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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 44.95

Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer abweichenden Divergenzentscheidung; Bemessung bei Verstößen gegen die Wohnungsbindung vorgesehener Geldleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 44.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.05.1994 - AZ: 24 B 91.2791
VGH Bayern - 19.05.1994 - AZ: 24 B 91.2792

Fundstelle

  • SGb 1996, 601 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.549,36 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

2

Das angefochtene Urteil weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es beruht auch nicht auf einem mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Verfahrensmangel (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Ob der Revisionszulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die einen besonderen Fall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache darstellt (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49 S. 51 <53> und vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <93>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 <27>[BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]) und ebenso wie diese darauf gerichtet ist, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 1965, a.a.O. S. 53 und vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1), zumindest teilweise bereits entgegensteht, daß die vermeintliche Divergenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25 Abs. 1 WoBindG infolge der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG) vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 934) "überholt" ist (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 104; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55 - BGHZ 19, 355 <356 f.>[BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55] und vom 22. Oktober 1965 - IV ZB 342/65 - BGHZ 44, 220 <222 f.>[BGH 22.10.1965 - IV ZB 342/65]; zum Fehlen grundsätzlicher Bedeutung bei zwischenzeitlicher Rechtsänderung s. etwa Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 S. 1 <3> und vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 32 <33> m.weit.Nachw.), mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Eine die Revision eröffnende Abweichung läge nämlich jedenfalls nur dann vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8 S. 1 und vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5>; stRspr). Einen derartigen rechtlichen Auffassungsunterschied vermag das Beschwerdevorbringen jedoch nicht durchgreifend aufzuzeigen.

4

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 25 Abs. 1 WoBindG a.F. in dem von der Beschwerdebegründung als Divergenzentscheidung angeführten Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - (BVerwGE 77, 352 <355 ff.>[BVerwG 26.06.1987 - 8 C 6/85] = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <6 ff.>) hat sich die Bemessung der bei Verstößen gegen die Wohnungsbindung vorgesehenen Geldleistungen daran auszurichten, daß diese Geldleistungen als (pauschalierte) Abgabe an die Stelle einer an sich gerechtfertigten Heranziehung zum Schadensersatz treten. Der Schaden besteht in dem durch die bestimmungswidrige Nutzung der öffentlich geförderten Sozialwohnung verursachten Neusubventionierungsbedarf. Sein für die Bemessung der Geldleistungen maßgebender Umfang wird in erster Linie durch den Wohnwert der bestimmungswidrig verwendeten Sozialwohnung bestimmt. Von Belang sind außerdem die Dauer und die Intensität des Verstoßes gegen die Wohnungsbindung sowie die Situation auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt, die insbesondere in der Differenz zwischen der Kostenmiete öffentlich geförderter Sozialwohnungen und der Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum zum Ausdruck kommt. Dieser Rechtsauffassung des beschließenden Senats hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich angeschlossen; in Übereinstimmung mit den vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätzen hat es namentlich die vorbezeichneten "Schadensdaten" als maßgeblich erachtet. Der Vorwurf der Beschwerdebegründung, das Berufungsgericht habe sich gleichwohl deshalb in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt, weil es den Rechtsgedanken des Schadensausgleichs nicht angewendet und den Rechtsgedanken der "Sphärenzuordnung" im angefochtenen Urteil nicht erwähnt habe, trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil nimmt vielmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausdrücklich an, Zweck der Geldleistungen sei der Schadensausgleich ("Schadensersatz im abgabenrechtlichen Gewand"); ein "Sanktionscharakter" komme ihnen von Rechts wegen nicht zu.

5

Entgegen dem Beschwerdevorbringen weicht das angefochtene Urteil auch insoweit nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, als es eine angemessene Pauschalierung des auszugleichenden Schadens bejaht. Der Senat hat im Urteil vom 26. Juni 1987 (a.a.O., S. 361 und S. 12) zusammenfassend dargelegt: Zwar sei der Unterschied zwischen der Kostenmiete von Sozialwohnungen und der Miete vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraums nach § 25 Abs. 1 WoBindG a.F. ein wesentliches Element der für die Leistungsbemessung maßgeblichen "Schadensdaten", weil in ihm zum Ausdruck komme, ob der Neusubventionierungsaufwand bei wirtschaftlicher Betrachtung überhöht sei und damit in ihm eine spezifisch soziale Komponente stecke, die nicht dem als Schädiger Abgabepflichtigen angelastet werden dürfe. Das bedeute jedoch nicht, daß die Geldleistungen nach § 25 WoBindG die Differenz zwischen der Kostenmiete von Sozialwohnungen und der ortsüblichen Miete vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraums schlechthin nicht überschreiten dürften, ebensowenig wie es bedeute, daß diese Differenz in jedem Fall der Heranziehung exakt ermittelt werden müsse. Es genüge vielmehr, sei allerdings auch erforderlich, daß diese Differenz - in einer der Sachlage angemessenen Pauschalierung - als Orientierungspunkt berücksichtigt und damit in das System der Verhältnismäßigkeit, um das es bei den Geldleistungen nach § 25 WoBindG gehe, aufgenommen werde. Diesen rechtlichen Ansatz legt das angefochtene Urteil seiner Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des zu entscheidenden Falles zugrunde. Da es zu dem Ergebnis gelangt, der Wohnungsmarkt habe sich in dem gesamten Leistungszeitraum nicht in einem für die Geldleistungsbemessung relevanten Maße entspannt, widerspricht seine Annahme, die Marktlage habe sich ermessensfehlerfrei auf die festgesetzte Geldleistung nicht ausgewirkt, ebenfalls nicht der Rechtsansicht des Senats im Urteil vom 26. Juni 1987 (a.a.O. S. 364 und S. 14). Die mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach geltend gemachte vermeintlich unrichtige Anwendung der vom beschließenden Senat zu § 25 Abs. 1 WoBindG a.F. entwickelten und vom Berufungsgericht als solche nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsätze auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles stellt keine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung dar (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Juli 1988, a.a.O. S. 6 f., vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 87 <88> und vom 18. Dezember 1990 BVerwG 5 ER 625.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 294 S. 28 <29> n.L.).

6

Zur Berücksichtigung der Übernahme eines zinslosen Mieterdarlehens und der freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der öffentlichen Mittel als Billigkeits- und Reduzierungsgründe fehlt es entgegen dem Beschwerdevorbringen schon deshalb an einer Abweichung, weil das als Divergenzentscheidung angeführte Urteil des Senats vom 26. Juni 1987 (a.a.O.) hierzu keine Rechtsausführungen enthält, zu denen sich das angefochtene Urteil in Widerspruch setzen könnte. Gleiches gilt für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens (vgl. § 254 BGB) der zuständigen Stelle bei der Ermittlung des Schadensersatzes und der Auswirkung einer Freistellung ganzer Neubaugebiete von der Wohnungsbindung auf die Erhebung der Geldleistungen.

7

Die Verfahrensrügen der Beschwerdebegründung greifen ebenfalls nicht durch. Die Aufklärungsrügen stellen zunächst nicht hinreichend in Rechnung, daß bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß zur Last fällt, von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen ist (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 <4>). Einem Tatsachengericht kann namentlich nicht der verfahrensrechtliche Vorwurf unzureichender Sachaufklärung gemacht werden, wenn es Tatsachen unaufgeklärt läßt, auf die es nach der von ihm zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung nicht ankommt. Trifft diese materielle Rechtsaufassung nicht zu, liegt darin eine Verletzung materiellen Rechts. Für verfahrensrechtliche Beanstandungen des Umfangs der Sachaufklärung fehlt dagegen die Grundlage (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 265 S. 105 <107 f.>). So verhält es sich hier. Nach der das angefochtene Urteil tragenden materiellrechtlichen Würdigung kam es auf die von der Beschwerde vermißten Beweiserhebungen nicht an. Das trifft nicht nur für den geltend gemachten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides zu (fehlerhafter Hinweis auf den Sanktionscharakter der Geldleistungen), den das angefochtene Urteil deshalb als materiellrechtlich bedeutungslos bezeichnet, weil "bereits die sonst gegebene Begründung die Erhebung der Abgabe in der vorgesehenen Höhe rechtfertigt" (amtl. Umdruck S. 10). Es gilt vielmehr gleichermaßen auch hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Einwands eines Mitverschuldens der Beklagten wegen planmäßiger Eingriffe in den örtlichen Wohnungsmarkt. Das angefochtene Urteil nimmt entscheidungstragend an, der Wohnungsmarkt sei in einem die Geldleistungsbemessung rechtfertigenden Maße angespannt gewesen; diese Feststellung werde durch die Einwendungen der Kläger nicht widerlegt; namentlich beruhten die von ihnen beanstandeten, inzwischen beendeten allgemeinen Freistellungen auf einer besonderen Situation (zu hohen Kostenmieten) und seien deshalb unerheblich. Die demgegenüber mit der Beschwerdebegründung erhobenen Aufklärungsrügen richten sich in Wahrheit gegen die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und die daran ausgerichtete tatrichterliche Würdigung. Sie lassen zudem eine dem Bezeichnungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Angabe derjenigen zur Verfügung stehenden und unausgeschöpften Beweismittel vermissen, welche das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach noch hätte heranziehen müssen (zu dieser prozeßordnungsmäßigen Anforderung an eine Aufklärungsrüge vgl. etwa Beschluß vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 B 32.91 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 106 S. 32 <35> m.weit.Nachw.).

8

Der weitere Vorwurf der Beschwerdebegründung, das Berufungsgericht sei hinsichtlich des Heizungseinbaus durch den Kläger nach Bezug der Wohnung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Annahme, die Heizung sei auf Kosten der Erbengemeinschaft eingebaut worden. Es hält vielmehr den Hinweis der Kläger, die Beklagte habe ihnen den späteren Einbau einer Zentralheizung angelastet, deshalb für unerheblich, weil "schon vom Grundsatz her" die Ausstattung einer Wohnung nicht danach aufgeteilt werden könne, ob sie der öffentlichen Förderung oder der Eigenleistung des Eigentümers zuzuordnen sei; überdies seien Wohnungen mit Zentralheizung nur im Rahmen einer fiktiven Vergleichsberechnung herangezogen worden.

9

Schließlich läßt sich auch nicht feststellen, daß das Berufungsgericht - wie die Beschwerde geltend macht - hinsichtlich des Wohnungsleerstandes einen falschen Sachverhalt angenommen hat. In der Regel ist davon auszugehen, daß ein Gericht dem Gebot des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Für die gegenteilige Annahme bedarf es eines hinreichenden Anhalts (vgl. etwa Urteil vom 25. März 1987, a.a.O. S. 1 f.). Daran fehlt es hier. Aus dem Umstand, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sich nicht ausdrücklich mit dem vom Kläger unter Beweis gestellten Wohnungsleerstand in den Jahren 1985/86 befassen, kann allein noch nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diesen Sachvortrag bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Denn bei der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Angabe der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe mußte es sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Kläger und des festgestellten Sachverhalts auseinandersetzen; es durfte es sich vielmehr auf die Mitteilung der wesentlichen Gründe beschränken. Das angefochtene Urteil hält die von den Klägern vorgelegten Unterlagen in bezug auf die entscheidungserhebliche Wohnungsmarktlage aus zwei mitgeteilten Erwägungen für nicht aussagekräftig: Erstens beziehe sich das Material vornehmlich auf die Entwicklung des Wohnungsmarkts in den 70er Jahren; diese Entwicklung sei seit "Beginn der 80er Jahre jedenfalls in das Gegenteil umgeschlagen". Zweitens könne für den maßgeblichen späteren Zeitraum nicht darauf abgestellt werden, daß in Einzelfällen gelegentlich für eine Sozialwohnung kein wohnberechtigter Mieter habe gefunden werden können; die vielfältigen Ursachen für solche Vermietungsschwierigkeiten könnten nicht dazu führen, das Wohnungsbindungsrecht im allgemeinen und § 25 WoBindG im besonderen generell außer Kraft zu setzen; die Unvermietbarkeit der streitigen Wohnung sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Der zweite Teil der Begründung des angefochtenen Urteils soll offenbar zum Ausdruck bringen, auch der vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Wohnungsleerstand während der in den maßgebenden Zeitraum fallenden Jahre 1985/86 sei aus den angegebenen Gründen materiellrechtlich unerheblich. Ob diese Würdigung des Berufungsgerichts einer materiellrechtlichen Prüfung standhielte, ist im Rahmen der Verfahrensrüge nicht zu untersuchen.

10

Die Ausführungen des Klägers in seinem erst nach Ablauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichten Schriftsatz vom 29. Mai 1995 sind unbeachtlich, soweit sie nicht lediglich die rechtzeitig geltend gemachten vermeintlichen Zulassungsgründe näher erläutern und verdeutlichen (vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Juni 1973 - BVerwG VI CB 10.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 17 S. 17 <19> und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 S. 17 f. m.weit.Hinw.).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.549,36 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker