Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1961, Az.: BVerwG II C 118.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 118.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1959 - AZ: VI A 1547/55
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 63 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1915 geborene Kläger bestand im Jahre 1935 die Reifeprüfung. Vom 1. Juli 1933 bis zum 1. April 1935 gehörte er der SA an. Vom 1. April bis zum 30. September 1935 diente er freiwillig im Arbeitsdienst und anschließend bis zum 31. August 1937 in der Wehrmacht, aus der er als Feldwebel der Reserve und Reserveoffizieranwärter ausschied.
Bereits im Jahre 1936 bewarb der Kläger sich erstmalig um die Übernähme in die Schutzpolizei. Im Jahre 1937 bemühte er sich erneut um die Einstellung als Offizieranwärter der Schutzpolizei. An 15. Oktober 1937 trat er in die SS-Verfügungstruppe ein, nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß Angehärige des Reichsheers, die sich für die Polizeioffizierslaufbahn bewerben, nach Ausscheider aus dem Reichsheer mindestens ein halbes Jahr in der SS-Verfügungstruppe oder in den SS-Totenkopfvorbänden Dienst tun müßten und sodann zu einer SS-Führerschule einberufen würden. Am 1. April 1938 wurde er zu einer SS-Junkerschule versetzt. Am 31. Januar 1939 wurde er zu einem Zugführerlehrgang abkommandiert. Anschließend, am 3. Mai 1939, wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Leutnant der Schutzpolizei mit einem Rangdienstalter vom 1. Mai 1939 ernannt, nachdem er schon am 20. April 1939 zum SS-Untersturmführer befördert worden war. Gleichzeitig wurde er der Polizeiverwaltung in Dortmund zugeteilt. Hier wurde er zuerst für einen Monat in den Revierdienst eingewiessen und war danach als stellvertretender Adjutant des Abschnittskominandeurs tätig.
Seit dem 6. September 1939 war der Kläger bei dem Polizeibataillon 61, zu dem er abgeordnet worden war, in Polen als Zugführer eingesetzt. Am 5. Juni 1940 wurde dieses Polizeibataillon nach Buer verlegt. Dort wurde der Kläger am 13. Juli 1940 zum Oberleutnant der Schutzpolizei befördert.
Vom 17. April bis 13. August und vom 1. bis 30. September 1941 nahm der Kläger an Kolonial-Polizeilehrgängen mit Erfolg teil. Nach einem vom 17. November bis 13. Dezember 1941 dauernden taktischen Lehrgang für Offiziere der Schutzpolizei wurde er zur Ersatzeinheit der SS-Polizeidivision abgeordnet. Am 11. Juni 1942 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1942 in eine Planstelle der Waffen-SS eingewiesen. An 3. Februar 1944 wurde er zum Hauptmann der Schutzpolizei befördert.
Der Kläger geriet in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er erst im Jahre 1949 entlassen wurde. Ein gegen ihn eingeleitetes Entnazifizierungsverfahren wurde eingestellt.
Am 4. Juni 1954 entschied der Beklagte gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis, seine Ernennung zum Leutnant der Schutzpolizei, seine Beförderungen zum Oberleutnant und Hauptmann der Schutzpolizei sowie seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Verstoßes gegen beamtenrechtliche Vorschriften und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben haben.
Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 7. Oktober 1955 die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 4. Juni 1954 aufzuheben, abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 24. April 1959 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 1954 aufgehoben, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar sei der Beklagte für die Entscheidung nach § 7 G 131 zuständig gewesen; denn der Kläger sei von § 63 Abs. 2 G 131 erfaßt, gehöre also nicht zu der. Personenkreis des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 GG.
Der angefochtene Bescheid habe jedoch mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 G 131 aufgehoben werden müssen.
Besondere beamtenrechtliche Vorschriften - im Sinne von Rechtsnormen - über die Einstellung als Polizeioffizieranwärter und über die Beförderung von Polizeioffizieren hätten im einzelnen nicht bestanden. Die vom Gericht des ersten Rechtszuges genannten Vorschriften für die Polizei Preußens Nr. 39 und die etwa in Betracht kommenden Runderlasse des Reichsministers des Innern oder des Chefs der Deutschen Polizei seien keine, beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 7 G 131.
Das Berufungsgericht habe auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers auf tatsächlicher oder von der Behörde irrtümlich angenommener enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten. Die noch nicht zweijährige Zugehörigkeit des Klägers zur SA nach 1933 ohne jeden Dienstgrad und ohne Eintritt in die NSDAP bedeute keine enge Verbindung zum Nationalsozialismus und habe auch damals bei der Behörde nicht den Eindruck erwecken können, daß eine solche bei Einberufung des Klägers bestanden hätte. Aus dem Schriftwechsel über seine Einstellung ergebe sich vielmehr deutlich, daß er sich immer nur, und zwar mit gewisser Hartnäckigkeit, um die Polizeioffizierslaufbahn bemüht habe. Auch für die spätere Zeit seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, daß die Ernennungen und Beförderungen wegen enger Verbindung - sei es auch nur infolge Irrtums der Behörde - vorgenommen worden seien. Der Kläger sei der NSDAP auch später nicht beigetreten. Aus seinen Personalakten sei ebenfalls nirgends ein besonderer Hinweis auf eine enge Verbindung mit dem Nationalsozialismus zu finden. Seine Beurteilungen enthielten nichts, was über das bei Beförderungen von Beamten oder Offizieren zu jener Zeit übliche Maß politischer Bewertung hinausgehe. Auch für seine Beförderungen seien jeweils nur dienstliche, wenn auch meist militärische Gründe, angegeben worden.
Selbst, wenn man aber davon ausgehen wollte, daß bei der ersten beamtenrechtlichen Ernennung zum Leutnant der Schutzpolizei und zum Beamten auf Widerruf auf Grund des dem Kläger aufgezwungenen Ausbildungsganges die zuständige Behörde sich von der Erwägung habe leiten lassen, durch die Ausbildung bei der SS-Verfügungstruppe und auf der SS-Junkerschule sei er dem Nationalsozialismus nunmehr eng verbunden gewesen, und wenn diese Erwägungen - wogegen die Umstände sprachen - das Übergewicht gehabt haben sollten, so sei das bei den späteren Beförderungen und bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit angesichts des Inhalts der jeweils zugrunde liegenden Beurteilungen nicht mehr der Fall gewesen, hier hätten die polizei- bzw. kriegsdienstlichen Leistungen des Klägers offensichtlich den Ausschlag gegeben. Auf Grund dieser Beurteilungen wäre auch eine im Jahre 1942 etwa aus überwiegend politischen Gründen vorgenommene Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach der "sachlichen Beförderung" zum Hauptmann der Schutzpolizei im Jahre 1944 gerechtfertigt gewesen, sie wäre dann nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden.
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der §§ 7 und 63 G 131.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (BVerwGE 4, 285 und seither ständig). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 halten der rechtlichen Prüfung stand.
Fehl geht die Revision trüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung fälschlich nur auf die Bestrebungen des Klägers abgestellt, in die Polizeioffizierslaufbahn zu gelangen, statt zu prüfen, ob er in diese Laufbahn überwiegend deswegen gelangt ist, weil die Ernennungsbehörde ihn für engverbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten habe. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die gerügten Darlegungen hilfsweise zugunsten des Beklagten unterstellt, daß der Kläger im Mai 1939 "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zum Leutnant der Schutzpolizei unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt worden ist, und ist gleichwohl zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gelangt, nämlich deswegen, weil es die Überzeugung gewonnen hat, daß jedenfalls bei den Beförderungen des Klägers und bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die polizei- und kriegsdienstlichen Leistungen den Ausschlag gegeben haben. Das angefochtene Urteil könnte infolgedessen auf den von der Revision gerugten Darlegungen nur beruhen, wenn diese Hilfsbegründung keinen Bestand hätte. Die Hilfsbegründung hält jedoch den Revisionsangriffen stand.
Die gegen die Hilfsbegründung gerichteten Angriffe der Revision betreffen fast ausnahmslos die allein dem Tatsachengericht - nicht also dem Revisionsgericht - obliegende Beweiswürdigung. Solche Angriffe sind jedoch im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zu den unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung gehört vor allem auch die - den kriegsbedingten Personalverhältnissen nicht Rechnung tragende - Revisionsrüge, die nicht über dem Durchschnitt liegenden Leistungen in des Klägers als Polizeioffizier seien ungeeignet, die Vermutung zu wiederlegen, daß die Förderungsabsicht aus überwiegend parteipolitischen Gründen, auf der die erstmalige Übernahme des Klägers in ein Beamten Verhältnis beruht habe, auch noch bei den Beförderungen des Klägers und bei seiner Übernahme in des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wirksam gewesen sei. Dies gilt ferner für des Revisionsvorbringen, die Verschmelzung von Polizei und Waffen-SS rechtfertige, vor allen im Hinblick auf die Äußerung Hitlers vom 6. August 1940, den Schluß, daß Beförderungen, die im Rahmen einer polizeifremden Verwendung vorgenommen wurden, "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgten. Daß das Berufungsgericht aus dem hier festgestellten Sachverhalt andere Schlüsse gezogen hat, könnte von dem - auf die Ermittlung von Rechtsfehlern beschränkten - Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn diese Schlüsse aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich wären oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstießen. Dies nacht aber selbst die Revision nicht geltend und kann schon deswegen nicht anerkannt werden, weil der Einsatz des Klägers an der Front nicht reiner Parteidienst war und zudem Gelegenheit bot, den Kläger auf seine Führungseigenschaften, seine Einsatzfreudigkeit, Entschlußkraft, Disziplin und im Dienst mit der Waffe, also auf Eigenschaften und Fähigkeiten zu erproben, welche bekanntlich auch in der Laufbahn eines Polizeioffiziers eine erhebliche Rolle spielen.
Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, der Hinweis des Berufungsgerichts auf die polizeilichen und kriegsdienstlichen Leistungen des Klägers sei zu "summarisch", trägt sie nicht genügend dem Umstand Rechnung, daß das Berufungsgericht im Zusammenhang damit auf den Inhalt der in Teil I der Gründe des angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegebenen Beurteilungen das Klägers kingewiesen hat. Durch diesen Hinweis kommt zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht seine das angefochtene Urteil tragenden Schlußfeststellungen auf diese Beurteilungen gestützt hat. Die Wiederholung ihres Inhalts war nicht erforderlich.
Fehl geht ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht den Grundsatz Rechnung getragen, daß bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen ist (BVerwGE 3, 110). Diese Rüge verkennt, daß nur dann, wenn die Rechtsstellung, die der betroffene Beamte am 8. Mai 1945 innehatte, unberücksichtigt bleibt, die Anwendung des § 7 G 131 auf die zeitlich vorhergehende Rechtsstellung in Betracht kommt (BVerwGE 3, 110 [113]). Da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die Beförderung des Klägers zum Kauptmann im Februar 1944 nicht überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurde und daß der Kläger jedenfalls nach dieser Beförderung - bis spätestens zum 8. Mai 1945 - auch unter normalen Voraussetzungen, also ohne Förderung aus überwiegend parteipolitischen Gründen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden wäre, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob die zeitlich vorhergehende Rechtsstellung des Klägers die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erfüllt. Darauf bedurfte es auch im Rahmen der Rückschau keines Eingehens, weil nach Überzeugung des Berufungsgerichts bereits die zwischen den beiden Beförderungen des Klägers erteilten Beurteilungen den Schluß rechtfertigen, daß jedenfalls seine letzte beamtenrechtliche Stellung die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht erfüllt.
Die Einwendungen der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 63 G 131 können der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Durch diese Ausführungen ist der Beklagte nicht beschwert. Der in dem vorliegenden Rechtsstreit angefochtene Verwaltungsakt enthält lediglich eine Entscheidung nach § 7 G 131; er leugnet nicht die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Personenkreis des Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Infolgedessen könnte aus der von der Revision vertretenen Ansicht, daß der Kläger zu dem Personenkreis des Kapitels I gehöre, allenfalls hergeleitet werden, daß der angefochtene Verwaltungsakt schon mangels Zuständigkeit des Beklagten aufzuheben sei (vgl. hierzu aber BVerwGE 8, 280[BVerwG 30.04.1959 - II C 119/58]). Es kann hier somit offenbleiben, ob das Berufungsgericht § 63 G 131 rechtsfehlerfrei eingewendet hat.
Die Revision ist nach gliedern gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel