Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1957, Az.: BVerwG VI C 152.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 152.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 08.11.1954 - AZ: 4 S 313/53
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- Art. 131 GG
Amtlicher Leitsatz
Im Sinne der 1. Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 sind nur solche beamtenrechtlichen Regelungen mit Rechtssatzcharakter beachtlich, welche in der für Rechtssätze vorgeschriebenen Weise verkündet worden sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt, die Bundesrichterin Schmitt, den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Anfechtungsgegnerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 4. Stuttgarter Senats - vom 8. November 1954 - 4 S 313/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1897 geborene Anfechtungskläger - im folgenden als Kläger bezeichnet - wurde, nachdem er 1928 nach zwölfjähriger Dienstzeit in der Reichswehr als Versorgungsanwärter mit Zivildienstschein ausgeschieden war, am 1. Juli 1934 als Steuerwachtmeister auf Probe beim Finanzamt ...-Süd eingestellt und am 1. Januar 1935 zum Steuerwachtmeister in Besoldungsgruppe A 11 ernannt. Am 1. Januar 1937 wurde er Beamter auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 1. April 1938 wurde er zum Steuerbetriebsassistenten (A 10 a) ernannt. Am 1. Juli 1939 bestand er die Steuerassistentenprüfung. Nach seiner Einberufung zum Wehrdienst wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1940 zum Steuerassistenten (A 8 a) ernannt. Durch Erlaß des Oberfinanzpräsidenten Baden vom 8. November 1943 wurde er mit Wirkung vom 1. November 1943 zum Steuersekretär unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a beim Finanzamt Pforzheim ernannt.
Aus dieser Dienststellung wurde er auf Grund einer Anweisung der Militärregierung aus politischen Gründen entlassen, weil er seit 1931 Mitglied der NSDAP (ohne Funktionen) und zeitweilig Angehöriger der SA mit dem Dienstgrad eines Oberscharführers gewesen war.
Mit Erlaß vom 1. Oktober 1953 entschied das Finanzministerium, daß bei der Feststellung der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - seine Beförderung zum Steuersekretär unberücksichtigt bleibe. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei auf Grund des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juli 1942 - P 1472 s - 8/42 VI - befördert worden. Nach diesem Erlaß hätten zu Steuersekretären befördert werden dürfen
- a)
Steuerassistenten mit einem allgemeinen Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 8 a von 1931 oder früher;
- b)
Steuerassistenten, die schwerkriegsbeschädigt waren oder sich als Frontkämpfer besonders ausgezeichnet hatten oder die sich im Kampf um die nationalsozialistische Erhebung besonders verdient gemacht hatten, wenn sie mindestens zwei Jahre planmäßige Assistenten und 35 Jahre alt waren;
- c)
besonders tüchtige Steuerassistenten, die Aufstiegsbeamte des einfachen Dienstes waren, wenn sie mindestens sechs Jahre planmäßige Assistenten und 45 Jahre alt waren.
Der Kläger habe in Besoldungsgruppe A 8 a ein allgemeines Dienstalter vom 1. Oktober 1935 gehabt. Er sei auf den 1. Januar 1940 zum planmäßigen Steuerassistenten ernannt worden, sei weder schwerkriegsbeschädigt noch habe er sich als Frontkämpfer besonders ausgezeichnet. Seine Beförderung zum Steuersekretär könne also nur wegen seiner besonderen Verdienste im Kampf um die nationalsozialistische Erhebung erfolgt sein. Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Kläger ohne Bevorzugung aus politischen Gründen noch vor dem 8. Mai 1945 zum Steuersekretär befördert worden wäre, weil er auch die nach den letzten Richtlinien vom 9. Oktober 1944 - P 1472 s - 11 P - (RFinBl. 1944 S. 232) vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine reguläre Beförderung nicht erfülle.
Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage hat der Verwaltungsgerichtshof - 4. Stuttgarter Senat - durch Urteil vom 8. November 1954 stattgegeben. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung liege die erste Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht vor. Denn selbst wenn der Kläger unter Verstoß gegen den Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juli 1942 befördert worden wäre, so würde hierin ein Widerspruch gegen beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der ersten Alternative des § 7 G 131 nicht zu finden sein, weil dieser Erlaß lediglich als interne Dienstanweisung, nicht aber, wie dies für die Anwendung dieser Alternative erforderlich sei, als Rechtssatz zu werten sei.
Auch die zweite Alternative des § 7 G 131 sei im Falle des Klägers unanwendbar. Es könne dahinstehen, ob eine enge Verbindung des Klägers zur NSDAP bestanden habe; denn jedenfalls könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß diese überwiegender oder ausschlaggebender Anlaß für die Beförderung des Klägers zum Steuersekretär gewesen sei. Die Erwägung des Anfechtungsgegners, daß eine Beförderung des Klägers als besonders tüchtiger Steuerassistent nach seiner dienstlichen Beurteilung nicht gerechtfertigt gewesen sei und daß hiernach seine Beförderung nur unter dem Gesichtspunkt habe erfolgen können, daß er "sich im Kampf um die nationalsozialistische Erhebung besonders verdient gemacht" habe, sei nicht zwingend, weil weder für die eine noch für die andere Möglichkeit der Beweis erbracht werden könne, zumal der die Beförderung aussprechende Erlaß hierüber nichts sage und die Personalakten die Erwägungen, die für die Beförderung ausschlaggebend gewesen seien, nicht erkennen ließen. Die bloße Vermutung, daß die Beförderung des Klägers auf Grund seiner Eigenschaft als alter Kämpfer erfolgt sei, genüge nicht. Die wenig günstige Beurteilung vom 18. August 1942 könne aber nur eine Vermutung begründen und nicht als voller Beweis gelten. Es sei möglich, daß die Meinung des Dienstvorgesetzten des Klägers sich in der Zeit vom 18. August 1942 bis Anfang November 1943 aus subjektiven, aber nicht politischen Gründen geändert habe. Am 22. Oktober 1952 sei der Kläger durch den Vorstand des Finanzamts Tauberbischofsheim auch wesentlich günstiger beurteilt worden. Nach einem Vermerk auf dem Beförderungserlaß vom 8. November 1943 habe der Vorsteher des Finanzamtes gegen die Beförderung des Klägers keine Bedenken geltend gemacht. Hierfür könne maßgebend gewesen sein, daß der Kläger sich damals seit längerer Zeit im Wehrdienst befunden habe. Die im Wehrdienst stehenden Beamten hätten nach den damals geltenden Richtlinien nicht benachteiligt werden sollen; es sei gerichtsbekannt, daß deshalb in vielen Fällen bei einer altersmäßig heranstehenden Beförderung keine besonders strengen Maßstäbe angelegt worden seien. Von einer neuen Beurteilung sei vor der Beförderung des Klägers anscheinend abgesehen worden, obwohl die Beurteilung vom 18. August 1942 sich nicht für eine Beförderung ausgesprochen habe. Dies könne aus den besonderen Verhältnissen der Kriegszeit erklärt werden und berechtige nicht zu dem Schluß, daß der Kläger wegen seiner Parteizugehörigkeit ungerechtfertigt bevorzugt worden sei. Die - anscheinend vollständig und genau geführten - Personalakten des Klägers ließen an keiner Stelle erkennen, daß seine frühere Parteizugehörigkeit irgendeinen Einfluß auf seine Laufbahn als Beamter gehabt habe. Der Bleistiftvermerk auf der Urschrift des Beförderungserlasses "Altpg." habe keinerlei Beweiswert, da seine Herkunft nicht festzustellen sei.
Dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist dem Anfechtungsgegner am 17. Dezember 1954 zugestellt worden.
Auf die Beschwerde des Anfechtungsgegners ist die Revision durch Beschluß des Senats vom 5. April 1957 zugelassen worden. Der Beschluß ist dem Anfechtungsgegner am 13. April 1957 zugestellt worden.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat namens des beklagten Landes am 13. Mai 1957 Revision mit Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils eingelegt und sie gleichzeitig begründet.
Die Revision weist auf die genau umrissenen Beförderungsalternativen des Runderlasses vom 18. Juli 1942 und darauf hin, daß nach diesem Erlaß von diesen Beförderungsvoraussetzungen nur mit Zustimmung des Reichsfinanzministers habe abgewichen werden können. Die Beförderungsalternativen des Runderlasses, die sich auf Steuerassistenten mit einem allgemeinen Dienstalter von 1931 und früher, auf schwerkriegsbeschädigte Steuerassistenten und auf Frontkämpfer bezögen, seien ohne weiteres auszuscheiden; ebensowenig könne aber die auf besonders tüchtige Steuerassistenten bezügliche Beförderungsalternative herangezogen werden, nicht nur weil der Kläger ein Jahr vor seiner Beförderung die bei der Reichsfinanzverwaltung seltene Beurteilung "unter Durchschnitt" erhalten habe, sondern auch weil er im Zeitpunkt der streitigen Beförderung noch nicht sechs Jahre planmäßiger Steuerassistent gewesen sei. Beamte, die sich, wie der Kläger, im Wehrdienst befunden hätten, seien im Rahmen der Beförderungsrichtlinien ebenfalls befördert worden. Auch bei diesen hätte eine Abweichung von den Beförderungsrichtlinien der Genehmigung des Reichsfinanzministers bedurft. Eine solche Genehmigung liege aber ausweislich der Akten nicht vor. Hiermit sei aber erwiesen, daß der Kläger auf Grund der politischen Beförderungsalternative des Runderlasses und daher wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus befördert worden sei.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Die Revision ist nach §§ 10 Ziffer a, 53 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - statthaft; sie ist auch in der durch § 57 Abs. 1 und 2 BVerwGG in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 3 BVerwGG vorgeschriebenen Frist und Form eingelegt und begründet worden. Sie mußte Erfolg haben.
Allerdings sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats liegt diese Alternative lediglich dann vor, wenn die beamtenrechtliche Vorschrift, der die Ernennung oder Beförderung widersprochen hat, eine Regelung mit Rechtssatzcharakter darstellt; vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 15.56 - (DVBl. 57, 794; NJW 57, 1774). Solche Regelungen sind in dem Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juli 1942 - jedenfalls hier einschlägig - nicht enthalten, denn die maßgebenden Bestimmungen dieses Runderlasses sind weder inhaltlich Rechtssätze noch in der für Rechtssätze vorgeschriebenen Weise verkündet worden.
Indessen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zur zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131. Der hierzu von dem Verwaltungsgerichtshof festgestellte Sachverhalt ist nicht eindeutig, er enthält unlösbare Widersprüche. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht einerseits festgestellt (S. 2 des angefochtenen Urteils), daß der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1940 zum Steuerassistenten und mit Wirkung vom 1. November 1943 zum Steuersekretär befördert wurde - woraus zwangsläufig folgt, daß er nicht mindestens sechs Jahre planmäßiger Steuerassistent war -, und hat andererseits sinngemäß festgestellt (S. 7 des angefochtenen Urteils), es lasse sich mangels eines tatsächlichen Anhaltspunktes nicht ausschließen, daß die Beförderung des Klägers zum Steuersekretär auf seiner besonderen Tüchtigkeit, also auf Buchst. c des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 18. Juli 1942 beruhe. Diese Feststellungen lassen sich deswegen nicht in Einklang bringen, weil nach der vom Verwaltungsgerichtshof offenbar festgestellten Verwaltungspraxis entsprechend Buchst. c des in Rede stehenden Erlasses nur den mindestens sechs Jahre planmäßigen Assistenten bei besonderer Tüchtigkeit die Möglichkeit der Beförderung zum Sekretär eröffnet wurde und weil infolgedessen mit der von dem Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsache, daß der Kläger nicht sechs Jahre Steuerassistent war, ohne weiteres ein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Beförderung des Klägers nicht auf Grund des Buchst. c des Erlasses vom 18. Juli 1942 vorgenommen wurde. Daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht, kann nicht ausgeschlossen werden; denn die erwähnten Widersprüche im festgestellten Sachverhalt legen die Möglichkeit nahe, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht richtig angewendet ist. Das angefochtene Urteil ist daher mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben, und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Es wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch noch der Feststellung bedürfen, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht doch noch aus sachlichen Gründen - etwa auf Grund eines späteren Beförderungserlasses - befördert worden wäre; vgl. BVerwGE 2, 10 (21)[BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53] sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. November 1956 - BVerwG II C 150.54 (ZBR 57, 89; DÖV 57, 241; NJW 57, 603). Diese Feststellung vermag nicht der erkennende Senat, sondern nur der Verwaltungsgerichtshof als tatrichterliche Instanz zu treffen.
Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1000 DM festgesetzt.
Reimer
Schmidt
Dr. Waitz
Schmitt