Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.07.2025, Az.: B 2 U 9/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht formgerechter Begründung; Keine hinreichende Darlegung und Bezeichnung von Zulsasungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 9/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 19933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110725BB2U925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Itzehoe - 26.10.2023 - AZ: S 30 U 10029/21
- LSG Schleswig-Holstein - 25.11.2024 - AZ: L 8 U 56/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Hat "sich das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt" gesehen, bedarf es zur Darlegung einer Divergenz des vertieften Eingehens auch darauf, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handeln könnte, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt. Im Übrigen gehört eine konkrete Sachverhaltsdarstellung auch der (herangezogenen) BSG-Entscheidung zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können; denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind.
- 2.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist grundsätzlich nur mit einer Frage dargetan, die mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, das Ereignis vom 18.4.2021 als Arbeitsunfall festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Rechtsprechungsabweichungen (dazu II.1.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu II.2.) geltend ().
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.
1. Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimm en. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG Beschlüsse vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9, vom 12.4.2023 - B 2 U 155/22 B - juris RdNr 8, vom 12.4.2022 - B 2 U 10/21 BH - juris RdNr 10 und vom 8.12.2020 - B 2 U 198/20 B - juris RdNr 4). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 5, vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6, vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (BSG Beschlüsse vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 10, vom 15.8.2022 - B 2 U 159/21 B - juris RdNr 6 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG Beschlüsse vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 9, vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 10, vom 27.3.2019 - B 5 RE 11/18 B - juris RdNr 6, vom 2.9.2016 - B 13 R 229/16 B - juris RdNr 4 und grundlegend vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Soweit die Beschwerdebegründung unter Gliederungspunkt B.I.1. ("Höhe der Honorarzahlung") aus dem angefochtenen Urteil ganze Textpassagen referiert, bleibt offen, inwiefern diese Zitate überhaupt tragende abstrakte Rechtssätze mit einer allgemeinen, fallübergreifenden Aussage enthalten und nicht nur die Subsumtion im konkreten Einzelfall betreffen. Aber selbst wenn den zitierten Aussagen die Qualität von Rechtssätzen zukommen sollte, versäumt es der Kläger, ihnen aus den herangezogenen BSG-Urteilen divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen, so dass der im Rahmen einer Divergenzrüge erforderliche Rechtssatzvergleich von vornherein unmöglich ist. Keinesfalls genügte es, die herangezogenen höchstrichterlichen Urteile lediglich nach Datum und Aktenzeichen zu bezeichnen. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, warum das LSG den Willen zur Abweichung gehabt haben könnte, obwohl "sich das Berufungsgericht durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt" sieht, wie die Beschwerdebegründung selbst einräumt. Unter diesen Umständen hätte es des vertieften Eingehens auch darauf bedurft, warum es sich bei der behaupteten Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handeln könnte, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG Beschlüsse vom 26.9.2018 - B 9 V 30/18 B - juris RdNr 7 und grundlegend vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).
b) Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdebegründung unter Gliederungspunkt B.I.2. ("Arbeitsleis - tung oder Mitgliedschaftspflicht") ausführt, das LSG berufe sich auf das "Urteil des BSG vom 13. August 2002 - B 2 U 29/01 R". Wenn anschließend aus diesem Urteil drei Sätze zitiert werden, ist damit nicht aufgezeigt, dass das BSG dort auf der Grundlage eines bestimmen Rechtssatzes eine Fallkonstellation, die mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist, tragend anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. Dafür genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidung zu zitieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - konkludent zu behaupten, dass sie einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz enthalten. Stattdessen ist (auch) der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (vgl hierzu zB BSG Beschlüsse vom 31.5.2023 - B 2 U 136/22 B - juris RdNr 11, vom 28.6.2022 - B 2 U 181/21 B - juris RdNr 15 und vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - juris RdNr 10 jeweils mwN). Zum Kontext der (herangezogenen) BSG-Entscheidung ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welchen Sachverhalt das BSG zu beurteilen hatte, so dass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen es wirklich getroffen hat. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung auch der (herangezogenen) BSG-Entscheidung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (BSG Beschlüsse vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 8, vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9 und vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 14).
c) Unter Gliederungspunkt B.I.3. ("keine Weisungsabhängigkeit") behauptet der Kläger, das LSG sei zu folgendem Ergebnis gekommen:
"Das gewichtigste Argument gegen die Annahme einer Beschäftigung bei der Durchführung der Tandemsprünge ist aber, dass auch hier - wie bei den Solosprüngen - keine Weisungsabhängigkeit des Klägers erkennbar ist."
Dies stehe "im eklatanten Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur Definition der Weisungsgebundenheit" (BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 KR 8/18 R - juris RdNr 24):
"Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich - anders als hier - die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt".
Auch mit diesen einander gegenübergestellten Textpassagen ist eine Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend bezeichnet. Denn die Beschwerdebegründung zeigt schon nicht schlüssig auf, dass sich die zitierten Aussagen überhaupt widersprechen und inwiefern die Textpassage aus dem Urteil des LSG einen fallübergreifenden Rechtssatz enthalten könnte. Darüber hinaus gibt sie nicht an, in welchem Kontext die Aussagen des 12. Senats stehen und inwiefern vergleichbare Sachverhalte vorliegen könnten, auf die dieselben Rechtsnormen anzuwenden wären.
d) Nichts anderes gilt für die behauptete "Divergenz zu aktuellen Urteilen des BSG" vom 27.6.2024 (B 2 U 8/22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 24) und vom 21.3.2024 (B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 8 Nr 84 vorgesehen) unter Gliederungspunkt B.I.4., wobei schon unerörtert bleibt, inwiefern das Vorbringen über eine bloße Subsumtionsrüge hinaus gehen könnte, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich ist. Denn die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn es - wie der Kläger meint - eine "aktuelle" höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt oder missverstanden haben sollte (stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 1.4.2021 - B 9 V 60/20 B - juris RdNr 16, vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - juris RdNr 20 und vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - juris RdNr 26). Deshalb hätte der Kläger auch hier vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei den behaupteten Abweichungen nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt.
2. Auch die Grundsatzrügen haben keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 24.1.2025 - B 2 U 98/23 B - juris RdNr 3, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält unter Gliederungspunkt B.II. folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
"1. Ist ein Vereinsmitglied, welches neben seiner originären gemeinnützigen Vereinsmitgliedschaft auch wirtschaftliche Zwecke des Vereins verfolgt in das "Unternehmen" eingegliedert und damit als nicht Beschäftigter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu bewerten?
2. Welche Tätigkeit gilt als noch vereinsüblich, wenn diese dem wirtschaftlichen Zweck des Vereins dient und das Vereinsmitglied dafür eine Bezahlung erhält?
3. War der Tandemsprung als versicherte Tätigkeit zu qualifizieren?
4. War der Solosprung als sogenannte Zertifizierungsmaßnahme im Vorfeld zu der wirtschaftlichen Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit mithin eine "ähnliche Maßnahme wie eine Untersuchung oder Prüfung" im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII zu qualifizieren?"
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargetan. Die erste Frage ist bereits semantisch unverständlich und kann deshalb von vornherein keine Grundlage für eine Revisionszulassung sein.
Mit der zweiten Frage ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sie nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (Senatsbeschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 5 und vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10, vom 19.6.2018 - B 1 KR 87/17 B - juris RdNr 6, vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - juris RdNr 10 und vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - juris RdNr 7; s auch BFH Beschluss vom 25.9.2018 - III B 160/17 - juris RdNr 23 sowie BAG Beschluss vom 23.1.2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 = juris RdNr 5 f). Vielmehr ist die Frage so allgemein gehalten, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge nicht geprüft werden können. Derart offene bzw öffnende Fragen sollen den Befragten veranlassen, möglichst umfassend, ausführlich und detailliert (zB in Form einer Normkommentierung, eines Rechtsgutachtens oder sonstigen Metatextes) zu antworten. Das BSG ist jedoch als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte juristische Fragen kom - mentar- oder lehrbuchartig aufzubereiten bzw rechtsgutachterlich zu klären und losgelöst von der konkreten "Rechtssache" aufzuzeigen, "welche Tätigkeit ... als noch vereinsüblich gilt".
Die dritte und die vierte Frage sind schließlich nicht abstrakt formuliert, sondern ersichtlich auf die individuelle Situation des Klägers zugeschnitten, wobei unerheblich ist, dass ihre Beantwortung angeblich "für das moderne Vereinsrecht besondere Bedeutung" hat. Denn Rechtsfragen von übergreifender Relevanz liegen nur vor, wenn sie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzen (vgl BSG Beschlüsse vom 24.4.2012 - B 5 RS 66/11 B - juris RdNr 8 und vom 8.11.2011 - B 5 RS 61/11 B - juris RdNr 9 mwN). Die aufgeworfenen Fragen beziehen sich aber ausdrücklich nur auf den unfallbringenden Solosprung bzw auf (irgend)einen Tandemsprung des Klägers, bei dem er nicht verunglückt ist, und haben damit Einzelfallcharakter. Fragen, die auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnitten sind, können aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten.
Darüber hinaus fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit aller vier Fragen vor dem Hintergrund bereits vorhandener Senatsrechtsprechung zum Versicherungsschutz Beschäftigter und Wie-Beschäftigter.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdeerwiderung Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).