Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1989, Az.: BVerwG 7 B 104/89
Prüfungsleistung; Bewertungsfehler; Beweislast; Sachverständigengutachten; Ungeeignetes Beweismittel; Vorkorrektur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 104/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 04.02.1988 - AZ: 6 K 3147/86
- OVG Münster -11.03.1989 - AZ: 22 A 1147/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1989, 1195 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 442 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 464 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 65 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Behauptung, der Prüfer habe sich kein eigenes Bild von der gesamten Prüfungsleistung gemacht und diese nicht selbst bewertet, trägt grundsätzlich der Prüfling die materielle Beweislast.
- 2.
Zur Aufklärung von Bewertungsfehlern ist - wegen des Beurteilungsspielraums des Prüfers - ein Sachverständigengutachten in aller Regel ein ungeeignetes Beweismittel.
- 3.
Bundesrecht verbietet nicht, zur Korrektur von schriftlichen Prüfungsarbeiten Hilfspersonen zu Hilfstätigkeiten ("Vorkorrektur") heranzuziehen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der sich der Diplomprüfung für Betriebswirte unterzogen hatte, erhielt von dem beklagten Prüfungsausschuß den Bescheid, er habe die Prüfung endgültig nicht bestanden. Diese Entscheidung ist darauf gestützt, daß die Prüfung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre - es handelte sich um die zweite Wiederholungsprüfung - zur Gesamtnote "nicht ausreichend" geführt habe. Diese Gesamtnote war aus der Leistungsnachweisnote "ausreichend" (4,0) und den Noten für die beiden Teilklausuren und die mündliche Prüfung, die jeweils "nicht ausreichend" (4,9; 5,0; 4,7) lauteten, gebildet worden.
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der ersten Teilklausur durch den - inzwischen verstorbenen - Prüfer ... Er möchte erreichen, daß der Beklagte verpflichtet wird, ihn die erste Teilklausur neu schreiben zu lassen; hilfsweise erstrebt er die Neubewertung. Mit seiner Klage hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Auch der Beschwerde, mit der der Kläger sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, kann nicht stattgegeben werden. Gründe, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält die Beschwerde die Frage, "wie weit die Tätigkeit von sog. Vorkorrektoren gehen darf, ohne zu einer Beeinträchtigung der Entscheidung durch den Prüfer selbst zu führen". Sie hebt mit dieser Frage darauf ab, daß nach der Aussage des vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen ..., der die Vorkorrektur der ersten Teilklausur vorgenommen hatte, bei einem vorgeschlagenen Punktwert von schwächer als 4,4 regelmäßig eine weitere Vorkorrektur durch eine andere Hilfskraft stattgefunden hat, bevor die jeweilige Arbeit ... vorgelegt wurde. Eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage wird damit nicht aufgeworfen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das hier praktizierte Korrekturverfahren nach der einschlägigen Bestimmung der im vorliegenden Fall anzuwendenden Prüfungsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, die die Vorkorrektur von Klausuren ausdrücklich vorsieht, zulässig ist. Es hat hinzugefügt, der Prüfer müsse allerdings die Mitwirkung der Vorkorrektoren auf eine reine Hilfstätigkeit beschränken; das setze voraus, daß die Vorkorrektoren den Weisungen des Prüfers untergeordnet und ihm nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen seien, denn nur dann bleibe die innere Unabhängigkeit des Prüfers erhalten, die es ihm erlaube, sich über die Prüfungsleistung ein eigenes Bild zu machen. Seien diese Voraussetzungen gegeben - und das sei hier der Fall -, dann komme es auf Intensität und Umfang der Vorkorrektur nicht an.
Soweit das Berufungsgericht die einschlägige Prüfungsordnung angewendet hat, stützt es sich auf nichtrevisibles Recht. Das gilt auch hinsichtlich der ergänzenden Heranziehung allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsätze. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allgemeine Rechtsgrundsätze, wenn sie zur Ergänzung nichtrevisiblen Rechts herangezogen werden, nicht revisibel. Eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts zeigt die Beschwerde nicht auf. Übrigens liegt es auf der Hand, daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu revisiblem Recht nicht in Widerspruch steht. Daß Bundesrecht nicht verbietet, Hilfspersonen zur Korrektur heranzuziehen, hat der beschließende Senat schon wiederholt entschieden. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Auch die vom Berufungsgericht angeführten Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob die Vorkorrektur sich auf eine bloße Hilfstätigkeit beschränkt hat, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bedenken der Beschwerde gegen die Praxis, in bestimmten Fällen - bei besonders schwachen Leistungen - zwei Vorkorrektoren einzusetzen, teilt der beschließende Senat nicht.
Eine grundsätzlich bedeutsame Frage stellt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung. Die Beschwerde wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger trage die Beweislast, soweit er behaupte, daß ... sich kein eigenes Bild von der gesamten Prüfungsleistung gemacht und diese nicht selbst bewertet habe.
Wenn die Beweislast für behauptete Fehler und Unregelmäßigkeiten des Prüfungsverfahrens einschließlich des Bewertungsvorgangs grundsätzlich dem Prüfling auferlegt wird, so entspricht dies dem allgemeinen Grundsatz, daß den Nachteil der Unbeweisbarkeit einer Tatsache der trägt, der aus ihr Rechte herleiten will. Dem Kläger obliegt - mit anderen Worten - der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände. Hiergegen ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden (vgl. BVerwGE 78, 367 <370>). Insbesondere verstößt diese Auffassung nicht gegen die für die Beweislastverteilung bestimmenden Verfassungsprinzipien des Gleichheitssatzes, des Rechtsstaatsgrundsatzes und des Gebots der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfGE 52, 131 <144 f.>; 53, 115 <127 f.>). Auch der beschließende Senat ist bereits in mehreren Entscheidungen davon ausgegangen, daß der Prüfling für behauptete Prüfungsmängel wie auch für sonstige Umstände, auf die er sich zu seinen Gunsten beruft, die Beweislast trägt (vgl. BVerwGE 66, 213; ferner Urteil vom 2. November 1984 - BVerwG 7 C 27.84 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 207). Die Frage, ob die Beweislast anders zu verteilen ist, wenn es bestimmte Anzeichen für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens gibt, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn solche Anzeichen sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf den in BVerwGE 78, 367 <369> erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall des Verlusts der gesamten Bearbeitung einer Klausur sowie der Begutachtungen führt nicht auf eine im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftige Frage der Beweislastverteilung. Jener Fall läßt sich mit dem vorliegenden Fall in dem entscheidenden Punkt nicht vergleichen: Während dort die in dem Verlust liegende Unregelmäßigkeit des Verfahrens feststand, steht hier ein Prüfungsmangel gerade nicht fest, er wird vom Kläger lediglich behauptet. Für die Beweislastverteilung macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein behaupteter Prüfungsverfahrensmangel sich nicht aufklären läßt oder ob der Mangel feststeht und nur die Auswirkungen des Mangels unaufklärbar sind (vgl. BVerwGE 70, 143 <147 ff.>; ferner Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 202).
Das Berufungsgericht hat schließlich die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m.§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgeben müssen; mit diesem Gutachten hätte überprüft werden sollen, ob unter Zugrundelegung der von ... bei anderen Prüflingen gegebenen Zensuren die Klausur des Klägers mit 4,9 habe bewertet werden können. Das Berufungsgericht ist diesem Beweisantrag nicht nachgekommen, weil es das beantragte Sachverständigengutachten in Anbetracht des dem Prüfer zukommenden Beurteilungsspielraums für ein ungeeignetes Beweismittel angesehen hat, auch soweit es um die Frage geht, ob ... die gesamte Klausurbearbeitung in seine Bewertung einbezogen hat. Es hat ausgeführt, selbst wenn es gelingen würde, das System von Bewertungskriterien und -maßstäben zu ermitteln, von dem ... seinerzeit ausgegangen sei, würde die nochmalige Anwendung auf die Klausurbearbeitung des Klägers einen Akt subjektiver Bewertung durch den damit beauftragten Sachverständigen darstellen, dessen Ergebnis einen sicheren Schluß auf die unter Beweis gestellte Behauptung nicht zulasse. Dies trifft zu Zur Aufklärung von behaupteten Bewertungsfehlern ist - wegen des Beurteilungsspielraums des Prüfers - ein Sachverständigengutachten in aller Regel - und so auch hier - ein ungeeignetes Beweismittel.
Die Angriffe der Beschwerde richten sich letztlich gegen die Unvertretbarkeit des Prüfers beim Bewertungsvorgang und stellen damit den Beurteilungsspielraum in Frage. Damit verlassen sie die materiellrechtliche Grundlage, von der aus das Berufungsgericht über den Beweisantrag entschieden hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann einem Gericht aber nur vorgeworfen werden, wenn es einen Beweis nicht erhoben hat, den es auf der Grundlage seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung hätte erheben müssen; diese Auffassung entspricht übrigens der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.