Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 2 U 65/23 B
Anerkennung einer Hilfeleistung nach einem (privaten) Verkehrsunfall als Arbeitsunfall; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 65/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100225BB2U6523B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 26.08.2022 - AZ: S 62 U 5/17
- LSG Niedersachsen-Bremen - 03.05.2023 - AZ: L 6 U 168/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Hilfeleistung nach einem (privaten) Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 7.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016) hat das SG zunächst mit Zwischenurteil vom 23.4.2018 festgestellt, dass der Kläger im Anschluss an den Verkehrsunfall nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII versichert gewesen ist, dann aber mit Endurteil vom 26.8.2022 die Klage abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger durch Rettungshandlungen Verletzungen erlitten habe. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen als Unfallfolgen und nicht näher bezeichnete Leistungen begehre, sei die Klage mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig. Soweit der Kläger die Anerkennung eines Versicherungsfalls begehre, sei die Klage unbegründet, weil eine Rettungshandlung nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit belegt sei (Urteil vom 3.5.2023).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Beschwerdebegründung legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wirft die Frage auf,
"inwieweit ein Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz fehlender absolut-positiver Belege ohne Würdigung typischer Beweisschwierigkeiten unterstellt werden kann".
Sinngemäß zielt diese Frage darauf, ob typischen Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist. Die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 - juris RdNr 11, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 und vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7). Die Beschwerdebegründung weist selbst auf die Rechtsprechung des BSG hin, wonach es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, in Fällen eines Beweisnotstandes Beweiserleichterungen zu gewähren (BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 39), typischen Beweisschwierigkeiten jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann (BSG Urteile vom 12.6.1990 - 2 RU 58/89 - juris RdNr 19 und vom 29.3.1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 56 = SozR Nr 62 zu § 542 RVO aF). Warum angesichts dessen die von der Beschwerde aufgeworfene Frage noch oder erneut klärungsbedürftig sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG geht sie nicht ein, die betont, dass nur in besonders gelagerten Einzelfällen die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen können, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstandes verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen ("Beweiserleichterungen"), sodass der Tatrichter schon auf Basis weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 31 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 29).
2. Die Beschwerdebegründung bezeichnet auch eine Divergenz nicht hinreichend. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2Nr 2 SGG). Um eine Abweichung aufzuzeigen, muss dargelegt werden, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Zudem bedarf es der Darlegung, weshalb die aufgezeigten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Es genügt dagegen nicht vorzubringen, dass das LSG in seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 13, vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9 und vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 10).
Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie entnimmt zwar der Rechtsprechung des BSG den Rechtssatz, dass typischen Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (BSG Urteile vom 12.6.1990 - 2 RU 58/89 - juris RdNr 19 und vom 29.3.1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52, 56 = SozR Nr 62 zu § 542 RVO aF), und stellt dem entgegen, dass das LSG im Ergebnis für seine Entscheidungsfindung Positivbeweise gefordert habe. Die Beschwerde behauptet damit aber nicht einmal, dass sich ein so formulierter Rechtssatz im Urteil des LSG finden lässt. Leitet indes ein Beschwerdeführer aus einer Entscheidung eines LSG einen verdeckten Rechtssatz ab, muss er darlegen, an welcher genauen Stelle und mithilfe welcher anerkannten Methodik er den behaupteten Rechtssatz der Entscheidung entnommen hat (BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 7, vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 25 und vom 14.2.2022 - B 12 R 30/21 B - juris RdNr 8; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160a RdNr 83 f; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 126, Stand: 9.12.2024). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag. Sie legt eine Divergenz auch insoweit nicht hinreichend dar, als sie der Rechtsprechung des BSG den Rechtssatz entnimmt, dass die weitere Sachverhaltsaufklärung besonderer Anstrengungen bedarf, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen und auch nicht versicherte Tätigkeiten zum Unfall geführt haben können (BSG Urteil vom 12.6.1990 - 2 RU 58/89 - juris RdNr 16). Dem stellt die Beschwerdebegründung jedoch keinen abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des LSG gegenüber, sondern bringt lediglich vor, dass das LSG die besonderen Anstrengungen in seine Entscheidungsfindung nicht habe einfließen lassen. Zur Bezeichnung einer Divergenz reicht es indes nicht, die fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das LSG zu behaupten (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 - juris RdNr 14, vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 7 und vom 7.7.2022 - B 5 R 87/22 B - juris RdNr 5).
3. Schließlich bezeichnet die Beschwerdebegründung auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann (BSG Beschluss vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 3). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Ein Verfahrensmangel ist mit der Rüge nicht aufgezeigt, das LSG hätte ohne persönliche Einvernahme der Zeugen nicht von den Feststellungen des SG zum Vorliegen einer versicherten Tätigkeit (Rettungshandlung) abweichen dürfen. Solche Feststellungen hat es nach der Beschwerdebegründung nur im Zwischenurteil des SG, nicht aber in dessen Endurteil gegeben. Warum eine wie auch immer geartete Bindung des LSG an Feststellungen in einem Zwischenurteil (§ 130 Abs 2 SGG) des SG bestehen soll, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Sie zitiert zwar § 318 ZPO, der gemäß § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 1 KR 59/19 B - SozR 4-1750 § 318 Nr 1 RdNr 4 mwN), setzt sich mit dieser Vorschrift jedoch nicht auseinander, nach deren klarem Wortlaut ein Gericht nur an die Entscheidung in den "von ihm erlassenen" Zwischenurteilen gebunden ist (zur auf die jeweilige Instanz beschränkten Bindungswirkung von Zwischenurteilen nach § 130 Abs 2 SGG: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 130 RdNr 11; Bolay in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 130 RdNr 15). Ebenso wenig setzt sich die Beschwerdebegründung mit § 157 Satz 1 SGG auseinander, der das LSG zu einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, ohne es an Begründungen oder Bewertungen von Tatsachen in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil zu binden (vgl Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 157 RdNr 8; Adolf in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 157 RdNr 26, Stand: 22.2.2024), aber auch ohne etwas an der Einheitlichkeit des gesamten Verfahrens zu ändern und dem LSG stets die Wiederholung einer vom SG durchgeführten Beweisaufnahme zu gebieten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 157 RdNr 2c). Die Beschwerdebegründung behauptet eine Pflicht zur erneuten Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht nur, ohne diese aus irgendeiner Vorschrift des Prozessrechts herzuleiten. Insbesondere setzt sie sich nicht mit § 118 Abs 1 SGG i.V.m. § 398 Abs 1 ZPO auseinander, wonach die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Ermessen des Berufungsgerichts steht, diesem Ermessen aber Grenzen gesetzt sind und das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen muss, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend beurteilen oder seine Aussage anders verstehen oder Inhalt und Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (BSG Urteile vom 31.1.1989 - 2 RU 44/88 - juris RdNr 13 und vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R = SozR 4-1500 § 128 Nr 7 RdNr 11; Beschlüsse vom 5.9.2006 - B 7a AL 78/06 B - juris RdNr 6 und vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/01 B - juris RdNr 9). Dass das LSG danach zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet gewesen wäre, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Vielmehr geht aus ihr hervor, dass das LSG die vom SG erhobenen Beweise nicht anders als dieses gewürdigt hat. Wie das SG in seinem Endurteil hinsichtlich tatsächlicher Hilfeleistungen des Klägers keinen validen Geschehensablauf für rekonstruierbar hielt, fehlten auch dem LSG objektiv als Rettungshandlungen feststellbare Verrichtungen. Warum es insoweit statt auf das Endurteil des SG auf dessen Zwischenurteil ankommen soll, obwohl dieses nicht selbstständig anfechtbar ist (BSG Urteil vom 15.11.2007 - B 3 KR 13/07 R - SozR 4-1500 § 120 Nr 2 RdNr 12 und Beschluss vom 19.9.2007 - B 9/9a SB 49/06 B - SozR 4-1500 § 130 Nr 2 RdNr 3 ff; Hübschmann in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 130 RdNr 54 f; Haupt in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 130 RdNr 14), lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Mangels Auseinandersetzung mit der zu § 398 Abs 1 ZPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bezeichnet auch die von der Beschwerde beiläufig aufgeworfene Frage,
"ob der Senat des Berufungsgerichts ohne vollständige Beweiswürdigung, zu der nötigenfalls auch eine (nochmalige) Einvernahme von Zeugen gehört, abweichende Feststellungen zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals einer Rettungshandlung vornehmen kann",
nicht hinreichend einen anderen Revisionsgrund, nämlich den der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
b) Einen Verfahrensmangel legt die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht hinreichend dar, als sie rügt, das LSG habe teilweise unzutreffend durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen, weil beide eine jeweils qualitativ andere Entscheidung darstellen und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sein kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - RdNr 13, vom 15.2.2023 - B 4 AS 101/22 B - juris RdNr 6 und vom 19.5.2022 - B 8 SO 57/21 B - juris RdNr 5). Einen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügefähigen Verfahrensmangel kann dies indes nur darstellen, wenn das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung durch fehlerhafte Anwendung von Prozess - recht gelangt ist. Soweit hierfür Fragen des materiellen Rechts ausschlaggebend sind, ist die materielle Rechtsauffassung des LSG zugrunde zu legen, selbst wenn diese fehlerhaft sein sollte. Ein Verfahrensmangel liegt daher dann nicht vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts lediglich Vorfragen des materiellen Rechts fehlerhaft beurteilt worden sind (BSG Beschlüsse vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 6 und vom 6.6.2023 - B 4 AS 132/22 B - juris RdNr 9 f). Dabei zählt aus der Sicht des Prozessrechts auch das Verwaltungsverfahrensrecht zum materiellen Recht. Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das LSG die auf Feststellung von Gesundheitsschäden als Unfallfolgen und auf Bewilligung von Leistungen gerichteten Klageanträge verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen hat. Die Beschwerdebegründung wendet sich nicht gegen die prozessrechtliche Auffassung des LSG, dass eine solche Feststellungs- bzw Leistungsklage nicht isoliert, sondern nur kombiniert mit einer gegen eine entsprechende Verwaltungsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl dazu BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 8). Sie macht vielmehr geltend, dass zu Gesundheitsschäden und Leistungen die erforderlichen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten ergangen seien. Dazu hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass dies der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG entsprochen hat. Stattdessen bemüht sie sich, ihre eigene Rechtsauffassung mit einzelnen, wörtlich zitierten Sätzen aus Ausgangs- und Widerspruchsbescheid zu belegen. Dies genügt indes nicht. Darüber hinaus trägt die Beschwerdebegründung nichts dazu vor, dass die Entscheidung des LSG auf der Beurteilung der Klage als unzulässig beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG; zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschlüsse vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 13, vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 7 und vom 18.2.1988 - 9/9a BV 203/87 - juris RdNr 3), was nicht der Fall ist, wenn das LSG die Berufung selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Klage zurückgewiesen hätte (BSG Beschluss vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 6). Zu Ausführungen dazu hätte hier besonderer Anlass bestanden, weil die Feststellung von Gesundheitsschäden und die Gewährung von Leistungen die Feststellung eines Versicherungsfalls voraussetzen, die das LSG der Beschwerdebegründung zufolge in der Sache abgelehnt hat.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).