Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.07.2025, Az.: B 2 U 22/25 B

Anerkennung eines traumatischen Ereignisses als Arbeitsunfall; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.07.2025
Aktenzeichen
B 2 U 22/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 21908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040725BB2U2225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Magdeburg - 29.06.2023 - AZ: S 8 U 158/22
LSG Sachsen-Anhalt - 15.01.2025 - AZ: L 6 U 42/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität.

  2. 2.

    Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält. Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer sein Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" i.S.d. §160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

2

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 29.6.2023) zurückgewiesen.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Die Beschwerdebegründung legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 5, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

a) Der Kläger formuliert als Rechtsfrage:

"Ist ein traumatisches Ereignis zu melden und als Arbeitsunfall anzuerkennen, auch wenn eine körperliche Beeinträchtigung oder eine psychische Erkrankung noch nicht ärztlich feststellbar ist."

7

Mit dieser Frage lässt die Beschwerdebegründung bereits offen, für welche revisible Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) sie eine Klärung anstrebt (BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 115/23 B - juris RdNr 7, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 6 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Insbesondere ist unklar, ob sie auf das formelle oder das materielle Recht abzielt.

8

b) Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).

9

Soweit die Beschwerdebegründung auf eine Klärung dazu abzielen sollte, ob die Anerkennung eines Arbeitsunfalls materiell eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung voraussetzt, setzt sie sich nicht hinreichend mit dem Gesetzeswortlaut von § 8 SGB VII und der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; vgl zum Ganzen zB BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 14/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 17 mwN und vom 30.3.2023 - B 2 U 3/21 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 83 RdNr 11 mwN). Damit ergibt sich die Antwort aus dem Gesetzeswortlaut und der gefestigten Rechtsprechung. Dazu, dass und ggf aus welchen Gründen diesen Grundsätzen etwa im Hinblick auf das Vorliegen eines Gesundheits(erst)schadens zu widersprechen sei und erneut eine Klärungsbedürftigkeit bestehe, enthält die Beschwerdebegründung nichts (dazu BSG Beschluss vom 27.2.2025 - B 2 U 45/24 B - juris RdNr 11 mwN).

10

Soweit der Kläger klärungsbedürftige Fragen zum Beweismaßstab nebst Beweiskriterien im Rahmen der Feststellung eines Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII sieht, fehlt es auch hierzu an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Rahmen eines Arbeitsunfalls die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "einwirkendes Ereignis" und "Gesundheits(erst)schaden" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen müssen. Dagegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (stRspr; BSG Urteile vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 13, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 27 und vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9, RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5). Auch insoweit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass oder welche klärungsbedürftigen Fragen im vorgenannten Sinne sich noch stellen sollen.

11

Wenn die Beschwerdebegründung auch die Meldung eines Arbeitsunfalls zum Inhalt ihrer Frage macht, fehlt es auch hierzu an der Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen der Anzeigepflicht für Unternehmer (§ 193 SGB VII).

12

Soweit der Kläger sich zur Begründung auch auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) stützt, weil diese nicht widerspruchsfrei sei und das LSG seine Aussagen nicht für überzeugend gehalten und deswegen ein Unfallereignis nicht festgestellt habe, so übersieht er, dass die Beweiswürdigung als solche von einer Rüge als Verfahrensfehler ausgeschlossen ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dies kann auch nicht dadurch umgangen werden, Mängel der Beweiswürdigung im Einzelfall mittels eines anderen Zulassungsgrunds geltend zu machen (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 14 mwN, vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 3 f). Dass sich zu § 128 Abs 1 Satz 1 SGG hier über den Einzelfall hinaus Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, behauptet auch der Kläger nicht. Seine Rüge beschränkt sich im Kern allein darauf, dass von zwei Ereignissen, die sich "unter vier Augen" zugetragen hätten, ein Ereignis auf Grundlage der Aussagen des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt worden sei und das andere dagegen nicht. Damit sind keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung verbunden.

13

c) Schließlich zeigt der Kläger auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit seiner Frage nicht auf. Insoweit hätte er ausführen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die angesprochene Problematik entschieden werden muss (zB BSG Beschlüsse vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, vom 15.8.2022 - B 2 U 147/21 B - juris RdNr 11, vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 und vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48 = juris RdNr 4, jeweils mwN). Es hätte der vollständigen Darstellung der hierzu vom LSG festgestellten Tatsachen einschließlich der maßgeblichen Verfahrensgeschichte und des Streitgegenstands bedurft, um es dem Senat zu ermöglichen, allein auf Grundlage dieser Schilderung eine eigenständige Bewertung der Entscheidungserheblichkeit zu treffen. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung indes keinen ausreichenden Vortrag, wenn sie nur selektiv einzelne Umstände darlegt und sich wiederholt gegen eine Bezugnahme des LSG auf die Wormser Prozesse wendet. Es ist indes nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die festgestellten Tatsachen selbst herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 5, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 5 und grundlegend vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 f = juris RdNr 3, jeweils mwN).

14

2. Die Beschwerdebegründung bezeichnet auch nicht hinreichend einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1, § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierfür müssen zunächst die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

15

a) Der Kläger rügt, das LSG habe eine erforderliche weitere Sachaufklärung unterlassen, weil es sich kein eigenes Bild vom Kläger gemacht bzw alternativ dazu die Mutter und/oder eine KITA-Mitarbeiterin befragt habe und auch den Vater des Klägers nicht vernommen habe.

16

Damit zeigt die Beschwerdebegründung einen Aufklärungsmangel nicht substantiiert auf. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 138/23 B - juris RdNr 4, vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).

17

Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es bereits, einen prozessordnungskonformen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger habe einen derartigen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4, vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 13 sowie grundlegend vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 und vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer sein Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 2 und 4 Satz 1 ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen (vgl § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 Abs 1 ZPO), dass er sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat (stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52 und vom 5.3.2002 - B 13 RJ 193/01 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht und legt im Übrigen hinsichtlich der Anhörung des Vaters des Klägers allein dar, diese in der Klageschrift zum SG geltend gemacht zu haben, was wie dargelegt nicht ausreicht.

18

b) Soweit der Kläger eine unterlassene Anhörung seiner Person rügt, bezeichnet er auch unabhängig davon nicht die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels. Eine Parteivernehmung kommt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht, weil § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 9 mwN; siehe auch BSG Beschlüsse vom 7.3.2025 - B 5 R 131/24 B - juris RdNr 9 mwN und vom 26.4.2023 - B 9 SB 33/22 B - juris RdNr 17 mwN). Falls er in der unterbliebenen Anhörung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) erkennt, versäumt der Kläger die Darlegung, aus welchen Gründen das LSG ein ggf schriftliches Vorbringen über den Unfallhergang sowie seiner Beschwerden nicht ausreichend in Erwägung gezogen hat und eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen sein könnte. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG indes nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 16 und vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 13, jeweils mwN). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (BVerfG Kammerbeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13 mwN). Derartige besondere Umstände führt die Beschwerdebegründung nicht an. Sollte in diesem Zusammenhang noch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) gerügt werden (hierzu BSG Beschluss vom 24.2.2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1), lässt der Vortrag des Klägers weder eine rechtzeitige Geltendmachung (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 295 ZPO; BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 11 mwN) noch erkennen, dass das Urteil des LSG auf seiner unterbliebenen Anhörung beruhen könnte.

19

c) Der Kläger sieht ferner Mängel im Urteil des LSG, etwa weil es Restzweifel allein mit Blick auf die Wormser Prozesse begründet habe. Damit wendet er sich erneut gegen die Beweiswürdigung im Einzelfall (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die wie dargelegt nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Auch soweit der Kläger rügt, dass das LSG den Beweismaßstab nicht hinreichend und mit nicht einschlägigen Zitaten unterlegt sowie die fehlende Feststellbarkeit eines Schadens nicht hinreichend begründet habe, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangels (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG). Ein Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abhandeln. Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. An Entscheidungsgründen fehlt es auch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 12, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 16 und vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).

20

d) Die mit dem Vorbringen des Klägers verbundene Rüge, das LSG habe sachlich falsch entschieden, etwa weil es die Relevanz zeitversetzter Beschwerden und Folgen verkannt habe, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Dies geht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

21

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

22

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.