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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2025, Az.: B 2 U 32/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.05.2025
Aktenzeichen
B 2 U 32/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070525BB2U3225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nordhausen - 25.09.2023 - AZ: S 1 U 420/20
LSG Thüringen - 16.01.2025 - AZ: L 1 U 753/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Den Anforderungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch die bloße Behauptung eines Beweisantrags nicht genügt.

  2. 2.

    Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht nur dann, wenn vorhandene Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben.

  3. 3.

    Allein das Vorliegen divergierender Feststellungen und Ansichten gehörter Sachverständiger vermag keine Verpflichtung zur ergänzenden Befragung oder gar persönlichen Anhörung zu begründen.

  4. 4.

    Bei der sich an die Einholung von Gutachten anschließenden Beweiswürdigung entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hierzu ist geklärt, dass insbesondere keine Rangfolge im Sinne einer unterschiedlichen Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel zu beachten ist.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 25.9.2023) zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln und ergänzend mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die daraus folgenden Darlegungsanforderungen nicht.

5

a) Soweit der Kläger das Unterbleiben weiterer Ermittlungen durch Einholung eines "Obergutachtens" und der Ladung und Anhörung der zwei Sachverständigen rügt, macht er einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht geltend (§ 103 SGG; § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 SGG). Die Beschwerdebegründung erfüllt indes nicht die Voraussetzungen einer formgerechten Rüge.

6

Sie bezeichnet bereits keinen formellen Beweisantrag, der den Erfordernissen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO genügt und die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas, gerichtet auf festzustellende Tatsachen (die "zu begutachtenden Punkte", § 403 ZPO), sowie die Benennung des voraussichtlichen Ergebnisses der Begutachtung umfasst (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 8, vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 12 und vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 6 f, jeweils mwN). Die bloße Behauptung eines Beweisantrags lässt indes nicht nur den Inhalt des Beweisbegehrens und damit die Einordnung als prozessordnungskonformen Beweisantrag in Abgrenzung zu einer bloßen Beweisanregung offen (vgl dazu BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4). Sie legt damit auch nicht dar, einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Dies ist indes Voraussetzung, um dem Gericht einen weiteren Ermittlungsbedarf aufzuzeigen (sog Warnfunktion, zB BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 138/23 B - juris RdNr 5, vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 6 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen einer Verfahrensrüge aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 8/25 B - juris RdNr 5, vom 12.9.2024 - B 2 U 39/23 B - juris RdNr 4 und vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).

7

Das Vorbringen des Klägers erfüllt auch im Übrigen nicht die Anforderungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind.

8

Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare W idersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschlüsse vom 27.9.2024 - B 2 U 42/24 B - juris RdNr 8, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerdebegründung indes nicht substantiiert vor. Sie rügt allein, dass das Gutachten nach Aktenlage fehlerhaft und das LSG diesem zu Unrecht gefolgt sei. Das auf persönliche Untersuchung des Klägers erstellte Gutachten hätte demgegenüber die Ursächlichkeit des Unfallereignisses aus dem Jahr 1978 für die Funktionseinschränkungen der Hand des Klägers bestätigt. Der Kläger hätte auch den Sachverständigen des Gutachtens nach Aktenlage abgelehnt. Allein damit zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht auf, dass dieses Gutachten medizinisch ungenügend gewesen ist. Es hätte der Darstellung des vom LSG festgestellten (§ 163 SGG) entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der Verfahrensgeschichte samt erfolgter Aufklärungsmaßnahmen bedurft, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten. Insbesondere hätte es der Darlegung der konkreten Mängel des Gutachtens des nach dem Vorbringen des Klägers abgelehnten Sachverständigen sowie der Darlegung des Verfahrens und der Gründe für dessen Ablehnung bedurft. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen Vortrag und lässt damit auch offen, ob und mit welchem Ausgang die Ablehnung des Sachverständigen vor dem LSG förmlich geltend gemacht worden ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 ZPO). Ohne weitere Darstellung des konkreten Inhalts des gerügten Gutachtens sowie des Standpunkts des LSG kann das Beschwerdegericht auch nicht beurteilen, ob das Gutachten deswegen grobe Mängel aufweisen könnte, weil es - wie vom Kläger behauptet - sich auf Unterlagen stützt, die der Kläger für unverwertbar hält. Im Kern legt er nur dar, dass er weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat. Darauf kommt es indes nicht an.

9

Die Beschwerdebegründung übergeht ferner bzgl der Ladung der Sachverständigen zur Anhörung in der mündlichen Verhandlung die besonderen Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO. Die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung eines Gutachtens steht ebenso wie die Anordnung zur schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung im Ermessen des Gerichts (§ 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Hierzu trägt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert vor, wenn sie sich allein auf die abweichenden Ergebnisse der beiden Gutachten stützt. Allein das Vorliegen divergierender Feststellungen und Ansichten gehörter Sachverständiger vermag keine Verpflichtung zur ergänzenden Befragung oder gar persönlichen Anhörung zu begründen. Denn die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zu der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die als solche gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist (zB BSG Beschlüsse vom 9.4.2024 - B 2 U 137/23 B - juris RdNr 13 mwN, vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 21 mwN und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 juris RdNr 10). Es besteht keine Verpflichtung der Gerichte zu stets neuen Befragungen der Sachverständigen, nur weil die Beteiligten deren Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen. Auch besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog Obergutachten (zB BSG Beschlüsse vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 9, vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 10 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).

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b) Auch soweit die Beschwerdebegründung meint, das auf persönliche Untersuchung des Klägers erstellte Gutachten habe einen höheren Beweiswert als das nach Aktenlage, wendet sie sich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung des LSG, die wie dargelegt indes weder unmittelbar noch mittelbar als Verfahrensmangel gerügt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).

11

c) Soweit die Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren als Verfahrensmangel erwähnt (ua Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK), enthält sie keine weiteren konkreten Ausführungen dazu, worin dieser Verstoß hier liegen könnte, der für einen eigenständigen Verfahrensmangel über die gerügten Mängel der Sachaufklärung (§ 103 SGG; § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 SGG) und der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) hinausgehen müsste (BSG Beschluss vom 5.3.2025 - B 2 U 118/24 B - juris RdNr 9 f mwN).

12

2. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

13

Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Liegen zwei gegensätzliche Gutachten vor und beruht nur eines davon auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen, muss das Gericht dem Gutachten den Vorzug geben, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruht?"

14

Die Beschwerdebegründung lässt bereits offen, welche konkrete revisible Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) zur Überprüfung gestellt werden soll (BSG Beschluss vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 6 mwN). Die Ausführungen verbleiben im Unklaren darüber, ob bzw anhand welcher Normen der Kläger die generelle Zulässigkeit von Gutachten nach Aktenlage oder deren Beweiskraft grundsätzlich in Frage stellt. Unabhängig davon legt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht schlüssig dar und zeigt schon nicht auf, ob sich die Antwort nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt bzw von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 8, vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6 und vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5, jeweils mwN). Es hätte dargelegt werden müssen, dass die Frage in Rechtsprechung bzw Literatur umstritten ist und mit welchen Argumenten die Grundsätze zur Beweiswürdigung überhaupt angezweifelt werden. Daran fehlt es hier. Gerichte können im Rahmen ihrer Sachaufklärung den gemäß § 106 Abs 3 Nr 5 SGG beauftragten Sachverständigen für Art und Umfang ihrer Tätigkeit Weisungen erteilen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 404a ZPO). Dies schließt die Anordnung ein, das Gutachten nach persönlicher Untersuchung oder nach Ak - tenlage zu erstatten, was Inhalt des jeweiligen Beweisbeschlusses ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 359 ZPO). Damit setzt sich die Beschwerdebegründung ebenso wenig auseinander wie mit der sich an die Einholung der Gutachten anschließenden Beweiswürdigung durch das Gericht. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hierzu ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass insbesondere keine Rangfolge im Sinne einer unterschiedlichen Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel zu beachten ist (BSG Beschluss vom 24.7.1989 - 2 BU 7/89 - juris RdNr 4 mwN; BSG Urteil vom 6.4.1989 - 2 RU 55/88 - juris RdNr 20 mwN). Die Beschwerdebegründung setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht substantiiert dar, dass und aus welchen Gründen diesen Grundsätzen bei Gutachten nach Aktenlage generell zu widersprechen ist. Die bloße Behauptung, Gutachten nach persönlicher Untersuchung seien stets höherwertig, genügt hierfür nicht im Ansatz. Mit ihrem Vorbringen geht die Beschwerdebegründung über die im Kern nur wiederholende Rüge einer nach ihrer Ansicht unzutreffenden Beweiswürdigung des LSG nicht hinaus. Darin liegt indes eine unzulässige Umgehung des Rügeausschlusses nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(BSG Beschlüsse vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6 mwN, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 - juris RdNr 12 mwN und vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3 f).

15

3. Soweit der Kläger schließlich anführt, das LSG habe in der Sache falsch entschieden, weil es nicht dem Gutachten nach persönlicher Anhörung gefolgt sei und auch die von ihm geschilderten Brückensymptome in Gestalt von Beschwerden, Schmerzen und Funktionseinschränkungen nicht berücksichtigt bzw als nicht gegeben unterstellt habe, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Beschwerdegericht nimmt keine allgemeine Überprüfung vor, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

16

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

18

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.