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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.03.2025, Az.: B 5 R 131/24 B

Gewährung einer Hinterbliebenenrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 131/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070325BB5R13124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 26.03.2021 - AZ: S 6 R 1860/17
LSG Berlin-Brandenburg - 06.09.2024 - AZ: L 33 R 306/21

Redaktioneller Leitsatz

Jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter muss der Anhörungsmitteilung entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung einer Hinterbliebenenrente streitig.

2

Auf den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte die Gewährung einer großen Witwenrente ab. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 26.3.2021; Beschluss des LSG vom 6.9.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.

6

Die Klägerin rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und macht geltend, sowohl das LSG als auch das SG seien ihren bereits in der Klagebegründung vom 15.1.2018 formulierten Beweisanträgen dazu, dass die Eheschließung noch vor der Krebserkrankung bereits im Juni 2014 geplant, entsprechende Schritte eingeleitet und nach Auffinden der zunächst fehlenden Geburtsurkunde im Nachlass der Mutter unverzüglich realisiert worden sei, nicht gefolgt. Damit hat sie einen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den Anforderungen an eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs genügt hat (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Jedenfalls hat sie einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) als Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss die Beschwerdebegründung unter anderem Angaben dazu enthalten, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 12 mwN). Nähere Ausführungen wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass das LSG den Vortrag der Klägerin zu einer Vorsprache auf dem Standesamt im Juni 2014 ebenso wie ihr Vorbringen zur Umsetzung der Heiratspläne nach Auffinden der Geburtsurkunde als wahr unterstellt und nach Gesamtwürdigung aller Umstände entschieden hat, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.

8

Darüber hinaus hat die bereits im Berufungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin nicht vorgetragen, dass sie an früher gestellten Beweisanträgen auch nach Zugang der Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG festgehalten hat. Jedenfalls muss ein rechtskundig vertretener Beteiligter der Anhörungsmitteilung auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 11 mwN). Dies geht aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht hervor. Lediglich auf frühere Beweisantritte, zumal noch vor dem SG gestellte Beweisanträge Bezug zu nehmen, genügt nicht (vgl BSG Beschluss vom 23.1.2024 - B 5 R 77/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 13).

9

Schließlich hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie hätte gemäß § 62 SGG persönlich angehört werden können und müssen, weshalb die Entscheidung des LSG durch Beschluss sie in ihren Rechten verletze, keinen Verfahrensmangel in gebotener Weise bezeichnet. Sofern sie mit diesem Vorbringen eine Verletzung von § 153 Abs 4 SGG rügen wollte, hat sie dazu keine weiteren Ausführungen gemacht (vgl zu den Darlegungsanforderungen BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 27 mwN). Überdies kommt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht, weil § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 ff ZPO verweist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.4.2023 - B 9 SB 33/22 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 9 V 63/20 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 24.11.1990 - 1 BA 45/90 - SozR 3-1500 § 160a Nr 2 - juris RdNr 3). Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen mag zwar eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iS des § 103 SGG durch Verzicht auf eine solche Anhörung angenommen werden können. Dies hätte von der Klägerin aber unter Beachtung der Darlegungserfordernisse einer ordnungsgemäßen Sachaufklärungsrüge vorgetragen werden müssen (vgl BSG Beschluss vom 26.4.2023 aaO; BSG Beschluss vom 1.7.2021 aaO). Solche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.