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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.07.1975, Az.: 5 BJ 28/75

Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Bezeichnung des Beweisantrags; Begründetheit; Amtsermittlungspflicht; Verletzung; Fehlende Durchführung einer Beweiserhebung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.07.1975
Aktenzeichen
5 BJ 28/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1975, 965 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR 1500 § 160 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit einer auf SGG § 160 Abs 1 Nr 3 gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, so genau bezeichnet, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist und daß er einen Sachverhalt darlegt, der möglicherweise einen nach dieser Vorschrift in Betracht kommenden Verfahrensmangel ergeben könnte.

2. Zur Begründetheit einer auf SGG § 160 Abs 1 Nr 3 iVm SGG § 103 gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört es, daß das LSG seine Amtsermittlungspflicht nach SGG § 103 dadurch verletzt hat, daß es eine Beweiserhebung, die der Beschwerdeführer beantragt hat, nicht durchgeführt hat; das ist dann der Fall, wenn das LSG sich aus seiner Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, diesen Beweis zu erheben.

3. Bei der Prüfung, ob das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den vom Beschwerdeführer beantragten Beweis zu erheben, muß das BSG im Rahmen des SGG § 160 Abs 1 Nr 3 davon ausgehen, daß das LSG bei der bisher schon vorgenommenen Würdigung einschlägiger Beweise die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung nicht verletzt hat.