Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2024, Az.: B 2 U 52/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.09.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 52/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 24483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:250924BB2U5223B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 24.01.2023 - AZ: L 15 U 607/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Trägt ein Kläger vor, in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dazu beantragt zu haben, dass Alkohol "nicht die allein wesentliche Ursache des Bahnunfalls" war, kann dahinstehen, ob hierin überhaupt ein prozessordnungskonformer Beweisantrag gesehen werden kann, obwohl weder die vom Sachverständigen konkret zu begutachtenden Punkte angegeben wurden noch das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme umrissen wurde, wenn es an der Darlegung fehlt, dass die Vorinstanz diesem Beweisantrag ohne zureichenden Grund nicht gefolgt ist.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr.Karl und den Richter Dr.Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, einen Unfall, den der Kläger beim Sichübergeben in ein Gleisbett erlitten hat, als Wegeunfall festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln, grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz begründet.
II
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Denn sie ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Die Beschwerdebegründung bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht hinreichend. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann (BSG Beschluss vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 3). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
(1) Der Kläger hat die behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung nicht hinreichend bezeichnet. Er legt bereits keine Umstände dar, aus denen sich ein Gehörsverstoß ergeben könnte. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht (zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 2 U 172/22 B - juris RdNr 14). Die Beschwerdebegründung beanstandet, das LSG habe überraschend in der Sache entschieden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur einen Beweisantrag gestellt habe. Sie vermag aber schon nicht zu erklären, warum der anwaltlich vertretene Kläger nach Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 121 Satz 1 SGG) nicht damit rechnen konnte, dass ein Urteil ergeht. Nach § 132 Abs 1 Satz 2 SGG wird das Urteil grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wobei das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG). Auch wenn die Schließung der mündlichen Verhandlung selbst überraschend gewesen wäre, käme ein Gehörsverstoß nicht in Betracht. Denn einem Beteiligten obliegt es, sich durch zumutbare Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten selbst Gehör zu verschaffen (BVerfG Urteil vom 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220, 225; BSG Beschluss vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 14). Der Beschwerdebegründung lässt sich indes nicht entnehmen, dass nach der Schließung der mündlichen Verhandlung ein Wiedereröffnungsantrag (§ 121 Satz 2 SGG) gestellt worden wäre. Dieser verpflichtet das Gericht im Falle eines festgestellten Gehörsverstoßes zur Wiedereröffnung (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris RdNr 11; § 156 Abs 2 Nr 1 ZPO) und ist daher eine zumutbare Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, auch wenn noch ein Rechtsmittel gegeben ist (vgl BVerwG Beschluss vom 22.1.1993 - 10 B 3.92 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr 27; O. Schmitt, NZS 2024, 121, 127).
Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, dass die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Es fehlen hinreichende Ausführungen dazu, welches Vorbringen durch den Gehörsverstoß verhindert worden sein sollte und weshalb das Gericht dadurch möglicherweise zu einer anderen Entscheidung veranlasst worden wäre. Insofern erschöpft sich die Beschwerdebegründung in dem Vortrag, der Kläger habe nicht nochmal "das Wort ergreifen" und seine "Sichtweise persönlich darlegen" können. Nicht ausreichend ist zudem das Vorbringen, dass der Vorsitzende Richter bei einer Wiedereröffnung abgelehnt worden wäre, weil dieser zuvor eine Kostenüberbürdung auf den Kläger in Aussicht gestellt habe, falls mündlich neue Tatsachen in das Verfahren eingebracht werden sollten. Denn die Beschwerdebegründung erörtert weder, ob das LSG möglicherweise anders in der Sache entschieden hätte, wenn nach Wiedereröffnung ein Ablehnungsantrag gestellt worden wäre, noch geht sie darauf ein, dass ein Beteiligter nach § 60 SGG i.V.m. § 43 ZPO einen Richter nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann, nachdem er sich, ohne den bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(2) Auch die Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) ist unzulässig. Diese Rüge erfordert, dass die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergibt, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigt, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angibt und erläutert, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17 mwN). Der Kläger trägt vor, in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dazu beantragt zu haben, dass Alkohol "nicht die allein wesentliche Ursache des Bahnunfalls des Klägers" war. Es kann dahinstehen, ob hierin überhaupt ein prozessordnungskonformer Beweisantrag gesehen werden kann, obwohl weder die vom Sachverständigen konkret zu begutachtenden Punkte (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) angegeben wurden noch das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme umrissen wurde (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 10). Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung, dass das LSG diesem Beweisantrag ohne zureichenden Grund nicht gefolgt ist, dh sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - hätte gedrängt fühlen müssen, dem genannten Antrag nachzukommen (vgl dazu BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 2 U 29/24 B - juris RdNr 9). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass das LSG das Sichübergeben als rein privatwirtschaftliche Verrichtung und damit als unversichert gewertet hat. Davon ausgehend ist die Frage, was Ursache des Unfalls war, für das LSG nicht entscheidungserheblich gewesen. Wenn die Beschwerdebegründung diese Rechtsauffassung als "irrig" angreift, liegt hierin die Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unbeachtlich ist (siehe zB BSG Beschluss vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13 mwN). Das gilt auch für die von der Beschwerdebegründung kritisierte Formulierung des LSG, dass es darauf ankäme, ob die betrieblichen Umstände "die wesentliche Ursache" des Unfalls seien.
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Urteil des LSG auf dem vermeintlichen Sachaufklärungsmangel beruhen kann. Dazu hätte dargelegt werden müssen, dass vom Rechtsstandpunkt des LSG ausgehend das behauptete Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Dieser Aspekt wird jedoch nicht substantiiert erörtert.
b) Die Beschwerdebegründung legt auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zBBSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"inwieweit der reflexartige und nicht steuerbare Vorgang des Erbrechens unmittelbar vor dem Zustieg in einen U-Bahn-Zug eine 'privatwirtschaftliche Verrichtung' darstellt, die den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Nachhauseweg mehr als geringfügig unterbricht und - wie bei der Verrichtung der Notdurft - zum Verlust der gesetzlichen Unfallversicherung führt".
Es kann dahinstehen, ob damit überhaupt eine abstrakt-generelle Rechtsfrage formuliert wird, die grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann oder ob es sich vielmehr um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige und daher nicht ausreichende Frage handelt, deren Beantwortung auf ein "kann sein" hinausläuft (vgl BSG Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8).
Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls nicht die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben (BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9). Die Beschwerdebegründung setzt sich indes nicht hinreichend mit dem Stand der Rechtsprechung auseinander, sondern spricht lediglich eine Entscheidung des Bayerischen LSG an, in der es um eine plötzlich auftretende Übelkeit ging. Obwohl die für grundsätzlich bedeutend gehaltene Frage einen Vergleich zur Notdurft andeutet, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der Rechtsprechung des Senats hierzu (siehe zB zum Versicherungsschutz für den Weg zur Toilette BSG Urteil vom 5.8.1993 - 2 RU 2/93 - juris und auf der Toilette BSG Urteil vom 30.7.1971 - 2 RU 200/69 - SozR Nr 28 zu § 548 RVO sowie zur grundsätzlichen Privatnützigkeit der Verrichtung BSG Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr 97) und mit den Besonderheiten der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auseinander.
Auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit dieser Frage wird nicht dargelegt. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass eine Klärung der Frage im Revisionsverfahren erwartet werden kann (BSG Beschluss vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11). Dazu muss ein Beschwerdeführer zunächst den Sachverhalt schildern, den das LSG für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6). Dies macht die Beschwerdebegründung aber nur bruchstückhaft. Sie schildert insbesondere keine Feststellungen des LSG, die verdeutlichen, dass es für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ankommt.
c) Schließlich bezeichnet die Beschwerdebergündung auch eine Divergenz nicht hinreichend. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Um eine Abweichung aufzuzeigen, muss dargelegt werden, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Schließlich bedarf es der Darlegung, weshalb die aufgezeigten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Hierfür muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird. Es genügt dagegen nicht vorzubringen, dass das LSG in seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung macht eine Abweichung des Urteils des LSG von der Entscheidung des BSG vom 7.5.2019 (B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69) geltend, nach der eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, während das LSG zu Unrecht die Verrichtung des Klägers nicht als geringfügig angesehen habe, obwohl sie zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges angesehen werden müsse. Mit diesem Vortrag wird bereits kein abstrakter Rechtssatz des LSG bezeichnet, der von einem Rechtssatz des BSG abweichen könnte, sondern lediglich ein Rechtsanwendungsfehler behauptet, der indes noch keine Divergenz zu begründen vermag.