Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1963, Az.: BVerwG VI C 82.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 82.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 05.02.1960 - AZ: V OVG A 12/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das. Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1894 geborene Kläger leistete von 1914 bis 1921 Militärdienst und war danach bis 1937 als selbständiger Musiker tätig. Vom 20. April 1937 ab war er bei der früheren Wehrmacht (Luftwaffe) im Arbeiterverhältnis als Hausmeister beschäftigt, und zwar bei der Fliegerhorstkommandantur in J. (Ostfriesland). Mit Wirkung vom 1. Februar 1940 wurde er - gleichfalls bei der Fliegerhorstkommmandantur J. - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Hauswart ernannt und in eine kw (künftig wegfallende) - Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 11 RBO eingewiesen. Das widerrufliche Beamtenverhältnis wurde am 11. Dezember 1941 in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1943 wurde der Kläger zum Amtsgehilfen befördert und in eine Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 10 b RBO eingewiesen.

2

Am 9. Mai 1951 stellte der Kläger beim Landesversorgungsamt Niedersachsen Antrag auf Überbrückungshilfe. Ende August 1952 erhielt der Kläger einen Unterbringungsschein. Das Landesversorgungsamt erteilte ihm unter Bezugnahme auf den Antrag vom 9. Mai 1951 einen "Zwischenbescheid" vom 7. Dezember 1953, laut welchem ihm Übergangsgehalt vom 1. Januar 1954 ab in Höhe von monatlich 179,70 DM bewilligt wurde. In diesem Zwischenbescheid wurde u.a. zwecks endgültiger Festsetzung der Bezüge der Entnazifizierungsbescheid vom Kläger angefordert. Bis zu diesem Zwischenbescheid hatte der Kläger Arbeitslosenfürsorge erhalten. In einem "Vorläufigen Bescheid" des Landesversorgungsamtes vom 15. März 1955 wurde das Übergangsgehalt neu berechnet. Mitte Februar 1955 reichte der Kläger eine Reihe von Fragebogen zum Antrag auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ein. Im Zuge der Bearbeitung dieser Unterlagen stieß ein Referat der Pensionsabteilung des Landesversorgungsamtes Niedersachsen auf die Tatsache, daß der Kläger mit 47 Jahren Beamter auf Lebenszeit geworden ist, und leitete im August 1957 Ermittlungen in die Wege, die im Mai 1958 zur Auffindung der Personalkarte und der Verwendungskarte des Luftgaues XI führten. Eine Mitteilung des Document-Center vom 23. August 1957 hatte ergeben, daß der Kläger am 1. Oktober 1928 in die NSDAP eingetreten war und die Mitgliedsnummer 100.008 geführt hatte.

3

Auf Grund dieser Unterlagen entschied der Niedersächsische Sozialminister durch Bescheid vom 8. September 1958, daß die Ernennung des Klägers zum Hauswart am 1. Februar 1940 und seine Beförderung zum Amtsgehilfen am 1. Januar 1943 unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien und deshalb gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften sah der Beklagte darin, daß der Kläger in eine Planstelle des einfachen Dienstes eingewiesen worden sei, obwohl § 6 der Anstellungsgrundsätze alle diese Stellen den Versorgungsanwärtern vorbehalten habe, daß nach § 148 Abs. 1 DBG Stellen für Beamte nur hätten eingerichtet werden dürfen, soweit ein sachliches Bedürfnis bestanden habe, und daß der Kläger bei der Überführung in das Beamtenverhältnis das in § 13 der Laufbahnverordnung vorgesehene Höchstalter von 40 Jahren überschritten gehabt habe. Daß der Kläger wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Beamten ernannt und befördert worden sei, ergebe sich aus seiner Eigenschaft als "Alter Kämpfer" in Verbindung mit dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 9. Februar 1938 (RGBl. S. 73), nach welchem Stellen für Beamte des einfachen Dienstes durch Umwandlung von Angestellten- oder Arbeiterstellen als kw-Stellen neu geschaffen werden sollten. Eine solche Stelle habe der Kläger erhalten.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,

  1. 1.

    die Bescheide des Beklagten vom 8. September 1958 und 26. September 1958 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, ihm die bisher gezahlten Bezüge weiterzuzahlen,

  3. 3.

    hilfsweise,

    den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Geltendmachung einer Sozialversicherungsrente die erforderliche Bescheinigung über seine im öffentlichen Dienst geleisteten Dienstzeiten zu erteilen.

5

Das Landesverwaltungsgericht Hannover wies die Klage durch Urteil vom 19. Januar 1959 ab, die Berufung des Klägers wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1960 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

6

Der Kläger verdiene keinen Vertrauensschutz, weil er es unterlassen habe, dem Beklagten anzuzeigen, daß er der NSDAP vor dem 30. Januar 1933 beigetreten sei. Auf eine ausdrückliche Anfrage habe der Kläger am 25. August 1953 geantwortet, er sei in die NSDAP im November aufgenommen worden, im Dezember 1934 sei er "rausgeschmissen" worden. Das sei irreführend und unrichtig gewesen, weil es den Eindruck erweckt habe, daß der Kläger erst im November 1934 in die NSDAP eingetreten sei. Tatsächlich sei er jedoch "Alter Kämpfer" mit dem Eintrittsdatum des 21. Juli 1928 gewesen.

7

Die Ernennung des Klägers zum Hauswart und seine Beförderung zum Amtsgehilfen blieben nach § 7 G 131 schon deswegen unberücksichtigt, weil sie wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Diese Voraussetzung liege vor, wenn die Ernennungsbehörde sich maßgeblich von der Erwägung habe leiten lassen, den zu Ernennenden wegen seiner Verdienste in der NSDAP zu belohnen. So habe es im Falle des Klägers gelegen. Aus der Besoldungskarteikarte ergebe sich, daß der Kläger auf seiner Dienststelle als sogenannter "Alter Kämpfer" der NSDAP mit Eintrittsdatum vom 21. Juli 1928 geführt worden sei. Er sei, wie das Landesverwaltungsgericht im einzelnen nachgewiesen habe, aufgrund von Vorschriften in das Beamtenverhältnis berufen worden, die der Förderung verdienter Nationalsozialisten gedient hätten. Es sei eigens für seine Person eine Planstelle geschaffen worden, die keinem sachlichen Bedürfnis entsprochen habe, sondern nur dem Zweck gedient habe, die Unterbringung des Klägers im öffentlichen Dienst zu ermöglichen.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

9

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 23. April 1960 zugestellte Urteil am 21. Mai 1960 Revision eingelegt und diese am 13. Juni 1960 begründet.

10

Er beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1960 und des Landesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1959 den Bescheid des Beklagten vom 8. September 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 26. September 1958 aufzuheben,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

12

In den Versorgungsbescheiden sei die Erklärung enthalten gewesen, daß § 7 G 131 auf den Kläger nicht mehr angewendet werde. Der Beklagte könne sich nicht auf das spätere Bekanntwerden neuer Tatsachen berufen. Wenn die Antwort des Klägers vom 25. August 1953 dem Beklagten nicht klar genug erschienen sei, hätte er durch Rückfrage eine Klärung herbeiführen müssen. Die Besoldungskarteikarte des Klägers sei immer verfügbar gewesen. Aus ihr habe sich das Eintrittsdatum vom 21. Juli 1928 ergeben. Dies hätte den Beklagten zu einer rechtzeitigen Prüfung veranlassen müssen; wenn er diese unterlassen habe, könne dies nicht dem Kläger zur Last fallen. Es könne beim Vertrauensschutz nicht darauf ankommen, welche der verschiedenen Behörden des Landes gegenüber dem Kläger tätig geworden seien. Daß der Kläger nicht wiederverwendet worden sei, stehe der Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht entgegen.

13

Das Berufungsgericht habe entgegen den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen die mit Wirkung vom 1. Januar 1943 erfolgte Beförderung des Klägers zum Amtsgehilfen nicht gesondert geprüft. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß diese Ernennung fehlerfrei vorgenommen worden sei, so wäre kein Raum mehr für die Feststellung gewesen, daß die frühere Ernennung fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger sei als Hausmeister tätig gewesen. Es hätten keine Zweifel bestanden, daß er die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besessen habe, zumal er schon drei Jahre vor seiner Ernennung als Hausmeister im Angestelltenverhältnis gearbeitet habe. Er habe also durchaus fachliche Eignung für den Hausmeisterposten gehabt, seine Beförderung habe auf sachgerechten Erwägungen beruht und sei erfolgt, weil er sich in den vorangegangenen Dienstjahren bewährt habe. Diese Beförderung widerspreche auch nicht beamtenrechtlichen Vorschriften.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Zur Begründung führt er folgendes aus:

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es bei dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entscheidend darauf an, ob die oberste Dienstbehörde gegenüber dem Betroffenen die Anwendbarkeit des § 7 G 131 verneint habe. Dies sei hier nicht geschehen.

17

Das Berufungsgericht habe, wie sich aus dem Urteil ergebe, tatsächlich auch die in Rede stehende Beförderung zum Amtsgehilfen geprüft und als wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen angesehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts sei zutreffend. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, daß der Kläger sowohl als Hauswart wie auch später als Amtsgehilfe in einer kw-Stelle geführt worden sei. Bei Einweisung in eine solche kw-Stelle in der damaligen Zeit sei für eine Überprüfung, ob sachliche Erwägungen gegenüber den politischen vorrangig gewesen seien, kein Raum. Dies sei nur bei Einweisung in eine Planstelle zu prüfen.

18

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19

II.

Die Entscheidung kann ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

20

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

21

Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht gegen den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 entwickelten Grundsatz der gesonderten Prüfung der letzten Rechtsstellung des Betroffenen verstoßen hat. Es ist zwar mit Rücksicht auf die gebotene Rückschau im allgemeinen unschädlich, wenn von mehreren Rechtsstellungen nicht die zuletzt erlangte zuerst geprüft, sondern der Laufbahn zeitlich gefolgt wird. Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn dabei nicht die letzte Rechtsstellung des Betroffenen gesondert auf ihre Fehlerhaftigkeit im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 geprüft wird (BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113, 114]; 5, 275 [277]; Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 289.57 - und vom 8. April 1960 - BVerwG VI C 12.58 -). Diesen Fehler hat das Berufungsgericht gemacht. Es führt zwar ein einziges Mal in einem an den Anfang seiner Erörterungen gestellten Satz aus, die Ernennung des Klägers zum Hauswart "und seine Beförderung zum Amtsgehilfen" blieben schon deswegen unberücksichtigt, weil sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien. Abgesehen davon, daß dieser Satz möglicherweise nur die Entbehrlichkeit einer Prüfung der ersten - beamtenrechtlichen - Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zum Ausdruck bringen soll und deshalb eine Prüfung der zweiten - politischen - Alternative nicht zum Inhalt hat, erstreckt sich die dann folgende Prüfung, ob politische Motive vorgelegen hätten, klar und eindeutig allein auf die Berufung in das Beamtenverhältnis, also auf die Ernennung des Klägers zum Hauswart und Beamten auf Widerruf zum 1. Februar 1940. Dagegen liegt keine Prüfung der rd. 3 Jahre später zum 1. Januar 1943 erfolgten Beförderung zum Amtsgehilfen vor, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht seine - im übrigen ihrer Natur nach nur auf die erste Berufung in das Beamtenverhältnis passenden - Erwägungen über die Ernennung zum Hauswart auch auf die Beförderung zum Amtsgehilfen ausgedehnt wissen wollte. Dafür reicht die obengenannte einmalige Erwähnung dieser Beförderung nicht aus. Die gesonderte Prüfung der letzten Rechtsstellung des Betroffenen ist vor allem deshalb unentbehrlich, weil nur dann, wenn die letzte Rechtsstellung, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte, unberücksichtigt bleibt, die Anwendung des § 7 G 131 auf die zeitlich vorhergehenden Rechtsstellungen überhaupt in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 3, 110;  9, 39[BVerwG 24.06.1959 - VI C 382/56]; Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG II C 118.59 -), und weil es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe von mindestens gleichem Gewicht gewesen sind (Motivwandel; vgl. insbesondere BVerwGE 2, 10 [19, 20] [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] sowie Urteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 - mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 51.60 -).

22

Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung, daß die Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung dafür begründen, daß diese Verbindung auch noch bei der Begründung der späteren Rechtspositionen als Motiv überwiegend wirksam gewesen ist (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]; 8, 305 [307]). Der bisher festgestellte Sachverhalt dieses Falles gestattet es jedoch - anders als in dem durch Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 46.58 - entschiedenen Fall - dem Revisionsgericht nicht, das Fortwirken der politischen Motive, die nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen für die Ersternennung des Klägers überwiegend maßgebend waren, auf die nachfolgende Beförderung, von sich aus zu bejahen. Auch die Fortwirkungsvermutung schließt es nicht aus, daß zwischen Ersternennung und Beförderung ein Motivwandel eingetreten sein kann. Die Vermutung des Fortwirkens der politischen Beweggründe entbindet daher die Gerichte nicht, die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 gesondert auf ihren politischen Unrechtsgehalt zu untersuchen (so auch Urteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 -). In dem hier zu entscheidenden Fall hat für die Möglichkeit eines Motivwandels zwischen Ersternennung und Beförderung immerhin ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung gestanden, ist die durchaus untergeordnete Tätigkeit des Klägers offenbar im wesentlichen ständig die gleiche geblieben und die Verbesserung durch die Beförderung (von BesGr. A 11 nach A 10 b RBO) geringfügig gewesen. Diese Umstände lassen eine Prüfung, ob ein Motivwandel eingetreten ist, besonders angebracht erscheinen. Sachliche Erwägungen für die Einrichtung solcher Beamtenstellen, wie sie der Kläger bekleidet hat, werden nicht schon allgemein nur deshalb ausscheiden, weil es sich um Hauswarts- oder Amtsgehilfenstellen gehandelt hat; daß es auch sachliche Erwägungen für die Einrichtung von solchen Stellen als Beamtenstellen gegeben hat, zeigt ihre Erwähnung in den Gruppen A 10 und A 11 der Reichsbesoldungsordnung, und zwar auch in ihrer bis zum 31. März 1957 geltenden Bundesfassung. Auch die Tatsache, daß es sich um eine kw-Stelle gehandelt hat, schließt nicht sachliche Erwägungen von vornherein aus.

23

Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Prüfung im vorbezeichneten Rahmen zurückverwiesen werden.

24

Für den Fall, daß bei der anderweitigen Verhandlung eine Prüfung der ersten - beamtenrechtlichen - Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 in Betracht kommt, wird auf folgendes hingewiesen: Beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sind nur zwingende, für das Beamtenrecht wesentliche Vorschriften mit Rechtssatzcharakter (BVerwGE 4, 285 = Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 18; Urteile vom 6. Dezember 1957 - BVerwG VI C 152.57-, vom 19. März 1958 - BVerwG VI C 184.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 33 und Nr. 37] sowie Urteile vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 174 und 179.59 - und vom 22. November 1962 - BVerwG II C 132.59 -). Die Anwendung der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist nur gerechtfertigt, wenn die streitige Maßnahme auch in dem Zeitpunkt, in dem sie erging, nach damaliger allgemeiner Rechtsauffassung derartigen beamtenrechtlichen Vorschriften widersprach (Urteile vom 7. April 1960 - BVerwG II C 129.58 - und vom 28. September 1961 - BVerwG II C 262.57 -). Durch die Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 231.57 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 57) und vom 25. Oktober 1962 - BVerwG II C 99.61 - ist entschieden, daß § 148 Abs. 1 und 4 DBG keine "beamtenrechtliche" Vorschrift im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist.

25

Auch der zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Stellen (vgl. z.B. § 40 Abs. 2 WFVG) ausgesprochene Vorbehalt der Stellen des einfachen Dienstes für Versorgungs- oder Militäranwärter ist dies nicht (zweifelnd bereits Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 46.58 -); denn er ist keine für das Beamtenverhältnis und das Beamtentum in ihren Strukturen wesentliche Regelung, zumal der Vorbehalt automatisch dann entfiel und die betreffende Stelle zur Besetzung mit anderen Bewerbern zur Verfügung stand, wenn kein Versorgungs- oder Militäranwärter dafür vorhanden war (vgl. Fischbach, DBG, 2. Aufl. [1940] S. 465). Daß nach § 13 Buchst. b der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) Zivilanwärter für den einfachen Dienst nicht zugelassen waren, wenn sie bei Antragstellung älter als 40 Jahre gewesen sind, kann - abgesehen davon, daß Ausnahmen nach § 40 der Laufbahnverordnung möglich waren - deshalb nicht als zwingende und wesentliche beamtenrechtliche Vorschrift im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 angesehen werden, weil für die in der gleichen Vorschrift (§ 13 Buchst. a) behandelten Versorgungsanwärter eine altersmäßige Beschränkung nicht ausgesprochen ist und dadurch zum Ausdruck kommt, daß im einfachen Dienst ein Höchsteintrittsalter kein strukturelles Erfordernis darstellt.

26

Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich der Kläger auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber der Anwendung des § 7 G 131 nicht berufen kann. Dabei braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein etwa der nachträglichen Anwendung des § 7 G 131 entgegenstehendes Vertrauen des Klägers sei deshalb nicht schutzwürdig, weil der Kläger im Schreiben vom 25. August 1953 ungenaue Angaben gemacht habe, nicht eingegangen zu werden und demgemäß auch nicht auf das sich gegen diese Ausführungen richtende Revisionsvorbringen. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger stehe die Gewährung von Übergangsgehalt nicht entgegen, erweist sich im Ergebnis schon deshalb als richtig, weil derartige Maßnahmen, wie sie im Falle des Klägers getroffen worden sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59-, vom 4. Mai 1961 - BVerwG VI C 166.58 - und vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -) nicht als abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses aus dem Gesetz zu Art. 131 GG anzusehen sind, allein abschließende Maßnahmen aber allenfalls auf eine "negative" Entscheidung nach § 7 G 131 schließen lassen, die unter Umständen einer späteren Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen könnte (vgl. das letztgenannte Urteil des erkennenden Senats sowie die früheren Urteile BVerwGE 9, 155;  10, 158[BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]und vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -). Eine abschließende Regelung (vgl. auch Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 45.60 -) kann hier um so weniger vorliegen, als der "Zwischenbescheid" vom 7. Dezember 1953 die endgültige Festsetzung der Bezüge vorbehielt und der Bescheid vom 15. März 1955 ausdrücklich als "Vorläufiger" Bescheid bezeichnet ist. Auch sonstige Umstände, die als abschließende Regelung nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, daß eine "Negativentscheidung" nach § 7 G 131 vorliege, sind nicht erkennbar.

27

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert