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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1962, Az.: BVerwG II C 99.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 99.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.04.1959 - AZ: 532 III 55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1899 geborene Kläger war seit September 1933 Geschäftsführer des N. Verkehrsbüros, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach Liquidation des Verkehrsbüros und Übernahme der Leistungen der GmbH vom Verkehrsverein N. e.V. wurde er im Jahre 1936 durch Dienstvertrag als städtischer Verkehrsdirektor bei der Stadt N. angestellt und bis auf weiteres zum Landesfremdenverkehrsverband N. und Nordbayern beurlaubt.

2

Durch Verfügung vom 28. April 1942 wandelte der Oberbürgermeister von N. die vom Kläger bekleidete Angestelltenstelle in eine planmäßige Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 2 b mit der Amtsbezeichnung "städtischer Verkehrsdirektor" um und verfügte ihre Übertragung an den Kläger. Durch Urkunde vom 28. April 1942 - ausgehändigt am 17. August 1942 - wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum städtischen Verkehrsdirektor ernannt; seine Beurlaubung zum Landesfremdenverkehrsverband wurde in eine "Abordnung umgewandelt".

3

Der Kläger wurde im Mai 1945 auf Weisung der Militärregierung aus seinem Dienstverhältnis entfernt. Er kehrte im Jahre 1948 aus Kriegsgefangenschaft und anschließender Internierung zurück. Über die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Wiedereinstellung und auf Gewährung eines Unterhaltszuschusses ist bei dem Verwaltungsgericht Ansbach (Aktenzeichen: 6495-I/49) ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig; es ruht auf Antrag des Klägers.

4

Am 27. Januar 1954 beschloß der Stadtrat der Beklagten, die Übernahme des Klägers als städtischer Verkehrsdirektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt zu bleiben, weil diese Ernennung den beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe und nur wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei. Der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis - so heißt es in den Gründen des Beschlusses weiter - habe § 148 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - entgegengestanden; auch stehe fest, daß der Kläger nur wegen seiner frühen Mitgliedschaft in der NSDAP und SS in das Beamtenverhältnis berufen worden sei.

5

Dieser Stadtratsbeschluß wurde dem Kläger durch Bescheid vom 3. Februar 1954 mitgeteilt. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 10. Mai 1955 zurückgewiesen.

6

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Stadt N. vom 3. Februar 1954 (Stadtratsbeschluß vom 27. Januar 1954) und den Beschwerdebescheid vom 10. Mai 1955 aufzuheben.

7

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

8

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Berufungsurteil vom 10. April 1959 zur Begründung im wesentlichen angeführt: Die Ernennung des Klägers habe gegen den insbesondere aus § 148 Abs. 1 und 4 DBG herzuleitenden Grundsatz des Beamtenrechts verstoßen, daß ein Beamter nur ernannt werden dürfe, wenn dieses zur Erfüllung eigener Aufgaben des Dienstherrn notwendig sei. Das sei bei der Ernennung des Klägers jedoch nicht der Fall gewesen. Diese Ernennung habe daher gegen eine beamtenrechtliche Vorschrift verstoßen und sei mit Recht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - erste Alternative - G 131 unberücksichtigt geblieben. Es könne daher unerörtert bleiben, ob auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift erfüllt sind.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die - zugelassene - Revision eingelegt. Er beantragt zu erkennen:

  1. I.

    Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1959 - Nr. 532 III 55 - wird aufgehoben.

  2. II.

    Der Bescheid der Stadt N. vom 3. Februar 1954, der Stadtratsbeschluß vom 27. Januar 1954, das Gutachten des Personalausschusses des Stadtrats N. vom 19. Januar 1954 sowie der Beschwerdebescheid der Regierung von Mittelfranken vom 10. Mai 1955 werden aufgehoben, ebenso

  3. III.

    die damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Vorbescheide der Anfechtungsbeklagten (Stadt N.) vom 4. März 1953 und vom 22. April 1953 sowie vom 2. November 1953 samt dem Stadtratsbeschluß vom 28. Oktober 1953.

    Für den Fall "einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 63 (I) a des BVGG" wird beantragt zu erkennen:

  4. IV.

    Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger als Beamten z.Wv. mit den sich aus § 63 G 131 i.V. mit § 5 (2) G 131 ergebenden Rechten (Beamter auf Lebenszeit) unter Berücksichtigung des Tages seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis, nämlich nach der Verordnung über die Ernennung von Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 vom Tag der Vollziehung der Ernennungsurkunde, d.i. der 28. April 1942, an und als Heimkehrer i.S. des § 9 a HkG und des § 7 (4) des bayer. Gesetzes zu § 63 G 131 i.V. mit § 7 (2) und (3) dieses bayerischen Gesetzes und in weiterer Verbindung mit § 37 (1) G 131 zu behandeln.

10

Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe unter Vernachlässigung des Umstandes, daß der Kläger Spätheimkehrer sei, § 7 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 31. Juli 1952 (GVBl. S. 235) - Bayer. G 131 - nicht angewendet und infolgedessen § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 verletzt. Außerdem seien die Grundsätze über den Vertrauensschutz verletzt.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie trägt im wesentlichen vor: Die in der Revisionsinstanz gestellten Anträge enthielten eine unzulässige Klageänderung. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Klage sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften sei auch darin zu erblicken, daß der Kläger unter Verletzung des § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG sofort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 erfüllt.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

14

II.

Die Revision hat Erfolg.

15

Zwar können die erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens in den Rechtsstreit eingeführten Klageanträge zu III und IV vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Im Streit war bisher lediglich die Anwendung des § 7 G 131 auf die beamtenrechtliche Ernennung des Klägers, nämlich die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 3. Februar 1954 und 10. Mai 1955, welche die Entscheidung enthalten, daß die im Jahre 1942 vorgenommene Ernennung des Klägers zum städtischen Verkehrsdirektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Tatbestand sowohl der ersten als auch der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwirklicht. Dieser Streitgegenstand darf im Revisionsverfahren nach § 142 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nicht geändert werden. Die Anträge zu III und IV enthalten jedoch eine solche Klageänderung. Die im Antrag zu III angeführten Bescheide der Stadt N. vom 4. März 1953 und vom 22. April 1953 sowie der Stadtratsbeschluß vom 28. Oktober 1953, der dem Kläger durch Bescheid vom 2. November 1953 eröffnet wurde, befassen sich ausschließlich mit den Fragen, welche Rechte sich für den Kläger nach § 11 G 131, § 7 Abs. 4 Bayer. G 131 ergeben, ob der Kläger Heimkehrer ist und ob er als solcher bevorzugt an der Unterbringung teilnimmt, also mit Fragen, die bisher nicht im vorliegenden Rechtsstreit waren und ein aliud gegenüber dem ursprünglichen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits darstellen. Das gleiche gilt für den Antrag zu IV. Auch er enthält eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung; denn der Kläger verfolgt damit die Zuerkennung von Rechten mittels Verpflichtung der Beklagten, ihm die in diesem Antrag näher umschriebene Rechtsstellung einzuräumen, während er bisher lediglich um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 7 G 131 gestritten hat.

16

Auch die Erweiterung des Klageantrages zu II ist unzulässig, soweit die Anfechtungsklage nunmehr auch gegen Vorgänge gerichtet wird, die sich zwar auf die Anwendung des § 7 G 131 gegen den Kläger beziehen, jedoch Bestandteil der inneren Willensbildung der Beklagten geblieben oder nur Hilfsmittel für diese Willensbildung gewesen sind.

17

Dem Revisionsurteil ist hiernach der bisherige Klageantrag zugrunde zu legen. Es ist also lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß der Kläger zu dem Kreis der Personen gehört, auf deren Ernennungen § 7 G 131 grundsätzlich anwendbar ist, und ob das Berufungsgericht die Verwirklichung der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 im Falle des Klägers frei von Rechtsfehlern bejaht hat.

18

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu der erstgenannten Frage sind frei von Rechtsirrtum; der Kläger gehört zu dem Personenkreis, auf den die Anwendung des § 7 G 131 grundsätzlich zulässig ist.

19

Die Revision hält in diesem Zusammenhang zu Unrecht § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 für verletzt. Daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit § 7 Abs. 4 Bayer. G 131 auseinandergesetzt hat, findet seine Begründung ohne weiteres darin, daß diese Vorschrift keineswegs die Anwendung des § 7 G 131 auf Heimkehrer ausschließt, sondern - wie sich aus der in Klammern gesetzten Überschrift des § 7 Bayer. G 131 ergibt ("zu § 11 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG") - nur auf § 11 Abs. 1 G 131 bezieht, also nur besagt, daß die in dieser Vorschrift geregelte Unterbringungspflicht sich in erster Linie auf die von § 7 Abs. 4 Bayer. G 131 erfaßten Personen erstreckt (soweit diese überhaupt an der Unterbringung teilnehmen). Aus dem in § 7 Abs. 4 Bayer. G 131 enthaltenen Vorbehalt "unbeschadet der Vorschriften der Abs. 2 und 3" kann nicht etwa hergeleitet werden, daß die Unterbringung nur durch die in den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen eingeschränkt werden soll, also die aus §§ 7 und 8 G 131 sich ergebenden Einschränkungen bei der Unterbringung der Heimkehrer ausgeschlossen sein seilen. Dieser Schluß verbietet sich schon deswegen, weil § 19 G 131, welcher die Art der Unterbringung regelt, die aus §§ 7 und 8 G 131 sich ergebenden Einschränkungen ausdrücklich vorbehält und weil § 8 Bayer. G 131 die Anwendung des § 19 G 131 nicht einschränkt, also den Schluß rechtfertigt, daß § 19 G 131 für alle an der Unterbringung teilnehmenden Personen, also auch für die Heimkehrer, uneingeschränkt gilt.

20

Auch die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil zum Vertrauensschutz gehen fehl. Das Berufungsgericht hat - im Ergebnis - zu Recht angenommen, daß der Kläger aus der Erklärung der Beklagten, es werde eingeräumt, daß der Kläger Beamter zur Wiederverwendung sei, nicht herleiten konnte, die Beklagte werde § 7 G 131 auf seine Ernennung zum städtischen Verkehrsdirektor auf Lebenszeit nicht anwenden. Diesem Schluß steht bereits eindeutig der Gesetzesinhalt entgegen. Die Regelung des § 63 G 131, von der der Kläger erfaßt wird, erklärt in Abs. 1 sowohl § 5 Abs. 2 G 131 - also die Vorschrift, nach der der Kläger "mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung" gilt - als auch § 7 G 131 für entsprechend anwendbar. Schon deshalb kann allein aus der Anerkennung, daß auf den Kläger § 5 Abs. 2 G 131 entsprechend anzuwenden, er also Beamter zur Wiederverwendung sei, nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß die außerdem in § 63 Abs. 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift des § 7 G 131 nicht anwendbar sei oder jedenfalls nicht angewendet werde. Ein solcher Schluß wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 5 Abs. 2 und § 7 G 131 sich nach ihrem Inhalt gegenseitig ausschlössen, also auf eine von § 63 G 131 erfaßte Person beide Vorschriften nicht zugleich anwendbar wären. Das ist aber nicht der Fall, wie sich allein schon im Hinblick auf § 19 Abs. 1 G 131 ergibt, der bestimmt, daß bei der Unterbringung der "Beamten zur Wiederverwendung" die aus den §§ 7 und 8 G 131 sich ergebenden Einschränkungen gelten. Es kommt hinzu, daß der Status "zur Wiederverwendung" kraft Gesetzes, also nicht durch begünstigenden Verwaltungsakt des unterbringungspflichtigen Dienstherrn - hier der Beklagten -, erworben wird und daß die Beklagte sich von Anfang an gegenüber den Unterbringungswünschen des Klägers ablehnend verhielt, zum Teil, unter Hinweis auf dessen politische Vergangenheit.

21

Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt jedoch der Umstand, daß das Berufungsgericht die erste Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 unrichtig angewendet hat. Daß § 148 Abs. 1 und 4 DBG nicht beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131, sondern haushaltsrechtliche Vorschriften sind, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem - den Parteien bekannten - Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 231.57 - (ZBR 1960 S. 123) entschieden. Diese Auffassung hält der erkennende Senat für richtig; er ist ihr bereits bezüglich einer § 148 DBG vergleichbaren Vorschrift - nämlich in bezug auf § 1 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - gefolgt (vgl. Urteil vom 12. April 1960 - BVerwG II C 330.57 -). Das Vorbringen der Beklagten gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Auffassung aufzugeben. Auch der Einwand, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf der Annahme, daß die Ernennung des Klägers mit § 148 DBG unvereinbar gewesen sei, sondern nur auf der Annahme, diese Ernennung widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine Körperschaft einen Beamten nur für eigene Zwecke anstellen dürfe, greift nicht durch; denn das Berufungsgericht hat diesen Rechtsgrundsatz "insbesondere" aus § 148 Abs. 1 und Abs. 4 DBG entwickelt. Es braucht deshalb hier nicht näher erörtert zu werden, ob der erwähnte Grundsatz bei Selbständigkeit als Regelung mit "Rechtssatzcharakter" (BVerwGE 4, 285) anerkannt werden könnte und ob er auch inhaltlich den "beamtenrechtlichen Vorschriften" im Sinne der ersten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zuzuordnen wäre. Der Hinweis der Beklagten darauf, daß § 7 G 131 keine Ausnahmebestimmung sei, führt deshalb ebenfalls nicht weiter.

22

Schon hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so daß es keines Eingehens auf das weitere Revisionsvorbringen bedarf.

23

Die Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO beruht auf der Erwägung, daß das Berufungsgericht nunmehr noch prüfen muß, ob die Übernahme des Klägers als städtischer Verkehrsdirektor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der irrevisiblen Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG oder einer anderen irrevisiblen Vorschrift des damaligen Beamtenrechts in Widerspruch stand und (oder) ob diese Ernennung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgenommen wurde. Für letzteres kann die von dem Berufungsgericht festgestellte Abweichung von § 148 DBG als Beweisanzeichen dienen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel