Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2023, Az.: B 2 U 167/22 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Bezeichnung einer Divergenz; Bezeichnung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.09.2023
- Aktenzeichen
- B 2 U 167/22 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 42087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:250923BB2U16722B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 04.11.2022 - AZ: L 9 U 25/19
- SG Marburg - 09.08.2018 - AZ: S 3 U 108/14
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung im Bescheid nicht anerkannter Gesundheitsstörungen für die MdE-Bewertung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung.
2. Eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht hinreichen bezeichnet, wenn die Beschwerdebegründung bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG aufzeigt, mit dem dieses ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein soll – hier in einem Rechtsstreit über die Entschädigung durch eine Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rügen einer mangelhaften Sachaufklärung und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 2 U 167/22 B
Hessisches LSG 04.11.2022 - L 9 U 25/19
SG Marburg 09.08.2018 - S 3 U 108/14
………………………..,
Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: ………………………..,
g e g e n
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdeführerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2023 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. R o o s sowie den Richter K a r m a n s k i und die
Richterin Dr. K a r l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit die Höhe der im Anschluss an eine vorläufige Entschädigung zu zahlenden Verletztenrente streitig.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH. Die Verletztenrente auf unbestimmte Zeit setzte sie auf Grundlage einer MdE von 20 vH fest. Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 9.8.2018). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 vH verurteilt (Urteil vom 4.11.2022).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt, die sie mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz und mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Sinngemäß hält die Beschwerdebegründung folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
Dürfen (bescheidmäßig) nicht anerkannte Gesundheitsstörungen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines Bescheids gemäß § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII für die MdE-Bewertung berücksichtigt werden?
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargetan. Es fehlen insbesondere hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Letzteres bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 9 mwN; s auch BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5 = juris RdNr 7). Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar in der konkreten Fallgestaltung noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl zB BSG Beschluss vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8 ).
Soweit die Beklagte mit ihrer Frage erfahren möchte, ob das LSG bei der MdE-Bestimmung unzutreffend nicht nur auf bescheidmäßig festgestellte, sondern auch auf nicht anerkannte Unfallfolgen abgestellt hat, berücksichtigt sie in ihrer Beschwerdebegründung schon nicht die zur MdE-Bestimmung generell sowie auch zur Festsetzung nach § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII ergangene Senatsrechtsprechung, dass die MdE sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens richtet (zB BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 19 mwN; BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 1/13 R - SozR 4-2700 § 62 Nr 2 RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 16.3.2010 - B 2 U 2/09 R - BSGE 106, 43 = SozR 4-2700 § 62 Nr 1 RdNr 26). So hat der Senat auch zuletzt über einen Anspruch auf Verletztenrente entschieden, obwohl die im Raum stehende Posttraumatische Belastungsstörung weder bescheidmäßig anerkannt noch deren Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG) streitgegenständlich war (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 5, 12 ff). In diesem Zusammenhang hätte die Beklagte auch dazu ausführen müssen, wieso sich die Antwort der benannten Frage nicht auch aus der Senatsrechtsprechung zur Bindungswirkung (§ 77 SGG) anerkannter Gesundheitsschäden sowie vorhandener weiterer Gesundheitsschäden für die Bewertung der MdE ergibt (zB BSG Urteil vom 8.12.2021 - B 2 U 10/20 R - BSGE 133, 163 = SozR 4-2700 § 56 Nr 5, RdNr 25; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 21 f; BSG Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 1/13 R - SozR 4-2700 § 62 Nr 2 RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10 ff). Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte daher aufzeigen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung ggf widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (zB BSG Beschluss vom 10.5.2023 - B 2 U 123/22 B - juris RdNr 6 mwN). Entsprechende Darlegungen versäumt die Beschwerdebegründung.
2. Die Beklagte bezeichnet auch nicht hinreichend eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 13 ff; BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 jeweils mwN; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (zB BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 159/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 = juris RdNr 13 jeweils mwN). Die Rechtssätze, die miteinander verglichen werden sollen, müssen dieselbe Rechtsfrage und im entscheidungserheblichen Kern inhaltsgleiche Rechtsvorschriften betreffen. Zudem müssen die Fallkonstellationen, über die Bundes- und Instanzgerichte entschieden haben, gleich, vergleichbar oder zumindest gleich gelagert sein und dieselben oder jedenfalls vergleichbare Rechtsaussagen enthalten (BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 10 EG 14/16 B - juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160a RdNr 87 mwN). Dies legt die Beschwerde nicht dar.
Die Beklagte meint, das LSG habe als Rechtssatz aufgestellt, die Überprüfung der nach § 62 Abs 2 Satz 2 SGB VII festgestellten Rentenhöhe umfasse die Feststellung, welche Gesundheitsstörungen als Unfallfolge anzusehen und zu entschädigen sind. Dies widerspreche der Rechtsprechung des BSG, das mit Urteil vom 13.9.2005 (B 2 U 4/04 R - juris RdNr 23) entschieden habe, die Feststellung des Kausalzusammenhanges zwischen einer Gesundheitsstörung und einem Arbeitsunfall werde nicht von einer auf Gewährung von Leistungen gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verdrängt, sondern stelle ein eigenständiges Begehren dar. Habe der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Entschädigungsleistungen als Folge des Arbeitsunfalles geltend gemacht, umfasse dies nicht die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen.
Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerdebegründung bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG, mit dem dieses ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein soll. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BSG befasst sich ersichtlich mit der Feststellung von Unfallfolgen iS von Gesundheitsstörungen als eigenständigem Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG(vgl dazu zB BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 16/17 R - SozR 4-2700 § 11 Nr 2 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 22), während das LSG im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage über die Entschädigung durch eine Verletztenrente zu entscheiden hatte. Woraus sich hier eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ergeben könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
3. Die Beklagte hat auch einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit mit dem Hinweis auf die fehlenden Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt der bislang nicht anerkannten Unfallfolgen die Rüge einer mangelhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG) erhoben ist, kann diese deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte keinen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7 ff mwN).
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung hat die Beklagte nicht hinreichend bezeichnet. Eine Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte stützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (zB BSG Beschluss vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 20 mwN; BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 150/21 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung beanstandet zwar mangelndes Gehör wegen der fehlenden Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt der bislang nicht anerkannten Unfallfolgen und zur MdE. Sie vermag aber schon nicht zu erklären, wieso die Beklagte von der Entscheidung des LSG überrascht werden konnte angesichts der entsprechenden Äußerungen der Sachverständigen im Rahmen des beauftragten Sachverständigengutachtens, auf die sich das LSG nach ihrem Vortrag ersichtlich stützt. Erst recht beschäftigt sich die Beschwerdebegründung nicht damit, warum die Beklagte sich nicht durch ihr Fragerecht (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO) rechtliches Gehör verschaffen konnte und damit alles getan hat, um rechtliches Gehör zu erhalten (BSG Beschluss vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5; s auch BSG Beschluss vom 10.5.2023 - B 5 R 53/23 B - juris RdNr 8 mwN).
4. Dass die Beklagte das Berufungsurteil letztlich inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).