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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1952, Az.: 2 StR 269/52

Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nach Begehung eines Sittenverbrechens in Dänemark

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1952
Aktenzeichen
2 StR 269/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 10.01.1952

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechen

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "Sittenverbrechens" in 2 Fällen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Der Verteidiger beschränkte in der Begründung die Revision auf die Anordnung der Unterbringung. Die in der Beschränkung liegende Teilrücknahme ist rechtsunwirksam, da der Angeklagte seinen Verteidiger hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt hat (§ 302 StPO). Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft, da sie keine Begründung hierzu enthält (BGH 2 StR 272/51, Urteil vom 5. Oktober 1951). Soweit sie sich gegen die neben die Strafe tretende, einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugängliche Massnahme der Unterbringung richtet, hat sie Erfolg.

3

Die Revision trägt vor, die Strafkammer hätte sich nicht mit der Erklärung des Sachverständigen, es sei ihm aus den Akten des Gesundheitsamtes bekannt, dass der Angeklagte wegen eines Sittlichkeitsdeliktes aus Dänemark abgeschoben wurde, begnügen dürfen; falls sie auf diese Tatsache wert legte, hätte sie die Akten heranziehen und weitere Ermittlungen anstellen müssen. Die Rüge ist begründet.

4

Der Sachverständige hat die von ihm mitgeteilte Tatsache, dass der Angeklagte wegen eines Sittlichkeitsdeliktes aus Dänemark abgeschoben worden war, weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilt, noch auf Grund seiner Sachkunde ermittelt. Die Strafkammer durfte daher sich nicht damit begnügen, sie nur durch Anhörung des Sachverständigen zum Inhalt der Beweisaufnahme zu machen, anstatt den möglichen unmittelbaren Beweis durch Erholung der einschlägigen Akten zu erheben. Sie hat damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstossen (BGH 1 StR 149/51, Urteil vom 10. Mai 1951). Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen, da die festgestellte Tatsache die Beurteilung beeinflusst haben kann, ob der Angeklagte durch weitere Sittlichkeitsdelikte die Allgemeinheit gefährden wird.

5

Das Urteil musste daher aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nur erfüllt sind, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft zum Schutze der Rechtsordnung geboten und auf andere Weise nicht erreichbar ist (RGSt 73, 303).

6

Der Angeklagte ist zwar im Jahre 1938 wegen einer unsittlichen Handlung aus Dänemark ausgewiesen worden. In welcher Weise der damals 16-jährige sich verfehlt hat, ist nicht geklärt. Im Jahre 1941 wurde er zum Heeresdienst eingezogen und später verwundet. Nach seiner Entlassung im Jahre 1943 war er ständig in Arbeit, wenn er auch wiederholt seine Arbeitsstelle wechselte. Während dieser Zeit ist er in sittlicher Hinsicht nicht beanstandet worden. Die Strafkammer wird bei der Beurteilung, ob der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit den Bestand der Rechtsordnung gefährden wird, auch sein bisheriges Verhalten würdigen müssen. Zudem hat der Sachverständige nur die Möglichkeit weiterer Sittlichkeitsdelikte des Angeklagten bejaht, während die Strafkammer ohne weitere Begründung eine hohe Wahrscheinlichkeit angenommen hat.

7

Die Strafkammer sieht eine Abhilfe für die Zukunft nur in der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach dem Urteil war der Angeklagte einige Zeit im Versorgungsheim Farmsen. Er war dort gut untergebracht und hatte eine ihm zusagende Arbeit. Es wird daher eine Prüfung notwendig sein, ob er nicht wieder in diesem oder einemähnlichen Heim, sei es freiwillig oder mit Hilfe eines Vormundes oder Pflegers, Aufnahme finden kann und dadurch der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet würde.

Dr. Moericke zugleich für den in Urlaub befindlichen und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Sauer.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Ludwig