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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1960, Az.: BVerwG VI C 46.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 46.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.12.1956 - AZ: V OVG - A 53/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger erlernte das Schlosserhandwerk. Er trat nach dem ersten Weltkrieg in die Schutzpolizei ein, aus der er auf eigenen Antrag im Jahre 1922 als Oberwachtmeister wieder entlassen wurde. Im Frühjahr 1934 stellte ihn das Heereszeugamt in Hannover als Arbeiter ein. Er wurde am 1. Oktober 1938 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine als "künftig wegfallend" (kw) bezeichnete Planstelle der Besoldungsgruppe A 10a eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. Mai 1943 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen, übernahm er nach seinen Angaben die Leitung eines Ausweichlagers des Heereszeugamts. Vom Februar 1944 an leistete er Kriegsdienst.

2

Vom 1. April 1951 an erhielt der Kläger Übergangsgehalt. Nachdem er am 23. September 1952 erklärt hatte, er sei auf Grund seiner langjährigen Zugehörigkeit zur NSDAP (Mitgl. Nr. ... in das Beamtenverhältnis übernommen worden, wurden jedoch die Zahlungen Ende Oktober 1952 eingestellt. Am 28. Februar 1954 entschied der Beklagte auf Grund des § 7 G 131, daß seine - des Klägers - "am 1. Oktober 1938 erfolgte Ernennung zum Beamten - beamteter Schlosser in einer kw-Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 a bzw. A -9 RBO -" beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe, allein wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei und deswegen unberücksichtigt bleiben müsse.

3

Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit und seine Einweisung in Planstellen der Besoldungsgruppen A 10 und A 9 hätten beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, und zwar seien sie im Widerspruch zu § 6 der Anstellungsgrundsätze erfolgt. Nach dieser Bestimmung seien alle Beamtenstellen des unteren Dienstes ausschließlich Versorgungsanwärtern vorbehalten gewesen. Durchgreifende Gründe gegen ihre Anwendbarkeit lägen nicht vor, insbesondere könnten sie hier nicht daraus hergeleitet werden, daß es sich bei der A 10-Stelle um eine kw-Stelle gehandelt habe. Da die Tätigkeit bei dem Heereszeugamt ihrer Art nach auch von Bediensteten im Arbeiter- und Angestelltenverhältnis hätte verrichtet werden können und besondere Anhaltspunkte dafür fehlten, daß der Kläger aus sachlichen beamtenrechtlichen Gründen in das Beamtenverhältnis habe berufen werden müssen (§ 148 Abs. 1 DBG), könne die Schaffung der kw-Stelle für ihn nur im Zusammenhang mit den Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 9. Februar 1938 in Verbindung mit dem Erlaß des OKH vom 15. Oktober 1938 über die Einrichtung von kw-Stellen zugunsten alter Nationalsozialismen erklärt werden. Der Kläger selbst habe seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf seine. Zugehörigkeit zur NSDAP und seine niedrige Mitgliedsnummer zurückgeführt. Er sei auch nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern aus dem Arbeiterverhältnis sofort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden. Aus allen diesen Umständen ergebe sich, daß es sich dabei um eine Maßnahme gehandelt habe, die auf enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen sei.

5

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Revisionsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgebracht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die beamtenrechtliche Alternative des § 7 G 131 bejaht. Da die streitigen Ernennungen tatsächlich nicht gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hätten, könne auch nicht angenommen werden, daß sie wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden wären.

6

Der Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Die Anwendung der beamtenrechtlichen Alternative des § 7 G 131 begegnet allerdings Bedenken. Sie setzte voraus, daß die streitigen Ernennungen beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen hätten; dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, daß die verletzten Vorschriften Rechtssatzcharakter aufweisen und es sich um "wesentliche" Vorschriften handelt, durch die im Interesse des öffentlichen Dienstes die vom Beamten oder Anwärter zu erfüllenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen festgelegt worden sind (vgl. BVerwGE 4, 285). Ob der in § 6 der Anstellungsgrundsätze vom 26. Juli 1922 in den Fassungen vom 16. Juli 1930 (BGBl. I S. 234) bzw. vom 4. November 1932 (RGBl. I S. 521) verankerte Anstellungsvorbehalt diese Voraussetzungen, insbesondere die letztgenannte, erfüllt, erscheint zweifelhaft. - Bedenken könnte auch die Begründung begegnen, mit der das Berufungsgericht dem Einwand des Klägers entgegentritt, jedenfalls seine als "künftig wegfallend" bezeichnete Stelle sei nicht den Versorgungsanwärtern vorbehalten gewesen; es ist nicht recht ersichtlich, warum dieser Rechtsauffassung des Klägers für seinen Fall entgegenstehen soll, daß er nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen die fragliche Stellung überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erlangt hat.

9

Jedoch tragen diese Feststellungen die angefochtene Entscheidung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem der vom Beklagten ohnehin von vornherein angewandten politischen Alternative des § 7 G 131. Zu Unrecht meint der Kläger, diese Alternative sei auf Grund der gleichen Erwägungen nicht anwendbar, die der beamtenrechtlichen Alternative entgegenstünden. Von deren Voraussetzungen unabhängig darf eine Ernennung nach der politischen Alternative nicht berücksichtigt werden, wenn sie überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen, auf Grund deren das Berufungsgericht dies für die Ernennung des Klägers in die Stellung der Besoldungsgruppe A 10 und zum Beamten auf Lebenszeit angenommen hat, sind für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG bindend, In rechtlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung der politischen Alternative des § 7 G 131 auf den Kläger allerdings weiter davon abhängig, daß auch die spätere Ernennung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 noch überwiegend auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhte. Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich getroffen, da es den Fall nach der beamtenrechtlichen Alternative entschieden hat. Seine Feststellung einer überwiegend politischen Motivierung der Ersternennung begründet jedoch nach der Lebenserfahrung die Vermutung, daß das gleiche auch bei der Folgeernennung der Fall war (vgl. BVerwGE 5, 275 mit Nachweisen). Biese Vermutung kann auch noch in der Revisionsinstanz erstmalig herangezogen werden (BVerwGE 8, 305). Im vorliegenden Fall enthalten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Umstände, unter denen beide Ernennungen des Klägers vorgenommen worden sind, nichts, was der angeführten Vermutung entgegenstünde oder auch nur eine weitere, Aufklärung in dieser Richtung nahelegte. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine der streitigen Ernennungen noch zu einem späteren Zeitpunkt und dann frei von den in § 7 G 131 angeführten Mängeln vorgenommen worden wäre.

10

Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Dr. Becker
Kellner
Dr. Nehlert
Dr. Waitz