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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.09.2025, Az.: B 2 U 68/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung als Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 68/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020925BB2U6825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schwerin - 19.09.2023 - AZ: S 16 U 76/20
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 29.04.2025 - AZ: L 5 U 35/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw. Bezeichnung einer Beschwerdebegründung. Die nur fragmentarische Darstellung einzelner Aspekte im Kontext der weiteren behaupteten Zulassungsgründe lässt vor allem den Streitgegenstand, das Verwaltungsverfahren und die Prozessgeschichte offen.

  2. 2.

    Wird in der Revisionsbegründung zum Verfahrensablauf vor dem SG vorgetragen, ist dies grundsätzlich unbeachtlich, denn revisible Verfahrensmängel müssen das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen.

  3. 3.

    Wenn die Beschwerdebegründung ergänzend eine unterbliebene Vernehmung des gerichtlich bestellten sowie der im Verwaltungsverfahren tätigen Sachverständigen als "gutachterliche", mithin als sachverständige Zeugen rügt, erfüllt das Vorbringen nicht die Anforderungen an die Bezeichnung als Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung (SG Urteil vom 19.9.2023) zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.

5

Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Dar legung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 5, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Die nur fragmentarische Darstellung einzelner Aspekte im Kontext der im weiteren behaupteten Zulassungsgründe lässt hier vor allem den Streitgegenstand, das Verwaltungsverfahren und die Prozessgeschichte offen. Mangels ausreichenden Vortrags kann der Senat daher zB nicht die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Aspekte im Sinne der Klärungsfähigkeit (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Beruhens (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 Halbsatz 1 SGG) prüfen. Die Beschwerde des Klägers ist bereits aus diesem Grund unzulässig.

6

Die Beschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie erfüllt für keinen der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe die Begründungsanforderungen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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a) Vorrangig rügt die Beschwerdebegründung eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Eine solche bezeichnet sie indes nicht hinreichend. Um eine Abweichung im Sinne der Divergenz aufzuzeigen, muss dargelegt werden, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Zudem bedarf es der Darlegung, weshalb die aufgezeigten Rechtssätze nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Es genügt dagegen nicht vorzubringen, dass das LSG in seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 13 und vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung versäumt indes bereits, einen vom LSG aufgestellten Rechtssatz zu bezeichnen. Allein die Darlegung der Grundsätze, die das BSG für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) und für die Kausalitätsbewertung aufgestellt hat, enthält nichts dazu, dass und in welcher Form das LSG dem hier grundlegend widersprochen habe. Soweit die Beschwerdebegründung auf die Grundsätze der Kausalitätsbewertung und auf Mitursachen eingeht, enthält das Vorbringen allenfalls die Rüge einer vom Kläger angenommenen fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und einer sachlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG, auch weil das LSG Rechtsprechung des BSG unberücksichtigt gelassen habe, zB BSGE 12, 245 [BSG 30.06.1960 - 2 RU 86/56] und BSG SozR Nr 69 zu § 542 RVO. Die Beweiswürdigung im Einzelfall kann aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Auf einen identischen Sachverhalt kann in der Folge auch kein anderer Zulassungsgrund gestützt werden, weil andernfalls der Rügeausschluss unzulässig umgangen würde (zB BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 12, vom 22.1.2025 - B 2 U 124/23 B - juris RdNr 8 und vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Auch die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung stellt keinen Zulassungsgrund dar (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15 mwN und vom 27.9.2024 - B 2 U 60/23 B - juris RdNr 5 mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

8

b) Die Beschwerdebegründung legt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Soweit der Kläger sich darauf stützt, das LSG habe in seinem Fall eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen und die Beweislast unzutreffend eingeordnet, wendet er sich erneut gegen die als solche nicht rügefähige Beweiswürdigung durch das LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 i.V.m. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und eine sachlich falsche Einzelfallentscheidung. Die Beschwerdebegründung enthält indes nichts dazu, dass und welche Fragen rechtlicher Art sich stellen sowie dass diese klärungsbedürftig und auch klärungsfähig sind (vgl zum Ganzen nur BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 2 U 15/25 B - juris RdNr 6 ff mwN).

9

c) Auch einen Verfahrensmangel des LSG, auf dem dessen Entscheidung beruhen kann, bezeichnet die Beschwerdebegründung nicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Hierfür müssen zunächst die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

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Die vom Kläger wiederholt gerügte Beweiswürdigung des LSG kann wie dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht zur Zulassung der Revision führen, ebenso nicht die Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der Entscheidung.

11

Der Kläger rügt überdies eine unterbliebene Vernehmung der Sachverständigen H, M und S jedenfalls als "gutachterliche Zeugen" durch das SG sowie das LSG. Wenn der Kläger im Weiteren zum Verfahrensablauf vor dem SG vorträgt, ist dies indes grundsätzlich unbeachtlich. Denn revisible Verfahrensmängel müssen das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen, was bereits aus dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG folgt ("... auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ..."). Wenn Verfahrensmängel des SG geltend gemacht werden, muss daher schlüssig aufgezeigt werden, dass diese im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten gewesen wären, fortgewirkt hätten und daher ausnahmsweise als Fehler des LSG anzusehen seien (BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 9 mwN, vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 5 mwN und vom 25.4.2001 - B 9 V 70/00 B - SozR 3-1500 § 73 Nr 10 S 31 = juris RdNr 2). Daran fehlt es hier, wenn der Kläger in seinem Vortrag nicht konkret aufzeigt, die Vernehmung der drei Sachverständigen bereits vor dem SG geltend gemacht zu haben. Die bloße Behauptung genügt hierfür nicht.

12

Auch soweit der Kläger sich auf - ggf fortwirkende - Verfahrensfehler des LSG beruft, erfüllt sein Vortrag dazu nicht die Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Sein Vorbringen zur beantragten Vernehmung der drei Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten zum Zwecke weiterer Aufklärung ist sinngemäß auf eine Rüge unterbliebener Sachaufklärung durch das LSG gerichtet (§ 103 SGG). Eine Rüge des Fragerechts (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 4 ZPO) als Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) erhebt der Kläger ausdrücklich nicht.

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Aber auch die Aufklärungsrüge ist nicht hinreichend bezeichnet. Das Gericht kann das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 Satz 1 SGG; § 103 SGG). Die Entscheidung darüber ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (§ 411 Abs 3 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung, wenn diese beantragt ist und noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 7, vom 9.4.2024 - B 2 U 137/23 B - juris RdNr 12 und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Zum Erhalt der Rügefähigkeit vor dem BSG muss die weitere Sachaufklärung daher mittels prozessordnungskonformen Beweisantrag hier im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gegenüber dem LSG bis zuletzt geltend gemacht worden sein (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; vgl zu diesen Anforderungen BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 8, vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 7 f und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN). Dies wird von der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, wenn allein auf Schriftsätze während des Berufungsverfahrens abgestellt wird (BSG Beschluss vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 10 mwN). Auch enthält das in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Vorbringen im Berufungsverfahren keinen formellen Beweisantrag (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO; BSG Beschluss vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 12 mwN). Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig auf, warum sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu einer Vernehmung hätte gedrängt fühlen müssen und daher nur noch ermessenswidrig davon habe absehen können. Allein das Vorliegen divergierender Feststellungen und Ansichten gehörter Sachverständigen vermag keine Verpflichtung zur ergänzenden Befragung oder gar persönlichen Anhörung zu begründen. Denn die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zu der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die als solche gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist (vgl nur BSG Beschluss vom 6.12.2023 - B 2 U 41/23 B - juris RdNr 9 mwN). Soweit der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf annimmt und in der Vernehmung des Sachverständigen die Möglichkeit sieht, dass dieser ein für ihn günstiges Ergebnis verteidigt, ist dies auf eine Beeinflussung der gerichtlichen Beweiswürdigung gerichtet, was keine Verpflichtung zu weiterer Aufklärung begründen kann (vgl entsprechend zu § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 4 ZPO zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 11 mwN).

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Soweit der Kläger einen Aufklärungsmangel (§ 103 SGG) auch wegen einer unterlassenen Vernehmung der im Verwaltungsverfahren tätigen Sachverständigen rügt, bezeichnet er auch diesen Mangel nicht hinreichend. Auch hierfür hätte es der Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungskonformen Beweisantrags im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 373 ff ZPO) bedurft. Daran fehlt es hier ebenso wie an der Darlegung eines weiteren Auf - klärungsbedarfs nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG (BSG Beschlüsse vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 4 ff, vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 5 ff und vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 9 f, jeweils mwN).

15

Wenn die Beschwerdebegründung ergänzend eine unterbliebene Vernehmung des gerichtlich bestellten sowie der im Verwaltungsverfahren tätigen Sachverständigen als "gutachterliche", mithin als sachverständige Zeugen (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 414 ZPO) rügt, erfüllt das Vorbringen entsprechend den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht die Anforderungen an die Bezeichnung als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(zu weiteren Anforderungen im Rahmen von § 414 ZPO vgl BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 9 ff mwN).

16

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

17

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Senat hatte den Kläger insbesondere nicht vorab auf eine ungenügende Begründung hinzuweisen. Denn es besteht keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass Rechtsanwälte in der Lage sind, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 5/25 B - juris RdNr 19, vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 8, und vom 4.9.2023 - B 10 KG 1/23 B - juris RdNr 12, jeweils mwN).

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.