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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2025, Az.: B 2 U 5/25 AR

Gelten des Vertretungszwangs auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.2025
Aktenzeichen
B 2 U 5/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270325BB2U525AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 05.02.2025 - AZ: B 2 U 55/23 B

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2025 - B 2 U 55/23 B - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, ob beim Kläger weitere mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls (nicht ausgeheilte Beschwerden an der linken Schulter und am linken Ellenbogen) festzustellen sind. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.2.2025 (B 2 U 55/23 B) die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels nicht formgerecht bezeichnet worden ist. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 13.2.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger in einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 13.3.2025, das am 14.3.2025 beim BSG eingegangen ist. Hierin führt er aus, er sei "mit dem Schreiben nicht einverstanden bzw. zufrieden" und bittet, "in dieser Angelegenheit meinem Fall weiter zu folgen und meinen gesundheitlichen Schaden zu beachten". Dies hat er mit Schriftsatz vom 26.3.2025 bekräftigt.

II

2

Der Senat wertet das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5.2.2025.

3

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss sind schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen Beschwerdeentscheidungen des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - juris RdNr 16 f).

4

Die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG und die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass vergleichbare privatschriftliche Eingaben seinerseits zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt Eingaben mit im Kern gleichen Begründungen, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschlüsse vom 13.3.2024 - B 2 U 6/24 AR - juris RdNr 7, vom 8.10.2021 - B 2 U 5/21 BH - juris RdNr 13 und grundlegend vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f; BVerfG Kammerbeschlüsse vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 - juris RdNr 7 f und vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).