Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1956, Az.: BVerwG III C 127.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 127.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 22.04.1955 - AZ: A 173/55
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c WAG
- § 94 BVFG
Fundstellen
- DÖV 1956, 444
- DÖV 1956, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
- LA 1956, 188
- MtBl. BAA 1956, 351
- RLA 1956, 239
Das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Klein und Gecks
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Osnabrück - in Osnabrück vom 22. April 1955 - Az.: A 173/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 75 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene beantragte im Juli 1953 die Gewährung einer Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) mit den Änderungen durch das Gesetz vom 6. Mai 1953 (BGBl. I S. 165) - WAG - unter Vorlage der entsprechenden Sparbücher für drei Sparkonten. Das Ausgleichsamt lehnte den Entschädigungsantrag ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde erkannte der Beklagte die Ausgleichsfähigkeit der Sparkonten unter Bejahung des Zuzugs des Beigeladenen mit seiner schwer erkrankten, später verstorbenen Ehefrau im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Sohne in das Bundesgebiet an. Die dagegen erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. April 1955 ab.
Das Landesverwaltungsgericht hat tatsächlich folgendes festgestellt. Der Beigeladene hat mit seiner Ehefrau nach der Vertreibung aus Danzig zunächst in Berlin und dann in der sowjetischen Besatzungszone gewohnt. Die schon damals im hohen Alter stehenden Eheleute (76 und 68 Jahre) sind im April 1953 durch den Leiter des Bundesnotaufnahmelagers Berlin dem Lande Niedersachsen zum Zwecke der Aufnahme bei ihrem einzigen, in W. ansässigen Sohne zugewiesen worden und am 15. April 1953 im Lager Friedland eingetroffen. Der Regierungspräsident von Lüneburg hat die Aufnahme wegen der Unmöglichkeit der Versorgung mit Wohnraum in W. (der Sohn bewohnte nur ein halbes Zimmer) abgelehnt. Daraufhin hat der Niedersächsische Flüchtlingsminister die Eheleute in einen anderen Bezirk des Landes Niedersachsen eingewiesen und sie mit Zustimmung des Regierungspräsidenten von Osnabrück in Br. untergebracht.
Das Landesverwaltungsgericht ist der Meinung, die Verwaltungsbehörde habe den Zuzug der Eheleute zu Recht als im Wege einer Familienzusammenführung erfolgt angesehen. Der Beigeladene sei deshalb nach § 2 WAG antragsberechtigt. Die betagten Eheleute seien nämlich im Zeitpunkt der Umsiedlung nach Westdeutschland pflegebedürftig und damit hilfsbedürftig im Sinne dieser Bestimmung gewesen, zumal die Ehefrau lebensgefährlich erkrankt gewesen sei. Auf eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit komme es deshalb im vorliegenden Falle gar nicht mehr an. Das Land Niedersachsen habe die Aufnahme auch nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - nicht, versagen dürfen. Es stehe fest, daß die räumliche Zusammenführung in einem gemeinsamen Haushalt seitens der Eheleute beabsichtigt gewesen sei. Lediglich infolge der Verweigerung der Aufnahme durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg wegen Mangels an Wohnraum habe sich bislang diese Absicht nicht verwirklichen lassen. Aber auch das sei nicht entscheidend. Das Gesetz verlange nur, daß der Zuziehende im Wege der Familienzusammenführung zuziehe. Nach § 94 BVFG sei ausschließlich entscheidend, daß der Zuzug im Wege, das hieße zum Zwecke der Familienzusammenführung, erfolge, wobei unter Zuzug die Übersiedlung in das Bundesgebiet einschließlich des dazu nach § 94 BVFG etwa notwendigen Aufnahmeverfahrens zu verstehen sei. Die Zuzugsgenehmigung zur Familienzusammenführung und die Einreise in das Bundesgebiet dürften unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen nicht verweigert werden. Der tatsächliche Zuzug könne daher legal ohne Wohnungsmöglichkeit vorgenommen werden. Wenn das geschehe und der Zuziehende ohne sein Verschulden vorläufig räumlich getrennt untergebracht werde, so möge, die Familienzusammenführung vielleicht noch nicht bewirkt sein. Der Zuzug in die Bundesrepublik zum Zwecke der Familienzusammenführung sei aber vollendet. Wesentlich sei allerdings, daß der Zuzug im Wege der Familienzusammenführung erfolge, d.h. daß auch der Wille der Beteiligten tatsächlich auf diese Zusammenführung gerichtet sei. Daran bestehe bei dem Beigeladenen und dessen Ehefrau auf Grund der tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel. Es sei daher unwesentlich, daß sie sich zunächst gegen ihren Willen mit einer Zwischenlösung begnügen und in Bramsche Wohnung nehmen mußten.
Das Urteil hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wann ein Zuzug im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c WAG als bewirkt anzusehen sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz vom 9. Juni 1955 Revision gegen das ihr am 14. Mai 1955 zugestellte abweisende Urteil mit dem Antrag eingelegt,
das angefochtene Urteil vom 22. April 1955 und den Beschluß des Beklagten vom 27. Januar 1955 aufzuheben.
Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c WAG, des § 230 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693) - LAG - und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG -. Sie ist der Meinung, diese Ausnahmebestimmungen wie auch die des § 94 BVFG seien als solche eng auszulegen. Die Auslegung des Landesverwaltungsgerichts, der Zuzug sei schon dann als vollendet anzusehen, wenn der Hilfsbedürftige in den Geltungsbereich des Währungsausgleichsgesetzes zuziehe, widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes. Wohl liege im vorliegenden Falle eine Härte vor. Indessen lasse das Gesetz eine Auslegung zugunsten des Beigeladenen nicht zu, da es nicht auf die Absicht der Betroffenen, sondern auf bestimmte äußere Merkmale, nämlich den tatsächlichen Zuzug zu den Kindern, ankomme. Der Zuzug in diesem Sinne sei aber bisher nicht bewirkt worden. Zwar sei dazu nicht unbedingt erforderlich, daß der Zugezogene mit den Kindern in derselben Wohnung untergebracht sei. Voraussetzung jedoch sei, daß die räumliche Entfernung noch eine persönliche Betreuung zuließe. Davon könne aber im vorliegenden Fall wegen der Entfernung keine Rede sein.
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Revision entgegen.
Der Beigeladene beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Zuzug im Wohnort seines Sohnes sei nur durch behördliche Maßnahmen, die ihm nicht zur Last gelegt werden könnten, verhindert worden. Im übrigen habe es den Anschein, als ob seine Bemühungen um eine enge Familienzusammenführung zu seinem Sohn nach W. nunmehr Erfolg hätten. Auch sei die Behauptung der Revision nicht zutreffend, daß sein Sohn ihn wegen der räumlichen Entfernung zwischen W. und Br. überhaupt nicht habe betreuen können. Es sei seinem Sohn jetzt möglich, ihn zu unterstützen und des öfteren zu besuchen, was vorher wegen der Beschränkung der Einreise und Paketsendung in die sowjetische Besatzungszone nicht möglich gewesen sei.
II.
Die zugelassene, daher statthafte und auch in rechter Form und Frist eingelegte Revision ist zwar zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben, weil der Beklagte die in Frage stehenden Sparkonten des Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c WAG rechtlich einwandfrei als ausgleichsfähig anerkannt und das Landesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage durch das mit der Revision angefochtene Urteil im Ergebnis richtig abgewiesen hat.
Es ist außer Streit, daß der Beigeladene sowie seine inzwischen verstorbene Ehefrau im April 1953 als hilfsbedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c WAG in die Bundesrepublik zugezogen sind. Da die Revision auch sonst keine unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist allein die unter den Prozeßbeteiligten strittige Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Eheleute im Sinne dieser Bestimmung "zu ihrem Sohn zugezogen" sind, obwohl sie weder im Haushalt des Sohnes in Wolfsburg aufgenommen noch in unmittelbarer Nähe untergebracht werden konnten. Das angefochtene Urteil hat diese Frage nach Auffassung des Senates in richtiger Rechtsanwendung bejaht. Allerdings vermag der Senat der Begründung des Urteils hierzu nicht zu folgen, soweit sie sich auf die Auslegung dieser Vorschrift dahin stützt, daß der Zuzug im Wege der Familienzusammenführung tatbestandsmäßig schon dann gegeben sei, wenn ein hilfsbedürftiger Geschädigter zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet zugezogen ist, ohne daß es entscheidend darauf ankomme, ob der Zugezogene in die Betreuungssphäre der Kinder durch Aufnahme in deren Haushalt oder durch Unterbringung im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Aufnehmenden gelangt ist, wenn nur die Herstellung der Familiengemeinschaft erkennbar im Zeitpunkt der Übersiedlung in das Bundesgebiet beabsichtigt gewesen sei. Er neigt vielmehr zu der von der Klägerin in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur vertretenen Auffassung, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zwar nicht die Herstellung einer Wohngemeinschaft, aber zumindest einer engeren räumlichen Beziehung mit der Möglichkeit persönlicher Betreuung durch den Zuzug voraussetzt.
Indessen bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung, weil die Eheleute unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als zu ihrem Sohne zugezogen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu behandeln sind. Wenn nämlich der Zuziehende - wie im vorliegenden Falle - einen Rechtsanspruch auf Zuzug in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung hat, die Erlaubnis hierzu auch erteilt worden ist, und schließlich er selbst alles in seiner Macht stehende getan hat, mit seinem Kinde zusammenzuziehen, der Durchführung dieser räumlichen Vereinigung bisher aber nur behördlicherseits nicht zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstanden, so muß in einem solchen Falle der Zuziehende als zugezogen im Sinne dieser Vorschrift gelten und behandelt werden. Es geht nicht an, daß der Staat, der dem Zuziehenden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c WAG einen Rechtsanspruch auf Währungsausgleich gewährt, ihm diesen Anspruch vorenthält, wenn er selbst es ihm (Wohnungsmangel) tatsächlich unmöglich macht, die Voraussetzungen des Anspruchs zu erfüllen.
Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 75 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625)
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Gecks