Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1980, Az.: 5 StR 206/80
Zurückweisung der unbegründeten Wiederholung bereits beantworteter Fragen als ungeeignet; Beantwortung von bestimmte Einzelheiten betreffenden Fragen durch eine allgemeine Zeugenaussage; Unerheblichkeit der Bedeutung der den Gegenstand der Frage bildenden Tatsachen für die Entscheidung; Zulässigkeit der Frage an einen Zeugen nach der Verwendung eines Decknamens; Fragerecht; Eignung von Fragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 206/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 27.07.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 71
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Mord
Amtlicher Leitsatz
Fragen, die der Überprüfung der früheren Aussage dienen und bestimmte durch eine allgemeine Aussage noch nicht beantwortete Einzelheiten betreffen, sind nicht ungeeignet i. S. des § 241 II StPO.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Oktober 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Sch., L.-von G., St., We. und von Wed. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten haben mit folgender Verfahrensbeschwerde Erfolg:
Der Verteidiger des Angeklagten St. hat in der Hauptverhandlung an den Zeugen Bo. u.a. die Fragen gerichtet, wovon er lebe, ob er erklärt habe, von seinem Vater 500,00 DM und von anderer Seite 300,00 DM monatlich zu erhalten, und ob seine Freundin, die ihm monatlich 300,00 DM für Miete bezahle, Beamtin oder bei einer Behörde angestellt sei. Die Verteidiger der übrigen Angeklagten haben sich diesen Fragen - zum Teil ausdrücklich - angeschlossen. Die Strafkammer hat alle diese Fragen als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Zeuge habe die früher gestellte Frage eines Verteidigers, ob er Zuwendungen von den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden unmittelbar oder mittelbar erhalte, bereits verneint; da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Zeuge Bo. Einkünfte aus strafbaren Handlungen erlange, seien die Fragen "in keiner Weise geeignet, auch nur mittelbar auf die zur Aburteilung stehende Tat einen Bezug herzustellen" und könnten für die Glaubwürdigkeit des Zeugen "keine Bedeutung" erlangen.
Diese Erwägungen tragen die Zurückweisung der Fragen nicht. Zwar kann die unbegründete Wiederholung bereits beantworteter Fragen als ungeeignet zurückgewiesen werden (BGHSt 2,284,287). Der Senat vermag jedoch der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu folgen, daß die Fragen von dem Zeugen Bo. bereits beantwortet waren. Die Beschlußbegründungen weisen aus, daß der Zeuge lediglich die frühere Frage eines Verteidigers, ob er Zuwendungen von Polizei- oder Verfolgungsbehörden erhalte, beantwortet und sie nur allgemein verneint hatte. Die zurückgewiesenen Fragen enthielten Vorhalte, die dazu dienen sollten, die frühere Aussage zu überprüfen. Derartige Fragen, die bestimmte Einzelheiten betreffen, sind aber durch die allgemeine Aussage des Zeugen nicht schon beantwortet (BGHSt 2,284,289/290). Auch die weitere Begründung der beanstandeten Beschlüsse trifft nicht zu. Insoweit hat die Strafkammer verkannt, welchen Umfang das den Prozeßbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Fragerecht hat. Der von dem Landgericht vermißte "Bezug auf die zur Aburteilung stehende Tat" liegt hier schon deshalb vor, weil der Zeuge an dieser Tat beteiligt war und seine jetzigen Lebensumstände die Folge seiner Tatbeteiligung und anschließenden Verurteilung sind; sie könnten überdies auch Aufschluß über seine Glaubwürdigkeit geben. Dagegen ist es unerheblich, ob die den Gegenstand der Frage bildenden Tatsachen im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO "für die Entscheidung ohne Bedeutung" sind (BGHSt 2,284, 288; 13,252,255; BGH vom 17. Oktober 1972 - 5 StR 502/72 -).
Der Tatrichter hat den Schuldspruch im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen Bo. gestützt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf der Beschneidung des Fragerechts beruht.
Da die Strafkammer noch andere Fragen zurückgewiesen hat, sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß § 68 StPO nicht ausschließt, einen Zeugen danach zu fragen, ob er Decknamen benutzt (Zurückweisung von Fragen im Hauptverhandlungstermin vom 19. Februar 1969).
Fleischmann
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Rebitzki
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