Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.02.2025, Az.: B 2 U 55/23 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Geltendmachung eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 55/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050225BB2U5523B0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 27.03.2025 - AZ: B 2 U 5/25 AR
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Macht ein Beteiligter einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend, muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem die Vorinstanz nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung der Vorinstanz wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und erläutern, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob beim Kläger als weitere mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls nicht ausgeheilte Beschwerden an der linken Schulter und am linken Ellenbogen festzustellen sind. Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 14.2.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 27.4.2023). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG rügt der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das LSG einem Beweisantrag nicht nachgekommen sei.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt, seinem Antrag, hilfsweise ein psychologisch/psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, sei das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. In fehlerhafter Art und Weise habe das LSG übersehen, dass die Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet aufgrund der insoweit bei ihm - dem Kläger - gegebenen Disposition zur Entwicklung psychosomatischer Krankheitsbilder geboten gewesen sei.
Macht ein Beteiligter einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72), den er im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten hat oder der im Urteil des LSG wiedergegeben ist (näher dazu BSG Beschluss vom 22.6.2004 - B 2 U 78/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 5). Wird die Berufung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zurückgewiesen, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt des Zugangs der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG(BSG Beschlüsse vom 29.1.2024 - B 2 U 81/23 B - juris RdNr 8, vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 13, vom 22.6.2021 - B 13 R 29/21 B - juris RdNr 11 und vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 7). Zwar lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass der Kläger im Berufungsverfahren die Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens beantragt und diesen Antrag bis zuletzt aufrechterhalten hatte, weil er vom LSG in dessen Beschluss aufgenommen wurde. Doch zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass dieser Antrag einen prozessordnungsgemäß formulierten Beweisantrag enthält. Dafür reicht das bloße Verlangen, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger nicht nur das Beweismittel - einen Sachverständigen zumindest seiner Fachrichtung nach - benennen, sondern auch als Beweisthema die zu begutachtenden Punkte (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) bezeichnen und als Beweisziel in groben Zügen umreißen müssen, was die Beweisaufnahme hätte ergeben sollen. Denn unverzichtbare Merkmale eines Beweisantrags sind die Behauptung einer bestimmten, entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl dazu nur BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 10, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f = juris RdNr 6; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72). Anträgen, die so unbestimmt oder unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein Gericht nicht nachzugehen (BSG Beschlüsse vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 7 und vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19; Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 26). Gemessen hieran fehlt es dem vom Kläger in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag an der konkreten Angabe eines Beweisthemas. Der Antrag auf "hilfsweise Einholung eines psychologisch/psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen" enthält nicht einmal eine vage Umschreibung des Beweisthemas, geschweige denn eine Angabe, welche im Einzelnen bezeichneten Tatsachen konkret unter Beweis gestellt werden sollen. Für einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag genügt die Angabe des medizinischen Fachgebiets eines Sachverständigengutachtens nicht, vielmehr muss auch erkennbar sein, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen der Kläger eine Beweiserhebung für nötig erachtet. Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht aufzuzeigen. Zudem fehlt dem von ihr wiedergegebenen Antrag des Klägers jeglicher Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme zumindest hypothetisch hätte ergeben sollen.
Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf das Erfordernis "ohne hinreichende Begründung" nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8, vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11). Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl zB BSG Beschlüsse vom 10.5.2022 - B 2 U 134/21 B - juris RdNr 8, vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - juris RdNr 6 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen hinreichenden Vortrag, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist. Zwar weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass die linksseitigen Schulter-/Ellenbogen-Beschwerden des Klägers nur durch orthopädische Sachverständige begutachtet worden seien, die fachlich nicht geeignet seien, psychische Unfallfolgen zu beurteilen. Aber dass konkrete Anhaltspunkte für psychische Gesundheitsstörungen bestanden hatten, etwa wegen entsprechender Diagnosestellungen behandelnder Ärzte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf. Vielmehr begnügte sich der Kläger danach im Berufungsverfahren mit der allgemeinen Mutmaßung, eine dissoziative Störung sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien typische Folgen von Schulterprellungen. Über eine unsubstantiierte Behauptung geht auch das Beschwerdevorbringen nicht hinaus, das aus der Situation, in der der Kläger die Verletzung an linker Schulter und linkem Ellenbogen erlitten hat - während einer stationären Schmerztherapie der als Arbeitsunfall anerkannten Folgen einer Verletzung des linken Sprunggelenks - eine Disposition zur Entwicklung von psychosomatischen Krankheitsbildern abzuleiten versucht. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte auf Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" besteht indes auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris RdNr 19; BSG Beschlüsse vom 24.2.2021 - B 13 R 79/20 B - juris RdNr 14, vom 26.2.2019 - B 11 AL 3/18 R - juris RdNr 22 und vom 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B - juris RdNr 19).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).