Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1981, Az.: 2 StR 229/81

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1981
Aktenzeichen
2 StR 229/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 09.09.1980

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessgegner

1. ... - 4. ...

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger für den Angeklagten P.,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger für den Angeklagten L.,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger für den Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger für den Angeklagten D.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. September 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Die Angeklagten sind Beamte des Justizvollzugsdienstes. Während ihres in der Nacht vom 22. zum 23. Mai 1979 in der Justizvollzugsanstalt Mainz versehenen Schichtdienstes ist dort in seiner Zelle der Untersuchungsgefangene B. gestorben. An dem Toten wurden bei äußerlich unverletzter Haut zahlreiche Hämatome mit Einblutungen festgestellt, die indessen nicht primär tödlich waren. Als Todesursache ergab die Obduktion Aspiration von erbrochenem Mageninhalt.

2

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen den Angeklagten Sch., P. und L. zur Last, den Häftling zwischen 23 und 24 Uhr körperlich mißhandelt und dadurch fahrlässig seinen Tod verursacht zu haben. Dem Angeklagten D. wird fahrlässige Tötung vorgeworfen, weil er von dem Verhalten der anderen Angeklagten noch vor dem Tod B. Kenntnis erlangt, zu dessen Rettung aber nichts unternommen habe.

3

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß einer oder mehrere der Angeklagten in der fraglichen Nacht dem Untersuchungsgefangenen die festgestellten Verletzungen zugefügt und als deren Folge seinen Tod verursacht haben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensrügen.

5

1.

Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor.

6

Nach einer am 11. Juli 1980 angeordneten, bis zum 4. August 1980 andauernden Unterbrechung der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet, im übrigen aber auch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

Das Ablehnungsgesuch mußte schon daran scheitern, daß es verspätet angebracht war. Die Staatsanwaltschaft hat die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden erst am 4. August 1980 geltend gemacht, obwohl ihr alle Umstände, die später Gegenstand ihres Gesuchs waren, spätestens am 23. Juli 1980 bekannt waren. Die Unterbrechung der Hauptverhandlung war allein noch kein zulässiger Grund, das Gesuch entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO erst bei Wiederbeginn der Verhandlung vorzulegen (BGHSt 21, 334, 339, 344, 345).

8

Die Ablehnung ist danach mit Recht als unzulässig verworfen worden. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Ablehnungsgründe die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden rechtfertigten.

9

2.

Die Revision behauptet, der Inhalt des auf S. 28/29 UA erörterten, von Professor Dr. A.-Z. erstatteten schriftlichen Gutachtens sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Der Verfahrensmangel ist indessen nicht bewiesen.

10

Die Verteidigung hatte das Gutachten zugleich mit dem - später wieder zurückgenommenen - Antrag vorgelegt, Professor Dr. A.-Z. als weiteren Sachverständigen dazu zu hören,

"daß die Hautverfärbungen auf dem Rücken des verstorbenen B. keine Leichenflecken seien und daß B. die Kopfverletzungen mindestens 4 - 5 Stunden vor dem Eintritt des Todes erlitten habe".

11

Angesichts der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft zu diesem Antrag vor seiner Rücknahme schriftlich Stellung genommen hatte (Revisionsrechtfertigung S. 31), ist es wahrscheinlich, daß das Gutachten Gegenstand der Erörterung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, um die Frage zu klären, ob dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stattzugeben sei.

12

Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß auf dem behaupteten Verfahrensmangel das Urteil beruhen könnte. Wie den Urteilsgründen bedenkenfrei zu entnehmen ist, hat der Tatrichter seine Überzeugung von Todesursache und Todeszeitpunkt B. ausschließlich auf Grund der in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten gewonnen, dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. A.-Z. aber keine Bedeutung beigemessen.

13

3.

Die Revision sieht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Zusammenhang damit, daß das Landgericht den Verstorbenen im Urteil als unauffällig, ruhig und verträglich bezeichnet, obwohl aus Vorverurteilungen und anderen Erkenntnissen über früheres Verhalten B. eindeutig hervorgehe, daß er eine "außerordentlich aggressive Persönlichkeit" gewesen sei; sie vermißt die Vernehmung der Ehefrau B. und die Beiziehung im einzelnen bezeichneter schriftlicher Unterlagen über B. betreffende Vorgänge; aus diesen hätte sich die Unrichtigkeit der Auffassung der Kammer ergeben. Auch diese Rüge ist unbegründet.

14

Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Strafkammer mit ihrer Wertung allein den "Gefangenen" B. meint (UA S. 53). Sein Verhalten während der dem Tod vorangegangenen Haft sei "völlig unauffällig und ruhig" gewesen, so daß auch insoweit kein Motiv für eine Täterschaft der Angeklagten zu finden sei. Umstände, die bei dieser Sachlage die Strafkammer drängten, Beweise über das Verhalten B. in der Zeit vor seiner Inhaftierung zu erheben, sind nicht dargetan.

15

4.

Auch die von der Revision unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO vermißte Vernehmung des Anstaltsarztes drängte sich nicht auf. Den in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen standen die Gesundheitsakten der Anstalt zur Verfügung; sie boten offensichtlich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands B.. Daß die Strafkammer im Urteil von "Hypertonie" anstatt "Hypotonie" spricht, ist, wie schon der Blutdruckwert von 105/75 und der ausdrückliche Hinweis auf den Blutniederdruck zeigen (UA S. 10), ein offensichtliches Versehen, ebenso übrigens die Annahme eines Wertes von 105/70 auf S. 52 UA.

16

5.

Die Strafkammer hat mehrere Hilfsbeweisanträge der Staatsanwaltschaft im Urteil abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Entscheidungen der Kammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

II.

Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler.

18

Soweit die Revision vorträgt, das Urteil beruhe auf Verstößen gegen die Denkgesetze und enthalte zahlreiche Widersprüche, erschöpfen sich ihre Einzelausführungen hierzu im wesentlichen in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision beanstandet jeweils Einzelerwägungen des Urteils und läßt dabei unberücksichtigt, daß die Kammer sich auf Grund einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugen konnte. Daß Einzelheiten auch anders hätten gewertet werden können und dann vielleicht zu anderen Schlußfolgerungen geführt hätten, macht die Erwägungen der Strafkammer nicht rechtsfehlerhaft. Ihre Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Widersprüche liegen nicht vor.

19

Zur Prüfung, ob sich der Angeklagte P. der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht habe, bestand schon deshalb kein Anlaß, weil die Strafkammer die Behauptung dieses Angeklagten, er habe eine Äußerung von D. zu L. "morgen früh finden sie den" gehört, als erfunden, jedenfalls nicht nachgewiesen angesehen hat (UA S. 21, 44, 45).

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Zschockelt