Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1956, Az.: BVerwG IV C 143.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 143.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 15.09.1954 - AZ: LA 32/54
- VG Bremen - 06.10.1954 - AZ: LA 32/54
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG
Verfahrensgegenstand
Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15. September/ 6. Oktober 1954 - Az. LA 32/54 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte als Alleinerbin ihres am 9. September 1953 in R. (Mecklenburg) verstorbenen Vaters am 18. Januar 1954 beim Ausgleichsamt Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung. Der Ausgleichsausschuß lehnte mit Bescheid vom 2. Februar 1954 beide Anträge ab mit der Begründung,
- 1.
am Stichtag - 1. April 1952 - sei der Vater nicht antragsberechtigt gewesen, weil sein ständiger Aufenthalt am 31. Dezember 1950 nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-B. gewesen sei;
- 2.
seien auch die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nicht gegeben, weil der Vater seinen Aufenthalt niemals in diesem Gebiet gehabt habe.
Im gleichen Sinne entschied der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 12./14. Mai 1954. Gegen diesen Beschluß erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, sie sei 1945 mit ihrem Vater aus Ostpreußen geflohen und habe zunächst bei ihm in Mecklenburg gewohnt. Nachdem im Januar 1950 ihr Ehemann als Spätheimkehrer aus russischer Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sei und bei seinem Bruder in B. ein Unterkommen gefunden habe, sei sie im Mai 1950 zu ihm gezogen. Von da an habe sie sich bemüht, ihren bei R. wohnenden Vater nachzuholen, doch sei dies zunächst an den engen Wohnverhältnissen gescheitert. Erst im Oktober 1952 habe ihr Ehemann eine Neubauwohnung erhalten. Daraufhin habe sie für ihren Vater sofort die Zuzugsgenehmigung nach B. beschafft. Im Februar 1953 habe ihr Vater bei der zuständigen Behörde in R. die Genehmigung zur Umsiedelung im Wege der Familienzusammenführung beantragt. Trotz mehrmaligen Erinnerns habe er die Ausreisepapiere aber erst am 29. August 1953 erhalten. Noch am selben Tage habe ihr Vater, der seit dem letzten Winter krank gewesen sei, einen Bauern beauftragt, seine Habe zu seiner anderen Tochter, Frau Erna T. in S. (Krs. R.). zu bringen. Er habe am 30. August 1953 der Klägerin brieflich mitgeteilt, daß er "diese Woche" Mittwoch Donnerstag" nach B. kommen werde; am 31. August 1953 habe er sich zu Frau T. begeben, um von dort nach einigen Rasttagen mit dem üblichen Reisegepäck nach B. zu fahren, wobei Frau T. ihn bis zur Zonengrenze habe begleiten sollen. In S. habe sich jedoch sein Gesundheitszustand derart verschlimmert, daß er zunächst nicht habe weiterreisen können. Vielmehr habe, er sich am 8. September 1953 in die Klinik nach R. begeben müssen; dort sei er tags darauf gestorben.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, die schleppende Behandlung der Umsiedlungsangelegenheit dürfe nicht zu ihrem Nachteil ausschlagen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch das angefochtene Urteil mit der Begründung ab, der Wortlaut des Gesetzes sei völlig eindeutig. Die Klägerin könne, wenn überhaupt, nur als Alleinerbin einen Anspruch geltend machen. Ihr Vater sei aber nicht antragsberechtigt gewesen, auch nicht kraft Familienzusammenführung, da er niemals in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach West-B. zugezogen sei.
Nachdem der Senat der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin stattgegeben hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Ausgleichsamts B. vom 2. Februar 1954 und den Beschwerdebeschluß des Senators für das Wohlfahrtswesen, Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich, vom 14. Mai 1954 aufzuheben.
Sie begründet ihre Revision dahin, es verstoße gegen Sinn und Zweck des Lastenausgleichs, die durch die Säumigkeit der west- und der ostzonalen Behörden verursachte Nichtvollendung des Umzugs des Erblassers zu einer Versagung des Anspruchs führen zu lassen.
Die Beklagte beantragt
Verwerfung bzw. Zurückweisung der Revision.
Sie meint, Stichtagsvorschriften dürften nicht ausgedehnt werden. Der durch das Vierte Änderungsgesetz neu eingefügte Absatz 3 in § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - habe nur bezüglich der in der Gefangenschaft oder Internierung verstorbenen Geschädigten eine Ausnahme zugelassen - für sie könnten jetzt in der Tat auch ohne Erfüllung des Aufenthaltsstichtages die Erben die Schadensfeststellung beantragen, wenn sie nun ihrerseits den Aufenthaltsstichtag erfüllen -; gerade diese neuerlich geschaffene Ausnahme zeige aber, daß in anderen Fällen daran festgehalten werden müsse, daß der Geschädigte selbst sich im Geltungsbereich des Gesetzes ständig aufgehalten habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für unbegründet, weil keine Familienzusammenführung zustande gekommen sei.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Nachdem § 9 FG durch Art. II Nr. 4 des Vierten Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz vom 12. Juli 1955 - LAG - (BGBl. I S. 403) an mehreren Stellen mit Rückwirkung vom Tage des Inkrafttretens des FG (§ 45: 24. April 1952) ab (Art. VII Satz 2 Halbsatz 1 des Vierten Änderungsgesetzes) geändert worden ist, hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung die Neufassung des Gesetzes zugrunde zu legen.
Die Klägerin fußt auf § 9 Abs. 4: Sie ist Erbin ihres Vaters und hält den Erblasser für antragsberechtigt nach dem FG.
Ob der Erblasser antragsbefugt war, hängt nach § 9 Abs. 1 FG davon ab,
- 1)
ob er unmittelbar geschädigt war (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FG) und ob
- 2)
er, da er am 31. Dezember 1950 keinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder in West-B. hatte, im Wege der Familienzusammenführung zu einem schon am 31. Dezember 1952 in der Bundesrepublik oder in West-B. ständig aufhaltsamen Kinde zugezogen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. c FG).
Die von der Kläger behauptete unmittelbare Schädigung des Erblassers ist bisher nicht in Zweifel gezogen.
Da die Klägerin am 31. Dezember 1952 in B. ansässig war, spitzt sich alles darauf zu, ob der Erblasser als "zugezogen" behandelt werden kann.
Es handelt sich hier also nicht darum, ob eine geringe Stichtagsüberschreitung durch eine Art Wiedereinsetzung (Nachsicht) unschädlich gemacht werden könnte - ein Gedanke, den das Bundesverwaltungsgericht zu § 287 Abs. 1 LAG in den Urteilen III C 74.54 vom 22. September 1955 und IV C 152.54 vom 25. November 1955 abgelehnt hat.
Es handelt sich vielmehr darum, die Wendung "zugezogen im Wege der Familienzusammenführung" auszulegen. Von "Familienzusammenführung" handelt in einem anderen Rechtsbereich § 94 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Diese Vorschrift gibt indes für die hier zu entscheidende Frage nichts her, da dort vornehmlich der Fall getroffen ist, daß ein sich in der Bundesrepublik oder in West-B. aufhaltender Sowjetzonenflüchtling für seine nachzuziehenden, d.h. noch nicht hier befindlichen Angehörigen die Erlaubnis beantragt.
Ein "Zuziehen im Wege der Familienzusammenführung" liegt im strengen Wortsinn nur dann vor, wenn das nachfolgende Familienmitglied in der Behausung des vorangegangenen Familienmitglieds Wohnung genommen hat. Ob man von "Zuziehen im Wege der Familienzusammenführung" auch noch sprechen kann, wenn der Umzug nicht vollendet worden, sondern sozusagen im Versuch stecken geblieben ist, etwa wenn das nachfolgende Familienmitglied, von dem vorangegangenen abgeholt, am Zielort auf dem Wege zur Wohnung, auf dem Bahnhof des Zielorts oder unmittelbar diesseits der Zonengrenze verstorben ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Tod des Vaters jenseits der Zonengrenze, mochte er sich auch bereits auf die Reise nach B. begeben haben, erlaubt es keinesfalls, hier einen Zuzug im Wege der Familienzusammenführung zu bejahen. Zutreffend hat die Beklagte hierzu auch auf den Gegensatz zu dem neuerdings in § 9 Abs. 3 FG anderweit geregelten Sachverhalt bei vor Aufenthaltsnahme in Westdeutschland verstorbenen Kriegsgefangenen und Internierten verwiesen. Auf Fälle der hier vorliegenden Art kann der jetzt in § 9 Abs. 3 FG zum Ausdruck gekommene Gedanke nicht ausgedehnt werden.
Daran vermag auch der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, nichts zu ändern, daß die Beschaffung der erforderlichen Papiere außerordentlich lange Zeit in Anspruch genommen hat. Darauf, ob Bedienstete der beteiligten Behörden ein Verschulden hieran trifft, kommt es für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung der Anspruchsberechtigung nicht an. Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf nach dem Stichtag Zugezogene ist eine Ausnahme von dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz, daß Leistungen nur solchen Personen zustehen, die bereits am Stichtag Bewohner des Gebiets der Bundesrepublik oder West-B. waren. Wie alle Ausnahmen ist auch diese eng auszulegen, darf jedenfalls nicht uferlos ausgeweitet werden. Daß der Senat Begriffe wie "unverschuldete Verzögerung der Rückkehr" in § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes - HKG - großzügig anwendet (z.B. Urteil IV C 036.54 voia 19. November 1954), widerspricht dem nicht, denn dort gibt das Gesetz durch den Ausdruck "unverschuldet" selbst die Handhabe dazu.
Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller