diesem Ablehnungsgesuch wird als Grund, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, geltend gemacht, die abgelehnten Richter ... und ... hätten am 23. Februar 1981 den Verteidiger Rechtsanwalt Ha. durch Irreführung an einer Einsichtnahme in die vollständigen Akten gehindert. Im Ergebnis das gleiche gelte für den Vorsitzenden Richter Dr. ..., der trotz Kenntnis des Vorfalles nichts unternommen habe, die Rechte der Verteidigung sicherzustellen. Ob die Verwerfung dieses Antrages durch die erkennende Strafkammer als verspätet und daher unzulässig zu Recht erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. Aus der hilfsweise vom Landgericht gegebenen Begründung ergibt sich, daß die vermißten Unterlagen erst am 25. Februar und 2. März 1981, also nach dem Zeitpunkt der Vorsprache des Verteidigers, dem Gericht zugegangen waren. Der Vorwurf der Irreführung und einer daraus abgeleiteten Besorgnis der Befangenheit ist daher unbegründet. Darauf, daß die erkennende Strafkammer zu einer sachlichen Entscheidung nicht zuständig war, kommt es nicht an.
d)
Die Revision beanstandet ferner die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 18. Februar 1981 gegen die Richterin ...
Die abgelehnte Richterin habe in den Abendstunden des 16. Februar 1981 mit dem in der Strafsache gegen B. zuständigen Staatsanwalt ... ein privates Gespräch geführt, bei dem über den weiteren Verlauf und die Entwicklung des Verfahrens gesprochen worden sei. Im Zusammenhang damit habe Staatsanwalt ... der Richterin die schriftliche Äußerung des von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen Prof. Dr. Sch gezeigt, die sie zwar nicht im einzelnen durchgelesen, aber überflogen habe; hierbei habe sie festgestellt, daß Prof. Dr. Sch. zu anderen Ergebnissen gekommen sei als Prof. Dr. M.-V.. Ihr so erlangtes Wissen habe die Richterin den übrigen Richtern wie auch der Verteidigung vorenthalten; dadurch habe sie bewirkt, daß die Verteidigung davon erst zwei Stunden vor der angesetzten Vernehmung des Prof. Dr. Sch. erfahren habe sowie daß der Vorsitzende bei der Terminierung der Vernehmung des Sachverständigen das Vorliegen seiner schriftlichen Antwort nicht berücksichtigte.
Hinzu komme, daß die abgelehnte Richterin den Beamten der Steuerfahndung Ma. und G. Akteneinsicht in die beim Ordinariat beschlagnahmten Aktenordner gewährt habe, die mutmaßlich Anknüpfungspunkte für weitere Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten B. enthielten; dabei habe sie in einer Unterhaltung verschiedene Einzelpunkte angesprochen, die für ein Steuerstrafverfahren in Betracht kämen und gefragt, ob diese von den Beamten bereits erfaßt seien. Außerdem habe die Richterin bei der Vernehmung des Notars Dr. Gä. eine Information verwertet, die sie von der - nicht von ihrer Schweigepflicht entbundenen - Rechtsanwältin Z. über ein angeblich sehr enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Notar Dr. Gä. und dem Angeklagten H. erfragt habe. Schließlich sei die abgelehnte Richterin vor ihrer richterlichen Tätigkeit in der Abteilung der Staatsanwaltschaft tätig gewesen, die die Anklage gegen B. vertreten habe. Sowohl am 16. Februar 1981 als auch bei anderen Gelegenheiten habe sie mit Staatsanwalt ... Entwicklung und Tendenz des Verfahrens erörtert.
Das Ablehnungsgesuch ist vom Landgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Behauptung, die abgelehnte Richterin habe am 16. Februar 1981 und bei anderen Gelgenheiten mit Staatsanwalt ... das vorliegende Strafverfahren erörtert, ist sowohl von der Richterin als auch dem Staatsanwalt in ihren dienstlichen Erklärungen in Abrede gestellt worden; eine dagegen sprechende Lebenserfahrung gibt es entgegen der Meinung der Revision nicht. Ebenfalls findet die Behauptung, die Richterin habe den weiteren Richtern der Strafkammer und der Verteidigung ihr Wissen über das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vorenthalten, in der dienstlichen Erklärung, wonach die abgelehnte Richterin es nicht gelesen hatte, keine Stütze; jedenfalls daran muß dieser Ablehnungsgrund scheitern. Ebenso ist die Behauptung, die abgelehnte Richterin habe anläßlich eines Telefongesprächs mit Rechtsanwältin Z., der Bevollmächtigten der Zeugin Ste., diese über das Verhältnis des Angeklagten H. zu Notar Dr. Gä. befragt, durch die dienstliche Äußerung der Richterin nicht bestätigt worden. Daß die Führung des Gesprächs zwischen der Richterin und der Rechtsanwältin ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht den Kern des Ablehnungsgesuches darstellen sollte, wie die Revision jetzt vorträgt, ergibt sich aus dem Gesuch nicht; es wird auch nicht ausgeführt, weshalb ein solches Gespräch die Besorgnis der Befangenheit begründen sollte. Auch die Gesamtheit der geltend gemachten Ablehnungsgründe konnte für den Angeklagten keinen Anlaß geben, an der Unbefangenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln.
2.
Die Revision beanstandet weiter als unzulässige Beschränkung der Verteidigung in wesentlichen Punkten, daß das Landgericht am 1. Dezember 1980 die Durchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers Rechtsanwalt P. und die Beschlagnahme des dort befindlichen Ordners "Dr. Sta./K." angeordnet habe. Zwar habe das Landgericht einer dagegen gerichteten Beschwerde durch Beschluß vom 10. Dezember 1980 abgeholfen, da auf Grund des Beschwerdevorbringens davon auszugehen sei, daß es sich nicht um Unterlagen der Firma I.-Sü. (ISB), sondern um solche des Angeklagten B. handele.
Doch könne nicht zweifelhaft sein, daß die Beschlagnahme verfahrensrechtlich unzulässig gewesen sei; durch die Maßnahme sei in das Recht der Verteidigung eingegriffen worden zu bestimmen, wann Entlastungsmaterial in das Verfahren eingeführt wird.
Auf ein Beruhen des Urteils auf diesem Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO komme es nicht an. Im übrigen beruhe das Urteil auch auf der "Verkümmerung der Verteidigungsrechte"; zwar seien die Akten nach 11 Tagen wieder zurückgegeben worden, ohne daß ihr Inhalt zwischenzeitlich in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, doch habe die Kenntnis der Tatsache, daß die Verteidigung über entlastendes Beweismaterial verfüge, es den "Zeugen aus dem Ordinariat" ermöglicht, ihre Aussagen zweckmäßig einzurichten. Wegen der Notwendigkeit, gegen den Beschlagnahmebeschluß vom 1. Dezember 1980 umgehend Beschwerde einzulegen, sei die Verteidigung zudem gehindert gewesen, an der Vernehmung des Zeugen Sti. teilzunehmen.
Die Rüge ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschlagnahmebeschluß vom 1. Dezember 1980 dem Gesetz entsprach; jedenfalls würde das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen, was bei der Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 5. März 1953 - 5 StR 676/52; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 338 Rdn. 99). Die beschlagnahmten Unterlagen sind, ohne in der Hauptverhandlung verwendet worden zu sein, der Verteidigung zurückgegeben worden. Die Existenz weiteren Beweismaterials - sofern es darauf in diesem Zusammenhang überhaupt ankommen konnte - ist bereits durch die Vernehmung des Zeugen Sti. am 1. Dezember 1980 bekannt geworden; diese Aussage erst gab Anlaß für den Beschluß vom 1. Dezember 1980. Die Frage einer durch das Vorgehen des Landgerichts bewirkten Verhinderung der Verteidigung, an der weiteren Vernehmung des Zeugen Sti. teilzunehmen, beantwortet sich aus der Beurteilung des nachfolgenden Beschwerdepunktes.
3.
Die Revision sieht ferner einen Verfahrensfehler darin, daß der Zeuge Sti. am 2. Dezember 1980 zu wichtigen Fragen vernommen wurde, obwohl der Angeklagte "praktisch unverteidigt" war, daß das Fragerecht der Verteidigung bei einer weiteren Vernehmung des Zeugen am 28. Januar 1981 unzulässig beschränkt wurde und daß das Gericht den Zeugen vorzeitig entließ. Auch diese Rügen sind nicht begründet.
a)
Die drei Wahlverteidiger des Angeklagten hatten vor Beginn der Sitzung am 2. Dezember 1980 dem Gericht telefonisch mitgeteilt, sie könnten erst um 10.30 Uhr erscheinen, da sie eine Beschwerdeschrift gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß vom 1. Dezember 1980 fertigen müßten. Der Vorsitzende forderte daraufhin, daß spätestens in 15 Minuten einer der Verteidiger erscheinen müsse; als um 9.30 Uhr noch kein Verteidiger erschienen war, wurde Rechtsanwalt Kl. zum Pflichtverteidiger bestellt. Ein von dem um 9.40 Uhr erschienen Mitverteidiger Rechtsanwalt Ha. gestellter Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, wurde ebenso wie ein weiterer Unterbrechungsantrag abgelehnt und die Vernehmung des Zeugen Sti. fortgesetzt. Um 11.30 Uhr erschienen schließlich auch die weiteren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt P. und Prof. Dr. S..
Bei dieser Sachlage bestand für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung kein Anlaß. Jedenfalls einer der Wahlverteidiger hätte an der Hauptverhandlung teilnehmen können; tatsächlich war Rechtsanwalt Ha. bereits um 9.40 Uhr erschienen. Ebensowenig ist ersichtlich, daß der bestellte Verteidiger nicht in der Lage gewesen wäre, die Verteidigung ordnungsgemäß durchzuführen. Zudem wurde, als der Pflichtverteidiger um 9.55 Uhr seinerseits die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragte, diese bis 10.25 Uhr unterbrochen. Da auch Rechtsanwalt Ha. seit 9.40 Uhr anwesend war, kann nicht davon die Rede sein, daß der Angeklagte während dieses Verfahrensabschnitts unverteidigt war.
b)
Die Frage des Verteidigers Prof. Dr. S. an den Zeugen Sti., die bei der Auseinandersetzung mit B. im Jahre 1979 getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang zu schildern, ist vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Zeuge habe bei seiner Vernehmung am 2. Dezember 1980 bereits darauf geantwortet. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Wiederholung einer bereits beantworteten Frage kann mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß sie ungeeignet sei (BGHSt 2, 284, 289) [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]. Die Revision meint demgegenüber, die zurückgewiesene Frage sei keine bloße Wiederholung einer bereits gestellten Frage, sondern "bedeutete durch den vorangegangenen Vorhalt und den neuen Zusammenhang, in den sie von der Verteidigung gestellt war, ein durchaus neues und eminent wichtiges Beweisthema". Allein der von der Revision angeführte, vorhergehende Vorhalt an den Zeugen, er habe kürzlich versucht, Schadensersatzansprüche der von ihm übernommenen I.-Sü. gegenüber dem erzbischöflichen Ordinariat zu realisieren, gibt jedoch keinen Grund, die Wiederholung der Fragen berechtigt erscheinen zu lassen; aus dem Vortrag der Revision selbst ergibt sich, daß der Zeuge bereits vor der zurückgewiesenen Frage bestrebt war, eine Schadensregulierung zwischen B. und dem erzbischöflichen Ordinariat soweit wie möglich in Abrede zu stellen, so daß auch im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Vorhalt ein neuer Aspekt nicht aufgezeigt war. Ebensowenig kann aus den dargelegten Gründen die Wiederholung der Frage damit gerechtfertigt werden, der Angeklagte sei am 2. Dezember 1980 unverteidigt gewesen.
Ferner ist auch die Frage des Verteidigers Prof. Dr. S. an den Zeugen Sti., ob er aus von ihm gemachten Angaben über einige von K. vermittelte Grundstücksgeschäfte schließen könne, daß K. nicht auf maklerübliche Provisionen festgelegt war, zu Recht wegen bereits früher erfolgter Beantwortung zurückgewiesen worden. Zwar kann eine Frage wiederholt werden, wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben haben, deren Vorhalt im Zusammenhang mit der Fragestellung geeignet erscheint, die frühere Aussage zu überprüfen (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 5 StR 206/80). Die hier zurückgewiesene Frage ging jedoch, wie sich aus der Art der Fragestellung ergibt, nicht davon aus, daß der Zeuge eigenes Wissen über die Vereinbarung K. mit dem erzbischöflichen Ordinariat hatte; der Verteidiger wollte nur eine Bestätigung eines aus den von ihm aufgezeigten Beweistatsachen möglichen Schlusses. Zu diesem Zwecke mußte jedoch eine erneute Fragestellung nicht zugelassen werden.
c)
Das Landgericht hat am 9. Februar 1981 gegen den Widerspruch des Verteidigers Prof. Dr. S. die Entlassung des am 28. Januar 1981 zuletzt vernommenen Zeugen Sti. angeordnet. Die am 11. Dezember 1980 im erzbischöflichen Ordinariat beschlagnahmten Akten seien den Verteidigern seit dem 15. Dezember 1980 zur Einsicht zur Verfügung gestanden; der Angeklagte B. sei zudem über die Geschäftsvorfälle informiert gewesen, so daß insgesamt ausreichend Gelegenheit zu sachdienlicher Fragestellung bestanden habe.
Demgegenüber weist die Revision zwar daraufhin, die drei Wahlverteidiger des Angeklagten seien in der Zeit vom 18. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 in Urlaub gewesen; die danach verbliebene Zeit habe zur Durcharbeitung des Materials in Anbetracht der weiteren beruflichen Obliegenheiten der Verteidiger nicht mehr ausgereicht.
Bei dieser Sachlage kann jedoch in der Entlassung des Zeugen, dessen Belange das Landgericht zu Recht in seine Erwägungen einbezogen hat, keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gesehen warden; die hier zur Verfügung stehende Zeit reichte zur Durcharbeitung der Akten für wenigstens einen der Verteidiger aus.
Zudem ist nicht erkennbar, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruhen könnte. Auch die Revision trägt nicht vor, welche weiteren Fragen oder Vorhalte sie nach Durcharbeitung der Akten noch an den Zeugen gerichtet hätte.
4.
Die Revision sieht weiter Verfahrensfehler in einer unzulässigen Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung bei der Vernehmung des Zeugen G.. Die an den Zeugen von dem Verteidiger Prof. Dr. S. gerichtete Frage, ob er auf Grund seiner Ermittlungen ausschließen könne, daß es sich bei der Firma U. um eine Schwarzgeldverwaltungsfirma handele, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Im Verlaufe der weiteren Befragung habe der Vorsitzende das Fragerecht unberechtigterweise wieder an sich gezogen, obwohl eine von Prof. Dr. S. gestellte Frage noch nicht beantwortet gewesen sei. Beide Rügen bedürfen keiner Erörterung, da die Verurteilung in den Fällen E und G, in denen die Firma U. eine Rolle spielte, aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.
5.
Die Revision rügt ferner als eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, daß das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, dem Angeklagten B. zu gestatten, die beim erzbischöflichen Ordinariat beschlagnahmten Unterlagen gemeinsam mit einem Verteidiger durchzusehen. Die Rüge greift nicht durch.
Dazu, ob der Angeklagte gemeinsam mit dem Verteidiger Akteneinsicht nehmen darf, werden unterschiedliche Meinungen vertreten (bejahend: OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699 [OLG Zweibrücken 08.10.1976 - Ws 186/76]; KMR - Müller, StPO 7. Aufl. § 147 Rdn. 23; verneinend: OLG Frankfurt NJW 1965, 2312 [OLG Frankfurt am Main 12.04.1965 - 3 Ss 287/65]; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 147 Rdn. 15; Isele BRAO 1976, S. 753, 754; Eb. Schmidt, Lehrk. StPO 1952 § 147 Rdn. 16). Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf gemeinsame Akteneinsicht hatten die Akten den drei Wahlverteidigern seit vielen Wochen zur Verfügung gestanden; die Wahlverteidiger hatten Einsicht genommen und Kopien gefertigt. Ein Ausnahmefall, bei dem die Verweigerung der Akteneinsicht auch für den Angeklagten zu einer Beschränkung der Verteidigung führen konnte (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.), lag nicht vor. Nach den Darlegungen der Revision hätte der Angeklagte durch eine Durcharbeitung des gesamten beschlagnahmten Urkundenmaterials die - vom Landgericht im Urteil verneinte - Existenz einer Zentralverwaltung der Stiftungsgrundstücke belegen können. Die für einen solchen Nachweis erforderlichen Unterlagen hätten jedoch auch die Verteidiger mit einem vertretbaren Zeitaufwand heraussuchen können; besonderer Fachkunde, die etwa nur der Angeklagte gehabt hätte, bedurfte es dabei nicht, wie der Anhang zur Revisionsbegründung des Verteidigers Prof. Dr. S. erweist.
6.
Die Revision beanstandet ferner, daß das Landgericht den Zeugen Kardinal ... entlassen habe, obwohl der Verteidiger Rechtsanwalt Ha. vorher noch eine Frage angekündigt hatte.
Der Revision ist zuzugeben, daß es darauf, daß der Vorsitzende bereits die Entlassung des Zeugen verfügt hatte, als der Verteidiger eine weitere Frage ankündigte, nicht entscheidend ankommen kann. Das Fragerecht endet erst, wenn sich der entlassene Zeuge entfernt hat (BGHSt 15, 161, 163[BGH 23.09.1960 - 3 StR 29/60]; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 240 Rdn. 16).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Fehler. Nach der Revisionsbegründung hatte Rechtsanwalt Ha. den Zeugen nämlich fragen wollen, ob die von diesem geäußerte Meinung, die Stiftungen würden ihre Grundstücke selbst und individuell verwalten, eine bloße Schlußfolgerung aus den Formulierungen der kirchlichen Stiftungsordnung oder eine aufgrund eigener faktischer Kenntnisse und Erfahrungen gewonnene Einsicht in die wirklichen Verhältnisse sei. Unabhängig von dieser Frage hat der Zeuge jedoch ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 132) bekundet, woher er sein Wissen über die Stiftungsangelegenheiten hatte; er verwies darauf, er sei erst am 27. Mai 1977 Erzbischof von Mü. und Fr. geworden und habe sich über die Praxis im Stiftungswesen vor seinem Amtsantritt unterrichten lassen. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge auf die beabsichtigte Frage etwas anderes ausgesagt hätte.
7.
Die Revision sieht weiter eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darin, daß das Landgericht den Antrag, die für den 18. Februar 1981 angeordnete Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. um zumindest eine Woche zu verschieben, hilfsweise Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 246 Abs. 2, 4 StPO bzw. §§ 228, 229 StPO anzuordnen, abgelehnt hat. Zudem sei der Sachverständige nach seiner Anhörung trotz Widerspruchs des Verteidigers Prof. Dr. S., der weitere, noch vorzubereitende Fragen stellen wollte, entlassen worden. Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Vorschrift des § 246 Abs. 2 StPO ist hier zwar anwendbar, da Prof. Dr. Sch. Sachverständiger war; sein Auftrag war nicht nur die Vermittlung der Kenntnis kirchenrechtlicher Vorschriften, sondern die Frage der kirchenrechtlichen Zulässigkeit einer zentralen und solidarischen Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Die Ablehnung einer Aussetzung oder wenigstens Unterbrechung der Hauptverhandlung (vgl. KK-Herdegen § 246 Rdn. 4) erscheint deshalb nicht unbedenklich; doch kann das Urteil unter den gegebenen Umständen auf dem möglicherweise unterlaufenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Die Revision meint dazu, bei rechtzeitiger Namhaftmachung des Sachverständigen wäre die Verteidigung in der Lage gewesen, dem Sachverständigen den Widerspruch vorzuhalten, der zwischen seiner Beurteilung der Möglichkeit einer Derogation kirchlicher Rechtsvorschriften und der zu dieser Frage im Lehrbuch des Kirchenrechts von Ei.-Mö. vertretenen Rechtsmeinung bestehe. Abgesehen davon, daß die Verteidigung zu dieser Rechtsfrage ungeachtet der nachträglichen Benennung des Sachverständigen vorbereitet sein mußte, da sie ihrerseits einen kirchenrechtlichen Sachverständigen präsentiert hatte, der am selben Tage vernommen worden war, kann es auf den vermißten Vorhalt nicht ankommen. Da es sich bei der Möglichkeit der Derogation kirchlicher Rechtsvorschriften um eine reine Rechtsfrage handelt, konnte die Verteidigung abweichende Ansichten anderer Rechtsgelehrter jederzeit vortragen; das Landgericht mußte diesen Vortrag unabhängig davon berücksichtigen, ob der Sachverständige Prof. Dr. Sch. dazu eine Stellungnahme abgegeben hatte.
Im Ergebnis das gleiche gilt hinsichtlich der Entlassung des Sachverständigen. Auch die Revision trägt - ausgenommen der geplante Vorhalt aus dem Lehrbuch von Ei.-Mö. - keine weiteren Fragen vor, die sie dem Sachverständigen noch hätte stellen wollen; daß die praktische Handhabung der Verwaltung vom Stiftungsvermögen in der Erzdiözese Mü. und Fr. mit dem Sachverständigen eingehend erörtert worden ist, ergibt sich aus dem landgerichtlichen Urteil (UA S. 142).
8.
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht die Revision weiter auch darin, daß das Landgericht die bei Inge B. und der R.bank beschlagnahmten Unterlagen am 5. März 1981 in die Hauptverhandlung einführte, ohne daß der Angeklagte und die Verteidigung zuvor von der Existenz dieser Unterlagen und der beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 11. Februar 1981 unterrichtet worden waren; ein Antrag der Verteidiger Rechtsanwalt P. und Prof. Dr. S., die Hauptverhandlung zu unterbrechen, damit der Angeklagte und seine Verteidiger Gelegenheit hätten, die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, sei durch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden. Ein weiterer Unterbrechungsantrag sei nicht mehr beschieden worden; das Gericht habe vielmehr eine Mittagspause angeordnet, nach deren Ende der Verteidigung Fotokopien der Unterlagen ausgehändigt wurden.
Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es jedoch nicht, weil die erwähnten Unterlagen die Fälle E und G betreffen, die aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
9.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht von einer Vernehmung des Zeugen Hä. abgesehen.
10.
Schließlich beanstandet die Revision, das Landgericht habe einen Antrag auf Verlesung einer näher bezeichneten Stelle aus dem Lehrbuch des Kirchenrechts von Ei./Mö. unbeschieden gelassen und einen Beweisauftrag auf Verlesung eines Schreibens des bereits gehörten Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. zu Fragen des Kirchenrechts vom 3. März 1981 zu Unrecht abgelehnt. Beide Rügen sind unbegründet.
Die Kenntnis des anzuwendenden Rechts kann sich das Gericht in einem vom Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht beherrschten und durch keine sonstige Vorschrift eingeengten Verfahren verschaffen; das gilt auch, wenn es sich um ein abgelegeneres Gebiet wie Kirchenrecht handelt (Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 4 - anders wohl Meyer a.a.O. Vorbem. § 72 Rdn. 2; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. vor § 72 Rdn. 4; KMR - Paulus, StPO 7. Aufl. vor § 72 Rdn. 26). Daß der Hinweis auf eine bestimmte Lehrmeinung zu den bereits vorher in der Hauptverhandlung erörterten rechtlichen Fragen wie die Ausführungen des Gutachters in seinem an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer gerichteten Brief unbeachtet geblieben wären, kann ausgeschlossen werden.
Darauf, daß eine Verbescheidung des Antrags auf Verlesung aus dem genannten Lehrbuch unterblieb (vgl. dazu Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 4), kommt es daher nicht an.
II.
Revisionsrechtfertigung von Prof. Dr. S. vom 17. August 1981:
1.
In dieser Revisionsschrift beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vom 19. Februar und 12. März 1981 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Sch.. Der Sachverständige müsse wegen seiner Äußerungen vor der Vernehmung und wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Vizeoffizial des Kirchengerichts im Bereich der Erzdiözese Mü. und Fr. als befangen angesehen werden; er habe auch gezielt die kirchenrechtliche Beurteilung solcher von der Verteidigung gebildeter Fälle abgelehnt, bei denen er eine Übereinstimmung mit dem vorliegenden Fall und den dazu in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen vermutet habe. Die Rüge ist nicht begründet.
Da Prof. Dr. Sch. nicht nur zu Rechtsfragen, sondern auch über "sein durch langjährige Erfahrungen geprägtes fundiertes Wissen bezüglich der in Stiftungsangelegenheiten herrschenden Praxis" Ausführungen gemacht hat (UA S. 142), waren anders als bei einem nur Rechtsfragen erläuternden Gutachter die Förmlichkeiten des Sachverständigenbeweises zu beachten; eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kam daher rechtlich in Betracht. Doch sind die Ablehnungsgesuche vom Landgericht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen worden.
Die Äußerung des Sachverständigen, der vor seiner Vernehmung gegenüber Vertretern kirchlicher Publikationsorgane bemerkt hatte, "die Sache könne nicht mehr unangenehmer werden als sie ist" und seine Frage, ob auch die Sache mit dem "Wi-W." zur Sprache gekommen sei, konnten bei einem verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Bewertung der gerichtlich anhängigen Vorfälle als äußerst unerfreulich erscheint insbesondere in Anbetracht des Aussageverhaltens der Zeugen Prälat Str. (UA S. 114) und Dr. Rö. (UA S. 115) und der damit verbundenen publizistischen Begleiterscheinungen gerechtfertigt; sie läßt nicht den Schluß zu, der Sachverständige sei nicht mehr in der Lage oder willens gewesen, sein Gutachten objektiv zu erstatten. Die Frage nach der Sache mit dem "Wi.-W." läßt eine derartige Befürchtung gleichfalls nicht als begründet erscheinen. Auch eine negative Einstellung gegenüber den Beweisanträgen der Verteidigung kann daraus nicht hergeleitet werden.
Ebenso ist die Stellung des Sachverständigen als kirchlicher Amtsträger vom Landgericht zu Recht nicht als ein Umstand angesehen worden, der die Besorgnis begründen könnte, er würde nicht unvoreingenommen sein Gutachten erstatten. Der Sachverständige war als Vizeoffizial mit den in Frage stehenden Grundstücksgeschäften ebensowenig beschäftigt wie mit den daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüchen. Irgendwelche Nachteile konnte ihm durch seine Gutachtenerstattung nicht entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 - 2 StR 194/64).
Schließlich ergibt sich auch daraus, daß sich der Sachverständige der Stellungnahme zu von der Verteidigung gebildeten Vergleichsfällen enthielt, kein berechtigter Anlaß für die Besorgnis der Befangenheit; da die Aufgabe des Sachverständigen war, Rechtslage und Verwaltungspraxis hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen in der Erzdiözese Mü. und Fr. darzustellen, hat er sich damit nur im Rahmen seines Auftrags gehalten.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe bei der Anhörung des als Sachverständigen geladenen Prof. Dr. Sch. die Abgrenzung zwischen Sachverständigen- und Zeugenbeweis verkannt. Prof. Dr. Sch. sei von der Staatsanwaltschaft als Rechtsgutachter zur Frage der kirchenrechtlichen Zulässigkeit einer zentralen und solidarischen Bewirtschaftung von Stiftungsvermögen benannt worden. Er habe jedoch ausweislich des Urteils Ausführungen zur tatsächlichen Verwaltungspraxis in der Erzdiözese Mü. und Fr. gemacht und damit unabhängig vom Auftrag des Gerichts gesammelte Erfahrungen verwertet, so daß er insoweit nur Zeuge sein konnte; als solcher sei er jedoch nicht gehört und vernommen worden. Darüber hinaus habe das Landgericht die Anknüpfungstatsachen des Gutachters, die dieser als Zeuge mitgeteilt habe, ohne weiteres schon kraft seiner Vernehmung als Sachverständiger übernommen. Darin liege eine Verletzung des § 261 StPO, weil nur die Befundtatsachen aufgrund dieser Einbringung hätten verwertet werden dürfen. Die Beanstandungen sind nicht begründet.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß sich der Tatrichter die Kenntnis solcher Tatsachen durch Anhörung des Gutachters verschaffen darf, die dieser aufgrund seiner besonderen Sachkunde ermittelt hat (BGHSt 9, 292, 293[BGH 07.06.1956 - 3 StR 136/56]; 13, 1, 3 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]; 13, 250, 251 [BGH 18.11.1959 - 4 StR 208/59]; 18, 107, 108 [BGH 26.10.1962 - 4 StR 318/62]; 22, 268, 271 [BGH 30.10.1968 - 4 StR 281/68]; BGH NJW 1950, 771; BGH GA 1956, 294, 295; vgl. KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. vor § 48 Rdn. 55, 64). Um solche Tatsachen geht es bei der in Stiftungsangelegenheiten herrschenden Praxis. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, sind "wirklich sachverständige Bekundungen nur von einem Gutachter zu erlangen, der die Verhältnisse in der Erzdiözese Mü. und Fr. aufgrund eigener langjähriger beruflicher Erfahrung selbst kennen gelernt hat und eingebettet in ein beeindruckendes Fachwissen darzustellen weiß" (UA S. 143). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die darzustellende Verwaltungspraxis dem Sachverständigen schon vor der Erteilung des Gutachtenauftrags bekannt war; entscheidend ist vielmehr, daß das Gericht nicht in der Lage gewesen wäre, insoweit selbst Feststellungen zu treffen (vgl. KMR-Paulus a.a.O. Rdn. 55, 56).
3.
Die Revision rügt ferner die Ablehnung verschiedener Beweisanträge, die den Nachweis bezweckten, daß das Grundvermögen der Pfarrpfründestiftungen und der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese Mü. und Fr. von der erzbischöflichen Finanzkammer zentral verwaltet werde und daß der Grundsatz der solidarischen Mittelverwendung gelte.
a)
Mit den Beweisanträgen vom 5. März 1981 hatte der Beschwerdeführer zu folgenden Beweisbehauptungen
(1) die zentrale Zusammenfassung der Grundstücksverwaltungen aller kirchlichen Stiftungen brachte für die einzelnen Stiftungen enorme Vermögensvorteile;
(2) den Stiftungsorganen war bewußt, daß die Kosten dieser Verwaltung aus dem Haushalt des Ordinariats bestritten werden mußten und daß hierfür die in den Ordinariatshaushalt eingehenden Stiftungseinnahmen mitdienten;
(3) dementsprechend hatte kein Stiftungsvertreter Einwände dagegen, daß die Unkosten der zentralen Grundstücksverwaltung aus den Gewinnen und Gewinnmöglichkeiten der Grundstücksverwaltung gedeckt wurden;
(4) die Pfründe- und Kirchenstiftungen sind seit Jahren derart defizitär, daß sie ihren ursprünglichen Zwecken nicht mehr gerecht werden können,
die Einholung eines Sachverständigengutachtens (zu (1)), die Vernehmung der in der Erzdiözese tätigen Pfarrer (zu (2), (3)) und die Vernehmung der Zeugen Kardinal ..., Weihbischof ... und eines Sachverständigen (zu (4)) beantragt. Die Ablehnung dieser Beweisanträge gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
b)
Hinsichtlich der Beweisbehauptung (1) beanstandet die Revision, zwar führe die Strafkammer im Zurückweisungsbeschluß aus, daß die zentrale Verwaltung der Pfründestiftungen bereits erwiesen sei; im Urteil habe die Strafkammer aber im Widerspruch hierzu festgestellt, daß die Pfründestiftungen nicht von der erzbischöflichen Finanzkammer verwaltet würden, sondern daß lediglich eine zentrale Einhebungsstelle für die Einnahmen der Pfründen eingerichtet worden sei (UA S. 30). Ein Widerspruch besteht jedoch insoweit nicht; wie sich aus der Bezugnahme auf das erstattete Gutachten entnehmen läßt, geht das Landgericht sowohl im Zurückweisungsbeschluß als auch im Urteil davon aus, daß die zentrale Verwaltung der Pfründestiftung nur in Form einer zentralen Einhebungsstelle bestand. Dagegen macht die Revision nicht geltend, der Beweisantrag sei vom Landgericht nicht erschöpfend beschieden worden.
Hinsichtlich der weiteren Beanstandung zu (1), Prof. Dr. Sch. hätte als Rechtsgutachter nicht zur Frage der Existenz einer Zentralverwaltung vernommen werden dürfen, wird auf II 2 verwiesen. Den Umfang der wirtschaftlichen Vorteile einer zentralen Verwaltung der Stiftungen durfte das Landgericht als für seine Entscheidung bedeutungslos ansehen.
Entgegen der Meinung der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler vor, soweit die Beweisbehauptungen (2) und (3) durch Wahrunterstellung erledigt worden sind. Ein Widerspruch zwischen der als wahr unterstellten Beweistatsache, daß den Stiftungsorganen der Pfründestiftungen bewußt war, daß die Kosten der zentralen Verwaltung aus dem Haushalt des Ordinariats bestritten werden mußten und daß hierfür die Stiftungseinnahmen mitdienten und der Annahme des Urteils, für diese Stiftungen bestehe eine zentrale Einhebungsstelle, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, kann der Begriff der zentralen Verwaltung unterschiedlich verstanden werden; auch eine zentrale Einhebungsstelle verursacht Kosten.
Soweit das Beweisvorbringen (2) und (3) hinsichtlich der Kirchenstiftungen als Beweisermittlungsantrag bewertet und abgelehnt worden ist, können gleichfalls Einwendungen nicht erhoben werden. Daraus, daß dazu sämtliche in der Erzdiözese tätigen Pfarrer als Zeugen vernommen werden sollten, ergibt sich, daß ein bestimmtes Beweismittel noch nicht angegeben werden konnte (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 57). Auch die Aufklärungspflicht gebot nicht, der damit gegebenen Beweisanregung nachzugehen. Aus den aufgestellten Beweisbehauptungen läßt sich nicht entnehmen, daß die benannten Pfarrer über den festgestellten Umfang einer zentralen Grundstücksverwaltung hinaus bestätigen würden, das Grundvermögen sämtlicher Stiftungen würde - so wie die Revision den Begriff versteht - zentral verwaltet. Vielmehr ergab das - auch vom Angeklagten B. insoweit nicht in Abrede gestellte - Tatgeschehen zahlreiche Umstände, die gegen eine umfassende Zentralverwaltung der den Stiftungen gehörenden Grundstücke sprachen. So waren die Stiftungen Eigentümer der Grundstücke; Verfügungen wurden von den Pfarrern als zuständigen Stiftungsorganen getätigt. Erlöse aus Grundstücksverkäufen flössen den jeweiligen Stiftungen zu; Zahlungen für Grundstückskäufe erfolgten durch die Stiftungen (UA S. 64, 70, 79, 80, 85).
Die in diesem Zusammenhang behauptete Nichteinhaltung der Wahrunterstellung, daß die Gewinne, die bei der Verwaltung des Pfründevermögens erzielt werden, den Stiftungen nur insoweit zuflössen, als sie nicht zur Abdeckung der Verwaltungskosten benötigt würden, läßt sich nicht feststellen.
Schließlich geht auch der Einwand der Revision fehl, zwischen der bei der Ablehnung des Beweisantrags (4) als erwiesen angesehenen Tatsache, die Pfründe- und Kirchenstiftungen seien seit Jahren defizitär, und dem Urteil bestehe ein Widerspruch, weil dort ausgeführt werde, daß eine Praxis der zentralen Verwaltung des Stiftungsvermögens, die den Grundsätzen der Zentralverwaltung und der solidarischen Verwendung der Mittel entspreche, gegen geltendes Recht verstoße. Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor; die Frage, welche rechtlichen Schlüsse aus den als erwiesen angesehenen Tatsachen zu ziehen waren, ist im Rahmen der Sachrüge zu erörtern.
4.
Die Revision rügt weiter die Ablehnung eines Beweisantrages, mit dem folgende Beweisbehauptungen in das Wissen aller in der Erzdiözese tätigen Pfarrer gestellt worden waren:
(1) Die Grundstücksverwaltung sowohl der Pfründestiftungen wie auch der Kirchenstiftungen werden sei vielen Jahrzehnten zentral im erzbischöflichen Ordinariat durch die Finanzkammer geführt;
(2) alle Pfarrer als Stiftungsorgane haben sich damit einverstanden erklärt; sie sahen es als eine von der Rechts- und Sachlage angemessene und gebotene Lösung an, daß bei den einzelnen Entscheidungen auch nicht auf das Einzelinteresse der jeweils betroffenen Stiftungen Rücksicht genommen würde.
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die zentrale Verwaltung der Pfründestiftungen bereits erwiesen sei und ein Einverständnis der Betroffenen damit unterstellt werden könne, während hinsichtlich der zentralen Verwaltungen der Kirchenstiftungen ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vorliege, da der Antrag insbesondere keinen einzigen konkreten Fall nenne, bei dem das Einzelinteresse einer Stiftung zugunsten übergeordneter Interessen verletzt worden sei. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision erscheinen unbegründet. Insoweit kann im wesentlichen auf die Ausführungen zu A II 3 verwiesen werden. Der Fall Ma. steht der Beurteilung als Beweisermittlungsantrag, soweit es die Kirchenstiftungen betrifft, nicht entgegen. In diesem Fall (UA S. 133) wurde der von Ma. geltend gemachte Anspruch aufgrund einer Entscheidung des Pfründeinhabers Pfarrer Mös. aus dem Vermögen der betroffenen Stiftung befriedigt; daß damit einem Wunsche des Erzbischofs Kardinal ... entsprochen wurde, ändert nichts daran, daß ein für solidarische Bewirtschaftung der einzelnen Stiftungsvermögen sprechender Fall gerade nicht vorliegt.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, daß es das Landgericht abgelehnt habe, den in der Erzdiözese Mü. und Fr. tätigen Pfarrern die Aktennotiz der Finanzkammer vom 19. Oktober 1972 vorzuhalten; hierdurch seien die Pfarrer darüber informiert worden, daß ohne formelle Änderung des Organisationsplanes alle planungsrechtlichen Angelegenheiten der Stiftungsgrundstücke vom Ordinariat und der Finanzkammer zentral verwaltet würden, womit sich die Pfarrer einverstanden erklärten.
Die Zurückweisung dieses Beweisantrages ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus der im Beweisantrag angeführten Aktennotiz vom 19. Oktober 1972 (Anlage 45 zu Protokoll) ergibt sich keineswegs, daß alle planungsrechtlichen Angelegenheiten der Stiftungsgrundstücke von der Finanzkammer zentral verwaltet würden; danach sollte das Grundstücksreferat in diese Verfahren zwar rechtzeitig eingeschaltet werden, an der Abwicklung jedoch nur mitwirken. Gegenteilige Feststellungen im Urteil liegen entgegen dem Vorbringen der Revision damit nicht vor.
6.
Die Revision beanstandet weiter die Ablehnung des Beweisantrages, den Wirtschaftsprüfer E. zum Beweis dafür zu vernehmen, daß in den Jahren 1974 bis 1976 die Gründung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft der Erzdiözese im Gespräch und ernsthaft ins Auge gefaßt war, für die der Angeklagte B. als tantiemeberechtigter Geschäftsführer vorgesehen war, und daß auf diese Weise erwogen wurde, die Funktion B. ohne materielle Änderung rechtlich zu institutionalisieren.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Beweistatsachen seien zum Teil bereits erwiesen, zum Teil könnten sie als wahr unterstellt werden. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Ablehnung zwar insoweit zu Recht, als das Landgericht nicht deutlich macht, welche Tatsachen es als erwiesen ansieht und welche es als wahr unterstellt; da bereits erwiesene Tataschen zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen, als wahr unterstellte Tatsachen dagegen nicht (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 85), hatte der Angeklagte ein berechtigtes Interesse, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, wie das Landgericht im einzelnen verfahren ist. Doch kann auf diesem Mangel das Urteil ersichtlich nicht beruhen. Auch der Beschwerdeführer trägt Anhaltspunkte, aus denen sich entnehmen ließe, er sei durch die unzureichende Unterrichtung über die Behandlung der Beweistatsachen in seiner Verteidigung konkret behindert worden, nicht vor. Die weiteren Beanstandungen gehen fehl. Ein Widerspruch zwischen den im Ablehnungsbeschluß als erwiesen oder als wahr unterstellten Beweistatsachen und den Feststellungen des Urteils besteht nicht. Die Pläne zur Schaffung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft sind nicht verwirklicht worden; auch der Beweisantrag umschreibt die Planung und den von ihr erreichten Stand nicht näher. Welche Rechtsform die geplante Gesellschaft hätte haben sollen, bleibt daher unklar; auch bei Annahme einer GmbH hätte B. als Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen unterworfen werden können (§ 37 Abs. 1 GmbHG) und wäre vermutlich auch solchen Beschränkungen unterworfen worden. Irgendwelche auch nur halbwegs sichere Schlüsse aus der für B. geplanten Stellung auf die tatsächliche Praxis der Verwaltung der Stiftungsgrundstücke in der Erzdiözese erscheinen daher ausgeschlossen. Das gleiche gilt hinsichtlich B. zustehender Vergütungsansprüche. Nach der Beweisbehauptung sollte eine materielle Änderung nur hinsichtlich der Funktion B. ausgeschlossen sein; daß B. auch ohne die Gründung der Gesellschaft wie ein tantiemeberechtigter Gesellschafter dastand, läßt sich dem als erwiesen angesehenen oder wahr unterstellten Beweisvorbringen nicht entnehmen.
7.
Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Rö. abgelehnt. Aus dem behaupteten Verhalten einzelner Pfarrer gegenüber diesem Zeugen und seinen Verhandlungen mit dem Ordinariat mußte das Landgericht nicht folgern, daß das Ordinariat für Stiftungsgrundstücke aus eigenem Recht verfügungsberechtigt war; ebensowenig legt das Beweisvorbringen den Schluß nahe, daß hier eine einzelne Stiftung ein Vermögensopfer in solidarischem Interesse erbringen sollte. Ein solches Vermögensopfer, von dem im übrigen offen bleibt, ob es überhaupt erfolgt wäre, da das Geschäft nicht zustande kam, hätte eine einzelne Stiftung allenfalls im Interesse der Gesamtkirche, nicht aber im Interesse einer Solidargemeinschaft aller Stiftungen erbracht.
8.
Die Revision beanstandet ferner die Ablehnung einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen Dr. Rö.. Die Rüge, die die folgenden Beweisthemen (1), (2), (4), (5) betrifft, ist nicht begründet.
(1) Die Beweisbehauptung, das Ordinariat habe, nachdem bereits von der Neuen Heimat ein Zusatzbetrag von 580.000 DM hinsichtlich der angeblich angerichteten Schäden in den Komplexen N.-Pe. und Mar. an die Kirchenstiftung N.-Pe. zur Weiterleitung an die Pfründestiftung gezahlt worden war, nochmals eine Schadensersatzzahlung von 650.000 DM erreicht, wobei die Ordinariatsleitung mit der Weiterleitung des der Kirchenstiftung zustehenden Betrages an die Pfründestiftung ohne Rechtsgrund einverstanden war, ist vom Landgericht zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen worden. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die Weiterleitung des der Kirchenstiftung gezahlten Betrages an die Pfründestiftung; insoweit ist jedoch nicht die Behauptung aufgestellt, die Maßnahme sei ohne Zustimmung der Stiftungsorgane erfolgt. Irgendwelche Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten der Ordinariatsleitung gegenüber der "Ne. He." lassen sich aus der aufgestellten Beweisbehauptung nicht entnehmen.
(2) Die Beweisbehauptung, die weiter vergleichsweise erlangten Zahlungen seien nicht an die einzelnen Stiftungen weitergeleitet, sondern vom Ordinariat gewinnbringend angelegt worden, hat das Landgericht als bereits erwiesen angesehen; dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Die weiter in diesem Zusammenhang aufgestellte Beweisbehauptung, allen betroffenen Stiftungen sei dazu lediglich mitgeteilt worden, die Anlage sei in ihrem solidarischen Interesse erfolgt, ist vom Landgericht als Beweisermittlungsantrag abgelehnt worden; die Verteidiger hätten insoweit eine Vermutung in die Form einer Tatsachenbehauptung gekleidet. Diese Zurückweisung ist in doppelter Hinsicht bedenklich. Einmal darf die unzureichende Substantiierung nicht mit einer Unbestimmtheit der Beweisbehauptung gleichgesetzt werden (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 59); zum anderen unterliegt auch ein Beweisermittlungsantrag nicht ohne weiteres der Ablehnung, sondern ist nach § 244 Abs. 2 StPO zu prüfen (Herdegen a.a.O. Rdn. 60). Doch bedürfen diese Fragen hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Revision trägt selbst vor, daß sich in den beschlagnahmten Unterlagen ein Schreiben des Justitiars Dr. Rö. an die beteiligten Pfarrer befindet, in dem diese ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß das Ordinariat über die Verteilung der erlangten Gelder noch nicht entschieden und sie einstweilen im gemeinsamen Interesse zinsgünstig angelegt habe. Damit hätte eine durchgeführte Beweiserhebung in dieser Frage das Gegenteil der aufgestellten Beweisbehauptungen ergeben: die vereinnahmten Gelder waren nur vorläufig vom Ordinariat angelegt worden.
(4) Die Beweisbehauptung, daß Finanzdirektor Str. in der Ordinariatssitzung vom 13. Dezember 1977 die Beteiligten nicht über die dem Angeklagten B. eingeräumten Befugnisse und gemachten Zusagen unterrichtet habe, hat das Landgericht als bereits erwiesen erachtet. Darüber, welche Folgerungen sich ergeben hätten, wenn diese Unterrichtung erfolgt wäre, hätte auch Dr. Rö. nur Mutmaßungen anstellen können; das Landgericht durfte sie als bedeutungslos ansehen.
(5) Die Beweisbehauptung, Dr. Rö. sei in die Abwicklung des Falles Ma. eingeschaltet gewesen, ist vom Landgericht zu Recht als bedeutungslos bewertet worden; insoweit kann auf A II 4 verwiesen werden.
9.
Das Landgericht hat ferner einen Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß auch die Pfarrer, die Inhaber solcher Pfründestiftungen sind, die einen über die ordentliche Pfarrerbesoldung hinausgehenden Betrag abwerfen, nicht diesen Ertrag als Alimentation erhalten, sondern ebenso wie alle anderen Pfarrer entlohnt werden, in den Urteilsgründen durch Wahrunterstellung abgelehnt. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten. Das ist jedoch nicht richtig. Das Landgericht geht vielmehr davon aus, daß die Einnahmen aus Pfründestiftungen zentral vereinnahmt und ohne Rücksicht auf die Erträge aus den einzelnen Stiftungen nach Aufstockung durch andere Haushaltsmittel bei der Pfarrerbesoldung verwendet werden (UA S. 13). Der Grundsatz einer allgemeinen solidarischen Verwendung der Erträge aller Stiftungen läßt sich dagegen aus der wahr unterstellten Beweisbehauptung keinesfalls entnehmen.
10.
Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht ein Schreiben nicht verlesen hat, das Erzbischof Kardinal ... vor seiner Zeugenvernehmung an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet hatte; darin habe der Zeuge insbesondere erklärt, er verfüge über kein eigenes Wissen über die Behandlung der Stiftungen in der Erzdiözese.
Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Aus dem Urteil selbst ergibt sich, daß Kardinal ... ebenso wie in seinem Schreiben vom 9. März 1981 auch bei seiner Vernehmung als Zeuge darauf verwiesen hat, daß er erst am 27. Mai 1977 Erzbischof von Mü. und Fr. geworden sei und sich bezüglich der Praxis im Stiftungswesen vor seinem Amtsantritt habe unterrichten lassen (UA S. 132). Es erscheint daher ausgeschlossen, daß er hinsichtlich der Handhabung während seiner Amtszeit andere Angaben als in dem erwähnten Schreiben gemacht hat, nämlich, daß er die Vermögensverwaltung der Diözese nicht selbst führe, sondern insoweit auf Unterrichtung der zuständigen Referenten angewiesen sei. Damit drängte sich dem Landgericht die Verlesung des erwähnten Schreibens aber nicht auf.
11.
Die Revision beanstandet die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen Zi. und Ta., die bekunden sollten, die Zeugen Str. und Dr. Rö. seien auch deshalb unglaubwürdig, weil sie trotz eingehender Unterrichtung über unlautere Geschäftspraktiken des kirchlichen Unternehmens "Wi.-W." stets wahrheitswidrig behaupteten, davon nichts zu wissen und nichts gewußt zu haben.
Die Ablehnung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob die benannten Zeugen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen Str. und Dr. Rö. völlig ungeeignete Zeugen - das Wort völlig übersieht das Landgericht - waren, erscheint allerdings zweifelhaft. Doch hat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, daß es aus den Bekundungen der Zeugen Zi. und Ta. keine Konsequenzen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen Str. und Dr. Rö. gezogen hätte; die Ablehnung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
12.
Der Hilfsbeweisantrag, aus der Prozeßakte des Verfahrens Pfarrpfründe Ga. gegen Dr. Wa. die Protokolle über die Einvernahme des Zeugen Str. zu verlesen, ist vom Landgericht im Urteil (UA S. 252) ohne Rechtsfehler mit der Begründung abgelehnt worden, daß bereits erwiesen sei, daß Str. damals in Abrede gestellt habe, dem Angeklagten B. gestattet zu haben, von Vertragsgegnern kirchlicher Stiftungen Honorare zu beziehen.
13.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil es das Landgericht unterlassen habe, für einen exemplarischen Monat Tageskopien der Korrespondenz des Angeklagten B. bei seiner Tätigkeit im Ordinariat zu verlesen. Dadurch wäre bewiesen worden, daß die Tätigkeit des erzbischöflichen Ordinariats in Bezug auf das Grundvermögen der Stiftungen weit über eine bloße Beratung und Beaufsichtigung hinausging und im eigentlichen Wortsinn eine Grundstücksverwaltung bedeutete. Die Verlesung habe sich dem Landgericht aufgedrängt, da sich daraus ergeben hätte, daß die Finanzkammer nicht nur beratend und beaufsichtigend tätig geworden sei, sondern das Grundvermögen der Stiftungen direkt selbst verwaltet habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Die benannten Schriftstücke, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer mit der Revisionsbegründung vorgelegten Tageskopien für April 1976, machen zwar eine umfangreiche beratende, geschäftsführende und prüfende Tätigkeit des Angeklagten B. deutlich, für die hier wesentliche Frage der Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis ergeben sich daraus jedoch keine Erkenntnisse. Eine Verlesung drängte sich dem Landgericht daher nicht auf; auch die Verteidiger haben in der Hauptverhandlung keine diesbezüglichen Anträge gestellt.
14.
Die Revision beanstandet ferner die Ablehnung eines Beweisantrages zur Rechtsstellung des früheren Ordinariatsbeauftragten K.. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Hinsichtlich der Beweisbehauptung, ein Kern von einer kirchlichen Stiftung überlassenes Grundstück sei um mehrere 100.000 DM wertvoller als der von K. an die Stiftung mit Wissen und auf Anweisung des Ordinariats dafür entrichtete Kaufpreis gewesen, beanstandet der Beschwerdeführer an sich zu Recht die Ablehnungsbegründung, denn der Beschluß des Landgerichts macht nicht deutlich, aus welchen Gründen die Strafkammer das Beweisthema für bedeutungslos gehalten hat (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 84). Doch kann ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Begründung verneint werden, da die tatsächlichen Erwägungen des Tatgerichts auf der Hand liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 577/80 - bei Holz MDR 1981, 102). Dieses gilt auch hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, aus der Beweisbehauptung ergebe sich, daß das Ordinariat auch schon im Jahre 1970 den Grundsatz der solidarischen Verwendung der Stiftungsmittel praktizierte; tatsächlich lassen sich daraus keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, daß hier eine Leistung zugunsten K. ohne Wissen und Billigung der zuständigen Stiftungsorgane erfolgt sei. Nur darauf könnte es aber ankommen.
Hinsichtlich der beantragten Beiziehung der Einkommensteuerakten des Ordinariatsbevollmächtigten K. für die Jahre 1967 bis 1971 ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß die Voraussetzung zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO 1977 nicht vorlagen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Offenbarung im Verteidigungsinteresse eines Angeklagten erfolgen soll. Jedenfalls muß ein zwingendes öffentliches Interesse bestehen; dieses muß bei den aufgestellten Beweisbehauptungen, die allenfalls am Rande Bedeutung haben konnten, verneint werden; selbst wenn K. mit oder ohne Erlaubnis des erzbischöflichen Ordinariats von Vertragspartnern kirchlicher Stiftungen höhere als maklerübliche Provisionen bezog, ließ das keine Schlüsse auf die mit B. vereinbarte Regelung zu. Eine Antrage beim zuständigen Finanzamt war daher nicht geboten.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 261 StPO rügt, weil das Landgericht angenommen habe, daß die von K. bezogenen Provisionen auf den jeweiligen Preis ohne Einfluß geblieben seinen, ohne dazu irgendwelche Beweise erhoben zu haben, kann sie damit gleichfalls nicht durchdringen. Der behauptete Fehler ist nicht bewiesen und auch nicht beweisbar, weil das Landgericht nicht verpflichtet war, im einzelnen darzulegen, welche Tatsachen aufgrund welcher Beweismittel festgestellt worden sind (vgl. KK-Hürxthal § 261 Rdn. 53).
15.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Zurückweisung der von ihm gestellten Beweisanträge zum Wert seiner Tätigkeit in den Jahren 1972 bis 1977 und zur Hohe dar ihm durch Nichtgewährung der zugesagten Erbbaurechte entstandenen Schäden. Da die Frage einer Erheblichkeit dieses Beweisvorbringens in engem Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts steht, ist darauf im Rahmen der Erörterung der Sachrüge einzugehen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beweisanträge, mit denen der Beschwerdeführer volle Äquivalenz der von den Stiftungen in den fünf beanstandeten Rechtsgeschäften empfangenen Gegenleistungen behauptet.
16.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des George S. Ko. wegen Unerreichbarkeit des Zeugen; der Zeuge wäre jedenfalls erreichbar gewesen, wenn das Landgericht - wie geboten - die Aufenthaltsermittlung zu Beginn der Hauptverhandlung eingeleitet hätte. Darüberhinaus seien die Angaben der Verteidigung zur Erreichbarkeit des Zeugen in unstatthafter Weise interpretiert worden. Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es nicht, weil der gestellte Beweisantrag nur die Fälle E und G betraf.
17.
Das gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Ablehnung des Hilfsbeweisantrags zum Verkauf mehrerer Baugrundstücke in Bad Kr. an die "Ne. He." und zur beantragten Verlesung der Bewertungsliste.
18.
Die Revision beanstandet ferner, im Falle Wa. habe das Landgericht die auf den gestellten Beweisantrag hin zugesagte Wahrunterstellung, daß der Angeklagte B. im Herbst 1976 gemeinsam mit Här. die Möglichkeiten für eine in Johanniskirchen vorgesehene Nutzung kirchlichen Grundbesitzes durch die Errichtung von Schrebergärten bei dem städtischen Planungsamt zu klären versucht habe, nicht eingehalten.
Es erscheint fraglich, ob die Rüge in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist, denn die Revision teilt den gestellten Beweisantrag und den dazu ergangenen Beschluß des Landgerichts nur hinsichtlich eines Beweisthemas mit. Jedenfalls liegt aber der geltend gemachte Rechtsfehler nicht vor. Die als wahr unterstellte Tatsache verträgt sich mit der Feststellung, der Angeklagte B. und Här. seien nicht im Frühjahr 1975 auf der Handwerksmesse zusammengetroffen und hätten nicht anschließend beschlossen, eine Gesellschaft zur Errichtung von Kleingärten zu gründen (UA S. 245, 233). Denn daraus, daß der Angeklagte mit Här. im Herbst 1976 beim Planungsamt vorsprach, ergibt sich keinesfalls, daß zuvor im Jahre 1975 die erwähnte Gesellschaft gegründet worden war; die Vorsprache, die im übrigen erst anderthalb Jahre nach der angeblichen Gesellschaftsgründung erfolgte, konnte auch anderen Zwecken dienen als der Errichtung von Schrebergärten durch eine Gesellschaft, an der der Angeklagte B. beteiligt war.
19.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag, den Rechtsanwalt Dr. Wa. dazu zu vernehmen, daß der Angeklagte B. in dem fraglichen Zeitraum die Absicht hatte, Geschäfte der ihm hier angelasteten Art jedenfalls solange fortzusetzen, bis er für seine unternehmerische Tätigkeit für das Ordinariat, für den entgangenen Gewinn und sonstige Einbußen einen angemessenen Ausgleich erlangt hatte, zu Unrecht abgelehnt; ein Rechtsfehler liege schon darin, daß die Strafkammer nicht erkennbar mache, ob die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen angenommen worden sei.
Hinsichtlich der formalen Beanstandung ist die Rüge unbegründet. Aus den Ausführungen des Urteils zur Konkurrenz ergibt sich, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß das Landgericht den Antrag als bedeutungslos ansah (vgl. UA S. 272 ff). Da es hier um einen Hilfsbeweisantrag geht, den das Landgericht zulässigerweise im Urteil verbeschieden hat, können diese Erwägungen zur näheren Erläuterung der an anderer Stelle des Urteils (UA S. 250) getroffenen und dort nicht näher begründeten Entscheidung über den Beweisantrag herangezogen werden.
Ob die rechtliche Beurteilung des Landgerichts in der Sache zutreffend ist, ist im Rahmen der Sachrüge zu prüfen.
20.
Die Rüge, das Landgericht habe in zwei Punkten die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, betrifft die Geschäfte mit der "Ne. He." (E, G) und bedarf daher keiner Erörterung. Das gleiche gilt für die Rüge, mit der der Beschwerdeführer die Verlesung von Ermittlungsberichten der Steuerbehörden beanstandet.
21.
Schließlich muß auch die Rüge, § 250 StPO sei verletzt, erfolglos bleiben. Das Gutachten des Sachverständigen Gegenfurter ist im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Dr. Gr. zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden (Protokoll S. 326). Das war zulässig.
B.
Verfahrensrügen des Angeklagten H..
I.
Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt Dr. Ru. vom 15. Juli 1982:
1.
Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag des Angeklagten H., das Verfahren zum Zwecke der Einziehung von Erkundigungen über den nachträglich benannten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. auszusetzen, hilfsweise die Vernehmung auf einen späteren Hauptverhandlungstag zu verschieben, zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Auf die Ausführungen zu A I 7 wird verwiesen. Auch der Angeklagte H. gibt keine konkreten Umstände an, aus denen sich ein Beruhen des Urteils auf einem insoweit möglicherweise unterlaufenen Verfahrensfehler ergeben könnte.
2.
Ebenso muß die Rüge, der Befangenheitsantrag vom 18./19. Februar 1981 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ohne Erfolg bleiben. Auf die Ausführungen zu A II 1 wird verwiesen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, das Landgericht habe die beanstandete Äußerung des Sachverständigen auf Verluste bei den unter Mitwirkung der Angeklagten getätigten Grundstücksgeschäften bezogen; wie auch der Zusammenhang mit der Frage nach dem "Wi.-W." zeigt, meinte der Sachverständige ersichtlich das sich für die katholische Kirche zunehmend ungünstig entwickelnde Prozeßgeschehen; so ist seine Äußerung auch vom Landgericht verstanden worden. Eine ihm gegenüber feindselige Einstellung konnte der Angeklagte H. bei verständiger Würdigung nach der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts aus der Äußerung des Sachverständigen in keinem Falle entnehmen; bei dieser Bewertung durfte das Landgericht auch den bei dem Angeklagten in der Hauptverhandlung entstandenen Eindruck von der Persönlichkeit des Sachverständigen berücksichtigen.
3.
Gleichfalls erfolglos bleiben muß die Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung der in der Erzdiözese Mü. und Fr. tätigen Pfarrer zu Fragen der Verwaltung der kirchlichen Stiftungen gehörenden Grundstücke zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung der Beweisanträge (2) (3) hinsichtlich der Kirchenstiftung beschwert den Angeklagten H. nicht; die ihm angelasteten Fälle betreffen - wie die Revision selbst darlegt - nur Pfarrpfründestiftungen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu A II 3 verwiesen.
4.
Die Revision beanstandet ferner erfolglos die Zurückweisung des Beweisantrages, durch den die Vernehmung sämtlicher Pfarrer der Erzdiözese Mü. und Fr. zu Fragen der Verwaltung der Kirchenstiftungen gehörenden Grundstücke beantragt worden war. Es ist schon fraglich, ob die Rüge zulässig erhoben ist, weil die Revision den ablehnenden Beschluß des Landgerichts nur teilweise wiedergibt. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet; insoweit kann auf die Ausführungen zu A II 3, 4 verwiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer sieht weiter eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen habe, den Makler Gre. dazu zu vernehmen, daß der Angeklagte H. das F. gehörende Grundstück schon vor dem Entschluß, es an die Pfarrpfründestiftung Grä. zu verkaufen, "fest an der Hand" hatte. Die Rüge ist nicht begründet. Durch den Beweis der behaupteten Tatsachen wäre das dolose Zusammenwirken der beiden Angeklagten bei dem Verkauf des Grundstücks für einen überhöhten Preis an die Pfarrpfründestiftung nicht in Frage gestellt worden.
6.
Gleichfalls unbegründet ist die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den früheren Mitangeklagten Här. zu einem von ihm gefertigten Aktenvermerk vernehmen müssen. Här. ist als Zeuge geladen worden; er hat jedoch nur Angaben zur Person gemacht und im übrigen die Aussage nach § 55 StPO insgesamt verweigert.
7.
Die Revision beanstandet weiter, daß das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Be. mit der Begründung abgelehnt hat, es könne als wahr unterstellt werden, daß der Veräußerungsgewinn aus dem Grundstück in Bu. auf das Konto der Wi. + G. Bank Ldt. in London mit der Nummer ... (...) überwiesen worden sei und daß über dieses Konto keine Personen namens H. oder Ba. Verfügungsbefugnis hätten. Es wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern diese Sachbehandlung gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen haben solle. Die Beanstandung ist daher nicht begründet.
Soweit in diesem Zusammenhang auch die Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht gerügt wird, weil das Landgericht nicht festgestellt habe, wer wirklich der Inhaber des genannten Kontos war, legt der Beschwerdeführer keine Gründe dar, aus denen sich die Notwendigkeit einer dahingehenden Aufklärung entnehmen ließe. Unabhängig davon, wer Kontoinhaber war, konnte das Geld wirtschaftlich bei den Angeklagten verblieben sein.
II.
Revisionsrechtfertigung von Rechtsanwalt Dr. Sta. vom 16. Juli 1982.
1.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ein Mitglied der erkennenden Strafkammer habe den Zeugen So. kommisarisch vernommen, ohne daß eine entsprechende Anordnung des Gerichts ergangen sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die Strafkammer hat mit außerhalb der Hauptverhandlung gefaßten Beschluß vom 25. März 1981 die Vernehmung angeordnet (EA IV Bl. 89/90); eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Angeklagten und seinen Verteidigern am 27. März 1981 übersandt (EA IV Bl. 91).
Zudem könnte nicht eine Verletzung des § 223 StPO, sondern nur die nicht dem § 251 StPO entsprechende Verlesung der Vernehmungsniederschrift die Revision begründen (KK-Treier § 223 Rdn. 27).
2.
Die weitere Beanstandung, der Angeklagte H. sei von dem Termin der kommissarischen Vernehmung des Zeugen So. nicht unterrichtet worden, ist nach den dienstlichen Äußerungen der Richterin am LG ...-... und des Staatsanwalts als Gruppenleiter Sc. gleichfalls unzutreffend (EA VIII Bl. 2615 ff; 2612 f). Das wird dadurch bestätigt, daß der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Sta. an der Vernehmung teilgenommen hat.
3.
Die Revision macht weiter geltend, die Voraussetzung für die Anordnung einer kommissarischen Vernehmung nach § 223 Abs. 1, 2 StPO hätte nicht vorgelegen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht begründet werden (vgl. B II 1).
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Annahme des Landgerichts, eine Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung sei auf Ungewisse Zeit nicht möglich, ist zwar nur knapp, aber noch ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet worden.
4.
Ersichtlich unbegründet ist die Rüge, die Anordnung der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen So. sei ohne vorangegangene Beratung der Mitglieder des erkennenden Gerichts erfolgt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erfolgte diese Anordnung durch Gerichtsbeschluß; dafür, daß der Vorsitzende diesen Beschluß ohne vorhergehende Beratung verkündet hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der die Verlesung anordnende Beschluß sei ohne vorangegangene Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen, daß eine Wortmeldung des Angeklagten oder seines Verteidigers dazu erfolgte und vom Gericht unbeachtet blieb; einer ausdrücklichen Aufforderung zur Äußerung bedurfte es dagegen nicht (KK-Maul § 33 Rdn. 7). Zudem wurde der Angeklagte unmittelbar nach der Verlesung gefragt, ob er noch Erklärungen abgeben wolle; damit wurde ihm nachträglich die Möglichkeit eröffnet, gegen die Anordnung der Verlesung Einwände zu erheben, die das Landgericht in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO hätte berücksichtigen müssen. Solche Einwände hat der Angeklagte aber nicht erhoben.
5.
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist der Zeuge So.- ausweislich der insoweit berichtigten Vernehmungsniederschrift - eidlich vernommen worden. Der Einwand der Revision, eine Berichtigung des Protokolls nach dessen Fertigstellung sei unzulässig, geht fehl; eine Berichtigung eines Vernehmungsprotokolls ist auch nach dessen Fertigstellung grundsätzlich möglich, sofern Richter und Urkundsbeamter sie übereinstimmend vornehmen (KK-Engelhardt § 271 Rdn. 15 ff). Unschädlich ist, daß die Ergänzung von der Urkundsbeamtin nicht unterschrieben ist; die formellen Anforderungen für die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls gelten nicht für Protokolle über richterliche Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 26, 281[BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75]).
6.
a)
Die Rüge, das Landgericht hätte das Schreiben des Dr. Bae. vom 28. April 1974 verlesen müssen, anstatt es dem Angeklagten B. nur vorzuhalten, ist unbegründet. Das Schreiben wurde am 18. Verhandlungstag (2. Februar 1981) verlesen (Protokoll S. 163, 164).
b)
Soweit die nur auszugsweise Verlesung des Kaufvertrags vom 29. Juli 1975 und der Genehmigungsurkunde vom 31. Juli 1975 beanstandet wird, fehlt es an einer bestimmten Behauptung eines Verfahrensverstoßes; insbesondere legt die Revision nicht dar, daß bestimmte Urteilsfeststellungen aus nichtverlesenen Teilen der Urkunden stammen.
c)
Die Rüge, die nur auszugsweise Verlesung des Treuhandvertrages zwischen dem Angeklagten H. und der Firma Sa. Pr. vom 31. Juli 1975 verletze § 249 Abs. 1 StPO, geht in dieser Form fehl. § 249 StPO besagt nichts über die Verpflichtung zur Verlesung, sondern betrifft nur die Art und Weise, wie Urkunden in die Hauptverhandlung einzuführen sind. Soweit in diesem Zusammenhang die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, fehlt es an der Darlegung, aus welchem Grund die nichtverlesenen Teile des Vertrags für die Entscheidung Bedeutung gehabt hätten: dazu hätte insbesondere der Wortlaut dieser Vertragsabschnitte vorgetragen werden müssen.
d)
Soweit die nur auszugsweise Verlesung des Kaufvertrages vom 15. Juni 1975 beanstandet wird, enthält dieses Vorbringen gleichfalls keine zulässige Verfahrensrüge.
7.
Die weitere Rüge, das Landgericht habe die Einlassung des Angeklagten H. über die Finanzkraft der Firma Sa. nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung entnommen, ist nicht erwiesen. Aus der von der Revision angeführten Stelle des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 235) läßt sich keineswegs entnehmen, daß H. zur Firma Sa. überhaupt keine Angaben gemacht hat.
8.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß die Richterin am Landgericht ... nicht sofort ihr Wissen um die Existenz einer schriftlichen Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. an die übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Verteidigung weitergegeben habe; das hätten die gerichtliche Aufklärungspflicht und das Gebot der Waffengleichheit erforderlich gemacht. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die entsprechenden Informationen sind, nachdem die Richterin davon nach der 21. Sitzung (16. Februar 1981) Kenntnis erhalten hatte, in der folgenden 22. Sitzung (18. Februar 1981) alsbald übermittelt worden; bereits am 17. Februar 1981 bis 10.00 Uhr waren die Verteidiger fernmündlich unterrichtet worden, daß Prof. Dr. Sch. als Sachverständiger gehört werden sollte (Protokoll S. 217).
Hinsichtlich der weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, durch die Entlassung des Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. sei die Verteidigung unzulässig beschränkt worden, ist dem Beschwerdeführer ein Mißverständnis unterlaufen; wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, betraf der diesbezügliche Antrag des Verteidigers Prof. Dr. S. den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. (Protokoll S. 255); der Protokollvermerk auf S. 224 ist insoweit unrichtig. Hinsichtlich der Entlassung des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. wird auf A I 7 verwiesen.
9.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Be. mit der Begründung abgelehnt worden sei, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt, ist auf die Ausführungen zu B I 7 zu verweisen. Auch in der Revisionsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Star. werden keine bestimmten Beweisbehauptungen - etwa wer Inhaber des Kontos war oder wem die eingezahlten Gelder letztlich zugeflossen seien - vorgetragen, zu deren Aufklärung sich das Landgericht hätte gedrängt sehen müssen.
10.
Die Vernehmung des Zeugen G. war aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 16. Februar 1982 zulässig. Der Zeuge hat sich danach nicht an Hand der Verfahrensakten auf seine Vernehmung vorbereitet.
C.
Sachrüge
I.
Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten B. wegen zweier Vergehen der Untreue und gegen den Angeklagten H. wegen zweier Vergehen der Beihilfe zur Untreue halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Jedoch waren, soweit der Angeklagte B. wegen fortgesetzter Untreue schuldig gesprochen ist, die Feststellungen wegen der Einzeltaten E und G aufzuheben.
1.
a)
Der Angeklagte B. war gegenüber den geschädigten Stiftungen treuepflichtig im Sinne des § 266 2. Alternative StGB.
Insoweit beanstandet die Revision allerdings zu Recht die Annahme einer aus § 14 Abs. 2 StGB hergeleiteten gesetzlichen Treuepflicht. Dabei kann dahinstehen, ob die erzbischöfliche Finanzkammer als Betrieb, Unternehmen oder Stelle öffentlicher Verwaltung angesehen werden kann: ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten hatte oder ob er beauftragt war, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebs treffen. Denn wo Pflichtenkreise zwar vertretungsweise wahrgenommen werden können, der Tatbestand aber, wie auch bei § 266 StGB, den Vertreter unmittelbar erfaßt, regelt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit unabhängig von § 14 StGB und trifft über die Grenzen der Vorschrift hinaus alle gewillkürten Vertreter (Roxin in LK 10. Aufl. § 14 Rdn. 22, 11; vgl. auch Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 80; Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 21, Aufl. § 14 Rdn. 5).
Daher besteht unabhängig von § 14 Abs. 2 StGB eine Treuepflicht für jeden, der selbst in einer der in § 266 (2. Alternative) StGB beschriebenen Beziehungen zu dem Inhaber des geschädigten Vermögens steht; es kann dabei genügen, wenn das die Treuepflicht begründende Rechtsgeschäft mit einem Dritten zugunsten des zu Betreuenden abgeschlossen worden ist (BGHSt 2, 324[BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; Lenckner a.a.O.; ebenso § 266 Rdn. 33). Das bestreitet dem Grundsatz nach auch der Beschwerdeführer nicht.
Nach den getroffenen Feststellungen oblag dem erzbischöflichen Ordinariat als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde, die ihr unterstellten Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen, sowie die Entschlußkraft und Selbstverantwortung der Stiftungsorgane zu stärken (UA S. 11, 12). Konkret ausgeübt wurde diese Aufgabe von der Stiftungsabteilung der Finanzkammer des Ordinariats; der Finanzkammer stand als Finanzdirektor bis zum 1. Oktober 1972 Prälat Dr. St., seither Prälat Str. vor (UA S. 14, 15, 21).
Der Angeklagte B. hatte bereits während der Amtszeit des Prälaten Dr. Sta. einzelne Aufträge für die Finanzkammer erledigt; es bestand aber Einigkeit, daß seine Tätigkeit seitens kirchlicher Stellen nicht vergütet werde; etwaige Provisionen oder Entgelte müsse B. von den Vertragspartnern der Stiftungen ziehen (UA S. 20). Daneben hoffte B., seine Tätigkeit werde sich durch die Übertragung rentabler Erbbaurechte auf seine Bauträgergesellschaft I.-Sü. GmbH in Zukunft wirtschaftlich auszahlen. Darin wurde er von Dr. Sta. bestärkt, der eine von B. gefertigte schriftliche Aufstellung der der ISB-GmbH zugesagter Erbbaurechte durch Unterschrift vom 3. Juli 1972 genehmigte (UA S. 20, 21).
Nach dem Amtsantritt von Prälat Str., der mangels entsprechender Sachkunde nicht in der Lage war, die ihm obliegende Stiftungsaufsicht auszuüben (UA S. 23), nahm der Angeklagte B. weitestgehend diese Pflichten wahr (UA S. 30). Zwar wurde über die Tätigkeit B. auch in dieser Zeit kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Auf Grund mündlicher Vereinbarung bestand jedoch Einigkeit zwischen B. und Prälat Str. als Vertreter des erzbischöflichen Ordinariats dahin, daß B. die Pflichten der Finanzkammer, für die Stiftungen fürsorglich beratend gemäß den gesetzlichen Regelungen sowie als Genehmigungsbehörde in Bindung an die stiftungsrechtlichen Vorschriften tätig zu werden, übernehmen sollte. Daneben sah es B. als seine Aufgabe an, für die Stiftungen "zweckdienliche Maßnahmen einzuleiten, welche zur Erzielung einer möglichst optimalen Rentabilität durchführbar erscheinen" (UA S. 26). Für Prälat Str. verblieb im Bereich des Stiftungswesens nur noch eine formale Stellung, auf Grund derer er nach außen in Erscheinung trat, Unterschriften leistete und Genehmigungen erteilte, denen Entscheidungsvorgänge zu Grunde lagen, die ihm entweder unbekannt waren oder von denen ihm B. oberflächliche, unüberprüft bleibende Kenntnisse vermittelt hatte (UA S. 31).
Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte zu Recht als gegenüber den einzelnen Stiftungen treuepflichtig angesehen worden. Die ihm obliegende Treuepflicht gründete sich auf Absprachen rechtsgeschäftlichen Charakters und der ständigen Weiterentwicklung seines Aufgabenkreises mit Duldung und weitgehend ohne Kontrolle des Finanzdirektors. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß die Entscheidungsbefugnis über alle Stiftungsangelegenheiten letztlich beim Finanzdirektor verblieb; insbesondere bei allen Grundstücksgeschäften war die gemäß Art. 31 BayStiftungsG in Verbindung mit Art. 40 KiStiftO zu erteilende Genehmigung der Aufsichtsbehörde Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtsgeschäfte (UA S. 14). Denn eine der wesentlichen Aufgaben der Stiftungsaufsicht bestand darin, die einzelnen Stiftungen zu beraten und zu fördern. In diesem Bereich hatte der Angeklagte nach den Feststellungen weitgehend freie Hand; er bereitete auch Grundstücksgeschäfte durch Vorbesprechung mit den Stiftungsorganen und deren Vertragspartnern wie mit den hinzugezogenen Notaren vor (UA S. 53, 68, 79, 84). Der Angeklagte besaß daher auch nach Art und Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit einen ausreichenden Spielraum für eigenverantwortliches Wirken (vgl. BGH, Urt. v. 8. August 1978 - 1 StR 296/78; Hübner in LK 10. Aufl, § 266 Rdn. 30 ff).
Bei der danach gegebenen grundsätzlichen Verpflichtung des Angeklagten, die Vermögensinteressen der einzelnen Stiftungen wahrzunehmen, oblag es ihm in geeigneten Fällen auch, für eine Vermögensvermehrung Sorge zu tragen (vgl. BGHSt 20, 144 f. [BGH 19.01.1965 - 1 StR 497/64][BGH 19.01.1965 - 1 StR 497/64]; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 46). Von dieser Verpflichtung ist er auch nicht durch die mit Finanzdirektor Str. getroffene Übereinkunft (UA S. 41, 42, 103, 121, 122), dieser werde die Entnahme von Zwischengewinnen dulden, freigestellt worden. Zwar kam es für den Umfang der Treuepflicht des Angeklagten auf die mit Finanzdirektor Str. getroffenen mündlichen Abmachungen und die tatsächliche Entwicklung seines Tätigkeitskreises an. Soweit aber auf diese Weise Treuepflichten gegenüber den einzelnen Stiftungen entstanden waren, konnte der Finanzdirektor jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Organe dieser Stiftungen, die darauf vertrauten, der Angeklagte werde sie bei Durchführung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen, rechtswirksam eine abweichende Regelung treffen; er konnte insbesondere die Pflichten des Angeklagten nicht auf die Verhütung von Vermögenseinbußen beschränken. Der Sachverhalt war auch nicht so, daß Finanzdirektor St. als selbst Treuepflichtiger treuwidrig dem Angeklagten einen besonderen Auftrag erteilt hätte, zu Lasten der Stiftungen ihm zustehende Schadensersatzansprüche zu realisieren (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 33); vereinbart war nur eine Duldung, von der auch der Angeklagte wußte, daß sie rechtswidrig war (UA S. 128).
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revisionen gehen fehl. Die Maßnahme des Finanzdirektors stellte keine "in vermögensrechtlicher und kirchenrechtlicher Hinsicht pflichtgemäße, äußerst günstige Verwaltungsmaßnahme dar", sondern war nach allem ein rechtswidriger und damit unwirksamer Eingriff in das Vermögen der betroffenen Stiftungen (vgl. Hübner LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 87). Aus den Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Kirchenstiftungsordnung, die das Landgericht im einzelnen darlegt (UA S. 11, 12), ergibt sich auch zweifelsfrei, daß die einzelnen Stiftungen als selbständige Rechtspersönlichkeiten fortbestehen und von ihren eigenen Organen vertreten werden (UA S. 144). Wie bereits dargelegt, standen die betroffenen Grundstücke im Eigentum der jeweiligen Stiftungen; Verfügungen wurden von den Stiftungsorganen getätigt und vom erzbischöflichen Ordinariat nur genehmigt. Erlöse aus Grundstücksverkäufen flössen den jeweiligen Stiftungen zu, die sie wieder anlegten (UA S. 64, 79, 80); Zahlungen für Grundstückskäufe wurden von den Stiftungen, nicht vom Ordinariat geleistet (UA S. 70, 85). Widersprüche zu anderen Stellen des Urteils bestehen insoweit nicht. Zwar trifft es zu, daß in den Feststellungen mehrfach von - teilweise festen - Zusagen für die Vergabe von Erbbaurechten an Stiftungsgrundstücken durch die Finanzdirektoren Dr. Sta. und Str. die Rede ist (UA S. 21, 34, 103, 106, 107). Doch ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang deutlich, daß diese Zusagen nur dahin zu verstehen waren, daß die Finanzdirektoren ihren - nach Sachlage zweifelsfrei bestehenden - Einfluß auf die Stiftungsorgane geltend machen wollten, um dem Angeklagten zu Erbbaurechten zu verhelfen. Im Ergebnis das gleiche gilt hinsichtlich der Handhabung des Falles Ma. durch Weihbischof ... (UA S. 133, 135).
Ebenso führt die im Urteil geschilderte umfangreiche Tätigkeit des Angeklagten B. im Ordinariat nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch wenn sich daraus entnehmen läßt, daß B. dort auch Aufgaben wahrnahm, die als Grundstücksverwaltung angesehen werden können (UA S. 27), ändert das nichts daran, daß die Verfügungsbefugnis über das Vermögen bei den Stiftungsorganen verblieb.
Unabhängig davon war die Handhabung der durch den Finanzdirektor dem Angeklagten B. eingeräumten Befugnis auch deshalb pflichtwidrig und daher nicht geeignet, ihn zu entlasten, weil er seine angeblichen Schadensersatzansprüche niemals beziffert und spezifiziert hatte (UA S. 37), und Str. ihm auf die bloße Behauptung von unbezifferten Schäden eine in keiner Weise begrenzte Schadloshaltung ermöglichte. Zudem hätten sich diese angeblichen Ansprüche allenfalls gegen das erzbischöfliche Ordinariat richten können; zu Lasten der Stiftungen konnten solche Ansprüche jedenfalls nur mit einer - hier fehlenden - Zustimmung der Stiftungsorgane befriedigt werden.
Ebenso ist der Einwand unbegründet, die Anwendung der Vorschrift des Art. 11 BayStiftungsG vom 26. November 1954 sei mit dem Staatskirchenrecht des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren und verstoße gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung, wonach den Kirchen das Recht gewährt ist, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Insoweit kann dahinstehen, ob Art. 11 BayStiftungsG angesichts der staatskirchenrechtlichen Autonomie der Kirchen auf die kirchliche Stiftung unmittelbar angewendet werden kann. Jedenfalls sind Art. 11 und 22 BayStiftungsG in das autonom gesetzte kirchliche Recht übernommen: Art. 2 b der Kirchenstiftungsordnung bestimmt, daß Art. 11 unmittelbar, Art. 22 BayStiftungsG entsprechend gilt. Das Vorbringen, die Regelung der Kirchenstiftungsordnung sei durch Nichtausübung (desuetudo) außer Kraft gesetzt, steht zu den getroffenen Feststellungen in Widerspruch.
b)
Auch die insoweit vom Angeklagten H. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Die in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Ru. dargestellten Fallbeispiele sind unbehelflich, weil sie mit dem hier festgestellten Sachverhalt gerade nicht vergleichbar sind. Der Angeklagte B. war nicht irgendein Vermittler, sondern gegenüber den Pfarrpfründestiftungen treuepflichtiger Mitarbeiter des erzbischöflichen Ordinariats; das wußte der Angeklagte H. (UA S. 49, 66 ff, 167, 275).
Unerheblich ist auch, ob und wie sich der Finanzdirektor Str. seinerseits strafbar gemacht hat; darüber hatte das Landgericht nicht zu befinden.
Der weitere Einwand, der Angeklagte H. sei nicht als Gehilfe des Angeklagten B., sondern als selbständiger Immobilienkaufmann tätig geworden, steht zu den getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Danach wirkte H. mit B. zusammen; es war ihm auch bekannt, daß diese Art und Weise der Zusammenarbeit B. nicht gestattet war (UA S. 275); daß sich H. nicht strafbar gemacht hätte, wenn er ohne Mitwirkung B. die Grundstücksgeschäfte mit der Kirche getätigt hätte, ist ohne Bedeutung. Die Taten wurden auch nicht durch Unterlassen begangen, so daß es auf eine Garantenstellung des Angeklagten H. nicht ankommt.
2.
a)
Dadurch, daß der Angeklagte B. in den Fällen des Grundstückserwerbs durch die Pfarrpfründestiftung St. Sev. von No. (D II), die Pfarrpfründe Stiftung Grä. (F) und die Kirchenstiftung St. Pe. und Pa. in Tr. (H) die jeweiligen Verkäufer veranlaßte, einen höheren als den tatsächlich von ihnen geforderten Verkaufspreis beurkunden zu lassen (D II, H) oder einen Zwischenerwerber einschaltete (F) und die Differenzbeträge - in den Fällen D II und F gemeinsam mit H. - vereinnahmte, hat er dem Vermögen der jeweiligen Stiftungen einen Nachteil zugefügt, denn diese hätten bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten die Grundstücke zu den von den Verkäufern geforderten Preisen und damit günstiger erhalten können.
Der Einwand, daß im bloßen Ausbleiben einer Vermögensmehrung für die drei Stiftungen kein Nachteil entstanden sei, greift nicht durch. Die Beschwerdeführer können zwar geltend machen, daß die Stiftungen die Grundstücke zu Preisen erworben haben, die dem von einem (vom Angeklagten B. zugezogenen) Sachverständigen geschätzten Verkehrswert entsprachen, und daß ein Schaden nicht darin liegt, wenn eine allgemeine, unbestimmte Hoffnung, einen Vermögenswert zu erlangen, nicht wahrgenommen wird (OLG Hamm NJW 1968, 1940 [OLG Hamm 26.04.1968 - 3 Ss 25/68] m.w.N.). So lag es hier aber nach den Feststellungen nicht; es steht vielmehr fest, daß die Stiftungen die Grundstücke ohne das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten B. günstiger hätten erwerben können. Das steht außer jedem Zweifel in den Fällen F und H, in denen der Angeklagte die von den Verkäufern geforderten Preise künstlich nach oben getrieben hat; es gilt aber im Ergebnis auch im Falle D II, denn hier hatte sich die Verkäuferin nach Verhandlungen mit H. mit einem niedrigeren Kaufpreis, als er später von der Stiftung gezahlt wurde, einverstanden erklärt. Dadurch, daß B. diese konkreten, sicheren Möglichkeiten eines günstigeren Erwerbs nicht wahrgenommen hat, hat er den einzelnen Stiftungen pflichtwidrig Nachteile zugefügt (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1969, 534, 535; BGH GA 1971, 210; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1979 - 3 StR 347/78 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 456; Samson in SK § 266 Rdn. 38; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 46).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer würde ein Vermögensnachteil der einzelnen Stiftungen auch nicht entfallen, wenn der Angeklagte B. auf Grund der von ihm geleisteten Arbeit und ihm gemachter Zusagen erhebliche Geldbeträge zu beanspruchen hatte. Wie bereits dargelegt, hatte er jedenfalls gegen die einzelnen Stiftungen keine Ansprüche. Die vom Angeklagten B. dem erzbischöflichen Ordinariat nur gegen eine Aufwandsentschädigung erbrachten Leistungen können nicht die den einzelnen Stiftungen erwachsenen Schäden ausgleichen. Es erübrigt sich, näher auf den Gesichtspunkt einzugehen, daß für den Begriff des Nachteils das einzelne vom Treugeber geführte Geschäft, soweit es eine wirtschaftliche Einheit bildet, maßgeblich ist (RGDJ 1938, 231; BGH, Urt. v. 11.2.1955 - 1 StR 409/54; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 91), und daß ein Vergütungs- oder Erstattungsanspruch demjenigen, der fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat, nicht das Recht gibt, eigenmächtig und ohne Vorlage überprüfbarer Nachweise dem Vermögen des Treugebers Nachteil zuzufügen (BGH, Urt. v. 15.2.1956 - 1 StR 475/55).
Der Angeklagte B. kann sich auch nicht darauf berufen, er sei berechtigt gewesen, von den Vertragspartnern der Stiftungen Provisionen oder Entgelte zu ziehen (vgl. UA S. 20, 25). Entsprechende Vereinbarungen derart, daß die Grundstücksverkäufer den verbrieften Mehrerlös dem Angeklagten als Provision oder sonstige Vergütung zukommen lassen wollten, sind in den Fällen der Pfarrpfründestiftung Gr. (F) und der Kirchenstiftung St. Pe. und Pa. in Tr. (H) nicht getroffen worden. Unabhängig davon war der Angeklagte nur befugt, maklerübliche Provisionen zu ziehen (UA S. 20). Diese Grenze überschritten die von B. gezogenen Vergütungen um ein Vielfaches, so daß es auch keiner Entscheidung bedarf, wie der Fall zu beurteilen wäre, daß in Absprache mit dem Verkäufer der zunächst geforderte Kaufpreis um eine vom Angeklagten beanspruchte maklerübliche Provision erhöht worden wäre.
Im Ergebnis das gleiche gilt für den Fall der Pfarrpfründestiftung St. Sev. von No. (D II). Selbst wenn die hier mit der Verkäuferin getroffenen Abmachungen als Vereinbarung einer Provision für die Angeklagten auszulegen wären, war diese Provision keinesfalls maklerüblich; damit wirkte sich die Abmachung, soweit die Grenze der maklerüblichen Provision überschritten wurde, zum Nachteil der Stiftung aus.
Der Angeklagte B. kann schließlich auch nicht geltend machen, er habe das dem Makler zustehende Selbsteintrittsrecht wahrgenommen, denn er war nicht Makler und auch durch die mit Finanzdirektor Str. getroffenen Vereinbarungen war ihm der Selbsteintritt nicht gestattet; er hat ein solches Recht auch nicht ausgeübt.
Der Angeklagte B. bestreitet schließlich die Kausalität zwischen den ihm angelasteten Treupflichtverletzungen und den den drei Stiftungen erwachsenen Nachteilen, weil unbeantwortet geblieben sei, ob die Stiftungen bei voller Aufklärung aus Gründen der katholischen Morallehre möglicherweise davon Abstand genommen hätten, die für sie durch Ausnutzung der Irrtümer oder der Notlage ihrer Vertragspartner möglichen Gewinne zu realisieren. Für eine solche Annahme ergeben sich jedoch aus dein Urteil keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon, daß von den Vertragspartnern der Stiftungen sich lediglich die Eheleute Ste... in einer beengten finanziellen Lage befanden (UA S. 55), ohne daß eine Notlage vorlag, hat der Zeuge Weihbischof ... dargelegt, daß für die kirchlichen Stiftungen, soweit sie sich am allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligten, das gelte, was dort allgemein üblich und rechtlich unbedenklich sei (UA S. 131). Dem hat sich das Landgericht angeschlossen (UA S. 254 ff.). Soweit es an anderer Stelle des Urteils (UA S. 269) offenläßt, ob das Zustandekommen der Verträge zu den nach den Vertragsverhandlungen tatsächlich in Frage kommenden Bedingungen an den Prinzipien der katholischen Morallehre hätte scheitern müssen, handelt es sich nur um eine hypothetische Überlegung (UA S. 270).
b)
Der Angeklagte H. hat die Tat zum Nachteil der Pfarrpfründestiftung Gr. (F) und der Pfarrpfründestiftung St. Sev. von No. (D II) gemeinsam mit B. begangen; da ihm jedoch eine eigene Treuepflicht gegenüber den Stiftungen nicht oblag, konnte er nur als Gehilfe der von B. begangenen Untreue verurteilt werden (§ 28 Abs. 1 StGB).
Sein Einwand, das Landgericht habe die Fälle Dr. Ba. und Pfarrpfründestiftung St. Sev. von No./Ste. zu Unrecht unterschiedlich behandelt, ist unbegründet. Im erstgenannten Fall hatte H. in seiner Eigenschaft als Makler mit dem Verkäufer Dr. Bae. eine Erfolgsprovision im Falle des Verkaufs von dessen Grundstück vereinbart, die er vereinbarungsgemäß mit dem Angeklagten B. zu teilen hatte (UA S. 46 f). Die Beurteilung des Landgerichts, dieses Geschäft habe sich im Rahmen der Erlaubnis gehalten, die B. zur Ziehung von Provisionen von Dritten bereits von Prälat Dr. Sta. erteilt worden war (UA S. 47, 20), beschwert den Angeklagten nicht. Darauf, daß die von Dr. Bae. zu zahlende Provision möglicherweise Einfluß auf die Höhe des von ihm geforderten Kaufpreises gehabt hat, kann es nicht ankommen, da das Landgericht davon ausgeht, daß diese Provision maklerüblich war. Im Falle St. Sev. von No./Ste. war das erlangte Entgelt dagegen jedenfalls nicht maklerüblich. Mehr als die maklerübliche Provision konnte aber auch H. nicht verlangen, da er im Einvernehmen mit B. für die Pfarrpfründestiftung als Makler auftrat.
Das Vorbringen des Angeklagten H. hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall Pfarrpfründe Stiftung Grä./F. erschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (BGHSt 26, 56, 63) [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; die behaupteten Denkfehler liegen nicht vor.
Im Ergebnis das gleiche gilt für die geltend gemachten Widersprüche. Wenn das Landgericht feststellt, der Verbleib des Geldes im Fall Pfarrpfründestiftung Grä. habe nicht geklärt werden können (UA S. 72), so ist damit, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, gemeint, daß Überweisungswege und Zielkonten ungeklärt blieben. Dazu steht die Feststellung, der Gewinn sei den Angeklagten in nicht ermittelter Aufteilung zugeflossen, in keinem logischen Widerspruch.
Fehl geht schließlich der Einwand des Angeklagten H., das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben, da sämtliche darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen gegen das verfassungsrechtliche Institut der religiösen Selbstbestimmung und kirchlichen Verwaltungsautonomie verstießen. Die Vorschriften des Art. 140 GG in Verbingung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung garantieren das Recht der Kirchen auf Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Die Verfolgung dabei begangener Straftaten wird davon nicht berührt.
c)
Die Beanstandung, das landgerichtliche Urteil enthalte keine ausreichende Feststellung zum Schädigungsvorsatz der Angeklagten, ist unbegründet. Das Urteil enthält dazu und zur Frage eines möglichen Verbotsirrtums der Angeklagten ausreichende Darlegungen (für Bald: UA S. 166 ff., 271, 272; für H.: UA S. 49, 66 ff., 167, 275).
d)
Ebenso hält die Beurteilung des Verhältnisses der einzelnen Taten zueinander im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist es nicht richtig, wenn die Strafkammer die aufgrund eines Gesamtvorsatzes begangenen Untreuehandlungen als zueinander in Tateinheit stehend bezeichnet (UA S. 272). Soweit das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, liegt nur eine Tat vor. So hat das Landgericht diese Tat aber auch gewürdigt, wie sich aus dem Schuldspruch ergibt.
Rechtsfehlerfrei ist, daß das Landgericht den Fall der Kirchenstiftung St. Pe. und Pa. in Trudering als selbständige Tat eingeordnet hat (vgl. BGHSt 23, 33, 35) [BGH 02.07.1969 - 4 StR 175/69].
3.
Dagegen bestehen in den - zutreffend als Einzelakte einer fortgesetzten Untreue abgeurteilten - Fällen Pfarrpfründestiftung Grä. (E) und Pfarrpfründe Stiftung St. Mi./Pe. (G), in denen der Angeklagte B. die Ablösung den Stiftungen zustehender Übereignungsansprüche durch die "Neue Heimat" von an ihn zu leistenden Zahlungen abhängig machte, durchgreifende Bedenken, weil ein durch treuwidriges Verhalten des Angeklagten verursachter Vermögensschaden der beiden Stiftungen nicht eindeutig festgestellt worden ist.
a)
Auch in diesen Fällen geht das Landgericht - ohne allerdings insoweit Feststellungen zu treffen - ersichtlich davon aus, daß die von der "Ne. He." den Stiftungen vertraglich zugesagten und auch geleisteten Ablösungszahlungen dem Verkehrswert der Grundstücke entsprachen. Den Schaden der Stiftungen sieht die Strafkammer jeweils darin, daß B. die von ihm selbst vereinnahmten Gelder nicht für die Stiftungen gefordert und an sie abgeführt hat: die "Ne. He." habe den Forderungen des Angeklagten entsprochen, weil sie den Gesamtaufwand für den Erwerb der Grundstücke für wirtschaftlich vertretbar ansah und weil es ihr daher gleichgültig war, wer die zusätzlich zu zahlenden Beträge aus welchem Rechtsgrund erhielt (UA S. 60, 76); das habe der Angeklagte auch gewußt (UA S. 187, 220). Dieser Beurteilung kann im Ergebnis nicht beigetreten werden.
b)
Auszugehen ist davon, daß der Verlust einer nur mehr oder minder gesicherten Aussicht eines Geschäftsabschlusses noch nicht als Vermögensschaden im Sinne des § 266 StGB angesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 10. Januar 1979 - 3 StR 347/78 - bei Holtz MDR 1979, 456: vgl. ferner BGH, Urt. v. 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1969, 534, 535: BGH GA 1971, 210).
Deshalb und weil es beim Austauschgeschäft regelmäßig an einem Nachteil fehlt, wenn wertmindernde und werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben (Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 91 und 99), ist der Treuhänder, der in den Verhandlungen über den Verkauf eines Grundstücks bereits einen Preis erzielt hat, der dem Verkehrswert entspricht, grundsätzlich nicht verpflichtet, in weiteren Verhandlungen zu versuchen, einen höheren Preis zu erzielen. Das muß nach Sinn und Zweck des § 266 StGB - der Nachteilszufügung verbietet, nicht Gewinnmaximierung verlangt - in der Regel auch dann gelten, wenn solche Verhandlungen nicht völlig aussichtslos erscheinen, weil der Kaufinteressent, aus welchen Gründen auch immer, möglicherweise nicht abgeneigt ist, weitergehenden Forderungen des Verkäufers nachzugeben. Nach Lage des Falles könnte dem Angeklagten B. kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er es bei den zunächst für die Stiftung getroffenen vertraglichen Abmachungen mit der "Ne. He." hätte bewenden lassen.
c)
Tatsächlich hat der Angeklagte sich nicht so verhalten, sondern nach Abschluß der Verhandlungen über die Ablösung der den Stiftungen zustehenden Übereignungsansprüche eigene Interessen wahrgenommen, indem er das endgültige Zustandekommen der Verträge von an ihn zu leistenden Zahlungen abhängig machte. Darin kann ein tatbestandsmäßiges Handeln liegen. Denn die auf Grund der Umstände des Falles, insbesondere auf Grund der Bewertung der Leistungen durch den Verhandlungspartner deutlich gewordene Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften (sich vermögensmehrend auswirkenden) Vertragsschlusses darf der Treupflichtige nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich den Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart oder zusätzlich bekommen hätte, wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre.
d)
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die entscheidende Rechtsfrage nicht abschließend beantwortet werden. Das Urteil legt nicht dar, ob und wie der Angeklagte gegenüber der "Ne. He." seine Zusatzforderungen begründet hat; als entscheidendes Motiv der "Ne. He." für die an ihn geleisteten, erheblichen Zahlungen wird angeführt, daß die Gesellschaft einerseits ein nachhaltiges Interesse an den Grundstücken hatte, während sich andererseits der Gesamtaufwand auch bei Berücksichtigung der Zahlungen an B. noch im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren hielt (UA S. 60, 76).
Damit ist nicht ausgeschlossen, daß die Zahlungen an B. ganz oder teilweise erfolgten, um ihn für weitere Geschäfte mit der "Ne. He." geneigt zu machen. Es bleibt offen, ob der Angeklagte (in Form höherer Ablösungszahlungen) für die Pfrundestiftungen hätte erlangen können, was ihm zugeflossen ist und ob er annahm, daß den Stiftungen entging, was er erhielt. B. war der für die Grundstücksgeschäfte maßgebliche Mann in der Finanzkammer des erzbischöflichen Ordinariats, über den alle Grundstücksgeschäfte der Stiftungen liefen: daß die "Ne. He." an weiteren Geschäften über ihn interessiert war, läßt sich auch daraus entnehmen, daß sie ihm eine Liste übersandt hatte, aus der sich ihre Bewertung einer Vielzahl von in kirchlichem Besitz befindlichen Grundstücken ergab, wobei das Gesamtvolumen dieser Geschäfte "sich im Millionenbereich bewegen hätte können" (UA S. 186).
e)
Das Landgericht stützt sich bei der Beurteilung der Zahlungen ausschließlich auf die Bekundungen der Zeugen Hä. und Lo., ihnen sei es nur um die vertraglich bereits zugesagten Grundstücke gegangen. Das Landgericht hat jedoch den Aussagen der beiden Zeugen zu verschiedenen anderen Beweisfragen keinesweg Glauben geschenkt (UA S. 179, 180, 182); es hätte daher auch diese Bekundungen nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen, denn es lag nahe, daß die Zeugen als Organe einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft etwaige Schmiergeldzahlungen als objektbezogen und insoweit noch wirtschaftlich vertretbar darstellen würden. Anhaltspunkte dafür, daß es der "Ne. He." jedenfalls nicht nur um den Erwerb der Grundstücke der beiden Stiftungen ging, könnten sich auch aus der im Urteil mitgeteilten Äußerung des Zeugen Hä. ergeben, die Frage, ob der Kaufpreis zuzüglich der Ablösebeträge an die Kirche gezahlt worden wäre, habe sich ihm gar nicht gestellt (UA S. 177). Auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Letztlich ist damit die Frage, ob die "Ne. He." dieselben Beträge, die von B. vereinnahmt worden sind, auch den Stiftungen gezahlt hätte, nicht ausreichend beantwortet.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue wird durch Aufhebung der Verurteilung wegen dieser beiden Einzelakte nicht berührt.
II.
Auch gegen die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils bestehen Bedenken.
1.
Das Landgericht hat dem Angeklagten B. eine erhebliche kriminelle Energie angelastet, die in dem langen planmäßigen Hinarbeiten auf eine Stellung zum Ausdruck komme, die ihm sein Handeln nahezu ungestört erlaubte (UA S. 280). Der Vorwurf, der Angeklagte habe von vorneherein oder von einem sehr frühen Zeitpunkt an bei seiner Tätigkeit geplant und sie dahin ausgerichtet, sich durch ungetreues Verhalten rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, findet jedoch in den Urteilsgründen keine Stütze. Im Gegenteil gab das Verhalten des Angeklagten, dessen Aufgaben ständig zunahmen (UA S. 27), bis zum Frühjahr 1975 keine Anhaltspunkte dafür, daß er mit seiner Tätigkeit unlautere Absichten verfolgte (UA S. 32).
Ebenso bestehen Bedenken gegen die Annahme eines übersteigerten Gewinnstrebens des Angeklagten, denn es wird ihm andererseits zugestanden, daß seine Firmen wegen der Nichtgewährung der zugesagten Erbbaurechte erhebliche Schäden erlitten haben (UA S. 279).
Schon aus diesen Gründen kann daher der Strafausspruch gegen den Angeklagten BAD keinen Bestand haben.
2.
Hinsichtlich der gegen den Angeklagten H. verhängten Strafe beanstandet die Revision zu Recht, daß die zahlreichen strafmildernden Umstände, die beim Angeklagten B. festgestellt worden sind, nicht auch dem Gehilfen H. zugute gehalten werden. Dies war hier wegen des Grundsatzes der Akzessorietät (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB) geboten, soweit es sich um Gesichtspunkte des objektiven Tatgeschehens, insbesondere das Verhalten des Finanzdirektors Str., handelt; auch soweit sie H. nicht bekannt waren, waren sie geeignet, den Erfolgsunwert seines Tuns zu mindern.
Ebenso ist die Beanstandung begründet, daß die Urteilsgründe nichts darüber enthielten, ob das Landgericht von einem nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen ist. Lediglich die Aufzählung der angewandten Vorschriften im Anschluß an den Urteilssatz enthält den § 27 StGB. Da § 49 Abs. 1 StGB hier nicht aufgeführt ist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der gemilderte Strafrahmen zu Grunde gelegt worden ist. Eine doppelte Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 S. 2 und § 28 Abs. 1 StBG kommt allerdings nicht in Betracht, weil Beihilfe nur deshalb angenommen worden ist, weil dem Angeklagten H. ein besonderes persönliches Merkmal (Treuepflicht) fehlte (BGHSt 26, 53[BGH 08.01.1975 - 2 StR 567/74]).
Maul
Schikora
Foth
Schimansky