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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG VI C 231/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 231/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1957 - AZ: VIII A 1495/55

Fundstellen

  • DVBl 1960, 692 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1960, 475
  • RiA 1960, 208
  • ZBR 1960, 123

Amtlicher Leitsatz

§ 148 Abs. 1 und 4 DBG sind keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne der 1. Alternative des § 7 Abs. 1 G 131.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der beklagte Regierungspräsident entschied am 5. Dezember 1953, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis durch die beigeladene Stadt im Jahre 1938 nach den beiden Alternativen des § 7 G 131 im Rahmen der Versorgungsregelung dieses Gesetzes nicht zu berücksichtigen sei.

2

Mit Bescheid vom 27. Juni 1957 hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Beklagten gebilligt. Es hat sich in den Gründen lediglich auf die erste Alternative des § 7 G 131 gestützt. Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis habe gegen beamtenrechtliche Vorschriften, und zwar gegen § 148 Abs. 1 und 4 DBG verstoßen; denn im Zusammenhang mit dieser Übernahme sei eine Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle umgewandelt worden, auch habe der Kläger weiterhin als Gelderheber der beigeladenen Stadt ausschließlich nicht hoheitsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen gehabt. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellte sachliche Motivierung seiner Übernahme als Beamter komme es hiernach nicht an.

3

Der Kläger rügt mit der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß seine Aufgabe als Gelderheber eine solche hoheitsrechtlicher Art gewesen sei.

4

II.

Die kraft Zulassung statthafte und zulässige Revision ist begründet.

5

Der angefochtene Bescheid beruht auf unrichtiger Anwendung der vom Berufungsgericht nur in Betracht gezogenen ersten Alternative des § 7 G 131. § 148 Abs. 1 und 4 DBG ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beamtenrechtlicher, sondern haushaltsrechtlicher Natur. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1956 - BVerwG II C 26.54 - sind Bedenken gegen die beamtenrechtliche Bewertung dieser Vorschrift ausgesprochen. Einer solchen Bewertung widerspricht bereits die Überschrift des Abschnitts X des Deutschen Beamtengesetzes: "Voraussetzungen für die Einrichtung von Amtsstellen." Daß es sich bei § 148 DBG nicht um eine beamtenrechtliche, sondern um eine haushaltsrechtliche Vorschrift handelt, wird aber durch ihren Inhalt und ihre Fassung jedem Zweifel enthoben, denn danach enthält sie lediglich ein an die mit der Einrichtung von Amtsstellen und Planstellen befaßten Stellen gerichtetes Gebot. Dementsprechend wird auch die Vorschrift - im Gegensatz zu § 4 des Bundesbeamtengesetzes - in den Erläuterungsbüchern zum Bundesbeamtengesetz von Bochalli (2. Aufl., § 4 Anm. 1), von Anders (§ 4 Anm. 1) und von Plog-Wiedow (§ 4 Anm. 2 und § 193 Anm. 1) als eine haushaltsrechtliche erachtet. Der Umstand allein, daß die Vorschrift sich im Deutschen Beamtengesetz befindet, bietet keinen hinreichenden Grund dafür, sie als beamtenrechtliche Vorschrift im Sinne der ersten Alternative des § 7 G 131 zu behandeln.

6

Der angefochtene Bescheid beruht demnach auf unrichtiger Rechtsanwendung und ist mithin aufzuheben. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht war geboten, weil der Sachverhalt hinsichtlich der in Betracht kommenden und vom Beklagten auch angewendeten zweiten Alternative des § 7 G 131 nicht genügend geklärt erscheint.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Becker
die Bundesrichter Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Nehlert