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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 2 U 138/23 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.01.2025
Aktenzeichen
B 2 U 138/23 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230125BB2U13823B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 25.10.2022 - AZ: S 11 U 1424/21
LSG Baden-Württemberg - 30.10.2023 - AZ: L 12 U 3243/22

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 25.10.2022) zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern.

II

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG), weil das LSG Hinweisen und einem Beweisantrag nicht nachgekommen sei. Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5, vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).

5

Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er im Verfahren vor dem LSG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Diese Warnfunktion verfehlen "Beweisantritte" und Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (zB BSG Beschlüsse vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 6, vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 6 und vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11, jeweils mwN). Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren rechtskundig vertretener Beschwerdeführer - wie der Kläger - sein zuvor geäußertes Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 4 Satz 1 ZPO; zB BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 6, vom 5.7.2024 - B 2 U 20/23 B - juris RdNr 6 und vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18, jeweils mwN). Einen solchen konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet die Beschwerde nicht. In der Beschwerdebegründung wird lediglich ausgeführt, dass im Verfahren in der ersten und zweiten Instanz auf die Widersprüche des Sachverständigengutachtens hingewiesen und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt worden sei und dass das LSG diesem Antrag nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdebegründung enthält indes nichts zu Form und konkretem Inhalt des Beweisbegehrens (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO; zu den Anforderungen vgl zB BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 10 mwN). Der Kläger behauptet auch selbst nicht, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat.

6

Soweit der Kläger auch eine Verletzung des § 109 SGG durch das LSG rügt, lässt er außer Acht, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung dieser Vorschrift unter keinen Umständen gestützt werden kann. Dieser Ausschluss gilt ausnahmslos für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG(BSG Beschlüsse vom 17.10.2024 - B 2 U 72/24 B - juris RdNr 6, vom 12.4.2023 - B 2 U 86/22 B - juris RdNr 3 und vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 6 sowie grundlegend BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3 f).

7

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.