Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 2 U 115/23 B
Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - (BK Nr 2102); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 115/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230125BB2U11523B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 15.08.2023 - AZ: L 15 U 210/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Frage, ob für die Auslegung des Begriffs "Meniskusschäden" generell ein das alterstypische Maß übersteigender degenerativer Verschleiß des Meniskusgewebes zu fordern ist, handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - (BK Nr 2102).
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 22.4.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.8.2023).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese vorrangig mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen der Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) ordnungsgemäß dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, die sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 3, vom 26.3.2024 - B 2 U 8/24 B - juris RdNr 6 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
1. "ob die Voraussetzung der alterstypischen Vorschädigung regelhaft bei Fliesenlegern, die langjährig (hier über 40 Jahre) im Beruf tätig gewesen sind, zu stellen ist,"
2. ob "ein Anscheinsbeweis bei Meniskusschaden ... nicht generell auch bei einem
Fliesenleger mit über 40jähriger beruflicher Tätigkeit heranzuziehen ist."
Mit keiner dieser Fragen bezeichnet die Beschwerdebegründung indes eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage. Dies erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 10, vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 6 und vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Die benannten Fragen lassen indes schon offen, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Zudem richten sie sich an die Klärung eines konkretes Einzelfalls.
Die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Grundsatzrüge sind aber auch dann nicht erfüllt, wenn dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Rechtsfrage zu § 9 SGB VII i.V.m. BK Nr 2102 als revisibler Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) entnommen werden könnte, ob für die Auslegung des Begriffs "Meniskusschäden" generell ein das alterstypische Maß übersteigender degenerativer Verschleiß des Meniskusgewebes zu fordern ist.
So zeigt die Beschwerdebegründung nicht die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (zu alldem zB BSG Beschlüsse vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 9 und vom 1.12.2022 - B 2 U 194/21 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung setzt sich indes schon nicht mit der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der BK-Krankheitsbilder auseinander, welche auch von der Vorinstanz in Bezug genommen worden ist (BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - BSGE 120, 230 = SozR 4-2700 § 9 Nr 26, RdNr 14 ff mwN). Stattdessen rügt die Beschwerdebegründung allein eine unangemessen hohe Hürde für die Anerkennung der BK Nr 2102 sowie die Unrichtigkeit der
Beurteilung von Einzelfällen, in denen ansonsten gesunde Patienten keine oder nur alterstypische Verschleißerscheinungen aufweisen oder mit ihren spezifischen Verschleißerscheinungen dahinter zurückbleiben.
Auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit der Frage wird nicht dargelegt. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass eine Klärung der Rechtsfrage im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Dazu muss ein Beschwerdeführer auch den Sachverhalt schildern, den das LSG für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 12 und vom 24.5.2023 - B 2 U 77/22 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Denn die Beschwerdebegründung verdeutlicht nicht, ob es nach den Feststellungen der Vorinstanz auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ankommt. Insoweit hätte es auch einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Feststellungen des LSG zur Ursächlichkeit der beruflichen Einwirkungen für die Meniskusschäden des Klägers bedurft. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN). Wenn die Beschwerdebegründung hierzu auch auf die Vermutungsregel des § 9 Abs 3 SGB VII abstellt, unterlässt sie eine Darlegung, dass das LSG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat.
2. Soweit die Beschwerdebegründung auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg "informatorisch" hinweist, bringt sie damit selbst zu Ausdruck, dies nicht im Sinne einer Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG rügen zu wollen.
3. Soweit der Kläger sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), weil dieses unbeachtet gelassen habe, dass er im Übrigen kerngesund ist und allenfalls alterstypische Verschleißerscheinungen aufweist, kann dies keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG begründen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit er eine unterlassene Aufklärung des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes rügen wollte, hätte er darlegen müssen, beim LSG einen geeigneten Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten zu haben, dem dieses ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG).
4. Schließlich kann auch die Rüge der Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11 mwN, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
6. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).