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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG VI C 382.56

Familienzusammenführung von Ehegatten i.S.d. § 4 Abs. 3 Gesetz zu Art. 131 GG als Wiederherstellung einer getrennt gewesenden ehelichen Gemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 382.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 17.05.1956 - AZ: OVG VI B 37.56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 33 - 39
  • DVBl 1959, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 871 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Familienzusammenführung von Ehegatten im Sinne des § 4 Abs. 3 G 131 (F. 1953) ist nur die Wiederherstellung einer getrennt gewesenen ehelichen Gemeinschaft, nicht die Herstellung einer neuen ehelichen Gemeinschaft.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und. Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 1955 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 1956 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1880 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 als Amtsrat im Reichswirtschaftsministerium Beamter auf Lebenszeit. Er wohnte seit 1928 auf einem eigenen Grundstück in Mahlow (jetzt sowjetisch besetztes Gebiet) bei Berlin. Dort bezog er eine Altersrente von 217,40 DM (Ost) monatlich. Er hatte außerdem aus den Erträgnissen seines Obst- und Gemüsegartens und aus Vermietung laufende Einnahmen von monatlich 100 DM (Ost). Am 22. April 1953 starb seine Ehefrau. Am 25. Januar 1955 ging der Kläger eine zweite Ehe mit der im Jahre 1900 geborenen, in Berlin-Neukölln wohnhaften Elsbeth W... ein. Er erhielt am 26. Juli 1955 die unbefristete Zuzugsgenehmigung und zog am gleichen Tage zu seiner Ehefrau nach Berlin (West).

2

Der Antrag des Klägers vom 26. Januar 1955, ihm Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unterArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - zu gewähren, wurde noch vor dem Zuzug des Klägers nach Berlin (West) vom Beklagten durch Bescheid vom 11. Juni 1955 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 G 131 nicht. Auch für den Fall seiner Wohnsitznahme in Berlin (West) könne ihm ein Unterhaltsbeitrag nach § 4 Abs. 3 nicht bewilligt werden; denn Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmung sei nur die Aufnahme durch Verwandte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade, nicht aber eine Aufnahme, die nur durch die Eheschließung möglich werde.

3

Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 1955 auf, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, daß er den angefochtenen Bescheid auch nach dem Zuzug des Klägers nach Berlin (West) aufrechterhalte.

4

Die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 17. Mai 1956 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Berufungsgericht u.a. folgendes aus:

5

Der Kläger falle, da er am 8. Mai 1945 als Amtsrat im Reichswirtschaftsministerium Beamter auf Lebenszeit gewesen sei, unstreitig unter das Gesetz zu Artikel 131 GG. Er erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 G 131. Der Beklagte habe den Standpunkt vertreten, § 4 Abs. 3 G 131 setze die Wiederherstellung einer unterbrochenen ehelichen Gemeinschaft voraus. Dieser Auffassung stehe schon die Verwendung lediglich des Wortes "Aufnahme" im Gesetzeswortlaut entgegen. Auch in der Fassung, die diese Vorschrift nach dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG (Bundestagsdrucksache Nr. 2255 der 2. Wahlperiode) erhalten sollte, werde der Begriff der "Aufnahme in die Familiengemeinschaft" in diesem Sinne näher erläutert und hiermit das Vorhandensein einer vorherigen häuslichen Gemeinschaft ausdrücklich nur verlangt bei an Kindes Statt Angenommenen, Stief- oder Pflegekindern. Im übrigen würde andernfalls bei einer Aufnahme durch Verwandte in gerader Linie, also Großeltern, eine Anwendung dieser Vorschrift nahezu ausgeschlossen sein, da mit diesen zuvor in der Regel eine Hausgemeinschaft nicht bestanden haben werde. Dies aber könne nicht der Sinn des Gesetzes sein.

6

Die Tatsache der Aufnahme durch den Ehegatten sei jedenfalls dann Familienzusammenführung im Sinne des Gesetzes, wenn der Zuzug nicht erst der Begründung einer Familie diene, sondern die Ehe schon vorher geschlossen worden sei. Der Beklagte habe selbst nicht anzugeben vermocht, wie lange Zeit seines Erachtens die Ehe vor der Aufnahme in Berlin (West) bestanden haben müsse. Im vorliegenden Fall habe zwischen Eheschließung und Zuzug schon eine Zeitspanne von fünf Monaten gelegen.

7

Der Kläger habe zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Berlin (West) ständiger Wartung und Pflege bedurft. Er habe glaubhaft dargetan, daß seine körperliche Leistungsfähigkeit infolge heftiger rheumatischer Schmerzen, insbesondere in den Schultergelenken und in den Armen, und infolge seiner Zuckerkrankheit immer stärker abgenommen habe, und daß seine Schwester ihn nicht weiter habe pflegen können, da sie ihren eigenen kranken Mann habe versorgen müssen. Auf das Alter des Klägers sei es hiernach nicht mehr angekommen. Es sei im übrigen nicht erforderlich, daß das Alter von mindestens 70 Jahren für die im Wege der Familienzusammenführung vollzogene Wohnsitznahme in Berlin (West) kausal gewesen sein müsse. Der Wortlaut des Gesetzes spreche allerdings für eine solche Auffassung. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 G 131 erscheine aber zumindest insoweit wenig glücklich gefaßt, als die Wohltat des Gesetzes von dem Alter abhängig gemacht werde. Dies könne richtig nur so verstanden werden, daß es sich hierbei lediglich um das Motiv des Gesetzgebers gehandelt habe. Es erscheine ausgeschlossen, daß dieser die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages von der einer Beweiserhebung völlig unzugänglichen Voraussetzung abhängig gemacht habe, daß ein 70jähriger ehemaliger Beamter wegen seines Alters und nicht etwa aus anderen Gründen in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sei.

8

Für eine Anwendung des behördlichen Ermessens sei bei der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles kein Raum. Der Beklagte könne die Gewährung des Unterhaltsbeitrages zwar bei nachgewiesener mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Gesetzes verweigern; es seien Fälle denkbar, in denen nur zum Zweck der Erlangung des Unterhaltsbeitrages eine Scheinehe geschlossen würde. Dafür biete der vorliegende Fall nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Kläger habe in überzeugender Weise unter Hinweis auf seine Pflegebedürftigkeit die Gründe dargelegt, die ihn veranlaßt hätten, die zweite Ehe einzugehen. Dieser Entschluß des Klägers und die Bereitschaft seiner jetzigen Ehefrau, seine Pflege zu übernehmen, erschienen verständlich, da beide seit vielen Jahren freundschaftlich verbunden gewesen seien und die jetzige Ehefrau des Klägers schon dessen erste Ehefrau gepflegt habe. Der Kläger habe seiner jetzigen Ehefrau zunächst auch angetragen, zu ihm zu ziehen und, als diese es abgelehnt habe, in die sowjetische Besatzungszone zu gehen, zunächst noch gezögert, selbst nach Berlin (West) überzusiedeln, weil er damit im sowjetisch besetzten Gebiet sein wertvolles Hausgrundstück und seinen großen Obst- und Gemüsegarten habe aufgeben müssen, die ihm zusammen mit seiner Altersrente eine ausreichende Lebensgrundlage geboten hätten. Ein mißbräuchliches Verhalten des Klägers könne auch schon deshalb nicht vorliegen, weil er ebensogut zu seinen in der Bundesrepublik lebenden Geschwistern hätte ziehen können und dort in den Genuß des Unterhaltsbeitrages gekommen wäre.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen, wie der Begriff der Familienzusammenführung in § 4 Abs. 3 G 131 auszulegen sei.

10

Gegen dieses ihm am 14. Juni 1956 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. Juli 1956 Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen,

11

und die Revision zugleich begründet.

12

Er vertritt die Auffassung, der Begriff der Familienzusammenführung setze die Wiederherstellung einer unterbrochenen ehelichen Gemeinschaft voraus, die schon vorher bestanden haben müsse. Bei dem Vorgehen des Klägers handele es sich nicht um Wiederherstellung, sondern um Neugründung einer Ehe. Diese Wohnsitznahme in Berlin (West) nicht zur Wiederherstellung, sondern zur Begründung einer Familie falle nicht unter § 4 Abs. 3 G 131. In gleicher Weise werde der Begriff der Familienzusammenführung im Lastenausgleichsrecht ausgelegt. Die Tatsache, daß der Kläger den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages unmittelbar nach seiner Eheschließung und lange vor seinem Zuzug nach Berlin (West) gestellt habe, zeige deutlich, daß diesem Antrag nicht der Tatbestand der Familienzusammenführung zugrunde liege. Wenn nach § 4 Abs. 3 G 131 Voraussetzung der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages sei, daß der Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes im Wege der Zusammenführung einer Familie begründet sein müsse, "weil der Zuziehende infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedarf oder mindestens 70 Jahre alt ist", so folge hieraus, daß der Tatbestand nur dann verwirklicht werden könne, wenn die die Grundlage der Familienzusammenführung bildende familiäre Bindung bereits bestanden habe. Im vorliegenden Falle sei die familiäre Bindung erst geschaffen worden, als der Kläger bereits pflegebedürftig gewesen sei. Im übrigen ergebe sich aus der vorstehend erwähnten Fassung des § 4 Abs. 3 G 131 auch, daß die Pflegebedürftigkeit oder das Alter kausal für die Wohnsitznahme sein müßten. Der Kläger sei aber nicht zugezogen, weil er pflegebedürftig oder über 70 Jahre alt sei, sondern weil er eine Familie habe begründen wollen. Da im Einzelfall nie nachzuweisen sein werde, daß die Heirat nur deshalb erfolgt sei, weil der Zuziehende pflegebedürftig oder 70 Jahre alt sei, könne in der Ablehnung des Antrages auf Unterhaltsbeitrag kein Ermessensfehler liegen.

13

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er tritt den Ausführungen des Berufungsurteils bei und weist ergänzend auf folgendes hin: Wenn man der Auffassung des Beklagten folgen wollte, so würde dem Kläger die Rechtswohltat des § 4 Abs. 3 G 131 zwar zugute kommen, wenn er als Pflegebedürftiger zu seinen Geschwistern oder Großeltern zöge, nicht aber, wenn er seinen Wohnsitz bei seiner Ehefrau nähme. Das könne vor allem in Anbetracht des Charakters der Ehe als stärkster Lebensgemeinschaft nicht der Sinn des Gesetzes sein. Im Zeitpunkt des Zuzugs habe bereits das durch die Eheschliessung begründete Familienverhältnis bestanden. Wenn der Gesetzgeber in solchen Fällen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages hätte ausschließen wollen, so hätte es nahegelegen, dies bei der im Jahre 1957 erfolgten Änderung der Vorschrift durch eine etwa dem§ 123 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende Bestimmung zu tun.

15

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ist der Auffassung des Beklagten beigetreten.

16

II.

Die zulässige Revision führt zum Erfolg; denn die Rüge der Revision ist begründet, daß die Vorgerichte § 4 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 GG, das in diesem Fall in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) zur Anwendung kommt, unrichtig ausgelegt hätten.

17

Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde solchen unter die §§ 1 oder 2 G 131 fallenden Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 des § 4 nicht erfüllen, aber im Wege der Familienzusammenführung im Geltungsbereich des Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedürfen oder mindestens 70 Jahre alt sind, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Versorgungsbezüge bewilligen; als Familienzusammenführung ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten oder Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen.

18

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Kläger unter § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a G 131 fällt und die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 des § 4 G 131 nicht erfüllt sind.

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Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Berlin (West) infolge körperlicher Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege bedurft hat und über 70 Jahre alt gewesen ist.

20

Insoweit sind Angriffe von der Revision nicht erhoben worden.

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Auch wenn man entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit der Revision der Auffassung ist, daß die Pflegebedürftigkeit oder das Alter für die im Wege der Familienzusammenführung vollzogene Wohnsitznahme kausal gewesen sein müsse, ergibt sich daraus allein noch keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Denn das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt und festgestellt, daß der Kläger nur widerstrebend und nach längerem Zögern seinen Wohnsitz und seine Versorgung im sowjetisch besetzten Gebiet aufgegeben hat und nur dadurch die - erforderliche - Wartung und Pflege hat erlangen können. Dies würde für die Folgerung ausreichen, daß er nach Berlin (West) übergesiedelt ist, weil er pflegebedürftig gewesen ist. Daß er damit außerdem den Wunsch verbunden hat, eine Familie zu gründen, beeinträchtigt oder unterbricht diesen Kausalzusammenhang nicht. Selbst nebenherlaufende wirtschaftliche Überlegungen sind insoweit unschädlich (so zu dem entsprechend gelagerten Fall der Familienzusammenführung nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 des LastenausgleichsgesetzesUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 212.56 -).

22

Es kommt aber darauf an, ob die Wohnsitznahme des Klägers in Berlin (West) bei seiner dort vorher geheirateten Ehefrau eine Familienzusammenführung im Wege der Aufnahme durch den Ehegatten im Sinne des § 4 Abs. 3 G 131 ist. Nach der Lage des vorliegenden Falles stellt sich die Frage dahin, ob diese Voraussetzung des § 4 Abs. 3 G 131 nur erfüllt ist,

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wenn eine getrennt gewesene eheliche Gemeinschaft durch die Übersiedlung wiederhergestellt wird,

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oder ob sie auch erfüllt ist,

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wenn eine eheliche Gemeinschaft durch eine Eheschließung oder die Übersiedlung erst hergestellt wird.

26

Der Begriff "Aufnahme durch den Ehegatten" (§ 4 Abs. 3 Satz 2 G 131) zwingt für sich allein weder zu der einen oder anderen Annahme noch schließt er eine von beiden aus. Man kann unter "Aufnahme" sowohl verstehen, daß ein getrennt gewesener Ehegatte von dem anderen wieder aufgenommen wird, als auch, daß ein Ehegatte ohne vorangegangene Trennung von dem anderen Ehegatten an seinem Wohnsitz zum Zwecke der Herstellung einer Gemeinschaft aufgenommen wird.

27

Wenn § 4 Abs. 3 Satz 2 G 131 davon spricht, daß Familienzusammenführung "nur" die Aufnahme durch den Ehegatten, Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grade ist, so bedeutet dies lediglich, daß eine Aufnahme durch andere dem Aufgenommenen nahestehende Personen als die dort genannten nicht als Familienzusammenführung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Über diese Einschränkung hinaus ist damit der Begriff "Familienzusammenführung" durch § 4 Abs. 3 Satz 2 G 131 nicht etwa erschöpfend bestimmt worden, sondern aus diesem Begriff können sich weitere über die "Aufnahme" hinausgehende oder diesen Begriff modifizierende Erfordernisse ergeben.

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Die Auffassung des Berufungsgerichts, Familienzusammenführung könne auch im Fall der Aufnahme durch den Ehegatten nicht voraussetzen, daß schon vor der Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG eine Gemeinschaft bestanden haben müsse, weil bei der auch unter § 4 Abs. 3 G 131 fallenden Aufnahme durch Großeltern eine solche Gemeinschaft in der Regel nicht bestanden haben werde, kann nicht geteilt werden. Der Begriff der Familienzusammenführung braucht bei den verschiedenen, als Aufnehmende in Betracht kommenden Personengruppen nicht den genau gleichen Inhalt zu haben. Er erfordert bei den Blutsverwandten mit Recht nicht, daß der Aufnahme eine frühere und nur getrennt gewesene Gemeinschaft vorausgegangen sein muß, weil sich bei diesen die familiäre Bindung und das Gemeinschaftsverhältnis schon aus der Blutsverwandtschaft selbst ergeben. Bei Ehegatten ist dies nach der Natur des Gemeinschaftsverhältnisses grundlegend anders. Vor einem tatsächlichen Zusammenleben als Ehegatten besteht ein solches familiäres Gemeinschaftsverhältnis, dessen rechtliche Grundlage die Eheschließung bildet, nicht. Ohne ein solches Gemeinschaftsverhältnis aber besteht zwischen Ehegatten noch keine Familie im natürlichen Sinn dieses Wortes. Infolgedessen kann von der Zusammenführung einer Familie im Sinne des § 4 Abs. 3 G 131 bei Ehegatten nur gesprochen werden, wenn schon vor der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG eine rechtliche und tatsächliche eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten außerhalb dieses Geltungsbereiches bestanden hat.

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Es kommt daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, daß der Kläger bereits am 25. Januar 1955 geheiratet hat und erst am 26. Juli 1955 von seiner Ehefrau in Berlin (West) aufgenommen worden ist. Denn eine eheliche Gemeinschaft, die durch diese Aufnahme zusammengeführt worden wäre, hat vor der Übersiedlung des Klägers nach Berlin (West) nicht bestanden. Der Zeitpunkt, zu dem diese Übersiedlung erfolgte, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Denn immer kann sie nur erfolgt sein, um eine eheliche Gemeinschaft erst herzustellen, nicht aber, um eine Familie zusammenzuführen, die schon vor der Übersiedlung tatsächlich bestanden hat.

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Die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 3 G 131 ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die vorstehende Auffassung sprechen könnten. Der Entwurf des Ersten Änderungsgesetzes in der Fassung der Drucksache Nr. 3407 des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, enthält noch keinen dem § 4 Abs. 3 entsprechenden Vorschlag. Erst auf der 248. Sitzung des Ausschusses für Beamtenrecht am 8. Mai 1953 hat laut dessen Kurzprotokoll Nr. 248 der Vertreter der Bundesregierung ausgeführt, es sei daran zu denken, folgende Härtefälle, in denen die Voraussetzung des Stichtages nicht erfüllt sei, zu regeln: 1) Personen, die im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik gekommen seien, 2) Rückkehrer aus dem Auslande, 3) Heimkehrer aus Kriegsgefangenschaft, 4) Personen, denen bereits vor dem Stichtag der Zuzug bewilligt worden sei, die aber später zugezogen seien, 5) Aussiedler im Sinne des Vertriebenengesetzes. Entsprechend dem damit im wesentlichen übereinstimmenden Wunsch des Ausschusses ist auf der 251. Sitzung am 18. Mai 1953 von der Bundesregierung ein Vorschlag für eine Neufassung des § 4 vorgelegt worden (Anlage zum Kurzprotokoll Nr. 251), in welchem als Absatz 2 die Vorschrift enthalten gewesen ist, die dann unverändert (von einer hier nicht interessierenden Streichung einiger Worte abgesehen) als Abs. 3 des § 4 Gesetz geworden ist. Über eine Erörterung des Begriffes Familienzusammenführung ist aus den Protokollen über die Beratungen nichts zu entnehmen, auch der Schriftliche Bericht zum Ersten Änderungsgesetz (Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 280. Sitzung S. 14157 der Drucksachen des Bundestages 1. Wahlperiode 1949) und der Stenographische Bericht über die Beschlußfassung (a.a.O. S. 14074) ergeben dazu nichts. Aus der Gleichstellung der Familienzusammenführung mit den anderen Härtefällen in dem oben erwähnten Vorschlag läßt sich schließen, daß es nicht der Sinn der Härteregelung gewesen ist, eine Möglichkeit zu schaffen, einen "Härtefall" durch eigenes Verhalten, hier durch Herstellung einer neuen ehelichen Gemeinschaft, erst herbeizuführen.

31

Die gleiche Durchbrechung des Stichtagsprinzips durch eine Härteregelung, welche die Zusammenführung von Ehegatten berücksichtigt, ist wie in § 4 Abs. 3 G 131 auch in § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) enthalten. Hierzu hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG III C 129.57 - (BVerwGE 8, 43 [44]= NJW 59 S. 1001 = DÖV 59 S. 353) ausgeführt:

"...... § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG will eine durch Vertreibung und Flucht bisher getrennte, also bereits bestehende Familien- (Ehe-)gemeinschaft wiederherstellen. Nur im Interesse der Festigung bereits vor der Vertreibung oder Flucht bestehenden Ehen und nicht zur Förderung oder Erleichterung späterer Eheschließungen sind die Stichtagsvoraussetzungen aufgehoben worden. Keineswegs hat der Gesetzgeber darüber hinaus allgemein zulassen wollen, daß die Familienzusammenführung "erheiratet" werden kann. ......"

32

Es besteht kein Anlaß, den Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten für das Gesetz zuArtikel 131 GG anders auszulegen.

33

Bis zum 8. Änderungsgesetz ist der Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten auch in § 9 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c des Feststellungsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) enthalten gewesen; diese Vorschrift verweist jetzt insoweit nur noch auf § 230 LAG. Der gleiche Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten findet sich in § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes zum LAG und in § 6 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. d des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747), weiterhin in § 1 Ziff. 4 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) und in einer dem § 4 Abs. 3 G 131 entsprechenden Fassung in § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 994), sodann auch in § 94 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215). Wenn auch in manchen der vorstehend aufgeführten Gesetze die Familienzusammenführung ihrem Umfange (Personenkreis) nach unterschiedlich geregelt ist, so ergeben doch die Fassung der Vorschriften und ihr Sinn keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa der Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten in § 4 Abs. 3 G 131 weiter auszulegen sei und darunter auch die Herstellung und nicht nur die "Wiederherstellung" einer ehelichen Gemeinschaft verstanden werden könne. Es sind zu diesen Gesetzen auch keine Entscheidungen oberer Bundesgerichte bekannt geworden, in denen zu dem Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten eine von der vorstehenden Auffassung abweichende Ansicht vertreten worden ist. Zu dem auch in § 7 Abs. 3 Buchst. d des Berliner Altbanken-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl. Berlin S. 1483) enthaltenen Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten ist vom Kammergericht im Beschluß vom 16. Dezember 1957 (Wertpapiermitteilungen Teil IV B 1958 S. 367) die gleiche Auffassung vertreten worden. Ebenso vertreten Werber-Bode-Ehrenforth (Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, 1954, Anm. 1 zu § 94) und Ehrenforth (Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, 1959, Anm. 4a zu § 94) die entsprechende Auffassung zu § 94 des Bundesvertriebenengesetzes.

34

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aus der Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) nicht geschlossen werden, daß der Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten nach § 4 Abs. 3 G 131 in der Fassung von 1953 anders auszulegen sei. Dem Berufungsgericht hat zwar bei seiner Entscheidung erst der Entwurf dieses Änderungsgesetzes in der Fassung der Bundestagsdrucksache Nr. 2255 der 2. Wahlperiode 1953 vorgelegen. Die dort unter Nr. 1 d als neuer Satz 4 des § 4 Abs. 3 vorgesehene Vorschrift ist jedoch sachlich unverändert in § 4b Abs. 2 der Neufassung als Satz 3 aufgenommen worden. Danach kommt eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene nur in Betracht, wenn diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten. Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, daß bei einer Zusammenführung mit Personen, die nicht Blutsverwandte sind, eine häusliche Gemeinschaft grundsätzlich schon vor der Übersiedlung bestanden haben muß, weil sonst ein Gemeinschaftsverhältnis anders als bei Blutsverwandten nicht vorgelegen hat. Dabei können hier die zwar in § 4b Abs. 2 Satz 1 Buchst. b, nicht aber in § 4b Abs. 2 Satz 3 genannten Schwiegerkinder außer Betracht bleiben, weil sie im Verhältnis zu den Schwiegereltern wie eigene, blutsverwandte Kinder angesehen werden. Es wäre ohne die Vorschrift des § 4b Abs. 2 Satz 3 zweifelhaft geblieben, ob die nur rechtlichen Beziehungen zwischen dem Zuziehenden und den dort genannten Personen für den Begriff der Familienzusammenführung ausreichen. Diese Vorschrift beweist, daß der Begriff der Familienzusammenführung einen unterschiedlichen Inhalt hat: Bei Blutsverwandten und den ihnen gleichstehenden Schwiegerkindern genügt das verwandtschaftliche Band, bei anderen Personen muß die vorhergehende häusliche Gemeinschaft hinzukommen. Gerade deshalb aber wäre es sinnstörend gewesen, den Ehegatten in § 4b Abs. 2 Satz 3 der Neufassung zu erwähnen. Denn für ihn ergibt sich der Inhalt des Begriffes Familienzusammenführung schon aus dem Erfordernis der vorherigen, tatsächlichen und rechtlichen ehelichen Gemeinschaft, ohne daß ein Zeitraum für deren Bestehen festgelegt werden kann, wie es die Aufgabe des § 4b Abs. 2 Satz 3 für die Gemeinschaft mit den dort genannten Personen ist. Diese Vorschrift ist erst dadurch erforderlich geworden, daß durch die Neufassung die Möglichkeit der Familienzusammenführung unter anderem mit Stief- oder Pflegekindern und an Kindes Statt Angenommenen eröffnet worden ist (Urteil des erkennenden Sonats vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 47.57 -). Es hat deshalb kein Anlaß bestanden, in dieser Vorschrift die schon vorher bestehende Möglichkeit der Familienzusammenführung von Ehegatten zu berühren. Zwar ist in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht zum Zweiten Änderungsgesetz (Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953, Drucksache zu Drucksache 3643, zu Nr. 1a S. 4) ausgeführt, daß in dem neueingefügten § 4b die Voraussetzungen der Familienzusammenführung schärfer umrissen seien, daß bisher der Begriff der Familienzusammenführung seinem Wesen nach auch nicht anders zu verstehen gewesen sei, und daß es sich angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten empfohlen habe, ihren Sinngehalt deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl kann daraus nicht hergeleitet werden, der neue § 4b bringe nur sachlich das gleiche zum Ausdruck wie § 4 Abs. 3 der Fassung von 1953 und könne deshalb zu seiner Auslegung herangezogen werden. Daß diese Annahme irrig wäre, zeigt schon die Einbeziehung des in § 4b Abs. 2 Satz 3 genannten Personenkreises (so auch die oben erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats).

35

Da sich aus dem Begriff der Familienzusammenführung von Ehegatten selbst ergibt, daß in irgendeinem Zeitraum vor der Übersiedlung in den Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG eine rechtliche und tatsächliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten bestanden haben muß, die zusammengeführt werden, ist es entgegen der Annahme des Klägers für den Gesetzgeber nicht möglich gewesen, entsprechend der Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu bestimmen, wann die im Sinne des § 4 Abs. 3 bzw. des § 4b G 131 zusammengeführte Ehe geschlossen sein oder wie lange sie bestanden haben muß. Denn hierauf kommt es bei der Familienzusammenführung von Ehegatten nicht an, sondern nur darauf, daß die eheliche Gemeinschaft überhaupt bestanden hat, getrennt worden ist und zusammengeführt wird.

36

Da die Übersiedlung des Klägers nach Berlin (West) die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nicht erfüllt, ist für eine Ermessensentscheidung des Beklagten kein Raum gewesen. Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeutung, daß dem Kläger möglicherweise ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können, wenn er zu seinen Geschwistern nach Westdeutschland gezogen wäre.

37

Da die Urteile der Vorgerichte auf der unrichtigen Anwendung des § 4 Abs. 3 G 131 beruhen, müssen sie aufgehoben werden. Das Revisionsgericht kann, da das Berufungsurteil die hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen enthält, auch in der Sache selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG), indem es die unbegründete Klage abweist.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.500 DM festgesetzt.