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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1956, Az.: 5 StR 506/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1956
Aktenzeichen
5 StR 506/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.02.1955

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten Ge., W. und L. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Februar 1955 werden verworfen. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten L. wird jedoch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr verurteilt ist.

  2. II.

    Die Angeklagten Ge., W. und L. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

  3. III.

    Auf die Revisionen der Angeklagten O., G. und S. wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Das gilt auch für die Einziehung eines Lastkraftwagens mit Anhänger, eines Fasses Dieselkraftstoff und eines Sackes Gerstenkleie, die gegen den Angeklagten O. angeordnet worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die Beschwerdeführer Ge. und W. und der frühere Mitangeklagte F., der keine Revision eingelegt hat. Verbindung mit Händlern, die "Geschäfte mit Schmuggelwaren wie Kaffee und Sprit aus den Ostberliner Lägern in der Storkower Straße und Pistoriusstraße tätigten. Zu diesem Kreise gehörten auch ein gewisser K., der Zeuge Sc. und der flüchtige Ko." (UA S 7). Zusammen mit ihnen brachten die Angeklagten große Mengen unverzollten und unversteuerten Auslandssprit und Rohkaffee aus dem Sowjetischen Sektor ohne behördliche Genehmigung nach Westberlin.

2

1.)

Der Angeklagte W. führte von Februar bis August 1953 insgesamt 7.600 l Auslandssprit in dieser Weise ein (UA S 9, 12). Die letzte Sendung von 800 Litern wurde Ende August 1953 aus Ostberlin auf den Hof des Angeklagten O. in Berlin-Borsigwalde gebracht und dort auf einem Anhänger abgestellt (UA S 9 unten, 25). Durch Vermittlung des Angeklagten L., der Beziehungen zur "A." hatte, ließ W. den gesamten Sprit in amerikanischen Interzonenzügen nach Bad Godesberg befördern (UA S 9, 10, 19 unten, 20). L. erhielt dafür insgesamt etwa 1.600 DM "Spesen" (UA S 20).

3

Schon im Januar 1953 hatte L. für K. 2000 Liter unverzollten und unversteuerten Auslandssprit, der aus dem Sowjetischen Sektor von Berlin stammte, auf demselben Wege nach Westdeutschland gelangen lassen und dafür 995 DM bekommen (UA S 19).

4

2.)

An diesem Sprithandel war der Angeklagte Ge. nicht nachweisbar beteiligt (UA S 12 unten, 13 oben). Er führte aber folgende Geschäfte mit unverzolltem und unversteuertem Rohkaffee durch.

5

a)

Auf seine Veranlassung wurden Mitte 1953 acht Kisten Rohkaffee im Gesamtgewicht von 1440 kg aus dem Sowjetischen Sektor auf den Hof des Angeklagten O. geschafft (UA S 9, 25). Diese acht Kisten brachte der frühere Mitangeklagten M. im Auftrage des Angeklagten Ge. mit einem kleinen Mietlastwagen nach und nach in das Lagerhaus von Sch. & Co. (UA S 9, 25). Durch den Angeklagten L. erreichte Ge., daß die Kisten mit einem amerikanischen Interzonenzuge nach Bad Godesberg befördert wurden. Dafür erhielt L. von Ge. 1.200 DM (UA S 9).

6

b)

Weitere vier Kisten, die zwölf Säcke Rohkaffee enthielten, wurden im August 1953 auf Veranlassung des Sc. aus Ostberlin zum Angeklagten O. gebracht, dort von M. im Auftrage des Angeklagten Ge. abgeholt und in die Kaffeerösterei Bu. gebracht (UA S 8, 25). O. erhielt vom Angeklagten Ge. 250 DM (UA S 25).

7

c)

Am 7. und 12. August 1953 nahm der Angeklagte S., der damals Kraftfahrer bei der Westberliner Post war, bei Dienstfahrten je vier Kisten Rohkaffe aus dem Sowjetsektor mit und lud sie in den Bärwald-Garagen in Westberlin ab. Dafür bekam er beide Male von dem früheren Mitangeklagten F. je 25 DM (UA S 7, 8; 36), M. fuhr sie für den Angeklagten Ge. nach und nach in die Kaffeerösterei Bu.. Dabei wurden zwei Kisten mit Inhalt von Zollbeamten beschlagnahmt (UA S 8, 25).

8

Auf diesen beiden Wegen, d.h. über den Angeklagten O. (vgl b) und durch den Angeklagten S. (vgl c) gelangten insgesamt 33 Säcke mit 1980 kg Rohkaffee in die Rösterei Bu. (UA S 8). Dort konnten nur 400 kg Röstkaffee, die 500 kg Rohkaffee entsprechen, beschlagnahmt werden. Den Rest von 1.480 kg haben Gelermann und der frühere Mitangeklagte F. in Westberlin im gerösteten Zustande abgesetzt. Dabei war der Angeklagte G. gegen Entgelt behilflich (UA S 8, 31).

9

3.)

Der Angeklagte O. brachte auch auf eigene Rechnung Waren ohne Genehmigung aus dem Sowjetischen Sektor nach Westberlin. Er hatte dazu eine günstige Gelegenheit, weil er seit Anfang 1953 wiederholt, mit seinem Lastzuge Kohlengrus aus einem Betriebe in Berlin-Pankow nach Berlin-Zehlendorf zu befördern hatte. Unter dieser Ladung versteckte er fünf- bis sechsmal je 200 Liter Dieselkraftstoff in Fässern und Schweinefuttermittel. Am 3. August 1953 beschlagnahmten Zollbeamte ein Faß Dieselkraftstoff, einen Sack Gerstenschrot und den Lastkraftwagen mit Anhänger (UA S 27).

10

Das Landgericht hat die Angeklagten Ge. und W. wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und unerlaubter Einfuhr zu je zwölf Monaten Gefängnis und Wertersatzstrafen verurteilt.

11

Gegen die Angeklagten L., O. und G. sind wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit unerlaubter Einfuhr Gefängnis- und Wertersatzstrafen verhängt worden. Die Gefängnisstrafen betragen bei dem Angeklagten L. zehn und bei dem Angeklagten O. sieben Monate. Gegen den Angeklagten G. ist eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis gebildet worden, in die eine rechtskräftige Gefängnisstrafe von fünf Monaten einbezogen worden ist.

12

Der Angeklagte S. wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit unerlaubter Einfuhr in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Wertersatzstrafe verurteilt worden. Ihm ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.

13

Der Lastkraftwagen des Angeklagten O. mit Anhänger, 420 kg Rohkaffee, etwa 400 kg Röstkaffee, ein Faß Dieselkraftstoff (200 Liter) und ein Sack Gerstenkleie sind eingezogen worden.

14

Das Landgericht hat angeordnet, daß die Verurteilung der Angeklagten Ge., W. und O. zu veröffentlichen ist.

15

II.

1.)

Die Revision des Angeklagten W. hat keinen Erfolg.

16

a)

Sie wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Sprit (vgl oben Nr. I 1) nicht aus der sowjetischen Besatzungszone, sondern aus dem Auslande stammte und daher zollpflichtig war.

17

Das Landgericht begründet dies, wie folgt:

"Es ist gerichtsbekannt, daß in Ad. Auslandssprit gelagert ist. Dieser Sprit wird abgabenfrei in die Westsektoren geschmuggelt, um Devisen einzubringen. Von diesem Zentrallager werden andere Reexportläger beliefert. Diese Organisation ist seit 1952 bis zum heutigen Tage die gleiche geblieben. Dies hat der als Sachverständiger gehörte Regierungsrat Fi. von der Zollverwaltung gutachtlich bestätigt. Seinem Gutachten hat sich die Kammer angeschlossen. Er führte aus, die illegale Einfuhr von ostsektoralem Sprit lohne sich einmal preislich nicht, weil die Preisspanne zwischen dem ostzonalen Sprit und dem Westberliner Sprit (5,20 DM pro Liter) zu gering sei und deshalb keinen genügenden Anreiz für den Schmuggel biete, zum anderen werde aber das ostzonale Spriterzeugnis wegen seiner minderen Qualität nicht abgenommen. Der Auslandssprit sei von sehr guter Qualität. Ferner wisse er von Angestellten aus dem Lager Ad., daß der Auslandssprit von dem Ostzonensprit getrennt gelagert werde. Es sei ihm bekannt, daß sich der Schwerpunkt des Spritschmuggels mehr und mehr nach dem Bundesgebiet verlagere, weil dort wegen seines regulären höheren Preises (12,70 DM pro Liter) ein größerer Gewinn von den Spritschiebern erzielt werden könne. Würde es sich dabei um Ostzonensprit handeln, hätten es die Schmuggler wegen des kürzeren Transportweges weit einfacher, aus grenznahen ostzonalen Brennereien den Sprit zu beziehen. Das sei aber nicht der Fall. Auch der nach dem Bundesgebiet geschleuste Sprit stamme aus den Reexportlägern" (UA S 13, 14).

18

Die Revision macht zunächst geltend, diese Beweisführung verletze den Grundsatz der Unmittelbarkeit. Der Sachverständige habe nicht "auf Grund eigener wissenschaftlicher Forschung oder zumindest eigener beruflicher Erfahrung" ein Gutachten erstattet, sondern nur "die Kenntnis dritter Personen, die zu nennen er nicht in der Lage sei, dem Gericht weitergegeben". Der Verteidigung sei es daher nicht möglich gewesen, "diese anonym gebliebenen Zeugen persönlich heranzuziehen und ihre Aussagen in direkter Befragung nachzuprüfen".

19

Die Rüge bleibt im Ergebnis erfolglos.

20

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besagt nur, daß die mündliche Vernehmung von Auskunftspersonen vor dem erkennenden Gericht nicht durch die Verlesung einer Niederschrift oder schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf (§ 250 StPO), soweit nicht besondere Ausnahmen vorliegen (§§ 251, 256 Abs. 1 StPO). Er verbietet aber nicht, daß das Gericht jemanden darüber vernimmt, was er von anderen Personen als deren Wahrnehmung, also "vom Hörensagen" erfahren hat. Auch auf Grund solcher Mitteilungen kann es, soweit nicht seine Aufklärungspflicht entgegensteht (§ 244 Abs. 2 StPO), bestimmte Tatsachen in freier Beweiswürdigung nach § 261 StPO als erwiesen ansehen.

21

Besonderheiten gelten allerdings, wenn nicht ein Zeuge, sondern ein Sachverständiger dem Gericht Angaben Dritter übermittelt (vgl BGH NJW 1951, 771). In den Rahmen seines mündlichen Gutachtens vor dem erkennenden Gericht mag die Mitteilung solcher Tatsachen fallen, die er außerhalb der Haupt Verhandlung mit Hilfe seiner, besonderen Sachkunde ermittelt hat und die er bei seinen gutachtlichen Darlegungen verwertet. Es gilt als zulässig, daß das Gericht sie als Teil des Gutachtens dem Urteil zugrunde legt (BGH Goltd Arch 1954, 119 mit Nachw). Darum handelt es sich hier aber nicht. Denn es erforderte nicht die besondere Sachkunde des Sachverständigen, sich von Angestellten in Ad. sagen zu lassen, wie der Sprit dort gelagert wird.

22

Ob der Sachverständige also über diese Mitteilungen anderer als Zeuge ("vom Hörensagen") hätte vernommen und vereidigt werden müssen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn daß gerade dies unterblieben ist, rügt die Revision nicht. Sie meint, die Angaben der Gewährsleute hätten überhaupt nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn diese vor dem erkennenden Gericht vernommen worden wären. Das leitet sie aus einem "Grundsatz der Unmittelbarkeit" her, den es in dieser Allgemeinheit nicht gibt. Sie macht also nicht den Mangel geltend, der möglicherweise vorliegt, sondern führt ihren Angriff in einer ganz anderen Richtung. Die Rüge ist daher jedenfalls so, wie sie erhoben ist, nicht begründet.

23

Die übrigen Einwendungen der Revision zu diesem Punkte bewegen sich in unzulässiger Weise auf tatsächlichem Gebiet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze.

24

b)

Zur Frage der Straffreiheit nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954 vermißt die Revision zu Unrecht nähere Feststellungen darüber, wann der Sprit hergestellt worden ist. Das ist unerheblich. Die Steuerforderungen, auf die sich die Tat bezieht, sind mit der Einfuhr des Sprits nach Westberlin, also nach dem 31. Dezember 1952 entstanden.

25

c)

Daß die Zuwiderhandlung gegen Art. 1 Nr. 2 (a) der Berliner Devisenverordnung, begangen durch das ungenehmigte Verbringen des Sprits nach Westberlin, eine Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG ist, begründet das Landgericht zwar knapp, aber ausreichend mit dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten, das eine Mißachtung des "öffentlichen Interesses an dem geordneten Wirtschaftsablauf" erkennen lasse.

26

d)

Der Einwand der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung das schwere Schicksal und die Notlage des Angeklagten nicht ausreichend berücksichtigt, bekämpft in unzulässiger Weise das tatrichterliche Ermessen.

27

e)

Auf die Sachrüge ist das Urteil auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. § 3 Abs. 1 StFG 1954 hindert die Strafverfolgung schon deshalb nicht, weil die Steuerforderungen, auf die sich die Tat bezieht, nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind (vgl § 4 Abs. 1 Nr. 1 StFG 1954).

28

2.)

Die Revision des Angeklagten Ge. ist ebenfalls unbegründet.

29

a)

Sie macht gegen den Schuldspruch geltend, die zwölf Säcke mit Rohkaffee (vgl oben Nr. I 2 b) seien nach den Feststellungen des Urteils im August 1953 auf Veranlassung des Sc. aus dem Sowjetischen Sektor zum Angeklagten O. in Berlin-Borsigwalde gebracht worden. Daß der Angeklagte Ge. an diesem Vorgang beteiligt gewesen sei, gehe aus dem Urteil nicht hervor. Es erwähne nur, daß er den früheren Mitangeklagten M. beauftragt habe, diesen Kaffee aus Berlin-Borsigwalde in die Kaffeerösterei Bu. zu fahren. Es sei daher zu prüfen, "ob Ge. in diesem Zusammenhange nicht nur als Gehilfe angesehen werden" müsse. Es sei insbesondere nicht gerechtfertigt, daß die Strafkammer ihn ohne nähere Begründung als Mittäter der unerlaubten Einfuhr ansehe.

30

Diese Einwendungen sind unbegründet. Die Strafkammer geht davon aus, daß auch dieses Kaffeegeschäft von Sc., dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten F., der keine Revision eingelegt hat, gemeinschaftlich durchgeführt worden ist. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach galt auch für die Verwertung dieses Kaffees "die verabredete Beteiligung von 50 %: 25 %: 25 % zwischen Sc., F. und Ge." (UA S 8). Der Beschwerdeführer traf mit Bu. alle Abmachungen über das Rösten und ließ ihm das Entgelt dafür aushändigen (UA S 8).

31

Es trifft daher nicht zu, daß der Beschwerdeführer, wie die Revision meint, durch die Annahme eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes und demgemäß einer einzigen Tat beschwert sei.

32

Für die Beurteilung der Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat gilt auch hier, was oben unter Nr. II 1 c gesagt ist.

33

b)

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Der behauptete Widerspruch in der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten liegt nicht vor.

34

c)

Auf die Sachrüge ist das Urteil auch insoweit rechtlich zu prüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich keine Bedenken.

35

3.)

Das Urteil hält schließlich auch der Revision des Angeklagten L. stand.

36

Dieser Angeklagte hat im Gegensatz zu den Geständnissen, die er im Ermittlungsverfahren abgelegt hatte, in der Hauptverhandlung bestritten, "gewußt zu haben, daß in den Kisten Schmuggelware gewesen sei" (UA S 21). Das Landgericht stellt jedoch auf Grund der Erklärungen der Angeklagten W. und Ge. fest, daß diese ihm den Inhalt der Kisten, die er für sie durch die "A."befördern ließ, mitgeteilt haben (UA S 22, 23).

37

Anders liegt es bei der ersten Spritsendung nach Westdeutschland, die der Beschwerdeführer schon vorher im Januar 1953 für K. durchgeführt hatte (UA S 19). Hier sieht das Landgericht als erwiesen an, daß er mit bedingtem Vorsatz gehandelt (UA S 22), d.h. mit der Möglichkeit gerechnet und sie in Kauf genommen hat, die Kisten enthielten nicht Maschinen, wie K. ihm nach seiner Einlassung gesagt haben soll, sondern "Schmuggelware".

38

a)

Gegen die Annahme des bedingten Vorsatzes bei diesem ersten Transport wendet sich die Revision mit Verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffen.

39

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann jedoch nicht damit begründet werden, das Landgericht hätte den Angeklagten und die Mitangeklagten W. und Ge. eingehender befragen müssen (BGHSt 4, 125 [126]). Entgegen der Auffassung der Revision brauchte es sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Vermittlungsgebühr von 1 DM für ein kg "ein ungewöhnlich hoher Frachtsatz" ist, wie das Landgericht sagt (UA S 22). Der Vergleich, den die Revision mit der Höhe der Luftfracht anstellt, geht vor allem deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer keine Fracht, sondern eine Vermittlungsgebühr erhielt.

40

Wie den sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision zuzugeben ist, stellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, daß die Senkung K. unverzollten und unversteuerten Auslandssprit oder sonst abgabenpflichtige Waren enthielt. Die Strafkammer spricht vielmehr nur von "Schmuggelware". Es handelt sich aber im vorliegenden Verfahren ganz überwiegend um Kaffeé und Sprit. Nur die Futtermittel, die in einem ganz anderen Zusammenhange, nämlich beim Angeklagten O. eine Rolle spielen, waren nicht abgabepflichtig. Vor allem hat der Beschwerdeführer später auch die großen Spritsendungeh der Angeklagten W. und Ge. Westdeutschland vermittelt, obwohl diese ihn über den Inhalt aufklärten. Indem das Landgericht sagt, er habe schon bei seiner früheren Tätigkeit für K. damit gerechnet, daß in den Kisten "Schmuggelware" war, bringt es hinreichend zum Ausdruck, daß es Waren meint, für die eine Abgabenpflicht bestand.

41

b)

Die Revision macht geltend, es sei "auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin zu erblicken, daß das Landgericht die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges handeln des angeklagten nicht eingehend genug geprüft hat", was sie hierzu vorträgt, erschöpft sich jedoch in unzulässigen tatsächlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Dem Landgericht brauchte es sich auch nicht aufzudrängen, K. von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen.

42

c)

Bei der allgemeinen sachlichrechtlichen Prüfung läßt das Urteil keine rechtlichen Fehler erkennen. Der Schuldspruch ist jedoch ungenau gefaßt; denn er bringt nicht deutlich genug zum Ausdruck, daß es die Beihilfehandlungen sind, die untereinander in Tateinheit stehen. Der Senat berichtigt ihn daher.

43

4.)

Die Revision des Angeklagten O. hat Erfolg.

44

a)

Allerdings sind die §§ 2 und 4 StFG 1954 entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Revision nicht verletzt. Eine Einstellung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes kommt nicht in Betracht, weil die Strafe sieben Monate Gefängnis beträgt. Überdies schlösse § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Straffreiheit aus, weil die Steuerforderungen, auf die sich die Tat bezieht, vor dem 31. Dezember 1952 entstanden sind.

45

b)

Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

46

Soweit sich die Revisionsrechtfertigung (S 3 bis 7) wiederholt auf die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO beruft, wendet sie sich in Wahrheit unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen. Zur ordnungsmäßigen Begründung von Aufklärungsrügen wäre auch erforderlich, die Beweismittel anzugeben, die das Gericht pflichtwidrig nicht benutzt haben soll (BGHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen.

47

Am Schluß der Revisionsrechtfertigungsschrift wird mit je nur einem einzigen Satze beanstandet, das Landgericht habe den § 250 StPO nicht beachtet, indem es "Wahrnehmungszeugen nicht unmittelbar gehört" habe, und "der hilfsweise gestellte Beweisantrag" hätte "nicht abgelehnt werden dürfen". Da jede nähere Darlegung der angeblichen verfahrensrechtlichen Mängel fehlt, genügen diese Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

48

c)

Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.

49

Wie sie mit Recht geltend macht, legt das Urteil nicht rechtlich ausreichend dar, daß der Beschwerdeführer gewerbsmäßig gehandelt habe. Es sagt dazu nur: "Die Gewerbsmäßigkeit ist durch die Empfangnahme der 250 DM belegt" (UA S 30 oben). Das genügt nicht. Daß der Beschwerdeführer von dem Angeklagten Ge. einmal 250 DM erhalten hat (UA S 25), ersetzt nicht die Feststellung, daß er die Beihilfe von vornherein mit dem Willen leistete, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Hierüber hätte sich das Landgericht besonders deshalb näher äußern müssen, weil nicht feststeht, wann der Beschwerdeführer das Geld bekommen hat. Der Inhalt des Urteils läßt die Deutung zu, daß dies erst am Schluß geschah. Das Revisionsgericht kann daher nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, der Beschwerdeführer habe nach der Überzeugung der Strafkammer von Anfang an den Willen gehabt, aus seinen Beihilfehandlungen für eine gewisse Zeit einen Nebenerwerb zu ziehen.

50

Der Schuldspruch muß also aufgehoben werden.

51

Damit verlieren auch die Wertersatzstrafe und die Einziehung des Lastkraftwagens mit Anhänger, des Fasses Dieselkraftstoff und des Sackes Gerstenkleie ihre Grundlage. Übrigens enthält die Berechnung der Wertersatzstrafe (UA S 31) Unklarheiten und Fehler.

52

Die Einziehungsanordnung müßte auch aus folgenden Gründen aufgehoben werden. Der Angeklagte hat auf seinem Lastkraftwagen Dieselkraftstoff und Futtermittel ohne Genehmigung aus dem Sowjetischen Sektor nach Westberlin gebracht (vgl oben Nr. I 3). Täter dieser Zuwiderhandlung war er selbst. Er ist jedoch bisher nicht ihretwegen, sondern wegen der Förderung fremder Taten, nämlich Abgabenhinterziehungen und Devisenvergehen (vgl oben Nr. I 1, 2 b), als Gehilfe verurteilt worden. Die Verbringung des Dieselkraftstoffs und der Gerstenkleie ist in der Formel der Anklageschrift vom 2. April 1954 (Bd II Bl 82 d.A.) und im Eröffnungsbeschluß vom 18. Juni 1954 (Bd II Bl 134 d.A.), erwähnt. Die Verurteilung kann daher insoweit nachgeholt werden. Das Verbot der Schlechterstellung in § 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nur, insgesamt eine höhere Strafe zu verhängen, schließt aber nicht aus, abweichend von dem bisherigen Urteil und dem Eröffnungsbeschluß zwei verschiedene Taten anzunehmen.

53

5.)

Die Revision des Angeklagten S. hat ebenfalls Erfolg.

54

a)

Die Rüge einer "Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 1 StPO" ist allerdings nicht mit tatsächlichen Angaben belegt worden und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.

55

b)

Die Sachbeschwerde dringt aber durch. Wie sie mit Recht geltend macht, stellt das Urteil nicht rechtlich einwandfrei den Vorsatz des Angeklagten fest, durch seine Handlungsweise (vgl oben Nr. I 2 c) die Hinterziehung von Abgaben zu fördern.

56

Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe beide Male die Kisten aus dem Sowjetsektor nach Westberlin in dem Lastkraftwagen der Post mitgenommen, ohne zu wissen, "daß es Schmuggelware sei". Er habe angenommen, es handelte sich um Flüchtlingsgut.

57

Das Landgericht folgt dieser Behauptung nicht. Es bezeichnet sie als die "stereotype Ausrede von Personen, die mit den Gepflogenheiten der Schieber vertraut sind. Der Angeklagte kannte", so fährt das Urteil fort, "bei seinen vielen Ost-West-Fahrten den Ost-West-Schmuggel. Er ließ sich von einem fremden Mann mit offenbar guten Beziehungen zu den Zollbeamten zu den Fahrten verleiten. Die Aufdringlichkeit mußte ihn warnen. Diese verdächtigen Umstände haben ihm die Möglichkeit verschafft, mit der Vorstellung einer Beihilfe zu einem Schmuggelunternehmen zu rechnen. Er hat selbst zugegeben, daß ihm nach der ersten Fahrt Bedenken gekommen seien. Trotzdem hat er sich zu einer zweiten Fahrt überreden lassen" (UA S 36).

58

Diese Ausführungen genügen nicht.

59

Die Wendungen, daß die Aufdringlichkeit des Fremden den Angeklagten "warnen mußte" und die "verdächtigen Umstände" ihm die "Möglichkeit" verschafften, mit "einer Beihilfe zu einem Schmuggelunternehmen zu rechnen", deuten auf eine bloße Fahrlässigkeit hin und lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts wirklich für möglich gehalten und in seinen Willen aufgenommen hat, bei der Hinterziehung von Abgaben mitzuwirken. Das folgt auch nicht daraus, daß die Strafkammer ihm nicht glaubt, er habe angenommen, "Flüchtlingsgut" zu befördern. Im Ost-West-Verkehr pflegen auch solche Waren, die nicht zoll- oder steuerpflichtig sind, ohne Genehmigung verschoben zu werden. Bei ihnen, z.B. Textilien, kann man ebenfalls von einem "Schmuggelunternehmen" sprechen, wie die Strafkammer es tut. Dieser Ausdruck besagt hier nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß sich der Beschwerdeführer mit mindestens bedingtem Vorsatz dazu hergegeben habe, eine Hinterziehung von Abgaben zu unterstützen. Es liegt in diesem Falle anders als bei der Vermittlungstätigkeit des Angeklagten L. für K. (oben Nr. II 3 a). Denn dieser angeklagte setzte seine Mitwirkung, die besonders umfangreich war, noch fort, nachdem ihm die Angeklagten W. und Ge. gesagt hatten, daß es sich um Sprit handelte.

60

Mit dem Schuldspruch ist die Wertersatzstrafe aufzuheben. Bei ihrer Berechnung (UA S 37 unten) müssen übrigens die 400 kg Röstkaffee, die bei Bu. beschlagnahmt worden sind und einer Menge von 500 kg Rohkaffee entsprechen (vgl oben Nr. I 2 c), vom Anteil des Beschwerdeführers voll abgesetzt werden. Denn zu seinen Gunsten ist von der Möglichkeit auszugehen, daß gerade dieser Kaffee zu der Menge gehörte, die von ihm befördert worden war.

61

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten auch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr, d.h. zum Vergehen nach Art. 1 Nr. 2 (a) der Berliner Devisenverordnung. Insoweit steht jedoch, da er unbestraft ist (UA S 37) und nur zwei Monate Gefängnis verhängt worden sind, § 2 Abs. 2 StFG 1954 seiner Verfolgung entgegen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Devisenzuwiderhandlung in Tateinheit mit einem Steuervergehen begangen worden ist, das nicht unter das Straffreiheitsgesetz fällt.

62

6.)

Schließlich nötigt die Revision des Angeklagten G. dazu, seine Verurteilung aufzuheben.

63

a)

Der Angeklagte hat einen Teil des Kaffees, den Ge. und F. bei Bu. hatten rösten lassen, dort in ihrem Auftrage abgeholt und zu den Abnehmern gebracht (UA S 8, 31). Darin sieht das Landgericht eine Beihilfe zur Zollhinterziehung, zur Steuerhinterziehung und zur unerlaubten Einfuhr.

64

Diese rechtliche Beurteilung hält der Sachbeschwerde der Revision nicht stand.

65

Der Rohkaffee, den der Angeklagte Ge. ohne behördliche Genehmigung und unverzollt aus dem Sowjetischen Sektor nach Westberlin verbringen ließ, erreichte in der Kaffeerösterei von Bu. seinen vorläufigen Bestimmungsort. Mit seiner Unterbringung dort endete das Wagnis der Grenzüberschreitung, wurde er nach der Auffassung der Beteiligten vor dem Zugriff der Zollbeamten in Sicherheit gebracht, kam er mit anderen Worten "zur Ruhe". Damit waren die unerlaubte Verbringung nach Art. 1 Nr. 2 (a) der Berliner Devisenverordnung und die Abgabenhinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet. Eine Teilnahme an diesen strafbaren Handlungen war nach diesem Zeitpunkte nicht mehr möglich (BGHSt 3, 40 [44] BGH DDevR 1954, 230, BGH NJW 1955, 1159). Es kommt vielmehr gewerbsmäßige Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO in Betracht.

66

Der Schuldspruch muß daher aufgehoben werden.

67

b)

Gegenüber dem Strafausspruch rügt die. Revision mit Recht eine Verletzung des § 105 JGG.

68

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit erst 20 Jahre alt (UA S 32). Die Strafkammer äußert sich jedoch nicht darüber, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG vorlagen. Diese Prüfung wird nachzuholen sein (vgl dazu BGH MDR 1954, 694 und BGH 5 StR 189/55 vom 10.5.1955 bei Herlan GoltdArch 1955, 364, zu § 105 JGG).

69

Sollte sie dazu führen, daß das Jugendstrafrecht angewendet wird, so darf gegen den Angeklagten keine Wertersatzstrafe verhängt werden (BGHSt 6, 258).

70

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker