Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: B 2 U 48/24 B
Gewährung einer Verletztenrente auf Grundlage eines Stützrententatbestandes; Verschlimmerung der Unfallfolgen aus einem Arbeitsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 48/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060225BB2U4824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 13.07.2022 - AZ: S 17 U 715/20
- LSG Baden-Württemberg - 15.03.2024 - AZ: L 1 U 3248/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Bemessung des Grads der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die den Tatsachengerichten im Rahmen von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG obliegt. Sie ist damit Teil der für sich nicht angreifbaren Beweiswürdigung. Wird ein vorliegendes Streckdefizit durch einen Unfall verschlimmert, folgt nicht allein daraus eine MdE von 10 v.H.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente auf Grundlage eines Stützrententatbestandes.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Verschlimmerung der Unfallfolgen aus einem Arbeitsunfall vom 7.7.2010 lehnte die Beklagte ab. In dem dagegen geführten Klageverfahren hat das SG von Amts wegen ein Gutachten bei C einschließlich ergänzender Stellungnahme eingeholt. Die Klage hat es abgewiesen (Urteil vom 13.7.2022). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei W eingeholt. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 15.3.2024).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Mit seinem Vortrag, das LSG habe die Einwendungen gegen das auf Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von W im Schreiben vom 10.3.2024 nicht vollständig berücksichtigt und dieser hätte nochmals befragt werden müssen, rügt der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG). Auch die Rüge, es hätte aufgrund des Berichts von M weitergehend ein neurologisches Gutachten eingeholt werden müssen, richtet sich gegen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Die Unterlassung weiterer Ermittlungen betrifft in dem vom Amtsermittlungsprinzip geprägten Sozialrecht eine mögliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), auf die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) als solches nicht gestützt werden kann (vgl dazu b).
Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisauf - nahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5, vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie zeigt zwar noch hinreichend einen jeweiligen Beweisantrag des Klägers auf. Sind Beteiligte - wie hier der Kläger - in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzision eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen. Auch ein unvertretener Beteiligter muss indes einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 170/22 B - juris RdNr 17, vom 21.12.2021 - B 9 SB 55/21 B - juris RdNr 7, vom 21.2.2018 - B 5 R 331/17 B - juris RdNr 11 und vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5, juris RdNr 6, jeweils mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 739). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung noch hinreichende Ausführungen, dass der Kläger die Aufklärung von Widersprüchen im Gutachten von W und die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt habe. Indes unterlässt die Beschwerdebegründung bereits Ausführungen dazu, dass der Kläger bezüglich der Einwendungen gegen das Gutachten von W eine weitere Sachaufklärung gerade nach § 103 SGG erreichen wollte. Es hätte einer klaren Abgrenzung zu einem Beweisantrag nach § 109 SGG bedurft, weil die Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 109 SGG im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 8 mwN und vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3f).
Das Vorbringen des Klägers erfüllt aber im Weiteren nicht die Anforderungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6, juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 10.5.2022 - B 2 U 134/21 B - juris RdNr 8 mwN und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9).
Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Vortrag, wenn sie sich einseitig auf eine unzutreffende Würdigung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens sowie der weiteren bereits vorliegenden Gutachten stützt. Denn dies gehört wie die Würdigung weiterer Beweisergebnisse zu der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die als solche gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist (zB BSG Beschlüsse vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 21 mwN, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 5 mwN und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 juris RdNr 10). Erforderlich wäre die Darstellung von Mängeln der aufgezeigten Art und Weise in den weiteren Beweismitteln gewesen, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels nach § 103 SGG zu bewerten (zB BSG Beschlüsse vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 8 mwN). Insbesondere bezüglich der gerügten Mängel des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens wären daher wegen § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG Ausführungen zu einem Aufklärungsbedarf nach § 103 SGG erforderlich gewesen. Nicht ausreichend ist, dass der Kläger aus seiner Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt. Daher besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen oder die Beteiligten ergänzende Stellungnahmen für sinnvoll erachten. Auch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten oder auf Gegenüberstellung der Sachverständigen (zB BSG Beschlüsse vom 9.4.2024 - B 2 U 137/23 B - juris RdNr 14, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 10 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Wenn der Kläger indes allein eine aus seiner Sicht bestehende Fehlerhaftigkeit der Prüfung der aktiven und passiven Beweglichkeit und Streckfähigkeit des betroffenen Arms durch die benannten Gutachten im gesamten Verfahren rügt, die zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geführt hätte, wendet er sich im Kern gegen die Bewertung in seinem Einzelfall, die für sich keinen Zulassungsgrund begründet (vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN, vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Die Beschwerdebegründung enthält auch nichts zu dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG, aus dem es sich zur Einholung eines auch neurologischen Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Die Begrenzung darauf, dass die bisherigen Gutachten unfallchirurgischer/orthopädischer Art gewesen seien, genügt hierfür nicht. Der Kläger führt selbst an, dass im Verfahren ärztlicherseits eine Erforderlichkeit für die Einholung eines neurologischen Gutachtens verneint worden sei.
Die Beschwerdebegründung enthält im Weiteren kein schlüssiges Vorbringen, dass der Beschluss des LSG auf unterlassenen Ermittlungen beruhen könnte. Demgegenüber führt sie selbst an, dass das LSG auf jedenfalls überwiegend degenerative und damit unfallunabhängige Ursachen eines Streckdefizits hingewiesen hat. Sofern der Kläger auf eine ausreichende wesentliche Mitursächlichkeit auch von Teilfolgen hinweist, unterlässt er weitere Ausführungen dazu, dass sich allein daraus eine MdE von 10 vH ergeben könnte. Die Bemessung des Grads der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die den Tatsachengerichten im Rahmen von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG obliegt (vgl nur BSG Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, RdNr 15 mwN). Sie ist damit Teil der für sich nicht angreifbaren Beweiswürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; zB BSG Beschluss vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 9).
b) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe sein Vorbringen zu den Mängeln des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens sowie zum Vorliegen eines auch neurologischen Schadens nicht berücksichtigt und deswegen weitere Ermittlungen unterlassen, zeigt er damit keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) auf. Denn insoweit macht der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung (§ 103 SGG) geltend. Dies unterliegt den aufgezeigten Beschränkungen nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG, die nicht durch eine formale Einkleidung in eine Rüge anderer Gestalt umgangen werden können (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 2/24 B - juris RdNr 12 mwN, vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 12 mwN und vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Sollte seine Rüge in Bezug auf das nach § 109 SGG erstattete Gutachten zugleich eine Verletzung des Fragerechts nach Maßgabe von § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO umfassen, zeigt der Kläger jedenfalls dessen besondere Voraussetzungen nicht auf (hierzu BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 10 mwN).
Indem der Kläger weitergehend rügt, dass das LSG in seiner Entscheidung seine Einwendungen nur teilweise wiedergegeben habe, vermag auch dies keinen eigenständigen Gehörsverstoß (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) zu begründen. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13 mwN).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, wenn sie im Kern allein darauf abstellt, dass das LSG den geäußerten Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von W nicht gefolgt sei und kein neurologisches Gutachten beauftragt habe. Denn dies betrifft die Rüge einer mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG). Soweit der Kläger sich gegen die rechtliche Wertung des LSG wendet, wonach eine Verletztenrente nicht zu gewähren ist, betrifft auch dies nicht das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), sondern die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG indes nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 9.2.2022 - 2 BvR 613/21 - juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7 mwN).
c) Wenn der Kläger abschließend Bedenken gegen die Entscheidung des LSG in Beschlussform nach § 153 Abs 4 SGG anführt, zeigt er einen Verstoß dagegen nicht hinreichend auf. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Die Befugnis besteht nicht nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Verfahren. Der Ermessensgebrauch ist nur auf die Heranziehung sachfremder Erwägungen und eine grobe Fehleinschätzung überprüfbar (vgl BSG Beschlüsse vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 10, vom 13.4.2023 - B 2 U 115/22 B - juris RdNr 9 und vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 45, jeweils mwN). Der Kläger sieht zwar eine schwierige tatsächliche Gemengelage als gegeben. Die Beschwerdebegründung legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen die Schwierigkeiten des Falls sowie die Bedeutung von Tatsachenfragen es hier erfordert haben könnten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sodass hier eine Entscheidung durch Beschluss unter keinen Umständen gerechtfertigt gewesen sein und eine grobe Fehleinschätzung vorgelegen haben könnte. Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass das LSG auf Grundlage des Schreibens des Klägers vom 10.3.2024 zu einer erneuten Anhörung verpflichtet gewesen sein könnte (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG; vgl zB BSG Beschluss vom 13.4.2023 - B 2 U 115/22 B - juris RdNr 7 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).