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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2025, Az.: B 2 U 108/24 B

Modifizierung der Theorie der wesentlichen Bedingung als Grundlage der Kausalitätsbeurteilung; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 108/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030325BB2U10824B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Schleswig-Holstein - 24.09.2024 - AZ: L 8 U 29/24

Redaktioneller Leitsatz

Allein die bloße Bezugnahme auf einen vereinzelten Aufsatz und dessen Titel im Kontext der Fragestellung, ohne sich mit dessen Inhalt und Kernaussagen auseinanderzusetzen, reicht nicht aus, um dadurch die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage aufzuzeigen.

Konkret im Kontext altersbedingter Texturstörungen wurde bereits höchstrichterlich darauf hingewiesen, dass regelhaft-altersgerechte und damit physiologisch-reguläre Texturstörungen gegebenenfalls keine die Kausalität der versicherten Einwirkung ausschließende Konkurrenzursache im Sinne einer Vorerkrankung oder Schadensanlage darstellen, weil die Abwägung, ob das Unfallereignis den Gesundheitsschaden wesentlich (mit-)verursacht hat, auf dem Boden der individuellen körperlichen und seelischen Konstitution des einzelnen Versicherten im Zeitpunkt der jeweiligen Einwirkung zu treffen ist. Mit der bloßen Behauptung, die geltende Kausalitätslehre schließe ältere Versicherte von der Gesetzlichen Unfallversicherung häufig in diskriminierender Weise aus, werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 7.3.2024) zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Rotatorenmanschettenruptur links als Folge eines Arbeitsunfalls verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und die grundsätzliche Bedeutung gerügt.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§ 160a Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat im Tenor und den damit übereinstimmenden Entscheidungsgründen die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs 1 SGG). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung über die Statthaftigkeit der Revision beinhaltet keine Zulassungsentscheidung (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH - SozR 4-1500 § 160 Nr 17 RdNr 12 mwN; BSG Urteile vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 34 und vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5 = juris RdNr 20).

4

Die Beschwerde ist indes im Übrigen unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung inSozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger formuliert als Rechtsfrage:

Bedarf "die im Sozialrecht geltende Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1897) nicht einer eingeschränkten Anwendung bzw. einer Ergänzung ..., um einen Verstoß gegen das AGG zu vermeiden"?

7

Mit dieser Frage zur Modifizierung der Theorie der wesentlichen Bedingung als Grundlage der Kausalitätsbeurteilung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht schlüssig dargetan. Denn es fehlen bereits hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit.

8

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG oder ein anderes oberstes Bundesgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5, vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG sowie ggf der einschlägigen Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 5, vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN). Hieran fehlt es.

9

a) Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 AGG gelten für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch § 33c SGB I und § 19a SGB IV. Soweit die Beschwerdebegründung pauschal behauptet, hierin lägen keine abschließenden Regelungen, unterlässt sie eine den Begründungsanforderungen gerecht werdende Auseinandersetzung zur Auslegung dieser Vorschrift auch mit der Gesetzessystematik und dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 2 AGG gelten im Bereich des Sozialschutzes, soweit es um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch geht, ausschließlich die Regelungen in § 33c SGB I und § 19a SGB IV(BT-Drucks 16/1780 S 7, 32 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung). Auch das BSG misst der Vorschrift ausschließliche Geltung bei (BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 3 KR 7/08 R - SozR 4-2500 § 27a Nr 8 RdNr 18). Die Beschwerdebegründung trägt nichts dazu vor, inwiefern sich ihre Frage hierdurch nicht beantworten lässt. Sie zeigt auch nicht auf, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung dieser Auslegung von § 2 Abs 2 Satz 1 AGG ggf widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 8 und vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 6). Nicht ausreichend ist die bloße Bezugnahme auf einen vereinzelten Aufsatz und dessen Titel im Kontext der Fragestellung, ohne sich mit dessen Inhalt und Kernaussagen auseinanderzusetzen, um dadurch eine Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen.

10

b) Im Kern möchte die Beschwerdebegründung generell geklärt wissen, ob das Lebensalter von Versicherten in diskriminierender Weise aufgrund der Kausalitätslehre zu einer Benachteiligung in der Gesetzlichen Unfallversicherung führt. Aber auch hierzu enthält sie keine hinreichende Darstellung einer Klärungsbedürftigkeit. Ihr kann noch sinngemäß entnommen werden, dass sie eine Benachteiligung darin sieht, dass bei älteren Versicherten vermehrt altersbedingte Schadensanlagen vorzufinden sind. Dies führe bei uneingeschränkter Anwendung der Kausalitätslehre mittelbar diskriminierend zu einem Ausschluss von der Versicherung. Jüngere Versicherte hätten im Ergebnis einen besseren Schutz als ältere Versicherte. Die Kausalitätsprüfung müsse daher immer einbeziehen, ob der "normale" altersbedingte Zustand oder eine über das altersentsprechende Maß hinausgehende Degeneration vorliege. Im ersteren Fall dürfe dies nicht als Vorschädigung gewertet werden.

11

Auch insoweit unterlässt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung der Kausalität anhand der Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt an der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie an (conditio-sine-qua-non). Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich auf einer zweiten Prüfungsstufe die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Es kann auch mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Jedoch sind nur Ursachen von überragender Bedeutung wesentlich und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich, aber rechtlich nicht als wesentlich anzusehen ist, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl zum Ganzen BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 13 ff mwN und vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 16 mwN).

12

Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache bei vorhandener Schadensanlage stellt das BSG in gefestigter Rechtsprechung darauf ab, ob die Schadensanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 mwN, vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, RdNr 16 mwN und vom 27.10.1987 - 2 RU 35/87 - BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr 10 = juris RdNr 27).

13

Dabei hat die einzelfallbezogene Bewertung auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des konkreten Versicherten abzustellen und darf nicht von einem fiktiven Durchschnittsmenschen ausgehen (BSG Urteile vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 19, 37 mwN und vom 27.10.1987 - 2 RU 35/87 - BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr 10 = juris RdNr 25 mwN). Konkret im Kontext altersbedingter Texturstörungen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass regelhaft-altersgerechte und damit physiologisch-reguläre Texturstörungen ggf keine die Kausalität der versicherten Einwirkung ausschließende Konkurrenzursache iS einer Vorerkrankung oder Schadensanlage darstellen, weil die Abwägung, ob das Unfallereignis den Gesundheitsschaden wesentlich (mit-)verursacht hat, auf dem Boden der individuellen körperlichen und seelischen Konstitution des einzelnen Versicherten im Zeitpunkt der jeweiligen Einwirkung zu treffen ist (BSG Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 127/20 B - juris RdNr 9).

14

Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser Rechtsprechung und dem aufgezeigten Maßstab nicht auseinander und führt nichts dazu aus, welche Fragen sich im Hinblick auf die Bewertung der Ursächlichkeit auch bei älteren Versicherten noch stellen könnten und aus welchen Gründen und welchen Kriterien dieser Rechtsprechung zu widersprechen oder sie fortzuentwickeln ist. Mit der bloßen Behauptung, die geltende Kausalitätslehre schließe ältere Versicherte von der Gesetzlichen Unfallversicherung häufig in diskriminierender Weise aus, wird sie den Begründungsanforderungen nicht gerecht.

15

Maßgeblich ist, welche Bedeutung dem Unfallereignis im konkreten Einzelfall beizumessen ist. Darüber haben die Tatsacheninstanzen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu befinden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Die in die Kausalitätsbewertung einzubeziehenden Tatsachen haben sie zuvor im Vollbeweis festzustellen, auf medizinischem Fachgebiet regelmäßig unter Zuhilfenahme geeigneter Sachverständiger (zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 33 ff). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG keine Überprüfung der Beweiswürdigung im Sinne eines Verfahrensfehlers (BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 132/23 B - juris RdNr 4, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13 und vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Auch wird der Rechtsstreit nicht allgemein darauf überprüft, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat und hierbei zB die genannten Maßstäbe zur Kausalitätsbewertung zutreffend umgesetzt hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

16

Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Ausführungen zu einer Klärungsfähigkeit einer tauglichen Rechtsfrage, dh zur Entscheidungserheblichkeit der benannten Frage in dem Sinne, dass ihre Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angestrebte Entscheidung geeignet, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Insoweit hätte der Kläger aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung zu treffen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen selbst herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 5, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 5 und grundlegend vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen hinreichenden Vortrag und unterlässt eine Darstellung der Tatsachen, von denen das LSG (§ 163 SGG) zur Kausalitätsbewertung ausgegangen ist. Insoweit bleibt bereits offen, ob das Sturzereignis die Ruptur der Rotatorenmanschette überhaupt naturwissenschaftlich-philosophisch bedingt hat (conditio-sine-qua-non) oder ob es sich ggf nicht um einen aufgrund der Untersuchungen erst festgestellten, indes bereits vorhandenen Schaden gehandelt hat.

17

2. Falls die Beschwerdebegründung zugleich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von älteren Versicherten rügen möchte, fehlen Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) sowie dazu, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit einer konkreten Norm ergeben soll (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.7.2024 - B 2 U 28/23 B - juris RdNr 9, vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 8 und vom 2.8.2024 - B 8 SO 7/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).

18

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

19

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.