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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG II C 51.60

Nichtberücksichtigung einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen; Zulassung zu einer Beamtenlaufbahn aus überwiegend oder ausschließlich politischen Gründen; Zuerkennung von Ernennung und Beförderung eines Beamten im Wege der Laufbahnverschiebung; Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 entwickelten Heilungsgedankens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 51.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 11.02.1960 - AZ: OS V 68/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1907 geborene Kläger erlernte das Schreinerhandwerk.

2

Er gehörte der NSDAP und der SA seit dem 1. Juni 1930 an und war zeitweise ehrenamtlich Ratsherr der Stadt K..

3

Am 25. August 1933 trat er als Schreiner in den Bahndienst ein. Seine Dienstzeit als Arbeiter wurde mit Rücksicht auf seine politische Tätigkeit um fünf Jahre verbessert. Im Jahre 1938 bewarb er sich um Zulassung zur Laufbahn der Werkführer und Werkmeister. Nach Bestehen der Vorprüfung wurde er durch Verfügung der früheren Reichsbahndirektion Stuttgart vom 27. Juni 1938 zu dieser Laufbahn zugelassen und fachlich ausgebildet. Nach Ablegung der Fachprüfung wurde er mit Wirkung vom 1. Mai 1940 als Werkführer angestellt unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Hierbei wurde ihm die in Partei und SA verbrachte Zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Am 1. Juli 1942 wurde der Kläger zum Werkmeister befördert. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger nicht mehr im Bahndienst beschäftigt; seine endgültige Entlassung wurde ihm durch Verfügung der Eisenbahndirektion Mainz vom 27. September 1950 mitgeteilt.

4

Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn entschied am 22. September 1953 nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, seine Anstellung als Werkführer und seine Beförderung zum Werkmeister sowie die Verbesserung des Besoldungsdienstalters mit Wirkung vom 1. April 1951 unberücksichtigt bleiben. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einspruch wurde vom Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit Bescheid vom 7. Januar 1954 zurückgewiesen.

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Die Klage mit dem Antrag,

die Verfügung des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 22. September 1953 und den Einspruchsbescheid vom 7. Januar 1954 aufzuheben,

6

hat das Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main durch Urteil vom 26. Januar 1956 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach Verzicht beider Parteien auf mündliche Verhandlung durch Urteil vom 11. Februar 1960 unter Zulassung der Revision aus - im wesentlichen - folgenden Gründen zurückgewiesen:

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Der Kläger sei wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und SA seit dem 1. Juni 1930 und im Hinblick auf seine hierdurch bedingte zeitweilige Eigenschaft als Ratsherr der Stadt K. dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Er sei auf Grund des Erlasses des Reichsverkehrsministers vom 2. September 1937 zur Werkführerlaufbahn zugelassen worden. Ungeachtet der Ablegung der Vorprüfung für diese Zulassung nach den Laufbahnvorschriften vom 25. August 1931 ("Reichsbahn" Heft 36 vom 2. September 1931) und fachlich guter Beurteilung sei der Kläger aus politischen Gründen zugelassen worden. Der Aufruf der Reichsbahndirektion Stuttgart (Amtsbl. Nr. 370/1938) habe die Annahme von Bediensteten, die - wie der Kläger - das 30. Lebensjahr überschritten hätten, nur für alte Nationalsozialisten vorgesehen. Der Kläger habe daher wegen Überalterung ohne die politische Förderung nicht zur Laufbahn der Werkführer und Werkmeister zugelassen werden können. Daß der Kläger aus politischen Motiven zugelassen worden sei, gehe aus den Verfügungen der Reichsbahndirektion Stuttgart vom 18. März und 27. Juni 1936 hervor. Dort seien Vorprüfung und Ausbildung alter Nationalsozialisten zu Werkführern geregelt; der Kläger sei dort namentlich aufgeführt. Hiernach sei festzustellen, daß der Kläger überwiegend oder sogar ausschließlich aus politischen Gründen zur dieser Laufbahn zugelassen worden sei.

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Das gleiche gelte für die Ernennung des Klägers zum Werkführer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeachtet der vorgeschriebenen Fachausbildung und der erfolgreichen Ablegung der Fachprüfung. Denn Zulassung und Ernennung stünden in unmittelbarem Zusammenhang, wie sich schon aus dem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 2. September 1937 in Verbindung mit den Laufbahnvorschriften vom 6. November 1930 ergebe. Dadurch, daß der Kläger als alter Nationalsozialist außer der Reihe zu dieser Laufbahn zugelassen worden sei, gelte auch seine spätere Ernennung als politisch motiviert. Der aus politischen Gründen geförderte Beamte dürfe nach Sinn und Zweck des § 7 G 131 nicht besser gestellt werden als ein nicht politisch geförderter Bewerber, der damals, weil die Laufbahn für Bewerber über 30 Jahre geschlossen gewesen sei, nicht mehr habe zugelassen werden und daher die vorgeschriebene Fachprüfung nicht habe ablegen können. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß in den Motiven der Anstellungsbehörde seit der Zulassung des Klägers zur Laufbahn im Jahre 1938 eine Änderung in der Richtung eingetreten wäre, daß nicht überwiegend politische, sondern fachliche Gesichtspunkte für die Ernennung des Klägers zum Werkführer und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit maßgebend gewesen seien. Den Personalakten des Klägers sei zwar zu entnehmen, daß dieser in seiner Ausbildungszeit als gut befähigt beurteilt und von seinem Werksdirektor zur Ernennung empfohlen worden sei. Es sei jedoch auch ausdrücklich vermerkt, daß der Kläger als alter Nationalsozialist unter die politischen Förderungserlasse falle. Hiernach sei davon auszugehen, daß auch die Anstellungsbehörde sich von den gleichen politischen Motiven - zumindest überwiegend - habe leiten lassen wie bei der Laufbahnzulassung. Für die politische Motivierung spreche auch die Anrechnung der Partei- und SA-Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter bei der Anstellung. Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß der Kläger damals auf Grund seiner Parteizugehörigkeit Ratsherr der Stadt Kaiserslautern gewesen sei und daß es nach einem Vermerk der Reichsbahndirektion wegen der von dem Kläger beanspruchten Dienstposten "immer wieder zu scharfen Auseinandersetzungen auch mit Parteidienststellen" gekommen sei.

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Es entspreche der Lebenserfahrung, daß auch die Beförderung des Klägers zum Werkmeister auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe. Dies sei um so mehr anzunehmen, als die Anstellung des Klägers als Werkführer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Voraussetzung für eine Beförderung im Rahmen der einheitlichen Laufbahn für Werkführer und Werkmeister gewesen sei. Die Vermutung, daß politische Motive auch bei der Beförderung zum Werkmeister maßgebend gewesen seien, habe der Kläger nicht widerlegen können. Der Kläger sei befördert worden, obwohl er ausweislich der Personalakten kurz nach seinem. Dienstantritt in Stuttgart wegen seines Verhaltens dienstlich verwarnt worden sei. Er habe - auch nach seiner Abordnung nach Bromberg erhebliche Schwierigkeiten im Dienst gehabt, die zu einer negativen Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen durch die Reichsbahndirektion Königsberg/Pr. geführt und seine Rückversetzung zur Heimatdienststelle veranlaßt hätten. Aus den Personalakten habe der Senat den Eindruck gewonnen, daß der Kläger von seinen ihm unmittelbar vorgesetzten Dienststellen wohl kaum als für eine Beförderung qualifiziert angesehen worden sei, wenn auch zum Ausdruck gebracht worden sei, ihm solle die Beförderung nicht versagt werden. Wenn er gleichwohl, ohne daß dienstliche Umstände dies gerechtfertigt hätten, mit Wirkung vom 1. Juli 1942 zum Werkmeister befördert worden sei, so könne daraus nur geschlossen worden, daß hierfür bei der ernennenden Behörde ausschließlich, zumindest aber überwiegend politische Motive maßgebend gewesen seien.

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Die Entscheidungen über die Nichtberücksichtigung der Ernennung und Beförderung des Klägers seien daher zu Recht ergangen.

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Auch im Wege der Laufbahnverschiebung könnten dem Kläger diese Rechtsstellungen nicht zuerkannt werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei der von dem Reichsverkehrsminister durch Erlaß vom 28. Mai 1940 angeordneten Nachlese von Amts wegen auch ohne politische Förderung zu der Laufbahn zugelassen worden wäre. Denn der Kläger habe nach Überzeugung des Senats wegen seiner persönlichen Veranlagung in keinem Falle über die dabei vorausgesetzte Qualifikation verfügt. Diese auf Grund des dienstlichen Verhaltens des Klägers in den Jahren vor seiner Beförderung zum Werkmeister gewonnene Überzeugung werde durch weitere Vorkommnisse der folgenden Zeit während der Abordnung des Klägers nach Straßburg, Kaiserslautern und Stuttgart gestützt. Diese Ereignisse hätten seine Verwendung in Betrieben, bei denen er mit anderen Bediensteten habe, zusammenarbeiten müssen, aufs äußerste erschwert. Mangels Fähigkeit des Klägers zu reibungsloser Einordnung und Zusammenarbeit, einer Voraussetzung für die Beamtentätigkeit, stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß der Kläger ohne die politische Förderung bis zum 8. Mai 1945 weder Werkführer noch Werkmeister geworden wäre. Unter diesen Umständen brauche nicht mehr erörtert zu werden, ob der Kläger nach der Reihenfolge der Vormerkliste bei seiner Berücksichtigung im Wege der Nachlese im Jahre 1942 bis zum 8. Mai 1945 hätte zum Werkführer ernannt werden können.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen.

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Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im wesentlichen vor:

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Das angefochtene Urteil stütze sich auf die Feststellung, er - der Kläger - hätte ohne die politische Förderung die Rechtsstellung eines Werkführers und Werkmeisters bis zum 8. Mai 1945 nicht erreicht. Er sei jedoch nicht ausschließlich wegen seiner politischen Einstellung in das Beamtenverhältnis berufen worden. Denn er habe alle hierzu notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Seine Eigenschaft als Mitglied der NSDAP und als Ratsherr könne ihm insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Die dahin gehenden Vermerke in den Personalakten beruhten nicht auf seinem Wunsche, sondern entsprächen einer allgemeinen Gepflogenheit jener Zeit. Allein seine - von der Beklagten nicht bestrittenen - beruflichen Kenntnisse hätten ihm - auch ohne die Partei oder besondere Förderungen - die Laufbahn als Werkmeister eröffnet.

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In Bromberg sei er - anders als in Stuttgart - ungerecht beurteilt worden, nachdem er sich wegen der Beanstandung von Mißständen unbeliebt gemacht habe. In den Personalakten sei nirgends erwähnt, er habe Schwierigkeiten gemacht oder zu dienstlichen Bestrafungen Anlaß gegeben.

16

Die Vermutung, er sei aus politischen Gründen bevorzugt befördert worden, und der Hinweis, er habe diese Vermutung nicht widerlegt, reichten zur Begründung des angefochtenen Urteils nicht aus. Denn eine Vermutung sei kein Beweis.

17

Trotz Überschreitung des vorgeschriebenen Höchstalters von 30 Jahren habe, er die Möglichkeit gehabt, im Wege der Nachlese zur Werkführerlaufbahn nach dem Erlaß des Reichsverkehrsministers vom 28. Mai 1940 in diese Laufbahn zu gelangen. Denn nach diesem Erlaß hätten tüchtige Arbeiter, die wegen Überschreitung der oberen Lebensaltersgrenze nicht mehr zu einer Beamtenlaufbahn hätten zugelassen werden können, bis auf weiteres bei jeder Öffnung oder Wiedereröffnung im Wege der Auslese zugelassen werden können. Dies hätte er bei seiner unbestrittenen fachlichen Befähigung erreicht. Dies habe das Berufungsgericht nicht beachtet.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

19

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

20

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Personalakten des Klägers festgestellt, daß der Kläger unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Eigenschaft als "alter Nationalsozialist" und auf den Umstand, daß er als solcher unter den Förderungserlaß des Reichsverkehrsministers vom 2. September 1937 falle, zum Werkführer ernannt worden ist. Diese Feststellung trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Werkführer ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden ist (BVerwG, Urteile vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - Buchholz 234 § 7 Nr. 11 S. 46, vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - Buchholz 234 § 7 Nr. 55 S. 202, vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 351.57 und 60.58 -).

21

Demgegenüber vermag nicht ins Gewicht zu fallen, daß der Kläger die Werkführer-Fachprüfung bestanden hat. Zwar genügt der Umstand allein, daß damals Regelbewerber diese Prüfung nicht hätten ablegen können, nicht, um die Tatsache ihrer Ablegung außer Betracht zu lassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist stets auf die Motive der Ernennungsbehörde und darauf abzustellen, ob eine vor der Ernennung abgelegte Prüfung den Bewerber als eine besonders gute Kraft ausgewiesen hat und deshalb bei der Ernennungsbehörde ein Motivwandel in dem Sinne eingetreten ist, daß an die Stelle des zunächst vorherrschenden politischen Motivs sachliche Erwägungen von zumindest gleichem Gewicht getreten sind (BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 109.59 - undvom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 4.59 -; auch BVerwGE 2, 10 [19/20]; 3, 110 [114]). Für die Fachprüfung des Klägers zum Werkführer wird eine solche Annahme aber durch die den Personalakten zu entnehmende Feststellung ausgeschlossen, daß der Kläger diese Prüfung lediglich mit genügendem Ergebnis bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 66.59 -). Zudem hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf den in der Verfügung über die Ernennung des Klägers zum Werkführer enthaltenen Vermerk, daß der Kläger als alter Nationalsozialist unter die Förderungserlasse falle, auf die Anrechnung seiner Partei- und SA-Dienstzeiten bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters sowie auf die durch die Eigenschaft des Klägers als Ratsherr der Stadt Kaiserslautern verursachten "scharfen Auseinandersetzungen auch mit Parteidienststellen" - mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht - ausdrücklich festgestellt, daß ein Motivwandel im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung durch die Ablegung der genannten Prüfung nicht eingetreten ist.

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Die durch die Feststellung der überwiegend politisch motivierten Ersternennung des Klägers begründete Vermutung (BVerwGE 3, 110 [113/115]) für das Fortwirken überwiegend politischer Beweggründe bei der nachfolgenden Beförderung des Klägers zum Werkmeister ist von dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerlegt worden. Sie wird von dem Berufungsgericht sogar als durch den festgestellten Umstand bekräftigt angesehen, daß der Kläger diese Beförderung erlangt habe, obwohl er infolge seines persönlichen Verhaltens zuvor dienstlich verwarnt worden sei und erhebliche dienstliche Schwierigkeiten gehabt habe, die zu einer negativen Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen und zu seiner Rückversetzung von Bromberg an seine Heimatdienststelle geführt hätten.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 entwickelten Heilungsgedankens bedenkenfrei (BVerwGE 2, 10 [20/21]; 3, 88 [93]). Bei der zeitlichen Laufbahnverschiebung im Sinne dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der betroffene Beamte eine tatsächlich erlebte, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 jedoch nicht zu berücksichtigende Ernennung oder Beförderung bei mutmaßlich regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn und ohne die Förderung wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum 8. Mai 1945 noch erreicht haben würde. Dies hat das Berufungsgericht denkfehlerfrei auf Grund der Feststellung verneint, der Kläger habe wegen seiner persönlichen Veranlagung und seines - den Personalakten zu entnehmenden - dienstlichen Verhaltens in keinem Falle über die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzte Qualifikation verfügt und wäre mangels Fähigkeit zu reibungsloser Einordnung und Zusammenarbeit, einer Voraussetzung für jede Beamtentätigkeit, ohne die politische Förderung bis zum 8. Mai 1945 weder Werkführer noch Werkmeister geworden. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die getroffene Entscheidung. Demgegenüber brauchte das Berufungsgericht - wie es zutreffend entschieden hat - nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger etwa im Wege der Nachlese des Jahres 1942 noch hätte Werkführer werden können.

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Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 - BGBl. I S. 17 - VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.100 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -).

Dr. Meyer mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Otto mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
Weber-Lortsch
Dr. Idel