Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.12.2024, Az.: B 2 U 132/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verständliche Sachverhaltsschilderung bzgl. der Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.12.2024
- Aktenzeichen
- B 2 U 132/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:131224BB2U13223B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 18.10.2023 - AZ: L 2 U 42/21
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 22.11.2021) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.
Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand nicht dargestellt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 6, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht. Diese enthalten keinerlei Angaben zum Verwaltungsverfahren und schildern mit keinem Wort das gerichtliche Verfahren, die darin ergangenen Entscheidungen, die tatsächlichen Feststellungen des LSG oder dessen rechtliche Sicht. Der Beschwerdebegründung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK Nr 1310) begehrt.
Auch einen konkreten Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) rügt der Kläger nicht. Ohne anzugeben, worauf er sich bezieht, kritisiert der Kläger, dass bei der BK Nr 1310 mit veralteten Konventionen gearbeitet werde, meint, dass eine Einzelfallprüfung ohne Rückgriff auf eine Dosis von 200 ppt TCDD geboten sei, und sieht einen Verstoß gegen Denkgesetze. Soweit damit sinngemäß eine fehlerhafte Beweiswürdigung (Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des LSG gerügt sein sollte, kann hierauf nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl nur BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4 f mwN). Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, es sollte unter Klarstellung, dass die BK Nr 1310 keinen Dosis-Grenzwert benenne, eine erneute Begutachtung nach § 106 SGG erfolgen, weshalb eine Zurückverweisung des Rechtsstreits beantragt werde. Soweit damit sinngemäß ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt sein sollte, ist auch dieser nicht hinreichend bezeichnet. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, wenn die Rüge sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Da - ran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung enthält sich jeglicher Angaben zum gerichtlichen Verfahren und schweigt daher auch darüber, ob der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten hat oder der im Urteil des LSG wiedergegeben ist (vgl dazu BSG Beschluss vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 6 mwN).
Soweit sich der Beschwerdebegründung sinngemäß entnehmen lässt, dass sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, geht dies über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B - juris RdNr 19, vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 13 und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).