Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1954, Az.: 4 StR 268/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 268/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 08.02.1954
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Kraftfahrer Leo W. aus N., geboren am ... in R., Kreis H.,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Februar 1954 aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte lud bei Dunkelheit von seinem Lastwagen Kohlen im Hofe eines neben der Bundesstrasse 65 in Nettelstedt gelegenen Hausgrundstückes ab und wollte dann sein Fahrzeug aus der Hofausfahrt über die 6 m breite Strasse hinweg in eine gegenüberliegende Garage fahren. Von der Hofausfahrt aus hatte er nach links eine Sicht auf etwa 50 m. Die Strasse war an dieser Stelle durch die Schaufensterbeleuchtung und zwei Lampen des gegenüberliegenden Hauses genügend erhellt. Da der Beschwerdeführer kein Fahrzeug herankommen sah, als er den Hof verliess und mit seinem Wagen einen Augenblick anhielt, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 bis 6 km/st auf die Bundesstrasse hinauf. Als er mit dem Führerhaus die Mitte der Strasse erreicht hatte, sah er von links aus einer Entfernung von 50 bis 80 m den Lichtkegel eines Kraftrades mit hoher Geschwindigkeit auf sich zukommen. Er wollte nun die Strasse noch in langsamer Fahrt überqueren. In diesem Augenblick fuhr der Kraftradfahrer auf den Lastkraftwagen auf, stiess mit seiner linken Körperhälfte gegen die linke hintere untere Kante des Kastenaufbaues des Lastwagens und stürzte zu Boden. An den erlittenen Verletzungen verstarb er alsbald, während sein Beifahrer sich nur Hautabschürfungen zuzog.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
1.
Nach den Urteilsgründen beruht die Feststellung, die Unfallstelle sei genügend, aber weniger gut als bei Tageslicht beleuchtet gewesen, auch auf den Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Kraftfahrzeugsachverständigen. Die Revision erblickt darin einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; das Gericht hätte unter Zuziehung aller Beteiligten selbst die Örtlichkeit ansehen und sich über die Lichtverhältnisse Klarheit verschaffen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Sachverständiger tatsächliche Unterlagen, deren er zur Erstattung seines Gutachtens bedarf und die er sachkundig zu beurteilen hat, ausserhalb der Hauptverhandlung selbst unmittelbar feststellen. Es verletzt jenen Grundsatz nicht, wenn er solche Tatsachen bei der Erstattung seines Gutachtens zur Kenntnis des Gerichts bringt und wenn dieses sie der Urteilsfindung zugrunde legt (BGH 4 StR 534/52 vom 30. April 1953 und die dort erwähnte Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Für das Gutachten des Sachverständigen war es von wesentlicher Bedeutung, wie die Unfallstelle zur Zeit des Unfalls beleuchtet war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die vom Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens bei seinen örtlichen Fahrversuchen, dem Wunsche des Kammervorsitzenden entsprechend, durch persönliche Beobachtungen getroffenen. Feststellungen über die damaligen Lichtverhältnisse verwertet hat. Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe an der Unfallstelle auch Zeugen vernommen und deren Angaben dem Gerichte bei Erstattung seines Gutachtens übermittelt, findet weder in den Urteilsgründen noch in dem sonstigen Akteninhalt eine Stütze.
2.
Die Revision beanstandet weiter, dass der Sachverständige nicht als Zeuge vereidigt worden ist, soweit er über die Beschaffenheit der Unfallstelle Aussagen gemacht hat. Auch diese Rüge ist unbegründet. Da die Mitteilung der erwähnten tatsächlichen Angaben die Grundlage des fahrtechnischen Gutachtens bildete, mit der eigentlichen Sachverständigentätigkeit sonach in engem Zusammenhang stand, bedurfte es nicht der Leistung des Zeugeneides durch den Sachverständigen (RGSt 69, 97; OGHSt 3, 61).
3.
Den Antrag der Verteidigung, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die Einnahme eines Augenscheins sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Es hielt sich damit in den ihm vom Gesetz gezogenen Schranken (§ 244 Abs. 5 StPO). Dass es dabei sein richterliches Ermessen willkürlich ausgeübt habe, hat die Revision nicht dargetan. Die Strafkammer hat sich aus den Angaben der Zeugen und dem Gutachten des Sachverständigen ein anschauliches Bild über die Örtlichkeit verschafft. Deshalb kann auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung nicht durchgreifen; dem Tatrichter musste sich die Notwendigkeit einer Besichtigung der Örtlichkeit nicht aufdrängen, weil er aus anderen Beweismitteln bereits Klarheit über den damaligen Geschehensablauf gewonnen hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugen über den Stand des Lastkraftwagens nach dem Unfall verschieden ausgesagt hatten; eine Ortsbesichtigung hätte diese Widersprüche nicht klären können, da das Fahrzeug nicht mehr in der ursprünglichen Lage anzutreffen gewesen wäre.
4.
Der von der Revision als unlösbar bezeichnete Widerspruch in der Urteilsbegründung ist nicht vorhanden. Als der Wagen zum Stillstand gekommen war, war das hintere Rad etwa 1,90 m vom linken Rinnstein der Strasse entfernt, während das andere vor diesem stand. Da die Fahrbahn der Strasse 6 m breit ist, befand sich das Fahrzeug demnach auf der linken Strassenseite. Es muss aber nach dem Aufprall des Motorradfahrers noch eine Strecke weitergefahren sein, bevor es zum Halten kam. Denn der Angeklagte bremste seinen Wagen erst ab, als er den Zusammenstoss hörte. Daraus ergibt sich, dass die Unfallstelle auf der rechten Strassenseite, also auf der Fahrbahn des Kraftradfahrers, lag. Damit lässt sich auch die Aussage des Beifahrers des Getöteten in Einklang bringen. Wenn er bekundet hat, der Zwischenraum zwischen dem Lastwagen und der rechten Strassenkante habe etwa 1 m betragen, als das Kraftrad noch 10 bis 12 m von dem Lastkraftwagen entfernt gewesen sei, so handelt es sich dabei nur um eine Schätzung. Wesentlich ist, dass nach der Beobachtung dieses Zeugen der Zusammenstoss auf der rechten Strassenseite stattgefunden hat und dass die Darstellung des Angeklagten, das Kraftrad sei gegen die Mauer gefahren, unrichtig ist. Bei dieser Deutung der Urteilsbegründung lässt sich ein unlösbarer Widerspruch in ihr nicht feststellen.
Die Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung ferner die Überlegungen des Tatrichters als fehlerhaft bezeichnet, die er auf Grund eines Vergleiches der Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge und ihrer Fahrstrecken angestellt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Urteilsausführungen einer Nachprüfung restlos standhalten; denn ersichtlich handelt es sich dabei nur um Hilfserwägungen. Dass der Kraftradfahrer mit seiner linken Körperhälfte auf den Kastenaufbau des Lastkraftwagens aufgefahren ist, hat die Strafkammer in rechtlich nicht angreifbarer Weise aus anderen Umständen geschlossen. Die von der Revision beanstandeten Berechnungen sollten nur noch dartun, wie sich der Unfall unter Zugrundelegung geschätzter Geschwindigkeiten und Entfernungen im einzelnen abgespielt haben konnte.
5.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes lässt keinen Rechtsirrturn zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dieser durfte in die Bundesstrasse nur dann einfahren, wenn eine Gefährdung des Strassenverkehrs ausgeschlossen war (§ 17 StVO). Da in der Dunkelheit von der Torausfahrt aus nur eine Sicht auf etwa 50 m möglich war, hätte er einen Posten zum Einweisen auf der Strasse aufstellen müssen (RG VAE 1940, 115; OLG Tübingen VRS 2, 209). Die Gefahr eines Zusammenstosses war um so grösser, als das herannahende Fahrzeug die Schlusslichter und Rückstrahler des Lastkraftwagens nicht wahrnehmen konnte, da sich dieser quer zur Strasse auf die andere Seite zu bewegte. Die Beleuchtung der Kreuzungsstelle war schlechter als bei Tageslicht. Der Angeklagte musste auch damit rechnen, dass auf der Bundesstrasse ein Verkehrsteilnehmer mit zügiger Geschwindigkeit heranfahren und deshalb den Schnittpunkt beider Fahrbahnen erreicht haben werde, bevor der 6 m lange Lastkraftwagen in seiner langsamen Fahrt die rechte Fahrbahn geräumt haben würde. Mit Recht macht daher das Landgericht dem Beschwerdeführer den Vorwurf, fahrlässig den Tod und die Körperverletzung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt zu haben.
6.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Mitverschulden des Kraftradfahrers hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Dagegen bestehen gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung Bedenken. Das Landgericht begründet seine Auffassung hierzu lediglich damit, § 23 StGB könne in Anbetracht des besonderen öffentlichen Interesses an der Vollstreckung nicht zugebilligt werden. Möglicherweise hat dabei die Strafkammer die Schwere der Schuld des Angeklagten im Auge gehabt, dem sie den Vorwurf macht, recht leichtsinnig und unvorsichtig gehandelt zu haben. Es lässt sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass der Tatrichter von der - rechtsirrigen - Auffassung ausgegangen ist, bei fahrlässigen Tötungen bestehe ein so grosses öffentliches Interesse an der Straf Vollstreckung, dass die Wohltat des § 23 StGB ohne Rücksicht auf den Einzelfall der allgemeinen Abschreckung wegen stets versagt werden müsse (BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12). Kann sonach die Entscheidung des Tatrichters auf einem Rechtsfehler beruhen, muss die Revision in diesem umfange Erfolg haben; im übrigen ist sie unbegründet.