Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1956, Az.: 3 StR 136/56

Verwertbarkeit von in einem ärztlichen Gutachten festgestellten Tatsachen ohne weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung; Einordnung von durch Anhörung nicht sachkundiger Auskunftspersonen außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen Wahrnehmungen eines Sachverständigen als Wahrnehmungen kraft Sachkunde; Notwendigkeit eines Zeugenbeweises durch Vernehmung von für ein Gutachten erforderlichen Auskunftspersonen in einer Hauptverhandlung im Falle der Beweisbedürftigkeit ihrer Aussage und ihres Inhalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1956
Aktenzeichen
3 StR 136/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 03.01.1956

Fundstellen

  • BGHSt 9, 292 - 297
  • JZ 1957, 227-229
  • MDR 1956, 691-692 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1526-1527 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

Amtlicher Leitsatz

Wahrnehmungen eines Sachverständigen kraft Sachkunde sind nicht solche, welche er durch Anhörung ihrerseits nicht sachkundiger Auskunftspersonen außerhalb der Hauptverhandlung macht. Kommt es für das Gutachten auf derartige Auskünfte an und bleibt ihr Inhalt nach dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung beweisbedürftig, so ist Zeugenbeweis durch Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung geboten (der zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit eines Mädchens bestellte Sachverständige verwertet Auskünfte der Mutter, die ihm außerhalb der HV gegeben worden sind).

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1956
in der Sitzung am 7. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 3. Januar 1956, soweit es die Fälle A. und Ursula W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und soweit auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und außerdem wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis und drei Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt worden.

2

Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung in den Fällen A. und Ursula W. und gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Sie ist begründet.

3

A.

Verfahrensrügen.

4

I.

Fall A..

5

1.

Der als Sachverständiger herangezogene Gerichtsarzt, der den zur Zeit der Hauptverhandlung 17jährigen weiblichen Lehrling A. als glaubwürdig beurteilt, hat vor der Hauptverhandlung die Mutter der Zeugin A. über ihre Tochter befragt und diese Auskunft in seinem Gutachten verwertet, ohne daß Frau A. in der Hauptverhandlung hierüber als Zeugin gehört worden ist. Mit Recht sieht die Verteidigung in der unterbliebenen Vernehmung unter den festgestellten Umständen einen Verfahrensverstoß.

6

Der Sachverständige ist nicht Zeuge, sondern der auf seinem Wissensgebiet sachkundige Gehilfe des erkennenden Gerichts. Mit seiner Hilfe stellt das Gericht Tatsachen fest, die nur vermöge besonderer Sachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können. Diese Feststellung hat ausnahmslos in der Hauptverhandlung zu geschehen, auf der das Urteil allein zu beruhen hat. Jedoch darf das Gericht Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die besondere Sachkunde des Sachverständigen gehört, ohne weitere Beweisaufnahme aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellung übernehmen, sofern die Aufklärungspflicht nicht ausnahmsweise eine unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert. Solche Tatsachen und Umstände sind in der Regel: naturwissenschaftliche Wahrnehmungen des Sachverständigen am Körper und am Verhalten einer Person, am Tatort und in Bezug auf andere äußere Umstände; der rein fachliche Inhalt von Krankengeschichten und von ärztlichen Gutachten; Schlüsse auf das Verhalten einer Person aus ihrer körperlich- seelischen Beschaffenheit (Blutalkoholgehalt-Fahrweise). Über die Verwertbarkeit derartiger Tatsachen ohne weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung über sie besteht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einverständnis (BGH 4 StR 268/54 vom 12.8.54; 2 StR 446/55 vom 27.1.56; 4 StR 534/52 vom 30.4.53; 4 StR 435/53 vom 10.12.53; 1 StR 149/51 vom 18.5.51, NJW 1951, 771; 3 StR 208/51 vom 31.5.51; 5 StR 506/55 vom 29.5.56).

7

Eine andere Beurteilung der Beweisbedürftigkeit ist geboten, soweit der Sachverständige - als tatsächliche Grundlage des Gutachtens oder zur Unterstützung seiner Ansicht - außerhalb der Hauptverhandlung Äußerungen von Personen heranzieht, die ihrerseits nicht sachkundig oder im jeweiligen Falle jedenfalls nicht zum Sachverständigen bestellt worden sind. Insoweit nimmt der Sachverständige nicht selbst unmittelbar Tatsachen oder wissenschaftliche Berichte über Tatsachen wahr, er benutzt vielmehr das vom Gericht noch ungeprüfte Wissen oder vermeintliche Wissen beliebiger Auskunftspersonen für sein Gutachten. Derartige Tatsachen in der Hauptverhandlung vom Sachverständigen ohne eigene Beweisaufnahme und Verhandlung über ihre Richtigkeit zu übernehmen und festzustellen, ist unzulässig. Selbst Gerichtsmitgliedern ist es verwehrt, privates oder amtlich außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen, gerichtskundige oder allgemeinkundige Tatsachen ausgenommen, als Urteilsgrundlage zu benutzen. Dasselbe hat für derartige Äußerungen dritter Personen zu gelten, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung heranzieht und in der Hauptverhandlung für sein Gutachten verwertet. Derartide Tatsachen müssen vielmehr in der Hauptverhandlung unter den Verfahrensgarantien des Hauptverfahrens erst festgestellt werden, bevor der Sachverständige sein Gutachten auf sie stützt, §§ 250, 80 StPO. Während Beobachtungen und Feststellungen naturwissenschaftlicher Art in der Hauptverhandlung regelmäßig nicht vorgenommen oder überprüft werden können und dem Sachverständigen im allgemeinen ohne weitere Beweisaufnahme unbedenklich überlassen bleiben können, trifft dies für das Wissen von Auskunftspersonen regelmäßig nicht zu. Hier kann und soll der Sachverständige den vollen Beweis, dessen Erhebung dem Gericht in der Hauptverhandlung obliegt, nicht ersetzen, und es besteht dafür auch kein Bedürfnis. Der Beweiswert solcher Äußerungen steht erst fest, wenn die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Fragestellung (§ 240 StPO) und Äußerung (§ 257 StPO) gehabt haben. Auch besteht die Gefahr, daß derartige Auskunftspersonen außerhalb der Kontrolle der Hauptverhandlung Mitteilungen machen, die sie in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten könnten. Umgekehrt können glaubwürdige Bekundungen in der Hauptverhandlung auch für den Sachverständigen stärker wiegen als vorherige Mitteilungen. Daher kann insoweit von der Erhebung des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung nur bei glaubhaftem Geständnis des Angeklagten, wo ein solches in Betracht kommt, abgesehen werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, auf dem das Hauptverfahren maßgeblich ruht, darf nicht dahin durchlöchert werden, daß es Gegenvorstellungen oder förmlichen Beweisanträgen des Angeklagten oder der Anklagebehörde, oder daß es der Handhabung der gerichtlichen Aufklärungspflicht überlassen bleibt, ob es zur Zeugenvernehmung nach § 250 StPO kommt oder nicht. Gerade der gegenwärtige Fall lehrt, daß die berechtigten Belange der Verfahrensbeteiligten bei Nichtbeachtung der Regel des § 250 StPO beeinträchtigt werden. Der Angeklagte konnte über die Beobachtungen der Frau A. zum Verhalten ihrer Tochter ebensowenig etwas wissen wie darüber, ob der Sachverständige sie ausreichend und erschöpfend befragt und insgesamt richtig verstanden hatte. Die Lage konnte sich, wie keiner Darlegung bedarf, bei der Vernehmung der Frau A. als Zeugin in der Haupt Verhandlung wesentlich anders gestalten. Im übrigen verloren die Verfahrensbeteiligten bei dem von der Strafkammer geübten Verfahren auch ihr Fragerecht gemäß § 240 StPO. Auch darin zeigt sich der Verfahrensverstoß.

8

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof ebenfalls schon mehrfach entschieden (BGHSt 2, 25, 27; BGH 5 StR 506/55 vom 29.5,1956; 2 StR 269/52 vom 8.7.1952; 1 StR 149/51 vom 18.5.1951; NJW 1951, 771).

9

Alles dies schließt eine vorbereitende Befragung durch den Sachverständigen nicht aus. In Betracht kommen insoweit etwa Mitteilungen von Angehörigen, von Lehrern, auch von Behörden.

10

Dieses unmittelbare Beweiserfordernis für derartige Tatsachen stützt sich auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH 2 StR 269/52 vom 8.7.1952 und 1 StR 149/51 vom 18.5.1951 = NJW 1951, 771, vgl auch das Urteil BGHSt 1, 376), der sich hier zugleich mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit berührt. Die Entscheidung BGHSt 6, 209 über die Zulässigkeit der Vernehmung mittelbarer Zeugen statt erreichbarer unmittelbarer Zeugen, zu der hier nicht Stellung zu nehmen ist, könnte wegen der Vergleichbarkeit der Verfahrenslage Zweifel hieran erwecken.

11

Solche Zweifel sind jedoch unbegründet. Die Entscheidung BGHSt 6, 209 betrifft ausschließlich den Zeugenbeweis, Auch der mittelbare Zeuge hat im Sinne des § 250 StPO Tatsachen unmittelbar wahrgenommen, die je nach ihrer Verwertbarkeit gerichtliche Schlüsse mehr oder weniger sicher zulassen. Insoweit ist er gemäß § 250 stets ein unmittelbarer Zeuge. Der gerichtlich bestellte Sachverständige dagegen ist nicht. Zeuge, sondern ein Wahrnehmungsorgan des Gerichts selbst, das den möglichen Zeugenbeweis so wenig ersetzen kann wie private oder amtliche Kenntnis einzelner Gerichtsmitglieder dies kann. Auf dem Gebiet des Sachverständigenbeweises hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den hier ausgesprochenen Grundsätzen daher festgehalten. Der Senat sieht keinen Anlaß, davon abzugehen.

12

2.

In dem Urteil 2 StR 370/55 vom 8. Mai 1956 hat der Strafsenat ein ähnliches Verfahren des Gerichts unter den besonderen Umständen jenes Falles allerdings unbeanstandet gelassen und sich dabei auf das Urteil BGH NJW 1951, 771 berufen. Die Entscheidungsgründe des 2. Strafsenats und eine eingeholte Äußerung lassen jedoch nur den Schluß zu, daß die in jenem Verfahren vom Sachverständigen unter Ausschluß des Gerichts ermittelte Tatsache "auch nicht mittelbar über den Sachverständigen in das Verfahren eingeführt worden", daß sie also in jeder Beziehung unberücksichtigt geblieben ist, so daß die Rechtsfrage für jenes Urteil nach Sachlage ohne entscheidende Bedeutung war.

13

Das angefochtene Urteil spricht sich nicht darüber aus ob das Gericht und der Sachverständige in der Hauptverhandlung den Angaben der Frau A. über ihre Tochter Gewicht beigelegt haben. Die Prüfung dieser Frage hat jedoch von dem in den Akten niedergelegten vorläufigen Gutachten des Sachverständigen auszugehen, welches über die Äußerungen, wie angenommen werden muß, nicht berichtet hätte, wenn der Sachverständige die Befragung nicht für wesentlich gehalten und wenn er sie für sein Gutachten nicht verwertet hätte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgert der Senat daraus, daß sich hieran in der Hauptverhandlung nichts geändert hat. Das Gericht ist nach § 267 StPO nicht zur Angabe aller in der Hauptverhandlung erörterten Beweistatsachen im Urteil verpflichtet. Daher kann aus dem Schweigen der Urteilsgründe über einen solchen Punkt nicht entnommen werden, daß er für die Beweiswürdigung bedeutungslos war. Andernfalls bliebe es mehr oder weniger dem Zufall überlassen, ob die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in einem Falle wie dem vorliegenden wirksam gerügt werden kann.

14

Die Rüge ist hiernach begründet. Die Verurteilung im Falle A. war aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß der Schuldspruch auf dem gerügten Verstoß beruht.

15

2.

Die weiteren Verfahrensrügen im Falle A., gemäß § 81 c StPO habe die Jugendliche gar nicht vom Sachverständigen untersucht werden dürfen; die Beauftragung des Gerichtsarztes statt eines Fachpsychologen sei ermessenswidrig (vgl jedoch BGHSt 7, 82, 85); der Sachverständige sei befangen gewesen und die Ermittlungsakten hätten ihm nicht ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß ausgehändigt werden dürfen, sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

16

II.

Fall Ursula Wagner.

17

Die Revision ist begründet, soweit sie sich darauf stützte daß der ärztliche Sachverständige die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin gehörte Ehefrau des Angeklagten über dessen Verhalten eingehend befragt und die von ihr mitgeteilten Angaben für sein Gutachten verwertet hat. Auch insoweit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unbeachtet geblieben. Daher war auch diese Verurteilung aufzuheben.

18

Was die Revision im übrigen in diesem Falle gegen das Urteil vorbringt, stellt sich nur als eigene Beweiswürdigung dar. Gemäß § 261 StPO ist die Beweiswürdigung jedoch Sache des Tatrichters.

19

B.

Sachlichrechtlich wäre das angefochtene Urteil im Schuldspruch nicht zu beanstanden gewesen. Es kam nicht darauf an, ob der Angeklagte eine wollüstige Absicht bei seinen Handlungen ausdrücklich zugestanden hatte. Die Strafkammer durfte diese Absicht aus der Art der festgestellten unzüchtigen Handlungen entnehmen. Die wiederholten unzüchtigen Handlungen an dem Lehrling A. durften als vollendete Unzucht mit einer Abhängigen beurteilt werden.

20

Die Aufhebung und Zurückverweisung hatte sich auch auf die Gesamtstrafe zu erstrecken, ferner auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 76 StGB).

21

Im Falle A. hat die Strafkammer gemäß § 174 Nr. 1 StGB auf Gefängnisstrafe erkannt. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 32 StGB liegen hier nicht vor. § 174 droht Zuchthaus oder Gefängnis an, mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes sieht die Vorschrift nicht vor. Wäre der Angeklagte nur nach § 174 verurteilt worden, so hätten ihm die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt werden dürfen, BGHSt 4, 230, 233, während dies bei Anwendbarkeit des § 176 StGB zulässig ist. Die Strafkammer wird gemäß dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob die nach § 176 StGB abgeurteilten Taten die Aberkennung neben der Gesamtstrafe rechtfertigen.

22

C.

Die künftige Hauptverhandlung gibt der Strafkammer Gelegenheit zur Erörterung, ob der von der Revision behauptete Widerspruch in der Auffassung der beiden vernommenen Ärzte hinsichtlich der früheren Nervenerkrankung des Angeklagten besteht, soweit es auf seine Verantwortlichkeit ankommt.

Glanzmann
Koeniger
Busch
Jagusch
Dr. Wiefels