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§ 157 SGG - Prüfungsumfang

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.