Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: B 2 U 78/25 B
Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 78/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:141025BB2U7825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 30.04.2024 - AZ: S 5 U 12/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 16.06.2025 - AZ: L 3 U 93/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts. Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, d.h. wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 30.4.2024) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie rügt eine fehlerhafte Unterlassung der Anhörung von R in der mündlichen Verhandlung am LSG zur Erläuterung seines Gutachtens und damit eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 118 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO, § 103 SGG). Eine Rüge des Fragerechts (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 4 ZPO) als Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) erhebt der Kläger nicht.
Der Vortrag der Beschwerdebegründung erfüllt indes nicht die Anforderungen an die Bezeichnung einer Aufklärungsrüge. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 9, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 7 und vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
Hierzu trägt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert vor. Im Kern stellt sie darauf ab, dass nach Anhörung des Sachverständigen die Ansicht des Klägers bestätigt worden wäre, dass die Spondylolisthesis und damit auch die Bandscheibenveränderung bei L5/S1 bei dem Kläger einzig und allein auf dessen berufliche Tätigkeit zurückführen sei. Der Kläger führt indes nichts dazu an, warum das LSG hierzu zu einer Anhörung des Sachverständigen verpflichtet gewesen sei und einen darauf gerichteten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung abgelehnt hat. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 7, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen, also materiellen Standpunkt aus zu einer Befragung hätte gedrängt fühlen müssen und daher von einer solchen nur noch ermessenswidrig hat absehen können. Nicht maßgeblich ist, ob der Kläger aus seiner Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt (BSG Beschluss vom 19.7.2023 - B 2 U 2/23 B - juris RdNr 6) und ob und mit welchen Gründen das LSG das Begehren förmlich abgelehnt hat (BSG Beschluss vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8). Es besteht auch keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen. Die Würdigung von Gutachtenergebnissen oder ärztlichen Auffassungen gehört wie die von Beweisergebnissen generell zu der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die als solche gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist.
Die Beschwerdebegründung versäumt es indes, den maßgeblichen Standpunkt des LSG aufzuzeigen. Hierfür hätte es der Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der Verfahrensgeschichte bedurft, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11 mwN, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN). Daran fehlt es hier indes, wenn die Beschwerdebegründung weder zum Streitgegenstand noch zur Verfahrensgeschichte und zum Inhalt des gegenständlichen Sachverständigengutachtens ausführt. Allein deswegen kann der Senat nicht entscheiden, was die Anhörung des Sachverständigen hätte bringen können.
Deswegen ist es dem Senat auch nicht möglich, ein potentielles Beruhen der Entscheidung des LSG auf dem vorgetragenen Mangel zu beurteilen. Denn auch hierfür fehlt es an der Darlegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) und der vollständigen Verfahrensgeschichte.
Wenn der Kläger das Urteil des LSG inhaltlich für falsch hält, auch weil ein oder mehrere Bandscheibenvorfälle und weitere Gesundheitsschäden sicher nachgewiesen seien, kann auch dies nicht die Zulassung der Revision begründen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinn, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15, vom 3.3.2025 - B 2 U 8/25 B - juris RdNr 9 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).