Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 2 U 102/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.01.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 102/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260126BB2U10225B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 24.01.2019 - AZ: S 58 U 93/15
- LSG Niedersachsen-Bremen - 21.05.2025 - AZ: L 3 U 48/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
- 2.
Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht nur dann, wenn vorhandene Gutachten i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben. Allein aus divergierenden Bewertungen der eingeholten Gutachten folgt keine Pflicht der Gerichte zu immer weiteren Ermittlungen oder der Einholung eines sog Obergutachtens. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres einholen zu müssen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 24.1.2019) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.
a) Der Kläger hat bereits den Streitgegenstand, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) sowie die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5, vom 25.8.2025 - B 2 U 90/24 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Die nur fragmentarische Darstellung einzelner Aspekte im Kontext der im weiteren behaupteten Zulassungsgründe lässt hier vor allem den Streitgegenstand, das Verwaltungsverfahren und die Prozessgeschichte offen. Mangels ausreichenden Vortrags kann der Senat daher zB nicht die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Aspekte im Sinne der Klärungsfähigkeit (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Beruhens (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 Halbsatz 1 SGG) prüfen. Die Beschwerde des Klägers ist bereits aus diesem Grund unzulässig.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie erfüllt für keinen der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe die Begründungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
b) Die Beschwerdebegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Der Senat lässt es offen, ob der Kläger - ausdrücklich oder sinngemäß - im erforderlichen Maß klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formuliert und nicht nur die Klärung von dem Beweis zugänglichen Tatsachen im Einzelfall geltend macht, wenn er vor allem eine Antwort auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Berufskrankheit Nr 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie auf die Bewertung von Mischbelastungen von Tätigkeiten im Sinne der BK 2108 mit solchen der BK 2110 wünscht (vgl BSG Beschlüsse vom 28.8.2025 - B 2 U 44/24 B - juris RdNr 7, vom 23.1.2025 - B 2 U 115/23 B - juris RdNr 7 und vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Denn unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung weder den erforderlichen abstrakten Klärungsbedarf der Fragen auf noch die konkrete Klärungsfähigkeit (zu den Anforderungen vgl zB die Nachweise in BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 2 U 15/25 B - juris RdNr 8; siehe auch 1. a)).
c) Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht hinreichend. Um eine Abweichung im Sinne der Divergenz aufzuzeigen, muss dargelegt werden, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Zudem bedarf es der Darlegung, weshalb die aufgezeigten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Es genügt dagegen nicht vorzubringen, dass das LSG in seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 13 und vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).
Die Beschwerdebegründung macht im Kern geltend, dass das LSG einen Vollbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen fordere und den Vollbeweis bereits hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen für erforderlich halte. Demgegenüber lasse das BSG einen hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügen, sofern die tatsächlichen Arbeitsbedingungen durch geeignete Beweismittel nachvollziehbar dargelegt seien. Allein damit zeigt sie indes nicht auf, dass es sich bei der Aussage des LSG um einen eigenständigen Rechtssatz handele, mit dem es bewusst von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen sei, diese infrage gestellt und bewusst einen eigenen Maßstab aufgestellt habe (zB BSG Beschlüsse 5.12.2025 - B 2 U 17/25 B - juris RdNr 6, vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 3 und vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - RdNr 7, jeweils mwN). Vielmehr ist mit dem Vorbringen allein ausgeführt, dass das LSG im Einzelfall von der Rechtsprechung des BSG abgewichen ist. Zudem versäumt die Beschwerdebegründung es darzulegen, in welchem Kontext die Aussagen des LSG sowie des BSG ergangen sind und dass es sich um vergleichbare Fallkonstellationen gehandelt hat. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (zB BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - RdNr 8 und vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).
d) Die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erfüllt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Kläger in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, zB weil ein ergänzendes Sachverständigengutachten hätte eingeholt oder Zeugen hätten gehört werden müssen, versäumt die Beschwerdebegründung bereits darzulegen, dass der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger dem LSG weiteren Aufklärungsbedarf rügefähig durch einen prozessordnungskonformen Beweisantrag im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 373 ff ZPO) aufgezeigt und diesen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten hat. Denn ein Aufklärungsmangel (§ 103 SGG) des LSG kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn das LSG einem solchen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; zB BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 17, vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung durch die Bezugnahme auf das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren und dessen auszugsweise Wiedergabe nicht.
Das Vorbringen des Klägers erfüllt auch im Übrigen nicht die Anforderungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 6 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht maßgeblich ist, dass die Verfahrensbeteiligten weiteren Aufklärungsbedarf annehmen. Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 8, vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 6 und vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerdebegründung indes nicht substantiiert vor. Sie rügt allein, dass die eingeholten Gutachten zu divergierenden Bewertungen gekommen sind. Allein daraus folgt aber keine Pflicht der Gerichte zu immer weiteren Ermittlungen oder der Einholung eines sog Obergutachtens. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht ein Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres einholen zu müssen (zB BSG Beschlüsse vom 29.10.2025 - B 2 U 121/24 B - RdNr 8 mwN, vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 9 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7 f, jeweils mwN).
e) Indem der Kläger sich dagegen wendet, dass das LSG sein Vorbringen nicht gewürdigt oder sich mit diesem nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, sondern die Tatsachen und eingeholte Gutachten von seiner Auffassung abweichend gewürdigt hat, wendet er sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), auf die ein Verfahrensmangel indes nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Soweit der Kläger das Urteil des LSG auch insgesamt für falsch hält, etwa weil es von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei, rügt er schließlich die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 10, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 20, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).