Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.04.1988, Az.: 1 BvR 669/87
Rechtsstaat; Faires Verfahren; Rechtsprechungsänderung; Hinweis; Unleserliche Unterschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.04.1988
- Aktenzeichen
- 1 BvR 669/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 10.04.1987 - AZ: 21 S 370/8
- LG Düsseldorf - 24.04.1987 - AZ: 21 S 337/86
- LG Düsseldorf - 24.04.1987 - AZ: 21 S 452/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 78, 123 - 127
- DVBl 1988, 782 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2787 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Pflicht zur rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung erfordert es grundsätzlich nicht, Parteien auf eine beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung hinzuweisen.
- 2.
Die Pflicht zur fairen Verfahrensgestaltung gebietet es, aus einer unleserlichen Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz erst nach Vorwarnung nachteilige Folgen abzuleiten, wenn derselbe Spruchkörper diese Form der Unterschrift längere Zeit nicht beanstandet hat.
In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerden
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Herzog,
der Richterin Niemeyer
und der Richter Henschel,
Seidl,
Grimm,
Söllner,
Dieterich
am 26. April 1988 beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. April 1987 - 21 S 370/86 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2), das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. April 1987 - 21 S 337/86 - den Beschwerdeführer zu 3) und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. April 1987 - 21 S 452/86 - die Beschwerdeführerin zu 4) jeweils im Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Die Urteile werden aufgehoben, die Sachen werden an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu 1) werden verworfen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1 ) - ein beim Landgericht Düsseldorf zugelassener Rechtsanwalt - hatte für die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) Berufungen eingelegt und begründet. Berufungs- und Berufungsbegründungsschriften hatte er mit einer Ausnahme stets eigenhändig unterschrieben. Mit den angegriffenen, in den maßgeblichen Begründungspassagen gleichlautenden Urteilen verwarf das Landgericht die Berufungen als unzulässig. Berufungsschriften und Berufungsbegründungen müßten als bestimmende Schriftsätze vom Prozeßbevollmächtigten formgerecht unterschrieben werden. Das sei nicht geschehen, denn das vom Beschwerdeführer zu 1) verwandte Schriftzeichen genüge nicht den an eine ordnungsgemäße Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Diese müsse erkennen lassen, daß das Schriftstück mit vollem Namen unterzeichnet werden solle. Das lasse sich dem Schriftzeichen nicht entnehmen; es handele sich um eine bloße, zur Unterzeichnung nicht ausreichende Paraphe.
2. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) berufen sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Urteile seien Überraschungsentscheidungen. Der Beschwerdeführer zu 1) habe gerade vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts - welche die angegriffenen Entscheidungen erlassen hat - eine Reihe von Berufungsrechtsstreitigkeiten geführt, ohne daß seine unverändert beibehaltene Unterschrift jemals beanstandet worden wäre. Es sei willkürlich, jahrelang die Unterschrift als ausreichend anzuerkennen und dann ohne erkennbaren Grund von dieser Übung abzuweichen. Das Landgericht überspanne die sich aus § 519 ZPO ergebenden Anforderungen unter Verletzung der Rechtsweggarantie und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3. Zwei Richter der 21. Zivilkammer des Landgerichts haben in dienstlichen Erklärungen bestätigt, daß Schriftsätze des Beschwerdeführers zu 1 ) auch in anderen Sachen eingegangen seien und daß die in ihnen geleisteten Unterschriften den bemängelten entsprochen hätten.
II.
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu 1) sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung setzt voraus, daß ein Beschwerdeführer nicht nur mittelbar, faktisch, sondern unmittelbar, rechtlich betroffen wird (BVerfGE 52, 42 <52>). Unmittelbar rechtlich betroffen könnte in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren ein Anwalt möglicherweise dann sein, wenn ein Gericht von ihm, völlig entfernt von den in der Rechtsprechung zur Eigenhändigkeit der Unterschrift entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu statt vieler BAG in AP, Nr. 38 zu § 518 ZPO; BGH, NJW 1985, S. 1227, sowie BayVerfGH, NJW 1976, S. 182), willkürlich etwa leserliche Schönschrift abverlangen würde. Dann käme eine Grundrechtsverletzung in Betracht, die in den Urteilsgründen enthalten wäre (BVerfGE 15, 283 <286>; 24, 289 <295>). So verhält es sich hier nicht. Das Landgericht hat vielmehr in vertretbarer, wenngleich recht engherziger Weise die zur Ordnungsmäßigkeit von Unterschriften entwickelten Kriterien angewandt. Dadurch sind nur die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sowie deren Gegner unmittelbar rechtlich betroffen, nicht jedoch der Beschwerdeführer zu 1). Gegen ihn könnten aus den Urteilen allenfalls mittelbare Nachteile wie etwa Schadensersatzansprüche erwachsen. Über solche befinden die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht.
III.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) sind begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen sie jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Aus diesem Prinzip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 57, 250 <275>). Der Richter muß das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten (BVerfGE 69, 381 <387>), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (BVerfGE 51, 188 <192>; 60, 1 <6>; 75, 183 <190>) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>).
Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen Urteile den Verfassungsbeschwerden nicht stand.
Zwar kann kein Prozeßbeteiligter darauf vertrauen, der Richter werde eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten oder stets an ihr festhalten. Dem steht bereits entgegen, daß die Rechtspflege durch die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG) konstitutionell "uneinheitlich" ist (Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 410). Die Beschwerdeführer konnten also nicht erwarten, das Landgericht werde sich zur Ordnungsmäßigkeit von Unterschriften unter "bestimmenden Schriftsätzen die in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum Ausdruck kommende und durchaus wünschenswerte Großzügigkeit (BAG, a.a.O., und BGH, a.a.O.) zu eigen machen. Die Zivilkammer durfte jedoch nicht ihre bisherige, jahrelang geübte Beurteilung der in gleicher Weise geleisteten Unterschriften des Beschwerdeführers zu 1) derart abrupt ändern. Das ließ diesem keine Möglichkeit, sich auf die neue Verfahrenspraxis der Kammer rechtzeitig einzustellen. Allerdings fordert die Pflicht zur rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht, Parteien auf eine beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung hinzuweisen. Auch müssen Formalien, wie sie in den Prozeßordnungen verankert sind, vom Richter beachtet werden. Anders ist ein geordneter Prozeß nur schwer durchführbar. Zur Erreichung dieses Zieles müssen jedoch Richter und Prozeßbeteiligte unter gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenwirken. Daran mangelt es, wenn das Gericht die Ordnungsmäßigkeit einer Unterschrift jahrelang positiv beurteilt, so daß der Anwalt auf ihre Wirksamkeit vertrauen kann, nunmehr aber dieser Boden der Gemeinsamkeit vom Gericht ohne jede Warnung verlassen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Änderung der Verfahrenspraxis zu dem Verlust eines Rechtsmittels führt. Der Zivilkammer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu 1) generell darauf hinzuweisen, in Zukunft werde ein anderer Maßstab an die Ordnungsmäßigkeit seiner Unterschrift angelegt werden. Hätte er diese dennoch nicht geändert, so wäre verfassungsrechtlich gegen eine Verwerfung der Berufungen aus diesem Grunde nichts zu erinnern. Der Zivilkammer wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Unterschrift des Beschwerdeführers zu 1) noch ein letztes Mal als ausreichend anzusehen, führt sie in den angegriffenen Urteilen doch selbst aus, daß sich von den sechs Buchstaben (allenfalls) die ersten vier als Kürzel seines Namens entziffern ließen.