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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 2 U 15/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.04.2025
Aktenzeichen
B 2 U 15/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:020425BB2U1525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg - 16.05.2024 - AZ: S 29 U 197/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 06.12.2024 - AZ: L 4 U 254/24

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf ungekürzte Nachzahlung von Hinterbliebenenleistungen.

2

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 16.5.2024) zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) nicht formgerecht dargelegt oder bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung lässt offen, auf welchen Zulassungsgrund sie sich stützen möchte.

5

1. Soweit die Klägerin mit dem Hinweis auf einen atypischen Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) rügen möchte, erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen nicht.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Beschwerdeführer müssen daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um der Darlegungspflicht zu genügen, müssen Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihnen angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Sie bezeichnet keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage. Dies erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 10, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 6 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung benennt indes keine Norm des formellen oder materiellen Rechts, die zur Überprüfung gestellt werden soll. Sie richtet sich mit dem Hinweis auf die Atypik des Falls im Kern an die Klärung eines konkreten Einzelfalls.

8

Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung weder den erforderlichen abstrakten Klärungsbedarf einer denkbaren Rechtsfrage auf (zu den Anforderungen zB Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8, jeweils mwN) noch die konkrete Klärungsfähigkeit (zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR-1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN).

9

Die Klägerin wendet sich im Kern allein gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG, auch weil dieses die Besonderheiten dieses atypischen Falls nicht gewürdigt habe. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.