Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.09.2023, Az.: B 9 SB 23/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung von Verfahrensmängeln; Begründungsmangel und fehlerhafte materielle Rechtsanwendung des LSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.09.2023
- Aktenzeichen
- B 9 SB 23/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 41270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:140923BB9SB2323B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 20.06.2023 - AZ: L 3 SB 4/22
- SG Hamburg - 05.01.2022 - AZ: S 54 SB 285/20
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rügen eines Begründungsmangels im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG und einer vermeintlich fehlerhaften materiellen Rechtsanwendung des LSG.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 9 SB 23/23 B
LSG Hamburg 20.06.2023 - L 3 SB 4/22
SG Hamburg 05.01.2022 - S 54 SB 285/20
………………………………………,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: ………………………………..,
g e g e n
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, Versorgungsamt,
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. September 2023 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. K a l t e n s t e i n sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 20.6.2023 ebenso wie zuvor das SG mit Gerichtsbescheid vom 5.1.2022 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 80 und der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Das LSG habe Verfahrensrecht verletzt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder ein Verfahrensmangel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin hat die von ihr behauptete verfahrensfehlerhafte Anwendung des "§ 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX" durch das LSG und den gerügten Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
a) Die Beschwerde lässt bereits die geordnete und aus sich heraus verständliche Wiedergabe des Sachverhalts als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der geltend gemachten Zulassungsgründe durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 7). Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 7 mwN). Ein Verfahrensmangel wird nur dann iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 6 mwN). Hierzu hätte es in der Beschwerdebegründung weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen und insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (GdB-Bewertung und Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG) bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5).
b) Unabhängig davon hat die Klägerin mit ihrer Behauptung, das LSG habe verfahrensfehlerhaft übersehen, dass nach "§ 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX" die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB festzustellen haben, auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Sofern sie sich mit dieser Rüge gegen eine vermeintlich fehlerhafte materielle Rechtsanwendung des LSG ("error in iudicando") wendet, ist ein solcher Fehler von vornherein nicht geeignet, die Revisionszulassung zu eröffnen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 13 R 457/09 B - juris RdNr 10). Ungeachtet des Umstands, dass vorliegend nicht § 69 SGB IX als materielle Anspruchsnorm Anwendung findet, sondern § 152 SGB IX in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl I 3234), wendet sich die Klägerin im Übrigen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 11 mwN).
Soweit die Klägerin die Entscheidung des LSG insbesondere deshalb inhaltlich für unrichtig hält, weil diese eine Auseinandersetzung mit den Gerichtsgutachten vermissen lasse, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 13).
c) Auch den von der Klägerin behaupteten Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG hat die Beschwerde nicht im gebotenen Maße bezeichnet. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diese Vorschrift konkretisiert die Regelung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; sie betrifft den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs. Dabei hängt es von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, in welchem Umfang ein Gericht seine Rechtsauffassung in seiner Entscheidung begründen muss. Diese besonderen Umstände muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen (BSG Beschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Ungeachtet der fehlenden Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerdebegründung solche Darlegungen aber nicht. Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG im Umgang des LSG bei der Berücksichtigung von Verwaltungsgutachten im Verhältnis zu anderen Beweismitteln. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht (BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5) ist sie der Ansicht, das Urteil des LSG lasse nicht wie erforderlich erkennen, ob das Verwaltungsgutachten mit den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens vergleichbar sei. Aus dem Urteil werde auch nicht deutlich, ob sich das LSG der Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Urkundsbeweis im Klaren gewesen sei.
Hinsichtlich dieses Beschwerdevortrags kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang sich die für das Recht der Unfallversicherung aufgestellten Grundsätze zu den Anforderungen an Gutachten auf das Schwerbehindertenrecht übertragen lassen (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2022 - B 9 SB 14/22 B - juris RdNr 8 mwN). Denn unabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung und ihrer - wie ausgeführt - nur sehr kursorischen Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts des angefochtenen Urteils bereits nicht beurteilen, ob das LSG bestimmte Verwaltungsgutachten überhaupt als vollwertige Gutachten behandelt, sich maßgeblich darauf gestützt und deshalb die insoweit geltenden Voraussetzungen zu beachten hatte. Gerade bei der Rüge eines Begründungsmangels muss eine Beschwerde aber die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit ihre Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird (BSG Beschluss vom 21.12.2022, aaO).
2. Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat die Klägerin auch die von ihr gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu den Urteilen des BSG vom 18.9.2003 (B 9 SB 3/02 R - BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2 und B 9 SB 6/02 R - juris) und vom 7.5.2019 (B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5) nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Denn auch hier kann der Senat ohne die notwendige umfassende Sachverhaltswiedergabe von vornherein schon nicht beurteilen, ob die von der Klägerin gerügte Abweichung des LSG von dieser Rechtsprechung im Rahmen der GdB-Bewertung überhaupt vorgelegen hat. Unabhängig davon hat die Klägerin insoweit auch keine divergierenden Rechtssätze des BSG bezeichnet, von denen das LSG abgewichen sein könnte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.