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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1955, Az.: BVerwG IV C 152.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 152.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.09.1954 - AZ: X.A.203.54

Fundstellen

  • Flüchtlingsberater 1956, 155
  • IFLA 1956, 115
  • Ins DZLA 1956, 115
  • RLA 1955, 379
  • RLA 1956, 87

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, Z. Kammer, vom 29. September 1954 - VG.X.A.203.54 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die 1887 geborene Klägerin, die bis 1945 Kleinrentnerhilfe und eine Vorzugsrente bezogen hatte, beantragte unter dem 11. September 1953 die Gewährung einer Kriegsschadenrente. Das Ausgleichsamt erließ unterm 20. Oktober 1953 einen Bescheid dahin, die Rente werde vom 1. Oktober 1953 ab gezahlt. In ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 1953 wandte sich die Klägerin dagegen, daß ihr die Rente nicht rückwirkend vom 1. April 1952 ab bewilligt worden sei. Sie gab hierzu an, sie sei im August 1952 auf der Antragstelle gewesen; dort habe man ihr jedoch gesagt, das Gesetz "sei noch nicht heraus"; sie habe auch nicht gewußt, daß die Kleinrente jetzt als Kriegsschadenrente weitergewährt werde; so habe sie den Stichtag versäumt.

2

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde durch Beschluß vom 12. Februar 1954 als unbegründet zurück mit der Begründung, Anträge, die nach dem 1. Mai 1953 eingegangen seien, könnten eine rückwirkende Gewährung nicht rechtfertigen, auch wenn die Versäumung entschuldigt werde; zudem habe die Klägerin keine hinreichenden Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht und eine Wiedereinsetzung nicht in der dafür vorgeschriebenen Frist beantragt.

3

Mit ihrer Klage vom 30. März 1954 machte die Klägerin geltend, ihre Beschwerdeschrift sei zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzufassen; sowohl der Kleinrentnerverband wie das Sozialamt Kreuzberg habe sie falsch beraten. Dieses Vorbringen ergänzte sie in der mündlichen Verhandlung noch dahin, sie habe im August 1952 auf dem Amt in der Stresemannstraße gefragt, wann ihre Kleinrentnerhilfe wieder beginne; dort habe man ihr gesagt, ein solches Gesetz sei noch nicht erlassen; man habe sie nicht darüber aufgeklärt, daß anstelle der weggefallenen Kleinrentnerhilfe jetzt Kriegsschadenrente gewährt werde; bis zum September 1953 habe sie von dieser Möglichkeit nichts erfahren; auch beim Sozialamt habe man ihr nichts davon gesagt.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. September 1954 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die starre gesetzliche Regelung des § 287 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - lasse eine Berücksichtigung von Versäumungsgründen nicht zu. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, hier Abhilfe zu schaffen, sondern das obliege dem Gesetzgeber.

5

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen ist, hat die Klägerin Revision eingelegt und diese gehörig begründet. Sie vertritt darin die Rechtsansicht, auch gegen Versäumung der Frist für Rückwirkungsanträge nach § 287 LAG gebe es die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, sie habe triftige Wiedereinsetzungsgründe geltend und diese hinreichend glaubhaft gemacht.

6

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Er neigt der Ansicht zu, bei unverschuldeter Versäumnis, der Antragsfrist sei eine Wiedereinsetzung möglich.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Auch er hält es für zweifelhaft, ob eine Verweigerung von Nachsicht gegenüber einer unverschuldeten Versäumung der Antragsfrist dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

8

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

9

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe irrig die Möglichkeit, auf einen nach dem 1. Mai 1953 eingegangenen Antrag Unterhaltshilfe schon mit Wirkung vom 1. April 1952 zuzubilligen (§ 287 Abs. 1 LAG), verneint, geht fehl. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, gegen die Versäumung des Antragsstichtages vom 1. Mai 1953 gebe es auch bei hinreichenden Entschuldigungsgründen keine Wiedereinsetzung oder Nachsicht, ist richtig. Sie entspricht der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. September 1955 (III C 74/54) vertretenen Auffassung, der sich der erkennende Senat bereits in dem Armenrechtsversagungsbeschluß vom 14. Oktober 1955 in der vorliegenden Sache angeschlossen hat. Mag auch das Hinausschieben des Endzeitpunktes für Rückwirkungsanträge, wie es durch das Erste Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vorgenommen worden ist, keinen eindeutigen Anhalt in der einen oder anderen Richtung geben, so bleibt doch entscheidend, daß die Festsetzung eines Stichtages für Rückwirkungsanträge dem sachlichen Recht angehört, das Nachsichtgewährung nicht allgemein, sondern nur in einzelnen, ausdrücklich so geordneten Angelegenheiten (im Lastenausgleichsrecht: § 236 Abs. 2 LAG, § 14 Abs. 4 Altsparergesetz; ferner § 57 Bundesversorgungsgesetz) kennt, woraus kein ungeschriebener, für alle Rechtsbereiche gültiger Rechtsgedanke zu entnehmen ist.

10

Mußte hiernach die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden, so bleibt es der Klägerin, wenn sie sich Erfolg davon verspricht, unbenommen, wegen der ihr entgangenen Ausgleichsleistungen Schadenersatz von den Stellen zu verlangen, deren Bedienstete sie falsch beraten oder gar von rechtzeitiger Antragstellung abgehalten haben sollen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 450 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller