Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.08.2025, Az.: B 2 U 41/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision nangels nicht formgerechter Darlegung und Bezeichnung der geltend gemachetn Zulassungsgründe; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 41/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280825BB2U4124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 03.12.2021 - AZ: S 32 U 29/21
- LSG Schleswig-Holstein - 26.02.2024 - AZ: L 8 U 10019/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Geht es auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage in den Entscheidungsgründen nicht ein, ist von der Nichtberücksichtigung des Vortrags auszugehen, wenn er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[Gründe]
I
Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung einer höheren Verletztenrente für die Zeit vom 1.4.1991 bis 31.12.2015. Anlässlich eines Verschlimmerungsantrags des Klägers war der Beklagten 2020 aufgefallen, dass bei Übernahme seines Falles die falsche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - 20 vH statt 30 vH - in das System eingetragen worden war. Die Beklagte zahlte daraufhin die höhere Verletztenrente ab 1.1.2016 nach; für weiter zurückliegende Zeiträume berief sie sich auf Verjährung nach § 45 SGB I. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 3.12.2021 und Urteil des LSG vom 26.2.2024).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hat der Kläger nicht formgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), weil weder das SG noch das LSG seine Einwendungen gegen die Erhebung der Verjährungseinrede in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise berücksichtigt habe. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, in den Gründen seiner Entscheidung auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Geht jedoch das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 3.3.2025 - 1 BvR 750/23 - juris RdNr 79 f und vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 26 f, jeweils mwN; BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 13, vom 22.1.2025 - B 2 U 123/23 B - juris RdNr 7 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Gemessen hieran zeigt die Beschwerdebegründung eine Gehörsverletzung nicht auf. Sie legt nicht dar, dass die Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Verjährungseinrede vom LSG nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind. Vielmehr bringt die Beschwerdebegründung vor, das LSG habe ausgeführt, es komme auf fast alle Umstände nicht an, die der Kläger bemängele, und so intensiv sich der Kläger auch bemüht habe, seine Vorstellung vom Recht darzulegen, habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zu erwägen, nicht aber dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten auch zu folgen (zB BVerfG Kammerbeschluss vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 14, vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7 und vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 16, jeweils mwN).
b) Auch den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt der Kläger nicht hinreichend dar.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage. Ihr lässt sich nur sinngemäß entnehmen, dass der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält,
ob die Ermessensausübungsregel, dass Verjährungseinrede zu erheben sei, in Fällen eines zulasten des Betroffenen bestehenden Informationsgefälles zu begrenzen sei.
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich in keiner Weise mit der Rechtsprechung des BSG zur Ermessensausübung bei der Erhebung der Verjährungseinrede nach § 45 SGB I auseinander (zB BSG Urteile vom 16.3.2021 - B 2 U 12/19 R - SozR 4-2700 § 45 Nr 2 RdNr 32, vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 = juris RdNr 33 ff und vom 5.5.1993 - 9/9a RV 12/92 - SozR 3-1200 § 45 Nr 2 = juris RdNr 16 ff; vgl zusammenfassend jetzt auch BSG Urteil vom 26.9.2024 - B 2 U 1/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 45 Nr 12 vorgesehen = juris RdNr 33 ff) und zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
c) Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, geht dies über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 7.7.2025 - B 2 U 14/24 B - juris RdNr 6, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8).
d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).