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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1957, Az.: BVerwG IV C 212/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 212/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 19.10.1955 - AZ: 1 K 52/55

Fundstellen

  • DVBl 1958, 294 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1958, 56
  • MDR 1957, 634 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1852-1853 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1958, 6

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Familienzusammenführung kann auch dann vorliegen, wenn die zu einem Kinde im Bundesgebiet zuziehenden Eltern unmittelbar vor der Übersiedlung bei einem anderen Kinde anderswo wohnten.

  2. 2.

    Die Familienzusammenführung braucht weder der einzige noch der Hauptzweck der Übersiedlung zu sein.

  3. 3.

    "Zuziehen" verlangt nicht Aufnahme in den Haushalt des Kindes. Es genügt vielmehr Unterbringung in räumlicher Nähe, die eine Betreuung des Zugezogenen möglich macht.

  4. 4.

    Die Hilfsbedürftigkeit muß vor der Übersiedlung bestanden oder gedroht haben.

  5. 5.

    Die Hilfsbedürftigkeit muß in wirtschaftlicher oder in gesundheitlicher Hinsicht vorgelegen haben.

  6. 6.

    Ein Verwaltungsgericht darf mangels ausdrücklicher Vorschrift der für es geltenden Verfahrensordnung nicht unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide die Verwaltungsbehörde "anweisen", die beanspruchte Leistung "nicht aus dem Gesichtspunkt X" zu versagen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz, 1. Kammer, vom 19. Oktober 1955 - Az.: 1 K 52/55 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das angefochtene Urteil dahin geändert, daß die Worte "aus dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung" gestrichen werden.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1878 geborene Kläger, der als Volksdeutscher in Mogilno (Posen) auf eigenem Gelände eine Buchdruckerei betrieben hatte, hatte dort eine eingerichtete Wohnung von sieben Räumen innegehabt. Nach der Vertreibung 1945 bewirtschaftete der Kläger in K... (Krs. Rostock) eine Siedlung, die 1947 sein kinderlos verheirateter Sohn übernahm. 1953 wurde die Landwirtschaft entzogen. Der Sohn fand mit seiner Frau in Limbach/Oberfrohna (Sowjetzone) bei seinen Schwiegereltern ein Unterkommen; in der aus drei Zimmern und Küche bestehenden Wohnung leben sechs Personen. Der Sohn verdient im erlernten Beruf als Buchdrucker (Schriftsetzer) monatlich etwa 200 DM-Ost. Der Kläger und seine gleichfalls betagte Frau, die in der sowjetischen Besatzungszone eine Rente von zusammen 95 DM-Ost bezogen, wandten sich nach Penig (Sachsen) zu ihrer Tochter. Sie ist dort mit einem ein Krankenhaus leitenden Arzt verheiratet, in dessen Haushalt auch die Eltern des Schwiegersohnes leben; dieser Schwiegersohn verdient monatlich rd. 2.000 DM-Ost. Nach einem Besuch im Dezember 1953 siedelte der Kläger mit seiner Frau im April 1954 zu einem dritten Kinde, nämlich seiner seit der Vertreibung 1945 aus Elbing in Koblenz ansässigen, mit einem Prokuristen verheirateten Tochter über. Neuerdings wohnt der Kläger in der Nähe von Bad Ems. Der Kläger ist im Besitz eines im Mai 1954 in Koblenz ausgestellten Flüchtlingsausweises A.

2

Das Ausgleichsamt lehnte die Feststellung des Schadens und die Gewährung von Hausratentschädigung ab; eine Familienzusammenführung sei deshalb nicht anzuerkennen, weil der Sohn in der Lage sei, den Eltern Unterhalt zu gewähren.

3

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, der Kläger sei vor der Übersiedlung nicht hilfsbedürftig gewesen; mit der Rente habe er zwar nicht auskommen können; der Schwiegersohn sei zwar gesetzlich nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet; wohl aber habe der Sohn aus seinem Arbeitsverdienst so viel zuschießen können, daß der Unterhalt gedeckt sei; falls der Kläger als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werde, könne er allenfalls Leistungen aus dem Härtefonds erhalten.

4

Das Bezirksverwaltungsgericht hob auf die Klage durch das angefochtene Urteil die Bescheide des Ausgleichsamtes und des Beschwerdeausschusses auf und wies das verklagte Ausgleichsamt an, dem Kläger die begehrte Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz sowie die beantragte Hausratentschädigung aus dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung nicht zu versagen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Ausgleichsbehörden hätten die Hilfsbedürftigkeit zu Unrecht verneint. Wie die Ausgleichsbehörden nicht verkannt hätten, sei eine Rente von 95 DM-Ost für zwei Personen unzureichend. Die Ausgleichsbehörden irrten aber in der Annahme, der Sohn habe von seinem Arbeitsverdienst von monatlich rd. 200 DM-Ost die Eltern fühlbar unterstützen können. Der Sohn müsse von seinem Verdienst zunächst seine Frau unterhalten; er habe als Vertriebener offensichtlich einen erhöhten Anschaffungsbedarf. Andererseits hätten der Kläger und seine Frau bei ihrem hohen Alter besondere Pflege nötig. Die Voraussetzungen der Familienzusammenführung seien damit erfüllt.

5

Nachdem der Senat eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 2.56), hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsätze der Deckung von Abgaben und Leistungen sowie der Vermeidung eines Soges zum Westen müßten zu einer Verneinung der Familienzusammenführung dann führen, wenn ein Geschädigter, der sehr wohl bei einem Kinde außerhalb des Bundesgebiets bleiben könne, willkürlich zu einem anderen Kinde im Bundesgebiet zuziehe, um dort Leistungen des Lastenausgleichs zu beanspruchen. Ausnahmetatbestände dürften nicht ausdehnend ausgelegt werden. Der monatelange Aufenthalt des Klägers in Penig (seit Juli 1953) und der probeweise Besuch in Koblenz mit anschließendem etwa vierteljährigem Aufenthalt wieder in Penig zeigten, daß der Kläger sich gar nicht in einer Notlage befunden, sondern sich nur unterrichtet habe, wo er sich besser stehe. Die Wahl geschädigter Eltern, zu welchem ihrer Kinder sie ziehen möchten, werde nicht eingeschränkt. Sie würden keinesfalls aus dem Bundesgebiet ausgewiesen oder abgeschoben. Es handele sich hier nur darum, ob Anspruch auf Ausgleichsleistungen bestehe. Die Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) würde praktisch eine Entlastung des im Bundesgebiet wohnenden Kindes von seiner Unterhaltspflicht bewirken. Daß gesetzliche oder freiwillige Unterhaltsleistungen Verwandter bei der Unterhaltshilfe außer Ansatz zu lassen seien, stehe nicht entgegen.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ergänzt dies dahin, daß von den beiden Arten der Hilfsbedürftigkeit hier keine vorliege: die wirtschaftliche nicht, weil die Tochter in Penig zur Unterhaltsleistung in der Lage sei, die gesundheitliche nicht, weil die Tochter in Penig, wenn sie die Eltern nicht persönlich betreuen wollte, zumindest für eine den Eltern genehme Pflegeperson hätte sorgen können.

7

Der beigeladene Beschwerdeausschuß schließt sich mit demselben Antrag an.

8

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision

9

und beantragt weiterhin,

indem er sinngemäß Anschlußrevision einlegt, zu seinen Gunsten durchzuerkennen.

10

Er meint, ihm die Wahl abzuschneiden, zu welchem Kinde er zuziehe, bedeute einen unzulässigen Eingriff in die freie Willensbestimmung und eine Verletzung des Freizügigkeitsgrundrechts. Die Erteilung des Flüchtlingsausweises A kraft Familienzusammenführung zwinge zwar nicht zur lastenausgleichsrechtlichen Bejahung der Familienzusammenführung, zeige aber doch, daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Das Revisionsvorbringen gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der bei seinen Schwiegereltern wohnende Sohn plane, nach Kanada auszuwandern; der seine eigenen Eltern durch Aufnahme in seinen Haushalt unterhaltende Schwiegersohn in Penig erwäge seit langem eine Übersiedlung aus der sowjetischen Besatzungszone ins Bundesgebiet.

11

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt sinngemäß

Zurückweisung der Anschlußrevision.

12

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg, wohl aber die Anschlußrevision.

13

In formeller Hinsicht ist vorab zu bemerken, daß das verklagte Ausgleichsamt im Revisionsverfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Die Revisionsantwort des verklagten Ausgleichsamts ist von einem Stadtoberinspektor unterschrieben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können sich Behörden, wenn sie nicht Anwälte, Verwaltungsrechtsräte oder Hochschullehrer des Rechts zu Verfahrensbevollmächtigten bestellen, nur durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst vertreten lassen (§ 24 Abs. 6 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Diese Vertretungsvorschrift gilt nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern auch für die im Verfahren eingereichten Schriftsätze. Der Schriftsatz des Beklagten genügt also nicht der vorgeschriebenen Form.

14

Ferner ist zum Gegenstand des Verfahrens vorab folgendes zu bemerken: Der Kläger hatte zwar Feststellung seines Verlustes an Grundvermögen, Betriebsvermögen und Hausrat sowie Gewährung von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung beantragt. Beschieden hat das Ausgleichsamt aber nur den Antrag auf Feststellung und auf Gewährung von Hausratentschädigung. Wenn es im Kopf des Beschwerdebescheides und im Urteilstatbestand heißt, der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid betreffe auch Kriegsschadenrente, so ist das irrig. Hatte das Ausgleichsamt über Kriegsschadenrente noch gar nicht entschieden, so hatte sich der Beschwerdeausschuß damit gar nicht zu befassen. Das Bezirksverwaltungsgericht hat in seinen Ausspruch richtig nur die Feststellung und die Hausratentschädigung aufgenommen.

15

Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil gehen fehl, die Anschlußrevision greift durch.

16

Das Bezirksverwaltungsgericht hat den Begriff der Familienzusammenführung nicht verkannt. Einer Familienzusammenführung ist außer in § 94 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - Bundesvertriebenengesetz - BVFG - und § 4 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes an mehreren Stellen im Lastenausgleichsrecht, die einen Stichtag als Berechtigungsvoraussetzung aufstellen, Einfluß auf die Rechtslage eingeräumt, nämlich in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG -, § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG -. Über Eltern, die zu Kindern zuziehen, heißt es dort überall: "kann Entschädigung nur beanspruchen, wenn er ... im Wege der Familienzusammenführung ... als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin-West zugezogen ist". Das nur in § 9 FG und § 230 LAG, nicht aber in § 2 WAG verlangte weitere Erfordernis, daß das Kind, mit dem die Eltern zusammenziehen, seinerseits gewisse Stichtagsvoraussetzungen oder deren Ersatztatbestände erfüllt, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da es bei der in Koblenz wohnenden Tochter des Klägers zweifellos vorliegt.

17

Obwohl nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 BVFG für den Bereich des Lastenausgleichs die engeren Vorschriften des Lastenausgleichsrechts den weiteren des § 94 BVFG ausdrücklich vorgehen, dem Kläger also der kraft Familienzusammenführung erteilte Flüchtlingsausweis A hier nicht unmittelbar nützt, verweist das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes betr. Auslegung der Begriffe "Hilfsbedürftigkeit" und "Familienzusammenführung" vom 20. März 1954 (MtBl. BAA 1954 S. 113) ausdrücklich auf das dort als Anlage beigefügte Rundschreiben des Bundesvertriebenenministers vom 22. Februar 1954. Die darin zum Ausdruck kommende Auffassung des Bundesausgleichsamtes enthebt das Gericht aber nicht der eigenen Prüfung des Begriffes der Familienzusammenführung.

18

Zunächst ist klarzustellen, daß dieser Begriff nicht voraussetzt, der vorangegangene Zustand müsse der einer Trennung von allen Familienangehörigen gewesen sein. Es kann also sehr wohl eine Familienzusammenführung auch dann noch vorliegen, wenn Eltern vor der Übersiedlung in das Bundesgebiet bereits mit einem anderen Kinde zusammengelebt haben. Es ist dies dann zwar nicht die erstmalige Herstellung des Familienzusammenhaltes nach dem Schadensereignis (insbesondere der Vertreibung), sondern ein verändertes Aufrechterhalten des Familienzusammenhaltes, nunmehr eben mit einem anderen Kinde. An der vom III. Senat in seinemUrteil vom 26. Januar 1956 - BVerwG III C 33.55 - entwickelten Bejahung des "Zusammenführens" der "Familie", wenn ein Kind von einem Elternteil zum anderen oder Eltern von einem Kinde zum anderen hinüberwechseln, ist festzuhalten, da sich nicht sagen läßt, der eine stehe ferner oder näher als der andere.

19

Die vom Gesetz gebrauchte Wendung "im Wege der Familienzusammenführung" verlangt nicht, daß der Antragsteller ausschließlich zu dem einen Zweck der Herstellung des Familienzusammenhaltes übersiedelt. Diese Herstellung des Familienzusammenhaltes muß aber wenigstens einer von mehreren mit der Übersiedlung verfolgten Zwecke sein. Er braucht indes nicht der Hauptzweck zu sein. So dürften auch Kühne-Wolff (Anm. 10 Abs. 3 zu § 230 LAG) zu verstehen sein. Es würde also nicht entgegenstehen, wenn der Kläger sich bei der Übersiedlung nach Rheinland-Pfalz außer von der Überlegung, damit in die Nähe seiner dort verheirateten Tochter zu gelangen, mit von der Überlegung hätte leiten lassen, dort wirtschaftliche Vorteile aus der Rechtsordnung der Bundesrepublik zu erlangen.

20

Für das "Zuziehen" genügt es, wie der Senat in seinemUrteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 143.55 - ausgesprochen hat, zwar nicht, daß der Übersiedelnde sich am Abgangsort in Richtung auf das Bundesgebiet in Bewegung gesetzt hat. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß er in den Haushalt des Familienangehörigen aufgenommen wird. Es reicht vielmehr aus, daß er in räumlicher Nähe, die eine Betreuung möglich macht, untergebracht ist, ohne daß eine bestimmte Entfernungsgrenze dafür angesetzt werden könnte. Der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - und vom 7. Mai 1957 - III C 154.55/III C 107.56 -) hierzu entwickelten Rechtsprechung ist beizupflichten. Daß der Kläger von Koblenz alsbald nach Arzbach nahe Bad Ems verzogen ist, steht also nicht entgegen, abgesehen davon, daß nachträglich eintretende Änderungen des Sachverhalts für das auf rechtliche Nachprüfung beschränkte Revisionsgericht unerheblich sind.

21

"Als hilfsbedürftig" zieht zu, wer vor der Übersiedlung in das Bundesgebiet hilfsbedürftig war oder sich als unabwendbar hilfsbedürftig werdend fühlen durfte (zu vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 28.55 - undvom 21. September 1956 - BVerwG IV C 65.56 -). Es erfüllt hingegen nicht die gesetzlichen Erfordernisse des § 230 Abs. 2 Ziff. 3 LAG, wenn der Geschädigte erst durch die Einreise in das Bundesgebiet hilfsbedürftig wird (BVerwG IV C 28.55), etwa durch Entgang der in der sowjetischen Besatzungszone bezogenen Rente. Bei Beurteilung der "Hilfsbedürftigkeit" sind die gesamten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere in wirtschaftlicher und in gesundheitlicher Hinsicht; die aus dem Gefühl der Verlassenheit entspringende Vereinsamung allein stellt keine Hilfsbedürftigkeit dar, insbesondere nicht, wenn beide Gatten leben, zusammen wohnen und einigermaßen rüstig sind (BVerwG IV C 28.55 und BVerwG IV C 65.56). Wendet man diese Sätze auf den vom Vordergericht festgestellten Sachverhalt an, so ist der Kläger unbedenklich als vor dem Zuzug hilfsbedürftig anzusehen.

22

Was zunächst die wirtschaftliche Seite angeht, so hat das Vordergericht zu Recht ausgeführt, daß er von dem Sohn mit dessen Monatslohn von rd. 200 DM-Ost, zumal bei dessen eigenem Nachholbedarf als Vertriebenen, keinen nennenswerten Zuschuß zu seiner Rente erwarten konnte. Darauf, ob der Kläger gegen seine in Penig als Gattin eines Krankenhausarztes lebende Tochter eine Unterhaltsanspruch hat, der sich hätte verwirklichen lassen, geht das Vordergericht nicht ausdrücklich ein. Das war auch nicht erforderlich. Töchter sind zwar keineswegs erst hinter Söhnen den Eltern unterhaltspflichtig (§ 1606 BGB). Aber die Tochter des Klägers in Penig ist als Hausfrau selbst auf ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann angewiesen. Gegen den Schwiegersohn, also einen im Rechtssinn Verschwägerten, steht dem Kläger kein Unterhaltsanspruch zu. Nicht anders liegt es rechtlich bezüglich der in Koblenz mit einem Prokuristen verheirateten Tochter.

23

In gesundheitlicher Hinsicht wird nicht Pflegebedürftigkeit im Sinne hilfloser Gebrechlichkeit vorausgesetzt (Urteil des erkennenden Senats BVerwG IV C 65.56); es genügt vielmehr die Notwendigkeit gewisser Betreuung. Hierüber sind dem angefochtenen Urteil zwar keine Einzelheiten zu entnehmen. Bei dem hohen Alter des Klägers und seiner Frau ist dies aber ohne weiteres anzunehmen, wie auch das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes anerkennt. Daß sowohl bei dem Sohn in Limbach wie bei der Tochter in Penig die persönliche Betreuung nicht sehr umfassend sein konnte, weil bei beiden noch die Gegenschwiegereltern im Haushalt lebten, lieg auf der Hand. Es läßt sich dem Kläger auch nicht entgegenhalten, der Schwiegersohn in Penig hätte als Arzt leicht für eine geeignete Pflegeperson sorgen können. Diese Erwägung verkennt den - allgemeinkundigen - sehr erheblichen Mangel an geeignetem Pflegepersonal in der sowjetischen Besatzungszone. Abgesehen hiervon ließ auch schon der bekannte Mangel an Heilmitteln in der Sowjetzone den Ortswechsel von Penig nach Rheinland-Pfalz für den Kläger unzweifelhaft als zur Behebung der gesundheitlichen Hilfsbedürftigkeit geeignet und geboten erscheinen.

24

Auf das neue Vorbringen des Klägers, der Sohn wolle nach Kanada auswandern, der Arzt-Schwiegersohn selbst ins Bundesgebiet übersiedeln, kommt es mithin nicht mehr an.

25

Die Revision der Beteiligten war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

26

Auf die Anschlußrevision des Klägers war das angefochtene Urteil in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Prüfung zu unterziehen.

27

Der vom Bezirksverwaltungsgericht gebrauchte Ausdruck "das Ausgleichsamt wird angewiesen" soll nichts anderes bedeuten als die in § 79 Abs. 3 südd. VGG, § 75 Abs. 3 MRVO 165 vorgesehene "Verpflichtungserklärung". Mag eine einheitliche Ausdrucksweise auch erwünscht sein, so war doch, da das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichtsgesetz hierüber keine ausdrückliche Regelung enthält, der vom Bezirksverwaltungsgericht gebrauchte, sonst meist für das Verhältnis der einander über- und untergeordneten Verwaltungsbehörden verwendete Ausdruck nicht zu beanstanden.

28

Hingegen war das angefochtene Urteil in einem anderen Teil zu ändern. Eine Verwaltungsgerichtsentscheidung, eine Ausgleichsbehörde dürfe eine beanspruchte Leistung nicht aus einem bestimmten, herausgegriffenen Gesichtspunkt versagen, läuft nicht einmal auf ein Grundurteil, sondern auf ein Zwischenurteil über eine einzelne Anspruchsvoraussetzung hinaus und enthält zugleich eine Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Eine derartige Entscheidung ist nicht statthaft. Diese Ansicht vertritt unter Anführung von Rechtsprechung und Schrifttum Klinger (2. Aufl. Anm. 303 auf S. 418, dort jedoch Druckfehler: "Zurückweisung" statt richtig "Zurückverweisung") und hat der III. Senat in BVerwGE 2, 135 für einen nach Berliner Verfahrensrecht behandelten Fall ausgesprochen. Der III. Senat hat dabei nicht übersehen, daß in § 59 südd. VGG eine Rückverweisung vom Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde bei bestimmter Verfahrenslage (Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel) vorgesehen ist. Das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichtsgesetz enthält keine derartige Vorschrift. Das Schweigen der meisten Verfahrensordnungen des Verwaltungsstreitverfahrens läßt einen Grundsatz erkennen, daß das Verwaltungsgericht sämtliche Voraussetzungen selbst durchprüfen und aufklären muß, einen Grundsatz, zu dessen Durchbrechung es einer ausdrücklichen Vorschrift wie § 59 südd. VGG bedarf. Dieser Fehler des Bezirksverwaltungsgerichts nötigt hier indes nicht zur Rückverweisung vom Revisionsgericht an das Verwaltungsgericht erster Stufe, weil der vom Bezirksverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt bereits erkennen läßt, daß alle Voraussetzungen für die Feststellung des Hausratverlustes und die Gewährung der Hausratentschädigung gegeben sind, so daß es nur noch des förmlichen Erlasses eines begünstigenden Bescheides durch das Ausgleichsamt bedarf. Der Senat konnte dem durch entsprechende Änderung des angefochtenen Ausspruchs Rechnung tragen.

29

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren der Beteiligten als Unterliegender aufzuerlegen (§ 65 BVerwGG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für die infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. de Chapeaurouge
Oswald
Dr. Müller