Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: 4 StR 534/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 534/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 28.02.1952
Verfahrensgegenstand
Aufforderung zum Meineid u.a.
Prozessgegner
den Abteilungsleiter Erich M. aus B., geboren am ... 1907 in S.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:
Der jetzt in vierter Ehe verheiratete Angeklagte unterhielt im Frühjahr und Frühsommer 1949 nahe Beziehungen zu der auf seiner Dienststelle beschäftigten Mitangeklagten S. in deren Verlauf es mehrere Male zum Geschlechtsverkehr kam. Ende November 1949 erhob er gegen seine damalige (dritte) Ehefrau Klage auf Ehescheidung. Die Beklagte benannte die Mitangeklagte S. als Zeugin für deren ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten. Nunmehr trat dieser an die S. heran und forderte sie unter Hinweis auf ihren Ruf und ihre Familie auf, als Zeugin ihre Beziehungen zu ihm zu verschweigen und sämtliche einschlägigen Fragen des Richters auch unter Eid mit Nein zu beantworten. Auf diese Aufforderung hin stellte die S. im Vernehmungstermin vom 3. März 1950 wahrheitswidrig jeden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in Abrede, während sie auf die Frage nach ehewidrigen Beziehungen die Aussage verweigerte; ihre Beeidigung unterblieb. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aufforderung zum Meineid (§§ 159, 49 a, 154 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensrügen:
1.)
Die Revision wendet sich vorweg gegen Änderungen, Streichungen und Zusätze in der Sitzungsniederschrift. Sie rügt Verletzung der §§ 271- 274 StPO, verlangt die Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung des Sitzungsprotokolls und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, die sich aus der ursprünglichen Protokollfassung ergeben könnten.
Es trifft zu, dass der Vorsitzende der Strafkammer die von den beteiligten Urkundsbeamten aufgenommene und unterschriebene Sitzungsniederschrift an mehreren Stellen geändert und ergänzt hat, und dass die Änderungen und Zusätze von den Protokollführern erst am 8. bzw. 18. April 1952, also nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift (7. April 1952), genehmigt worden sind. Dieses Verfahren widerspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Aufnahme und den Vollzug des Sitzungsprotokolls und beeinträchtigt nicht dessen Beweiskraft in der endgültigen Fassung. Nach § 271 StPO ist die Sitzungsniederschrift von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Solange das Protokoll nicht von beiden unterzeichnet ist, ist der Vorsitzende berechtigt und, soweit es die sachliche Richtigkeit des Protokolls erfordert, verpflichtet, Änderungen und Ergänzungen durch den Urkundsbeamten anbringen zu lassen oder mit dessen Zustimmung selbst vorzunehmen (RsprRGSt Bd. 5, 191; vgl. auch RGSt 20, 425, 427). Dieser Fall lag hier vor. Die handschriftlichen Verbesserungen des Protokolls stammen, wie ein Vergleich des Schriftbildes beweist, zweifelsfrei von dem Vorsitzenden und sind, wie das Datum der Verfügung, mit der der Vorsitzende die Protokollführer um Genehmigung der Änderungen und Ergänzungen ersucht hat, zeigt, offensichtlich vor der Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden angebracht worden. Jedenfalls hat die Revision Gegenteiliges selbst nicht behauptet. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die nachträgliche Berichtigung des Sitzungsprotokolls aufgestellt hat (vgl. BGHSt 2, 125 = NJW 1952, 432; JZ 1952, 280, 281; vgl. auch RGSt 43, 1 und OGHSt 1, 277), können auf Verbesserungen des Protokolls vor dessen Mitunterzeichnung durch den Vorsitzenden keine Anwendung finden.
Da die Revision Verfahrensrügen nur auf Grund des endgültig vollzogenen Protokolls geltend machen konnte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen auf Grund der von dem Urkundsbeamten entworfenen ursprünglichen Fassung des Protokolls nicht in Frage.
2.)
Die Rüge, die Sitzung vom 28. Februar 1952 sei nicht öffentlich gewesen, weil die Zuhörer den Sitzungssaal nicht durch die zum Zuhörerraum führende Tür, sondern nur durch den für die Prozessbeteiligten und die Zeugen bestimmten Saaleingang betreten konnten, ist unbegründet.
Aus dem eigenen Sachvortrag der Revision und aus den dienstlichen Äusserungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des diensttuenden Gerichtswachtmeisters ergibt sich, dass der Sitzungssaal für das Publikum durch den einzigen amtlichen Eingang zugänglich war, und dass bei Aufruf der Sache eine Anzahl von Zuhörern auch tatsächlich den Sitzungssaal betreten und der Sitzung, die sich auf die Urteilsverkündung beschränkte, beigewohnt hat. Daraus, dass Personen während der Urteilsverkündung mit dem Gerichtswachtmeister an der Tür gesprochen, den Sitzungssaal aber nicht betreten haben, ergibt sich noch nicht, dass der Wachtmeister diese Personen am Betreten des Saales gehindert hat. Im übrigen wäre die Öffentlichkeit der Verhandlung noch nicht dadurch unzulässig beschränkt worden, dass der Wachtmeister zur Ermöglichung einer störungsfreien Urteilsverkündung vorübergehend Personen vom Eintritt in den Sitzungssaal abgehalten hätte (vgl. BGH 4 StR 210/51 vom 17. April 1952).
Zudem ergibt sich die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mit ausschliesslicher Beweiskraft aus der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Das Protokoll des ersten Sitzungstages vom 14. Februar 1952 trägt den ausdrücklichen Vermerk: "Öffentliche Sitzung der II. grossen Strafkammer des Landgerichts"; die Protokolle der folgenden Sitzungstage bezeichnen die Sitzung jeweils als Fortsetzung der vorausgegangenen (öffentlichen) Verhandlung. Durch diese Bezugnahme ist in den Protokollen vom 15., 25 und 28. Februar 1952 hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass auch an diesen Sitzungstagen öffentlich verhandelt worden ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Sitzungsniederschriften vom 15. und 25. Februar 1952 Vermerke über den vorübergehenden Ausschluss und die anschliessende Wiederherstellung der Öffentlichkeit enthalten.
3.)
Die Rüge, der Angeklagte sei vor dem Ausschluss der Öffentlichkeit in der Verhandlung vom 15. Februar 1952 nicht gehört worden, scheitert an der Feststellung im Sitzungsprotokoll, dass der Staatsanwalt und der Verteidiger des Angeklagten dem Ausschluss der Öffentlichkeit zugestimmt haben. Hieraus folgt zwingend, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zu dem Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen, und dass der Angeklagte durch seinen Verteidiger von seinem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht hat.
4.)
Darüber, ob die Mitangeklagte S. auf den Antrag des Angeklagten wegen der Besorgnis, dass der Zeuge C. in ihrer Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde, aus dem Sitzungssaal zu entfernen war, entschied der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen (§ 247 StPO). Die Verfahrensbeteiligten hatten keinen Anspruch auf die Entfernung. Ein Ermessensmissbrauch ist weder aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses noch aus anderen Umständen (§ 244 Abs. 2 StPO) ersichtlich.
5.)
Ob der Sachverständige Dr. Schulte in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten frühere gutachtliche Äusserungen anderer Ärzte verwertet hat, ohne dass diese Äusserungen verlesen oder in anderer Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, und ob er die Zeugenaussage der Mitangeklagten S. vor dem Oberlandesgericht in Hamm völlig zutreffend wiedergegeben hat, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, weil weder die Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinhalt die Behauptung der Revision bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Sachverständiger Tatsachenunterlagen, deren er zur Erstattung seines Gutachtens bedarf, und die er sachkundig zu beurteilen hat, ausserhalb der Hauptverhandlung selbst ermitteln und feststellen; es verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn er die ihm zugänglich gewordenen Tatsachen bei der Erstattung seines Gutachtens zur Kenntnis des Gerichtes bringt, und wenn das Gericht sie in diesem Rahmen der Urteilsfindung zugrunde legt (BGH 1 StR 149/51 vom 18. Mai 1951 = NJW 1951, 751, 3 StR 208/51 vom 31. Mai 1951, 1 StR 90/51 vom 19. Juni 1951, 1 StR 233/52 vom 18. Juli 1952; vgl. auch 2 StR 269/52 vom 8. Juli 1952).
6.)
Die Rügen, dass Beweisanträge des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt worden seien, und dass die Strafkammer dabei ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, greifen gleichfalls nicht durch.
a)
Die Strafkammer hat die Vernehmung des Rechtsanwalts R. als Zeugen mit der Begründung abgelehnt, dass die in sein Wissen gestellte Behauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begründung ist insofern fehlerhaft, als sie nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt und nicht im einzelnen dartut, warum die unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich anzusehen war (BGHSt 2, 284, 286). Auf diesen Fehler des Ablehnungsbeschlusses stellt indes die Revision nicht ab. Sie beanstandet vielmehr, dass der aufgestellte Beweissatz entgegen der Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Landgerichts doch von Bedeutung gewesen sei, weil bei dessen Bestätigung die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten S., auf der die Verurteilung des Angeklagten beruhe, erschüttert worden wäre.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte M. hat die Vernehmung des Rechtsanwalts K. darüber beantragt, dass er diesen in seiner Scheidungsangelegenheit nicht in Anspruch genommen habe. Die Mitangeklagte S. hatte nämlich in einem an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief erwähnt. M. habe ihr bei dem Versuch, sie in ihrer Aussage vor Gericht zu beeinflussen, Schriftsätze seiner Rechtsanwälte gezeigt, in denen er ihre Gaben als Zeichen der Freundschaft bezeichnet habe. Nach der Darstellung der Revision hat die S. diese Behauptung in der Hauptverhandlung dahin erläutert, dass es sich um einen Schriftsatz des Rechtsanwalts R. gehandelt habe. Mit dem Beweisantrag, er sei in seinem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt R. überhaupt nicht vertreten worden, wollte der Angeklagte daher dartun, dass er der S. keinen Schriftsatz dieses Rechtsanwalts gezeigt haben könne, und dass die dahingehende Behauptung der S. falsch, die S. also unglaubwürdig sei. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit diesem Einwand befasst und dabei die Möglichkeit bejaht, dass der Angeklagte der S. lediglich Informationsschreiben oder Schriftsatzentwürfe mit dem von der S. behaupteten Inhalt gezeigt hat, und dass die S. diese Schriftstücke mit Schriftsätzen eines Rechtsanwalts verwechselt hat. Da diese Möglichkeit durch die Bekundung des Zeugen R., von dem Angeklagten in dessen Ehescheidungssache nicht in Anspruch genommen worden zu sein, nicht ausgeschlossen worden wäre, war die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung.
b)
Die Begründung, mit der der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Su. und Me. abgelehnt worden ist, weist denselben Fehler auf, wie die Ablehnung des Zeugen R. Auch hier kommt aber die Revision nur geltend, dass die Strafkammer den im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsachen im Urteil Bedeutung beigemessen habe. Das trifft nicht zu. Der Beweissatz lautete dahin, dass die von dem Zeugen C. behaupteten Tatsachen über die Besprechung mit den Zeugen Su. und Me. unwahr seien, und dass Fräulein Su. nicht dreimal zur Mitangeklagten S. geschickt worden sei, eventualiter, dass Me.s Äusserung über seine Tätigkeit unrichtig sei. Mit diesem Antrag wollte der Angeklagte nach seinem Vortrag in der Revisionsbegründung die Unwahrheit von Angaben des Zeugen C. und damit dessen Unglaubwürdigkeit dartun. Nach den Urteilsgründen hat indes der Zeuge C., wie auch die Revision selbst am Schlusse der Rechtfertigungsschrift erwähnt, nur Mitteilungen der Mitangeklagten S. nicht Äusserungen der Zeugen Su. und Me. wiedergegeben. C. hat auch nicht bekundet, dass die S. dreimal durch die Su. zum Angeklagten bestellt worden sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vernehmung der angebotenen Zeugen Su. und Me. zu anderen Feststellungen hätte führen können.
Die Strafkammer hat überdies im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sie der Darstellung der Mitangeklagten S., auf der die Verurteilung des Angeklagten entscheidend beruht, auch ohne die Aussage des Zeugen C. vollen Glauben geschenkt hätte. Auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Zeugen C. kam es daher im Ergebnis überhaupt nicht an.
c)
Den Antrag auf Vernehmung von Zeugen aus dem Ehescheidungsverfahren des Angeklagten hat die Strafkammer zulässigerweise wegen mangelnder Bestimmtheit abgelehnt. Ein echter Beweisantrag hätte nur vorgelegen, wenn der Angeklagte bestimmte Tatsachen behauptet und die hierfür in Betracht kommenden Zeugen einzeln benannt hätte. Stattdessen hat er seinen Antrag so unbestimmt und so unklar abgefasst, dass das Landgericht erst aus den Ehescheidungsakten hätte feststellen müssen, welche Angaben der Mitangeklagten S. und der Zeugin M. nach der Vorstellung des Angeklagten von Zeugenaussagen im Ehescheidungsverfahren abwichen, und welche Zeugen hierüber Bekundungen machen konnten. Ein solcher Antrag ist sachlich ein blosses Beweisermittlungsersuchen, dem das Gericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzugehen hat. Soweit im Antrag die Unglaubwürdigkeit der Mitangeklagten S. und der Zeugin M. als solche unter Beweis gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Werturteil nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein kann. Dass die Strafkammer durch die Ablehnung des Antrags die ihr von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich.
d)
Auch die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des Chefarztes der Universitätsnervenklinik in Münster als zweiten Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann das Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn es auf Grund des früheren Gutachtens das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits als erwiesen ansieht. Das wollte die Strafkammer mit der Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die Anhörung des Chefarztes der Universitätsnervenklinik in Münster sei nach dem Gutachten des Dr. Schulte nicht mehr erforderlich, ersichtlich zum Ausdruck bringen, wie auch die Urteilsausführungen zu dieser Frage zeigen. Darüber, ob Dr. Schulte auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen in der Lage war, ein Gutachten über die Mitangeklagte Strüh abzugeben, hatte dieser als Sachverständiger selbst zu befinden. Tatsachen gegen die Sachkunde des Gutachters hat der Angeklagte nicht vorgetragen. Dem Landgericht drängte sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auch nicht zur restlosen Klärung seelischer Hintergründe des Verhaltens der früheren Mitangeklagten S. oder nebensächlicher Unstimmigkeiten in ihren Angaben auf.
e)
Die auszugsweise Verlesung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hartwich war zulässig. Als Bestandteil von Gerichtsakten gehörte es zu den nach § 249 StPO verlesbaren Urkunden (BGH 4 StR 90/51 von 5. April 1951, 1 StR 239/52 vom 8. August 1952). Nach ständiger Rechtsprechung braucht ein verlesbares Schriftstück, falls nicht die richterliche Aufklärungspflicht ausnahmsweise anderes gebietet, nicht im Wortlaut verlesen zu werden. Sein Inhalt kann vielmehr vom Vorsitzenden auch abgekürzt, durch zusammenfassenden Vortrag oder durch Vorhalt festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn die Wiedergabe nur sachlich richtig ist und keiner der Verfahrensbeteiligten die wörtliche Verlesung beantragt (u.a. BGHSt 1, 94, 96; BGH 2 StR 50/50 vom 28. November 1950; 2 StR 85/52 vom 23. September 1952). Dasselbe muss für die teilweise Verlesung eines Schriftstückes gelten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte die wörtliche Verlesung des Gutachtens nicht verlangt.
Die Verteidigung hatte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einsicht in die Entmündigungsakten des Amtsgerichts Bielefeld, aus denen das fragliche Gutachten verlesen wurde, und auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermöglichung dieser Einsichtnahme. Das in § 147 StPO dem Verteidiger eingeräumte Recht auf Akteneinsicht gilt nicht nach begonnener Hauptverhandlung; während der Hauptverhandlung entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen, ob dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren ist (JW 1932, 1748). Dass die Strafkammer das Ermessen missbraucht habe, ist weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ersichtlich.
7.)
Auch eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO kann nicht festgestellt werden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit jeder Bekundung der Mitangeklagten S. auseinanderzusetzen (267 Abs. 1 StPO).
Die übrigen zur Begründung dieser Verfahrensrügen vorgetragenen Ausführungen richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung oder sind sachlichrechtlicher Natur. Sie sind unbegründet.
II.
Die Sachrüge:
Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen einzelnen Feststellungen der Strafkammer liegen in Wahrheit nicht vor. Das gilt sowohl für die Vorgänge um den Verzicht der früheren Mitangeklagten S. auf Zeugengebühren und ihre Beeinflussung durch Vorzeigen eines Schriftsatzes als auch hinsichtlich des Briefes an den Untersuchungsrichter. Es verstösst auch nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn die Strafkammer die Vornahme des Geschlechtsverkehrs im Freien als erwiesen ansah und zu dem Ergebnis kam, der Angeklagte habe die S. zur Ableugnung der ehewidrigen Beziehungen schlechthin aufgefordert, obwohl diese dann nur ehebrecherische Beziehungen in Abrede gestellt und im übrigen die Aussage verweigert hat.
Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dieser hat die Hilfsarbeiterin S. aufgefordert, als Zeugin in seinem Ehescheidungsverfahren Fragen nach ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen zu ihm, gegebenenfalls unter Eid, wahrheitswidrig zu verneinen. Hätte diese der Aufforderung Folge geleistet und wäre sie vereidigt worden, dann hätte sie einen Meineid geleistet. Der Angeklagte hat sich damit der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nach den §§ 159, 49 a Abs. 1, 154 StGB schuldig gemacht. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlichen Falschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB; vgl. BGHSt 1, 241; BGH 4 StR 918/51 vom 24. April 1952, 4 StR 539/52 vom 20. November 1952, 2 StR 803/52 vom 3. Februar 1953) entfällt, weil die Strafkammer nicht feststellen zu können glaubte, dass die Aufforderung des Angeklagten für die falsche uneidliche Aussage der S. ursächlich war. Die in der erfolglosen Aufforderung zur eidlichen Falschaussage zugleich liegende erfolglose Aufforderung zur uneidlichen Falschaussage ist rechtlich bedeutungslos, weil § 49 a StGB nur die Aufforderung zu einem Verbrechen unter Strafe stellt, die uneidliche vorsätzliche Falschaussage aber ein Vergehen ist.
Da die Revision des Angeklagten demnach unbegründet ist, ist sie mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.