Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1955, Az.: 1 StR 409/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 409/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Coburg - 28.01.1954
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Februar 1955
auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 28. Januar 1954 wird aufgehoben
- 1.)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Falle I des Eröffnungsbeschlusses (Bewirtungsaufwand) mit den Feststellungen,
- 2.)
auf die Revision des Angeklagten Auweiler im Falle III des Eröffnungsbeschlusses (Reisekostenvorschüsse) unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bamberg.
Gründe
Die Angeklagten haben als Geschäftsführer der Gemeinnützigen Wohnungsbau- und Wohnungsförderungsgesellschaft der Stadt C., mbH, zumeist aus Anlaß geschäftlicher Besprechungen, teils Vertreter behördlicher und anderer Stellen, von denen sie sich Vorteile für die GmbH versprachen, teils solche Geschäftsleute, teils auch Angestellte der Gesellschaft sowie sich selbst, in einem Falle ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft auf deren Kosten in Gasthäusern bewirtet. Von der deswegen erhobenen Anklage eines Vergehens gegen § 81 a GmbHG sind sie freigesprochen worden.
Der Angeklagte Auweiler hat ferner über Reisekostenvorschüsse im Betrage von mehreren tausend DM, die er von der GmbH in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1951 erhalten hatte, trotz wiederholter Aufforderung erst am 9. Oktober 1952 abgerechnet, nachdem er vom Dienst beurlaubt worden war. Er ist insoweit wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG zu drei Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch, der Angeklagte Auweiler seine Verurteilung an. Die Rechtsmittel sind begründet, das des Angeklagten Auweiler nur zum Teil.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
1.
Die Sachrüge greift durch.
Richtig ist der Ausgangspunkt des Landgerichts. Die Angeklagten haben durch ihre Handlungsweise der Gesellschaft einen Nachteil im Sinne des § 81 a GmbHG nur zugefügt, wenn sich dadurch die Vermögenslage der Gesellschaft verschlechtert hat. Das trifft nicht zu, wenn ihr Verhalten zwar einerseits auf des Vermögen der GmbH mindernd wirkte, ihr andererseits aber zugleich solche Vorteile brachte, daß die Vermögensminderung mindestens ausgeglichen wurde (z.B. RGSt 53, 173 zu § 146 GenG) Auch ein nicht in Geld meßbarer Vorteil kann einen Vermögensnachteil wirtschaftlicher Art ausgleichen (RGSt 49, 358, 364). Das Landgericht irrt aber in der Anwendung dieser Grundsätze auf den Sachverhalt.
a)
Zunächst ist es unklar, wenn die Strafkammer nach der "Gesamtwirkung der Handlungen" der Angeklagten auf die Vermögenslage der GmbH entscheidet, ob dieser ein Nachteil im Sinne des § 81 a GmbHG entstanden ist. Wollte sie damit sagen, daß der jeweils aus einer bestimmten einzelnen Handlung entstehende Vorteil und Nachteil zu vergleichen und erst nach dem Ergebnis des Vergleichs zu bestimmen sei, ob die Handlung Schaden verursacht hat, so wäre diese Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Sollte aber jene Wendung besagen, es sei der schließliche Erfolg der gesamten Geschäftsführung der Angeklagten maßgebend, also das Ergebnis eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage der GmbH zu Beginn und bei Beendigung der Geschäftsführung der Angeklagten, so könnte dem nicht gefolgt werden. Ob aus einem bestimmten Verhalten ein Nachteil im Sinne des § 81 a GmbHG entstanden ist, kann grundsätzlich - auch bei mehreren wirtschaftlich zu einer Einheit zusammengefaßten Tätigkeiten - nicht nach dem Gesamterfolg beurteilt werden; denn dieser verschmilzt sie für die Frage, ob ein Nachteil zugefügt ist, in der Regel strafrechtlich nicht zu einer Einheit. Vom Standpunkt des Strafrechts ist die Frage vielmehr für die einzelne Handlung zu entscheiden (BGH 1 StR 641/52 vom 3. September 1953). Soweit in der Rechtsprechung etwas anderes angenommen wird und mehrere wirtschaftlich zusammengehörige, ohne Willkür nicht trennbare Handlungen - z.B. bei einer Vermögensverwaltung - einheitlich gewürdigt worden sind, handelt es sich um besonders liegende Fälle, in denen ein wirtschaftlich höher stehender Vorteil nicht anders erreichbar war als auf dem Wege über wirtschaftlich weniger bedeutende Nachteile (vgl RGSt 65, 422, 430; HRR 1929 Nr. 59; JW 1936, 882 Nr. 27). Daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben wäre, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
Daher ist die Annahme des Landgerichts rechtsirrig, der Bewirtungsaufwand aus Anlaß geschäftlicher Besprechungen der Geschäftsführer der GmbH untereinander (Fälle 5, 6, 7, 11, 15, 18, 19, 22, 24-26), mit einem Mitglied des Aufsichtsrats (Fall 13), mit Vertretern von Behörden (Fälle 27-29, 31-33, 35, 36, 40, 43, 44, 48, 50) oder anderen Stellen (Fälle 28, 30, 34, 35, 38, 46, 47, 49, 52, 53) und mit Bauunternehmern (Fälle 37-39, 41, 42, 45) sei schon dadurch ausgeglichen, daß "die Gesellschaft mit einem ursprünglichen Stammkapital von 80.000,- DM innerhalb von 2 1/2 Jahren Bauprojekte im Werte von rund 6.000.000,- DM abgewickelt", d.h. nach einer anderen Urteilsstelle 424 Wohnungen gebaut hat. Übrigens besagt dieser Umstand allenfalls etwas über die Entfaltung und den Umfang der Geschäfte der GmbH, für sich allein aber noch nichts über einen Geschäftserfolg wirtschaftlicher Art oder an nicht in Geld meßbaren Werten wie Ansehen, Vertrauenswürdigkeit oder Kredit. Ebenso ist hier strafrechtlich unerheblich, daß das Finanzamt sämtliche Bewirtungsaufwendungen als von der (Körperschafts-)Steuer absetzbar anerkennt und der gesamte Verwaltungsaufwand der GmbH "an der unteren Grenze des Bundesdurchschnitts der Verwaltungskosten der Baugenossenschaften" liegt. Das eine führt allenfalls zu einer Steuerermäßigung, gleicht aber nicht den Gesamtaufwand aus; das andere kommt nur für die Gemeinnützigkeit der GmbH in Betracht (§§ 12, 19 Abs. 2 b WGG vom 29. Februar 1940, RGBl I, 438).
Im einzelnen stellt das Landgericht für keinen einzigen Fall einen greifbaren Geschäftserfolg fest. Vielmehr bezeichnet es einen solchen als unabschätzbar. Die Strafkammer wird aber versuchen müssen, darüber nähere Feststellungen zu treffen. Dies kann, wie nicht zu verkennen ist, auf Schwierigkeiten stoßen, wird aber möglich sein namentlich in Fällen, in denen eine Besprechung einem bestimmt umgrenzten Ziel gedient hat, wie z.B. bei den Besprechungen mit Behördenvertretern, Geldgebern oder Bauunternehmern vorausgesetzt werden darf (vgl die Fälle Nr. 27 bis 29, 31 bis 48, 50, 52, 53). Bei den während der Mahlzeiten und Trinkgelage beiläufig durchgeführten Beratungen der Geschäftsführer untereinander oder mit dem Mitglied eines anderen Gesellschaftsorgans fragt sich außerdem, ob die Beteiligten den dadurch verursachten persönlichen Aufwand nicht überhaupt selbst zu bestreiten hatten (Aufwandsentschädigung, Leistungsprämien), und andernfalls, ob die Angeklagten Aufwendungen zu Lasten der Gesellschaft aus den festgestellten Anlässen und namentlich in der festgestellten Höhe machen durften. Dafür ist Maßgebend die Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes (BGHSt 3, 23 f). Daher wird vor allem zu prüfen sein, ob nicht allein die Höhe der Bewirtungskosten, selbst wenn sich sonst daran nichts beanstanden ließe, ein ungetreues Verhalten der Angeklagten zum Nachteile der GmbH ergibt. Keinesfalls könnte es die Aufwendungen rechtfertigen, daß der Mitgeschäftsführer Stadtbaurat H. zu längeren Besprechungen nur zu gewinnen war, wenn ihm die Möglichkeit eines alkoholischen Genusses geboten wurde, oder daß etwa auf die Amtstätigkeit von Behördenvertretern durch deren Bewirtung in unzulässiger oder gar strafbarer Weise Einfluß genommen werden sollte (vgl RGSt 71, 344).
b)
Auch im übrigen tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Rechtsauffassung der Strafkammer, die durch Bewirtungsausgaben der Angeklagten verursachten Nachteile für die GmbH seien durch zugleich begründete Vorteile ausgeglichen, ihr sei also kein Schaden entstanden.
aa)
Für die Eigenbewirtungen der Angeklagten (Fälle Nr 1-26) trifft das nicht schon deswegen zu, weil sie ihre Arbeit für die Gesellschaft nur auf möglichst begrenzte Zeit unterbrechen wollten oder zuvor über die vorgeschriebene Zeit hinaus gearbeitet hatten. Einesteils erhielten beide Angeklagte eine Aufwandsentschädigung, von der sie den mit ihrer Dienststellung als Geschäftsführer verbundenen Mehraufwand hätten bestreiten müssen, falls nicht etwa eine andere Regelung getroffen war. Zum andern ist nicht ersichtlich, dass sie Ansprüche auf besondere Vergütung für Überstunden gehabt hätten, die auf jene Weise hätten beglichen werden dürfen. Leitenden Angestellten pflegt eine bestimmte tägliche Arbeitszeit nicht vorgeschrieben zu sein; andererseits ist ihr Gehalt in der Regel so bemessen, daß dadurch auch gelegentlich über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienste mit vergütet sind. Was hier im einzelnen vereinbart war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Bei dem Angeklagten Dr. Sch.-D., der nur nebenamtlich für die GmbH tätig war, ist überhaupt nicht erkennbar, inwiefern er besonders zu vergütende Überstunden für die GmbH geleistet haben soll, wenn er etwa erst nach Erledigung der Dienstgeschäfte seines Hauptamtes sich den Aufgaben als Geschäftsführer der GmbH widmete.
bb)
Ähnliches gilt, soweit der Angeklagte Angestellte der Gesellschaft auf deren Kosten in Gasthäusern bewirtet hat - Fälle Nr. 1-4, 8, 9, 11, 13, 14, 16-21, 24-26, 29, 30, 35, 49, 52 -. Daß die Angestellte Z. "ein sehr hohes Gehalt" bezog, stützt nicht ohne weiteres die Annahme, daß sie, weil sie zahlreiche Überstunden geleistet hatte, eine "ziemlich hohe Gehaltsforderung" gegen die GmbH gehabt hätte, sondern legt gerade die Frage nahe, ob ihr Behalt nicht deswegen so hoch bemessen war, weil darin zugleich die Vergütung für etwaige Überstunden eingeschlossen sein sollte. Es fehlt auch an Feststellungen, ob sie überhaupt eine Überstundenvergütung beansprucht hatte, gegebenenfalls in welcher Höhe, und ferner, ob verabredet war, daß diese anstatt, wie üblich, in Geld in der erwähnten Art - wie es scheint ohne jede gegenseitige Abrechnung - beglichen wurde.
Entsprechendes gilt, soweit es sich nicht um soziale Aufwendungen (z.B. bei Richtfesten) handelt, für die Bewirtung anderer Angestellter der Gesellschaft und des Architekten Ho., bei dem übrigens mangels näherer Ausführungen aus dem Urteil überhaupt nicht erkennbar ist, inwiefern ihm ein Geldanspruch gegen die GmbH zugestanden haben soll.
2.
Da die Sachrüge durchgreift, bedarf es keines näheren Eingehens auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die neue Verhandlung bietet Gelegenheit zu weiterer Sachaufklärung, insbesondere zur Stellung geeigneter Beweisanträge.
3.
Gegebenenfalls wird die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen sein,
II. Revision des Angeklagten A.
Hier tragen die Feststellungen den Schuldspruch, wenn auch dem Landgericht rechtlich nicht in allen Einzelheiten gefolgt werden kann, Unbedenklich ist die Annahme des Tatrichters, A. sei verpflichtet gewesen, der Gesellschaft über die Reisekostenvorschüsse Rechnung zu legen. Das ergibt sich, da es sich nicht um eine Angelegenheit der GmbH sondern um seine persönliche in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer handelte, zwar nicht - wie das Landgericht annimmt - aus § 43 GmbHG, wohl aber aus den §§ 675,666, 259 BGB. Weiter ist der Strafkammer darin beizutreten, daß er der GmbH vorsätzlich Nachteil zugefügt hat. Wie sie feststellt, verzögerte er trotz zahlreicher Mahnungen die Abrechnung und nahm der Gesellschaft so für längere Zeit die Möglichkeit, sich ein richtiges Bild von ihren vermögensrechtlichen Beziehungen zu ihm zu machen und Klarheit darüber zu gewinnen, inwieweit er die Vorschüsse ordnungsmäßig verbraucht oder mangels dessen ihr zurückzuerstatten hatte; mit einer solchen Folge seines Verhaltens rechnete er. Bedenkenfrei ist darin und in der dadurch verursachten Behinderung, den Anspruch geltend zu machen, eine Gefährdung des Vermögens der GmbH, somit ein Nachteil im Sinne des § 81 a GmbHG zu finden; die Merkmale dieser Vorschrift sind auch nach der inneren Tatseite ausreichend festgestellt. Daher ist dem Urteil unschädlich, wenn das Landgericht die Rechtsauffassung, A. habe zum Nachteil der GmbH gehandelt, mit darauf gründet, diese habe infolge der Nichtabrechnung durch A. auch keine "Übersicht über ihren wahren Vermögensstand" gehabt, an anderer Stelle des Urteils aber zum Ausdruck bringt, daß die Bilanzen für die Jahre 1950 und 1951 ordnungsgemäß erstellt wurden (§§ 41, 42 GmbHG, § 40 HGB). Andererseits ist für die Annahme eines Nachteils im Sinne des § 81 a GmbHG entgegen der Ansicht der Revision nicht von Bedeutung, daß die GmbH vertraglich später auf die Rückzahlung der nicht als verbraucht nachgewiesenen Vorschüsse verzichtet hat. Für § 81 a GmbHG kommt es auf die Entstehung des Schadens an; seine nachträgliche Beseitigung ist insoweit strafrechtlich unerheblich.
Die Verurteilung des Angeklagten A. kann aber nicht bestehenbleiben, weil seine Straftat unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt, sofern er in dem Punkte I des Eröffnungsbesehlusses (Bewirtungsaufwand) wiederum freigesprochen werden sollte. Nur die rechtsirrtumsfreien Feststellungen zum Schuld Spruch sind aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Die Verweisung an ein anderes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO erscheint dem Senat angezeigt.
Dr. Peetz
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger