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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1960, Az.: BVerwG II C 109.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 109.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 22.05.1959 - AZ: OS I 131.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung, vom 14. Januar 1960
durch
die Senatspräsidentin. Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene und im Jahre 1949 gestorbene Ehemann der Klägerin trat im Jahre 1933 als Zeitarbeiter in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. 1934 wurde er in das Tarifarbeiterverhältnis übergeführt und anschließend im Zugbegleitdienst verwendet; seine Gesamtdienstzeit wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1934 um fünf Jahre verbessert. Nach bestandener Vorprüfung und Ausbildung für die Zugschaffnerlaufbahn wurde er am 1. Oktober 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Zugschaffner ernannt. Zum 1. Januar 1943 wurde er nach bestandener Prüfung zum Zugführer befördert und drei Monate später in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nach dem Zusammenbruch wurde er nicht mehr im Eisenbahndienst beschäftigt.

2

Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der Klägerin als Beamtenwitwe nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - entschied der Vorstand der Beklagten am 13. Januar 1955, gemäß § 7 G 131 könnten die Beförderung des Ehemannes der Klägerin zum Zugführer, seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf sowie - die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters nicht und die Ernennung zum Zugschaffner erst ab 1. Juli 1944 berücksichtigt werden. Dazu teilte die Bundesbahndirektion Mainz der Klägerin mit, das ihr bisher gezahlte Witwengeld von monatlich 87,17 DM könne ab 1. März 1955 nicht mehr gezahlt werden; von einer Rückforderung der ab 1. April 1951 gezahlten Beträge werde abgesehen. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage mit dem Antrag,

die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 13. Januar 1955 und den Einspruchsbescheid vom 6. April 1955 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, an sie Witwenbezüge aus der Rechtsstellung eines Zugführers zu zahlen.

3

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat der Klage durch Urteil vom 7. Juni 1956 stattgegeben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 22. Mai 1959 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Aus den Personalakten des Ehemannes der Klägerin gehe hervor, daß die für die Bearbeitung seiner Personalien zuständige Reichsbahndirektion ihn wegen seiner Mitgliedschaft zur NSDAP und zur SA (Eintritt: 1. Juni 1931) als in enger Verbindung zum Nationalsozialismus stehend angesehen, ihn als "bewährter Kämpfer für die nationale Erhebung" gefördert und deshalb seine Dienstzeit um fünf Jahre verbessert habe. Sie habe ihn auf Grund des Förderungserlasses für "bewährte Kämpfer" am 15. Dezember 1937 zur Zugschaffnerlaufbahn zugelassen, obwohl diese Laufbahn damals für normale Bewerber geschlossen gewesen sei und der Ehemann der Klägerin die Höchstaltersgrenze von 28 Jahren überschritten hatte. Diese Zulassung sei also nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. Daraus folge, daß auch die Ernennung zum Zugschaffner, was ihren Zeitpunkt angehe, eine politisch bedingte Maßnahme gewesen sei. Bei der Zulassung und der Ernennung handle es sich um einen einheitlichen Vorgang; wenn ein Anwärter aus politischen Gründen zur Laufbahn zugelassen worden sei, so sei dadurch "in aller Regel" auch seine Ernennung zum Beamten politisch motiviert. Die Zuerkennung der vollen praktischen Befähigung könne die Ernennung zum Zugschaffner nicht heilen. Außerdem sei das Besoldungsdienstalter des Ehemannes der Klägerin durch Anrechnung seiner vor dem 30. Januar 1933 liegenden SA-Dienstzeit verbessert worden. Auch die Beförderung zum Zugführer sei mit Recht unberücksichtigt gelassen worden, denn sie beruhe auf der politisch bedingten Ernennung zum Zugschaffner. Der Ehemann der Klägerin habe zwar die Zugführerprüfung bestanden, diese Prüfung könne aber die politisch bedingte Zulassung nicht heilen, denn ohne die politisch bedingte Zulassung hätte er sie nicht ablegen können. Mit der Nichtberücksichtigung der Ernennungen zum Zugschaffner und zum Zugführer sei der lebenslänglichen Anstellung der Boden entzogen. Zusammenfassend sei zu sagen, daß die gesamte Laufbahn unter dem Gesichtspunkt der politischen Förderung gestanden habe. Die Förderungen hätten sich bis zur Ernennung zum Zugführer ausgewirkt. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit den vom Berufungsgericht geprüften Laufbahnen anderer Beamten; hiernach hätte der Ehemann der Klägerin erst 1944 Zugschaffner werden können, so daß er normalerweise nicht mehr zum Beamten auf Lebenszeit erkannt worden wäre.

4

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

5

Die Revision rügt die Verletzung des § 7 G 131 und trägt dazu im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die gesamte Laufbahn des Ehemannes der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt der politischen Förderung gesehen. Es habe nicht berücksichtigt, daß dieser nach den fachlichen Beurteilungen und abgelegten Prüfungen die notwendige Eignung besessen habe, so daß sachliche Beweggründe für die Ernennungen ausschlaggebend gewesen seien (Hinweis auf BVerwGE 2, 10). § 7 G 131 wolle außerdem nur die Personen treffen, die wegen ihrer engen Verbindung zum Nationalsozialismus in Positionen gelangt seien, denen sie persönlich und fachlich nicht gewachsen seien (Hinweis auf BAGE 5, 271 [BAG 01.04.1958 - 3 AZR 16/56]).

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

8

II.

Die zulässige Revision muß zum Erfolg führen.

9

Soweit das Berufungsurteil für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 auf die Erwägungen der Ernennungsbehörde abgestellt hat, ist es allerdings fehlerfrei und steht es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revision angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 5, 271) aus den Gründen fest, die der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Mai 1959 (BVerwGE 8, 296) niedergelegt hat.

10

Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht Rückschau auf die gesamte Laufbahn des Ehemannes der Klägerin gehalten; eine solche Rückschau ist bei der Anwendung des § 7 G 131 in der Regel nicht nur zulässig, sondern sogar geboten (BVerwGE 2, 10 [19] und ständige Rechtsprechung). An die hierbei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Ehemann der Klägerin sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unter Anwendung der Förderungsbestimmungen für "bewährte Kämpfer" regelwidrig zur Zugschaffnerlaufbahn zugelassen und zum Zugschaffner ernannt worden, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Zulässige und begründete Revisionsrügen sind gegen diese Feststellungen nicht geltend gemacht worden; vor allem lassen diese Feststellungen weder die Verletzung von Denkgesetzen noch von allgemeinen Erfahrungssätzen erkennen. Daß das Berufungsgericht die Zulassung und Ernennung als einheitlichen Vorgang bezeichnet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; denn es hat damit - wie aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht - nur in tatsächlicher Hinsicht, zum Ausdruck bringen wollen, daß die sachwidrige politische Förderungsabsicht, die ausschlaggebend für die Zulassung gewesen sei, von vornherein nicht nur auf die Zulassung zur Zugschaffnerlaufbahn, sondern zugleich auch auf die nachfolgende Ernennung zum Zugschaffner gerichtet gewesen und bis zu dieser Ernennung unvermindert wirksam geblieben sei. Das Berufungsgericht hat also trotz der in diesem Zusammenhang nicht ganz unbedenklichen Fassung der Urteilsgründe bei der Würdigung der Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum Zugschaffner nicht etwa - in rechtlich fehlerhafter Weise - entscheidend darauf abgestellt, daß die überwiegend politische Motivation der Zulassung eine conditio sine qua non für die Ernennung zum Zugschaffner gewesen ist; dies ergibt sich vor allem daraus, daß das Berufungsgericht u.a. festgestellt hat, die einer Zulassung zugrunde liegenden überwiegend politischen Motive motivierten "in aller Regel" - also nicht immer - auch die ihr folgende Ernennung politisch.

11

Dagegen lassen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Beförderung des Ehemannes der Klägerin zum Zugführer nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Beförderung in rechtlich einwandfreier Weise gesondert gewürdigt hat (BVerwGE 3, 110 ff.). Zwar begründet eine überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommene Ernennung - hier also die Ernennung zum Zugschaffner - die tatsächliche Vermutung, daß die Verbindung zum Nationalsozialismus auch bei den späteren, auf dieser Ernennung fußenden Ernennungen und Beförderungen den Ausschlag gegeben hat. Diese Vermutung macht jedoch die gesonderte Würdigung jeder einzelnen späteren Ernennung und Beförderung nicht entbehrlich. Sie ist widerlegbar und bewirkt nur, daß die materielle Beweislast auf den von § 7 G 131 Betroffenen übergeht, dieser also im Rechtsstreit unterliegen muß, wenn nicht aufzuklären ist, ob bei den späteren Ernennungen und Beförderungen die Berücksichtigung sachlicher Umstände, insbesondere einer zwischenzeitlich erworbenen Befähigung, die politischen Beweggründe soweit, zurückgedrängt hat, daß nunmehr den sachlichen Beweggründen mindestens das gleiche Gewicht wie den politischen zuzuerkennen ist (BVerwGE 2, 10 und ständige Rechtsprechung). Daß hier das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise zunächst zu ermitteln versucht hat, ob bei der Beförderung des Ehemannes der Klägerin zum Zugführer mindestens gleichgewichtige sachliche Beweggründe neben die bis dahin vorherrschenden politischen getreten sind, und daß es wegen Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf Grund der eben erwähnten tatsächlichen Vermutung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beförderung zum Zugschaffner sei mit Recht unberücksichtigt geblieben, ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Nach der Urteilsbegründung (S. 11 der Urteilsausfertigung) ist vielmehr nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, eine die Beamtenlaufbahn eröffnende überwiegend politisch bedingte Ernennung zwinge dazu, jede weitere hierauf fußende Ernennung und Beförderung ohne weiteres wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus nicht zu berücksichtigen. Auch die zusammenfassende Feststellung des angefochtenen Urteils (S. 12 a.a.O.), daß die gesamte Laufbahn des Ehemannes der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der politischen Förderung gestanden habe und daß sich die einzelnen Förderungen bis zur Ernennung zum Zugführer ausgewirkt hätten, schließt nicht aus, daß das Berufungsgericht die Beförderung zum Zugführer ausschließlich deswegen für nicht berücksichtigungsfähig gehalten hat, weil sie ohne die vorausgehende, überwiegend auf politischen Gründen beruhende Ernennung zum Zugschaffner nicht vorgenommen worden wäre. Die hiernach begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsanwendung erscheinen um so berechtigter, als den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß es an sachlichen Gründen von einigem Gewicht für die Beförderung zum Zugführer fehlte oder daß besondere Umstände, wie z.B. ein sehr mäßiges Examensergebnis, geringe Leistungen oder dienstliche Verfehlungen, die Erfüllung der formalen Ernennungsvoraussetzungen als sachlichen Beweggrund erheblich entwerten oder ausschließen Da es bei der Anwendung des § 7 G 131 in erster Linie auf die letzte Rechtsstellung des Beamten ankommt und nur dann, wenn diese unberücksichtigt zu bleiben hat, die Nichtberücksichtigung der zeitlich vorausgegangenen Rechtsstellung in Betracht gezogen werden darf, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision auf 1.550 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel