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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2025, Az.: B 2 U 118/24 B

Verwerfung der Nichtzulasungsbeschwerde; Nicht ordnungsgemäße Bezeichnung des geltend gemachten Zulassungsgrunds des Vorliegens von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 118/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050325BB2U11824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 16.01.2024 - AZ: S 7 U 690/22
LSG Baden-Württemberg - 31.10.2024 - AZ: L 6 U 533/24

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soweit gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, gilt dieser Rügeausschluss auch hinsichtlich eines geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren, jedenfalls insoweit, als im Kern der Vorwurf allein auf eine fehlerhafte Handhabung von § 109 SGG gerichtet ist.

  2. 2.

    Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG beinhaltet nicht ohne weiteres zugleich einen Beweisantrag nach § 103 SGG.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 16.1.2024) zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

5

Der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht seinen Antrag auf Anhörung eines von ihm benannten Arztes abgelehnt (§ 109 Abs 2 SGG) und damit gegen § 103 SGG sowie gegen sein Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) und auf ein faires Verfahren (ua Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK) verstoßen. Mit seinem Vortrag dazu bezeichnet der Kläger indes nicht hinreichend eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

Eine fehlerhafte Anwendung von § 109 SGG durch das Berufungsgericht kann nicht als Verfahrensmangel im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dieser Ausschluss gilt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG, mithin für unmittelbare wie auch mittelbare Verstöße (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 13.11.2024 - B 2 U 112/23 B - juris RdNr 7, vom 17.10.2024 - B 2 U 72/24 B - juris RdNr 6 und vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). In dem Rügeausschluss liegt auch keine Missachtung des Art 103 Abs 1 GG, wonach jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Vielmehr ist die Intention des Gesetzgebers eines umfassenden Ausschlusses von Rügen einer fehlerhaften Anwendung von § 109 SGG auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrages nach § 109 SGG rechtfertigt keine Zulassung der Revision (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 = juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.10.2024 - B 2 U 72/24 B - juris RdNr 6). Daher kann auf Grundlage derselben Tatsachen auch nicht ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) geltend gemacht werden, denn dies liefe auf eine Umgehung der gesetzlichen Konzeption hinaus (zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2023 - B 2 U 119/22 B - juris RdNr 3 mwN, vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - juris RdNr 6; BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 = juris RdNr 4).

7

Diese Grundsätze stellt der Kläger zwar nicht infrage. Im Vorgehen des LSG sieht er aber zugleich einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (ua Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK). Der Rügeausschluss nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gilt indes auch insoweit, jedenfalls wenn im Kern der Vorwurf allein auf eine fehlerhafte Handhabung von § 109 SGG gerichtet ist (BSG Beschluss vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - juris RdNr 6). Denn die Beteiligten werden durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) umfassend geschützt. Einen verbleibenden Aufklärungsbedarf bei defizitärer Sachaufklärung können sie den Gerichten durch prozessordnungskonforme Beweisanträge im Sinne der ZPO aufzeigen und so zB die Einholung eines ggf weiteren Sachverständigengutachtens geltend machen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO). Folgt ein Berufungsgericht einem solchen formal ordnungsgemäßen Antrag ohne hinreichende Begründung nicht, können Beteiligte unter den Voraussetzungen von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG darauf die Zulassung der Revision stützen. Soweit der Kläger auch hier einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) rügt, ist seinem Vorbringen indes nicht zu entnehmen, dass er eine weitere Sachaufklärung gerade nach § 103 SGG erreichen wollte und dies dem LSG rügefähig angezeigt hat. Denn der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG beinhaltet nicht ohne weiteres zugleich einen Beweisantrag nach § 103 SGG(BSG Beschlüsse vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 3 f und vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 8 mwN).

8

Selbst wenn das BSG trotz der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG hier auch über einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren als Verfahrensmangel entscheiden könnte und dies nicht dem BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art 94 Abs 1 Nr 4a GG i.V.m. § 13 Nr 8a, §§ 90 ff BVerfGG) vorbehalten wäre, zeigt die Beschwerdebegründung einen Verstoß nicht hinreichend auf. Denn dies müsste über eine allein fehlerhafte Anwendung von § 109 Abs 2 SGG hinausgehen.

9

Die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren (ua Art 2 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG; Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK) als Verfahrensmangel beinhaltet den Vorwurf, dass das jeweilige Gericht rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrenserfordernisse nicht gewahrt hat (BVerfG Beschluss vom 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 = juris RdNr 65). Die Gerichte dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern, Irrtümern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und sind allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (zB BVerfG Beschluss vom 26.4.1988 - 1 BvR 669/87 ua - BVerfGE 78, 123 = juris RdNr 8 mwN).

10

Dass das LSG hier unter Verkennung rechtsstaatlicher Grundsätze in diesem Sinne gehandelt hat, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Der Vortrag erschöpft sich in der Rüge der fehlerhaften Anwendung von § 109 Abs 2 SGG im Einzelfall, weil das LSG einen nachbenannten dritten Gutachter nicht mehr zugelassen hat. Dies genügt für sich indes allein nicht, sondern fällt unter den von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG angeordneten Ausschluss der Verfahrensrüge (BSG Beschluss vom 13.11.2024 - B 2 U 112/23 B - juris RdNr 7 mwN). Ausführungen zu Tatsachen, die eine rechtsstaatswidrige grundlegende Verkennung der Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren durch das Berufungsgericht beinhalten könnten, enthält die Beschwerdebegründung demgegenüber nicht.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.